Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Repub... (0.923.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch‑italienischen Gewässern

Abgeschlossen am 19. März 1986 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 1989 (Stand am 1. April 1989) ¹ Übersetzung des italienisches Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Italienische Regierung,
mit dem Ziel, eine möglichst gute Bewirtschaftung des Fischbestandes in den schweizerisch‑italienischen Gewässern sicherzustellen, um
schliessen das folgende Abkommen:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
Gegenstand dieses Abkommens sind die Gewässer des Langensees (Verbano) und des Luganersees (Ceresio) sowie des Flusses Tresa, auch wenn dieser einem besonderen Privatfischereirecht unterstellt ist.
Art. 2 Kommission
¹ Für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens sowie die Anwendung der Bestimmungen über die Tätigkeiten im Bereich des Fischfanges in den schweizerisch‑italienischen Gewässern sorgt die schweizerisch‑italienische Fischereikommission.
² Die Kommission besteht aus einem Kommissär und zwei Vizekommissären aus jedem Staat. Sie zieht eine Unterkommission bei, die sich aus Fachleuten der Fischerei und Hydrobiologie der beiden Staaten zusammensetzt.
³ Die Regierungen beider Staaten ernennen ihren Fischereikommissär und die Vizekommissäre.
⁴ Die Fischereikommissäre haben folgende Aufgaben:
a. sie üben im Geltungsbereich des Abkommens in den für die Fischerei bedeutsamen Fragen eine beratende Tätigkeit aus und schlagen den zuständigen Behörden der beiden Staaten den Erlass von geeigneten Massnahmen vor;
b. sie tauschen gegenseitig Informationen aus, insbesondere über die von den einzelnen Staaten erlassenen Bestimmungen;
c. sie sorgen dafür, dass das Abkommen über die Fischerei und die sich darauf stützenden Vorschriften einheitlich angewendet werden, und sie unterbreiten den zuständigen Behörden der beiden Staaten geeignete Empfehlungen;
d. sie ernennen die Fachleute, die in die entsprechenden Unterkommissionen berufen werden.
⁵ Die Fischereikommission hat folgende Aufgaben:
a. sie erarbeitet und unterbreitet Vorschläge für allfällige Änderungen dieses Abkommens;
b. sie entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Abkommens;
c. sie gibt sich ein Geschäftsreglement;
d. sie bereitet den Kostenvoranschlag für die gemeinsamen Auslagen vor und erstellt die Schlussabrechnung.

2. Abschnitt Ausübung der Fischerei

Art. 3 Fischereipatent
In den diesem Abkommen unterstehenden Gewässern darf fischen, wer eine ordnungsgemässe Bewilligung des Staates besitzt, auf dessen Gebiet er die Fischerei ausübt.
Art. 4 Zulässige Fanggeräte
¹ Die zuständigen Behörden der beiden Staaten veröffentlichen im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzeichnis mit der Beschreibung der Fanggeräte, welche für die diesem Abkommen unterstellten Gewässer erlaubt sind.
² In den Gewässern im Sinne dieses Abkommens und an ihren Ufern ist es unter­sagt, unerlaubte Fanggeräte und Fangmittel mitzuführen oder auf sich zu tragen, ausser es werde nachgewiesen, dass sie nicht für den Fischfang bestimmt sind.

3. Abschnitt Verbotene Fangmethoden

Art. 5 Verbotene Methoden
¹ Es ist untersagt, für den Fischfang in den Gewässern im Sinne dieses Abkommens feste oder bewegliche Vorrichtungen zu verwenden, die den Durchzug der Fische auf mehr als der halben Breite des Wasserlaufes, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, verhindern.
² Die Entfernung zwischen zwei dieser festen oder beweglichen Vorrichtungen, welche gleichzeitig am gleichen oder an den beiden gegenüberliegenden Ufern verwendet werden, darf nicht geringer sein als die doppelte Länge der grösseren der beiden Vorrichtungen.
³ Es ist untersagt, andere feste, mit dem Fischfang im Zusammenhang stehende Vorrichtungen als Netze im Uferstreifen zwischen Ufer und oberer Haldengrenze anzubringen. Die obere Haldengrenze zeichnet sich durch eine deutliche und klar ersichtliche Zunahme der Neigung des Grundes aus.
⁴ Es ist untersagt, für den Fischfang giftige, betäubende und explodierende Stoffe sowie elektrischen Strom und Ortungsgeräte zu verwenden.
⁵ Auf den Gewässern im Sinne dieses Abkommens und an ihren Ufern ist es untersagt, solche Stoffe und Geräte mitzuführen oder auf sich zu tragen, ausser es werde nachgewiesen, dass sie nicht für den Fischfang bestimmt sind.
⁶ Es ist untersagt, mit der Hand zu fischen.
⁷ Es ist untersagt, mit Fleischmaden anzufüttern.
⁸ Es ist untersagt, Wasserableitungs‑ und Trockenlegungsarbeiten zum Zwecke des Fischfangs vorzunehmen.
Art. 6 Fischereiverbotszone
¹ In den beiden Seen ist der Fischfang bei der Mündung und beim Abfluss der gemeinsamen und nicht gemeinsamen Fliessgewässer in einem Umkreis verboten, dessen Radius die Hälfte der bei mittlerem Wasserstand des Sees gemessenen Breite des Fliessgewässers beträgt; dieser Radius kann je nach Grösse des Fliessgewässers um 50–100 m erhöht werden.
² Es ist untersagt, Netze und andere Vorrichtungen auszulegen oder anzubringen, welche weniger als 30 m entfernt sind von Fischpässen, Rechen hydraulischer Maschinen, Kanaleinmündungen oder ‑abflüssen, Schwellen, Schleusen und Überfällen sowie von den Bögen der Brücke von Melide und von der See-Enge ober‑ und unterhalb von Lavena.
³ Wird die Ausscheidung weiterer Schutzzonen als notwendig erachtet, so werden diese von den zuständigen Behörden der beiden Staaten auf Antrag der Kommissäre festgelegt.
⁴ Alle Schon‑ oder Schutzgebiete sind mit Bojen oder auf andere geeignete Weise zu bezeichnen.

4. Abschnitt Schonbestimmungen

Art. 7 Fangmindestmasse
¹ Die Fische dürfen nur gefangen werden oder von Fischern verkauft werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, folgende Mindestmasse aufweisen:
Seeforelle

30 cm

Bachforelle

22 cm

Saiblinge (Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis)

25 cm

Felchen/Lavarello

30 cm

Felchen/Bondella

25 cm

Aesche

30 cm

Hecht: im Langensee

40 cm

im Luganersee

45 cm

Barsch: im Langensee

16 cm

im Luganersee

18 cm

Forellenbarsch

20 cm

Zander

40 cm

Karpfen

30 cm

Schleie e

25 cm

Aal

40 cm

Alse

20 cm

² Bei nachweisbaren technischen Gründen können die Kommissäre dafür sorgen, dass nach dem Verfahren der betreffenden Staaten die notwendigen Massnahmen ergriffen werden, um die Fangmindestmasse zu erhöhen, und für den Fang von anderen Fischarten, welche in diesem Artikel nicht aufgeführt sind, solche festgelegt werden.
Art. 8 Schonzeiten
¹ Die Kommissäre legen, in gegenseitigem Einverständnis und in Übereinstimmung mit den für die Gewässer ihres Zuständigkeitsbereiches geltenden Erlassen ihres Staates, Beginn und Ende der Schonzeiten fest, die jeweils die Fortpflanzungsperiode einschliessen. Sie können die Schonzeiten auch für einzelne Gebiete und Zonen verlängern und für weitere Fischarten vorschreiben.
² Die Schonzeiten betragen mindestens:
Seeforelle 12 Wochen
Saiblinge 10 Wochen
Aesche 10 Wochen
Felchen/Lavarello   8 Wochen
Felchen/Bondella 10 Wochen
Hecht   4 Wochen
Barsch   8 Wochen
Forellenbarsch   8 Wochen
Zander   8 Wochen
Karpfen   4 Wochen
Alse   4 Wochen
Schleie   4 Wochen
Art. 9 Zurückversetzung geschonter Fische ins Wasser
Fische, die während ihrer in Artikel 8 festgelegten Schonzeit gefangen werden, oder das in Artikel 7 vorgeschriebene Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
Art. 10 Verbot des Krebsfanges
In den Gewässern im Sinne dieses Abkommens ist der Fang von Krebsen untersagt.

5. Abschnitt Abweichungen

Art. 11 Einschränkende Massnahmen
Jeder Kommissär kann in seinem Zuständigkeitsgebiet und in Übereinstimmung mit den in seinem eigenen Staat geltenden Verfahren einschränkendere Massnahmen treffen, als es im vorliegenden Abkommen vorgesehen ist; er hat den Kommissär des anderen Staates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 12 Erleichterung von Vorschriften
Wenn nachweisbare technische oder wissenschaftliche Gründe vorliegen, können die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen der beiden Kommissäre für beschränkte Zeit in erleichterndem Sinne abgeändert werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass die vorgesehenen Massnahmen den Zielsetzungen des vorliegenden Abkommens nicht widersprechen.
Art. 13 Bewilligung des Fischfangs für wissenschaftliche Zwecke
Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung kann die zuständige Behörde jedes Staates an namentlich genannte Personen Bewilligungen zum Fischfang erteilen, welche von den Bestimmungen dieses Abkommens abweichen.

6. Abschnitt Schutz der Lebensräume

Art. 14 Verbotene oder bewilligungspflichtige Eingriffe
¹ Es ist untersagt, den Gewässergrund aufzuwühlen und mit irgendwelchen Geräten die Wasserpflanzen auszureissen; ausgenommen sind die in Artikel 4 zugelassenen Fanggeräte und die Vorkehrungen, welche ausschliesslich der Erhaltung der Schiffahrt dienen.
² Arbeiten zur Reinigung und Ausbesserung der Ufer, welche die Beseitigung von Wasser‑ und Sumpfpflanzen sowie Erdbewegungen vorsehen, unterstehen, zusätzlich zu den durch geltende Gesetzesbestimmungen vorgeschriebenen Bewilligungen, der obligatorischen und verbindlichen Stellungnahme des Kommissärs.
³ Alle Arbeiten, welche die Beseitigung von Pflanzengemeinschaften betreffen, die üblicherweise als «Schilfgürtel» bezeichnet werden, sind verboten.
⁴ Arbeiten zur Ableitung und Trockenlegung, welche für Zwecke bestimmt sind, die in diesem Abkommen nicht vorgesehen sind, müssen der zuständigen Behörde und den Inhabern von besonderen Privatfischereirechten innert nützlicher Frist mitgeteilt werden.
⁵ Einbauten, welche den natürlichen Abfluss der in diesem Abkommen erwähnten Gewässer unterbrechen oder verändern, müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche den Fischzug gewährleisten. Die entsprechenden Pläne müssen dem Kommissär zur verbindlichen und obligatorischen Stellungnahme unterbreitet werden.
Art. 15 Fischereiliche Auflagen und Wiederherstellung der Lebensräume
¹ Die in Artikel 14 vorgesehenen Bewilligungen können mit Auflagen zum Schutz des Fischbestandes ergänzt werden.
² Werden Übertretungen der in Artikel 14 enthaltenen Bestimmungen festgestellt, kann der Kommissär im Sinne einer Wiedergutmachung und unter Wahrung der in seinem Staat geltenden Verfahren fischereiliche Auflagen festlegen, die dem verursachten Schaden angemessen sind, sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, sofern dies möglich ist.
Art. 16 Fischbesatz
¹ Alle Massnahmen für den Fischbesatz in den diesem Abkommen unterstellten Gewässern, die von öffentlichen Körperschaften, Vereinen oder Privaten vor­genommen werden, unterstehen der vorgängigen Bewilligung durch den Kommissär.
² Das Einsetzen von standortfremden Fischarten, die nicht vorgängig zugelassen wurden, ist ausnahmslos untersagt.

7. Abschnitt Förderungsmassnahmen

Art. 17 Jährlicher Austausch von Tätigkeitsberichten
¹ Zur besseren Wahrung und Förderung des Fischbestandes der schweizerisch-italienischen Gewässer liefert die Kommission zweckdienliche Auskünfte über die Förderung des Fischbestandes, die Kontrolle der übermässig sich entwickelnden Fischarten, die Massnahmen zur Verbesserung der Umweltbedingungen, die Intensität der Fischerei und die Krankheitserscheinungen bei den Fischen.
² Zu diesem Zwecke tauschen die Kommissäre jedes Jahr die nötigen Informationen gemäss den im Geschäftsreglement vorgesehenen Modalitäten aus.
Art. 18 Wissenschaftliche Untersuchungen
Die beiden Staaten fördern die wissenschaftliche Untersuchung des aquatischen Lebensraumes, soweit er Gegenstand dieses Abkommens ist.
Art. 19 Fischzuchtanstalten
Beide Staaten verpflichten sich, jeder für die Gewässer seines Hoheitsgebietes, die Kosten für Massnahmen zur Förderung des Fischbestandes zu tragen.

8. Abschnitt Aufsicht und Strafbestimmungen

Art. 20 Aufsicht
¹ Die Aufsicht über den Schutz des Fischbestandes und über den Fischfang sowie die korrekte Anwendung dieses Abkommens ist dem Aufsichtspersonal übertragen, welches diese Aufgaben im eigenen Hoheitsgebiet zu erfüllen hat.
² Das Aufsichtspersonal kann seine Aufgabe nur in den Gewässerabschnitten und auf dem Hoheitsgebiet seines Staates ausüben. Es ist jedoch ermächtigt, im Falle einer offenkundigen Widerhandlung, seine Funktion auch auf Gewässerabschnitten des anderen Staates auszuüben und sich nötigenfalls zum nächstgelegenen Wacht­posten zu begeben; dabei darf es keine Zwangsmassnahmen anwenden.
³ Bei der Ausübung seiner Amtsbefugnis auf Gewässerabschnitten des anderen Staates muss sich das Aufsichtspersonal als solches ausweisen können. Das Tragen von Uniform und Dienstwaffe ist dabei zulässig. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist aber nur im Falle von Notwehr gestattet.
⁴ Das Aufsichtspersonal kann die zuständige Behörde des anderen Staates ersuchen, beschuldigte Personen ausfindig zu machen sowie verbotene Gegenstände und unrechtmässig gefangene Fische zu beschlagnahmen.
Art. 21 Widerhandlungen gegen das Aufsichtspersonal
¹ Sofern das Aufsichtspersonal seine Tätigkeit gemäss Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens in Gewässern des anderen Staates ausübt, kommt ihm der Schutz und der Beistand des Aufsichtspersonals des anderen Staates zu.
² Für Widerhandlungen, die gegen das Aufsichtspersonal eines Staates während der Ausübung seiner Funktion auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates verübt werden, sind die in letzterem geltenden Rechtsnormen anwendbar.
Art. 22 Vorgehen bei Widerhandlungen
¹ Jeder der beiden Staaten verfolgt nach seinen eigenen Rechtsnormen die sich auf seinem Hoheitsgebiet befindenden Personen, welche die in diesem Abkommen und ihren Ausführungsbestimmungen festgelegten Normen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates verletzt haben.
² Die Strafverfolgung erfolgt auf Antrag des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Widerhandlung begangen wurde, nachdem das Protokoll über die Widerhandlung auf dem offiziellen Weg an die zuständige Behörde des anderen Staates übermittelt wurde.
³ Von der Strafverfolgung wird jedoch abgesehen, wenn der Täter bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Widerhandlung zu einer rechtskräftigen Verwaltungsmassnahme geführt hat oder wenn ein Grund für den Wegfall der Strafbarkeit oder der Strafe besteht, ausgenommen wenn der Täter sich dem Vollzug der ihm auferlegten Strafe entzogen hat oder die in der rechtskräftigen Verwaltungsmassnahme festgelegte Geldleistung nicht erbracht hat.
⁴ Die Verfahrenskosten werden nicht vergütet. Die Bussenbeträge fallen in die Kasse desjenigen Staates, der die Strafverfolgung durchgeführt hat. Die geschädigte Partei hat Anrecht auf Rückerstattung der Auslagen und auf Ersatz des Schadens sowie auf die entsprechenden Zinsen.

9. Abschnitt Beziehung zwischen den Behörden

Art. 23 Beziehung zwischen den Behörden
¹ Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens und das zweckmässige Wirken der darin vorgesehenen Organe zu gewährleisten, beraten sich die Kommissäre untereinander und treffen die entsprechenden Entscheide in gegenseitigem Einvernehmen.
² Die Kommissäre können direkt miteinander verkehren.
Art. 24 Kosten
¹ Jeder Staat trägt die Kosten der eigenen Delegation in der Kommission und der eigenen in die Unterkommission berufenen Fachleute.
² Die Kosten für die Forschungsarbeiten gemäss Artikel 18 werden nach den Kriterien aufgeteilt, welche die beiden Regierungen gemeinsam auf Vorschlag der Kommission aufstellen.
³ Für allfällige weitere Kosten, die nicht nach Absatz 2 aufgeteilt werden können, bestimmt die Kommission jeweils die Art der Aufteilung von Fall zu Fall.

10. Abschnitt Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzugsbestimmungen
Jeder der beiden Staaten trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieses Abkommens auf seinem Gebiet zu vollziehen. Er erlässt spätestens ein Jahr nach dem Austausch der Ratifikationen die entsprechenden Vollzugsbestimmungen.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle Bestimmungen über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern aufgehoben, insbesondere:
– die Zusatzübereinkunft vom 8. Juli 1898² zur Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien vom 8. November 1882 betreffend gleichartige Bestimmungen über die Fischerei in den beiden Staaten gemeinsam angehörenden Gewässern;
– die Übereinkunft vom 13. Juni 1906³ zwischen der Schweiz und Italien betreffend gleichartige Bestimmungen über die Fischerei in den beiden Staaten angehörenden Gewässern,
– die Zusatzerklärung vom 15. Januar 1907⁴ zu dieser Übereinkunft;
– der Zusatz vom 8. Februar 1911⁵ zur Übereinkunft vom 13. Juni 1906;
– der Notenaustausch vom 13. Oktober und 19. Dezember 1947⁶, vom 1. und 16. März 1948⁷ und vom 13. und 27. November 1950⁸ zwischen der Schweiz und Italien über die Anwendung einheitlicher Bestimmungen über die Fischerei in den gemeinsamen Gewässern.
² [BS 14 273]
³ [BS 14 263]
⁴ [ AS 23 49 ]
⁵ [ AS 27 172 ]
⁶ [ AS 63 1414 ]
⁷ [ AS 1949 291 ]
⁸ [ AS 1951 390 ]
Art. 27 Abkommensänderungen
¹ Die Regierungen der beiden Staaten können dieses Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern.
² Die Änderungen erfolgen mit Notenaustausch entsprechend dem in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren.
Art. 28 Inkrafttreten und Kündigung
¹ Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen die Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats in Kraft, der auf den Eingang der letzten dieser Noten folgt.
² Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten kann das Abkommen jederzeit von beiden vertragschliessenden Regierungen mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Geschehen in Rom, am 19. März 1986, ausgefertigt in zwei Originalen in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Gaspard Bodmer

Für die italienische Regierung:

Mario Fioret

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