Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
222.4 Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit v om 30. April 1981 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. i der Kantonsverfassung, beschliesst: § 1 Der Kanton Zug tritt dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, vom Bundesrat am 27. August 1969 genehmig t2) , bei. § 2 Mit dem Beitritt zum Konkordat werden die §§ 119 bis 125 und Ziff. 13 v on § 208 der Zivilprozessordnung vom 3. Oktober 1940 3) aufgehoben. § 3 Mit dem Beitritt zum Konkordat wird § 17 des Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 4) wie folgt geändert und er- gänzt: 5) § 4 Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung mit der Veröffentlichung des Beitritts in der eidge- nössischen Gesetzessammlung in Kraft. Er ist samt dem Konkordat in die Ge- setzessammlung aufzunehmen. 1) GS 22, 73 2) SR 279 3) GS 14, 219 4) GS 14, 187 5) Die Änderungen sind im Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden (§ 17 GOG; BGS 161.1) ein- gebaut und werden hier nicht abgedruckt.
Anhang K onkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Angenommen von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren am 27. März 1969 Vo m Bundesrat genehmigt am 27. August 1969 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Anwendungsbereich 1 Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht an- wendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat. 2 V orbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie v on Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des K onkordates verstossen. 3 Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Art. 2 Abs. 2 und 3, Art. 4 – 9, 12, 13 und 18 – 21, 22 Abs. 2, 25 – 29, 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a – f , Abs. 2 und 3, 36 – 46. Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts 1 Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch Ver- einbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Er- mangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeich- net worden ist. 2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, sohat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre. SR 279 222.4
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Art. 3 angerufen wird. Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 2 die zustän- dige richterliche Behörde, welche a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer v on ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und für deren Ersetzung sorgt; c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert; d) auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismass- nahmen mitwirkt; e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt. 2. Abschnitt Schiedsabrede Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel 1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel ab- geschlossen. 2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung. 3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können. Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Ge- richt nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliess- lich zuständig ist. 222.4
Art. 6 Fo r m
1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform. 2 Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juris- tischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schieds- klausel Bezug nimmt. Art. 7 Zulassung von Juristen Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juris- ten im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter untersagt, ist nichtig. Art. 8 Zuständigkeit des Schiedsgerichtes 1 We rden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsab- rede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid. 2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Ein- lassung auf die Hauptsache erhoben werden. Art. 9 W eiterziehung Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von
Art. 36 Bst. b. 3. Abschnitt
Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit Art. 10 Anzahl der Schiedsrichter 1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen Einzel- schiedsrichter, geeinigt haben. 2 Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitglie- dern bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Obmanns entscheidet. 222.4
Art. 11 Bestellung durch die Parteien
1 Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Ein- ve rnehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen. 2 Wi rd ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der An- nahmeerklärung bekleidet. 3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Abs. 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so be- stellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. 4 W eist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht ein- stimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Art. 12 Ernennung durch die richterliche Behörde Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Art. 3 vorgesehene rich- terliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine an- dere Stelle hierfür vorsieht. Art. 13 Anhängigkeit 1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Ver- f ahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet; c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schieds- richter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Art. 3 vor- gesehene richterliche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter ersucht; d) beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schieds- vert rages an. 222.4
2 W enn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als Eröffnung des Schiedsverfahrens. Art. 14 Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter 1 Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen. 2 Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben. Art. 15 Sekretariat 1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen. 2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Art. 18 – 20 anwendbar. Art. 16 Amtsdauer 1 Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Verein- barung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen. 2 In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Par- teien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Ent- scheid der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte Frist verlängert werden. 3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören. Art. 17 Rechtsverzögerung Die Parteien können jederzeit bei der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen. 4. Abschnitt Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter Art. 18 Ablehnung der Schiedsrichter 1 Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 1) über die Organisation der Bundesrechtspflege genann- ten Gründen für die Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schieds- abrede vorgesehenen Gründen ablehnen. 1) SR 173.110 222.4
2 Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungs- unfähig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat. 3 Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte. Art. 19 Ablehnung des Schiedsgerichtes 1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte. 2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Art. 11 vorgesehenen Verfahren gebildet. 3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerich- tes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen. Art. 20 Fr ist Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antrag- steller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden. Art. 21 Bestreitung 1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand. 2 Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen. Art. 22 Abberufung 1 Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden. 2 Auf Antrag einer Partei kann die in Art. 3 vorgesehene richterliche Be- hörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen. Art. 23 Ersetzung 1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abbe- rufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei sei- ner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde. 222.4
2 Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schieds- richter durch die in Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde ernannt, es sei denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gelten. 3 Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in
Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichtes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mit- gewirkt hat, weitergelten. 4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt. 5. Abschnitt
V erfahren vor dem Schiedsgericht Art. 24 Bestimmung des Verfahrens 1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Par- teien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerich- tes bestimmt. 2 Wi rd das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch Beschluss des Schiedsgerichtes festgelegt, so ist das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 1) über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar. Art. 25 Rechtliches Gehör Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Par- teien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten: a) das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und Ver- teidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen; b) jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges in die Akten Einsicht zu nehmen; c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und münd- lichen Verhandlungen beizuwohnen; d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen zu lassen. 1) SR 273 222.4
Art. 26 Vo
r sorgliche Massnahmen 1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die staatlichen Gerichte zuständig. 2 Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vor- geschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen. Art. 27 Mitwirkung der richterlichen Behörde 1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab. 2 Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt v orbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss ihrem kantonalen Recht. Art. 28 Intervention und Streitverkündung 1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus. 2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts. Art. 29 Ve r re c hnung 1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsabrede noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Par- teien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt. 2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfah- ren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen. 3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist. Art. 30 K ostenvorschuss 1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfah- renskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leis- tung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei. 222.4
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden. 6. Abschnitt Schiedsspruch Art. 31 Beratung und Schiedsspruch 1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter mitzuwirken. 2 Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten). 3 Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt, nach Billigkeit zu urteilen. 4 Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besonde- re Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Art. 32 T eilschiedssprüche Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsge- richt durch mehrere Schiedssprüche entscheiden. Art. 33 Inhalt des Schiedsspruches 1 Der Schiedsspruch enthält: a) die Namen der Schiedsrichter; b) die Bezeichnung der Parteien; c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d) die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Um- schreibung der Streitfrage; e) sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Dar- stellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und ge- gebenenfalls die Billigkeitserwägungen; f) die Spruchformel über die Sache selbst; 222.4
g) die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen. 2 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schieds- richtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung verweigert. 3 Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Abs. 1 Bst. e nicht anwendbar. Art. 34 Einigung der Parteien Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird v om Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt. Art. 35 Hinterlegung und Zustellung 1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. 2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Abs. 4 in ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind. 3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen. 4 Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit. 5 Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzich- ten. Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zu- stellung durch das Schiedsgericht. 7. Abschnitt Nichtigkeitsbeschwerde und Revision I. Nichtigkeitsbeschwerde Art. 36 Gründe Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Art. 3 vorgesehenen richter- lichen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu ma- chen, 222.4
a) das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewesen; b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig er- klärt; c) es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbe- halten); d) eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Art.25 sei verletzt wor- den; e) das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Ge- setzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt hat; f) der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidri- gen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Ver- letzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält; g) das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden; h) die Vorschriften des Art. 33 seien missachtet worden oder die Spruchfor- mel sei unverständlich oder widersprüchlich; i) die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter seien offensichtlich übersetzt. Art. 37 Fr ist 1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruches einzureichen. 2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig. Art. 38 Au fschiebende Wirkung Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in
Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Pa rtei diese Wirkung gewähren. Art. 39
Rückweisung an das Schiedsgericht Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann, nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen. 222.4
Art. 40 Entscheidung
1 Wi rd der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die richterliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf. 2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern nicht die andern davon abhängen. 3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Art. 36 Bst. i vor, so hebt die richter- liche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Entschädigun- gen der Schiedsrichter fest. 4 Wi rd der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrich- ter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am frühe- ren Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden. II. Revision Art. 41 Gründe Die Revision kann verlangt werden: a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar er- klärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfah- ren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung er- heblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisionsklä- ger nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen. Art. 42 Fr ist Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisions- grundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des Schiedsspruches der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzurei- chen. Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht 1 Wi rd das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Be- hörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück. 222.4
2 Ve rhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Art. 3 ersetzt. 3 Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schieds- richter gemäss den Vorschriften der Art. 10–12 bestellt oder ernannt. 4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Art. 16 sinn- gemäss anwendbar. 8. Abschnitt V ollstreckung der Schiedssprüche Art. 44 Vo llstreckbarkeitsbescheinigung 1 Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Art. 3 vorgesehene richter- liche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Art. 5 nicht widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern: a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b) oder gegen ihn binnen der Frist des Art. 37 Abs. 1 keine Nichtigkeitsbe- schwerde eingereicht worden ist; c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine auf- schiebende Wirkung gewährt worden ist; d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewie- sen worden ist. 2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspru- ches angebracht. 3 Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen. 9. Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 45 V erfahren 1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Art. 3 vorgesehenen rich- terlichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Er- setzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren. 2 Die Kantone sind befugt, die in Art. 3 Bst. a – e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene rich- terliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können die Pa rteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen or- dentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen. 222.4
Art. 46 Inkrafttreten
Tr itt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vor- behalt des Art. 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Zürich .......................................................................................... 1. Juli 1985 1) Bern ............................................................................................. 1. Juli 1973 2) Uri ................................................................................................ 16. März 1978 3) Schwyz ....................................................................................... 5. Juni 1970 4) Obwalden ................................................................................. 1. Januar 1974 5) Nidwalden ................................................................................. 18. Juni 1970 6) Glarus .......................................................................................... 3. Mai 1987 7) Zug ............................................................................................. 4. August 1981 8) Freiburg .................................................................................... 10. Juli 1971 4) Solothurn ................................................................................. 1. Juli 1971 10) Basel-Stadt .............................................................................. 31. Januar 1971 6) Basel-Landschaft .................................................................. 1. November 1973 10) Schaffhausen ........................................................................... 1. Januar 1977 11) Appenzell A. Rh. .................................................................. 28. April 1980 12) Appenzell I. Rh. ..................................................................... 26. April 1981 13) St. Gallen ................................................................................. 1. Januar 1973 14) Graubünden .............................................................................. 1. Mai 1975 15) Aargau ....................................................................................... 1. Januar 1988 16) Thurgau .................................................................................... 1. Januar 1989 17) T essin .......................................................................................... 1. Januar 1972 18) W aadt .......................................................................................... 5. Juni 1970 19) Wa llis .......................................................................................... 1. Januar 1973 8) Neuenburg ................................................................................. 24. November 1970 19) Genf ............................................................................................. 9. Januar 1971 20) Jura (Nachfolge) ..................................................................... 1. Januar 1979 21) 1) AS 1985 700 12) AS 1980 857 2) AS 1973 1011 13) AS 1981 561 3) AS 1979 447 14) AS 1973 103 4) AS 1970 732, 1971 464 15) AS 1975 604 5) AS 1973 1259 16) AS 1988 47 6) AS 1971 1079 17) AS 1989 172 7) AS 1988 356 18) AS 1972 1749 8) AS 1981 984 19) AS 1971 464 9) AS 1972 2355 20) AS 1971 372 10) AS 1973 1757 21) AS 1979 252 11) AS 1976 2789 222.4
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