Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege
                            Verordnung  zum Gesetz über Strassen und Wege  (V GSW)  Vom 18. Februar 1997 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  6  Abs.  2   und   §  19   Gesetz   über   Strassen   und   Wege   vom  30.  Mai 1996  1  )  ,  beschliesst:  1. Formelles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vollzugsbehörden des Kantons und der Einwohnergemeinden
                            1  Die   Baudirektion   vollzieht   die   dem   Kanton   gestellten  Aufgaben,   soweit  das Gesetz oder diese Verordnung nicht eine andere Behörde als zuständig  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einwohnergemeinden bestimmen ihre  Vollzugsbehörden im Rahmen  des Gesetzes und dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitwirkung von Fachorganisationen bei Fuss- und
                            Wanderwegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Baudirektion und Einwohnergemeinden sorgen für die Mitwirkung priva  -  ter   Fachorganisationen,   wenn   sie   Fuss-   und   Wanderwege   mit   wichtiger  Funktion im Netz planen, anlegen oder markieren und signalisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besondere Inanspruchnahme von kantonalen Strassen und
                            Wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   kantonale   Tiefbauamt   erteilt   Bewilligungen   für   den   gesteigerten  Gemeingebrauch von kantonalen Strassen und Wegen, namentlich für län  -  gerdauerndes, regelmässiges Parkieren.  1)  BGS  751.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion erteilt Konzessionen für Sondernutzungen an kantonalen  Strassen und Wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportliche  Veranstaltungen   sowie   für   Umzüge   und   dergleichen   auf   Kantonsstrassen.  Das Nähere regelt die Spezialgesetzgebung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zufahrten und Einmündungen
                            1  Das   kantonale   Tiefbauamt   erteilt   Bewilligungen   für   Zufahrten   und   Ein  -  mündungen in Kantonsstrassen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnahmebewilligungen
                            1  Falls die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu  einer   offensichtlich   unzweckmässigen   Lösung   führen   oder   eine   unbillige  Härte bedeuten würde, können Ausnahmen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will   die   Baubewilligungsbehörde   für   die   Unterschreitung   des   Strassen  oder Baulinienabstandes an einer Kantonsstrasse oder einer damit verbunde  -  nen Radstrecke eine Ausnahme gewähren, holt sie beim kantonalen Tiefbau  -  amt die Zustimmung des Kantons mit allfälligem von den Parteien unter  -  zeichnetem Revers ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Versicherungen des Kantons
                            1  Die Finanzdirektion schliesst die aufgrund der Werkeigentümerhaftung des  Kantons gebotenen Haftpflichtversicherungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schliesst in Absprache mit der Baudirektion die aufgrund von Bauar  -  beiten des Kantons an Strassen und Wegen nötigen Versicherungen ab.  2. Besondere strassenbaupolizeiliche Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Regeln der Technik
                            1  Als Regeln der Technik sind im Interesse der Verkehrssicherheit die Nor  -  men der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) für den Bau,  Unterhalt und Signalisation sowie die Markierung von Strassen und Wegen  wegleitend.  1)  Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Febr. 1977, §§  10 ff. (BGS  751.21)  .  2)  §  5  153.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Lichte Höhen
                            1  Die lichte Höhe über Kantons- und Gemeindestrassen muss gemessen ab  Fahrbahn mindestens 4,5  m, über  separat geführten Radstrecken  und über  Trottoirs mindestens 3  m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Lichte Höhen sowie Tragfähigkeit von Strassen und Brücken
                            bei Versorgungsrouten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Baudirektion   entscheidet   über   lichte   Höhen   sowie   die  Tragfähigkeit  von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten, welche Ausnahmetrans  -  porten  1  )   dienen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auskragungen von Gebäuden
                            1  Balkone   und   andere  Auskragungen   dürfen   höchstens   auf   eine   Tiefe  von  1,5  m in den Mindestabstand für Gebäude an Strassen hineinragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bauten und Anlagen im Strassenabstand von Gebäuden und im
                            Baulinienraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten  und Anlagen im Mindestabstand für Gebäude  und im Baulinien  -  raum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einschränkende Vorschriften von Baulinienplänen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bäume an Kantons- und an Gemeindestrassen
                            1  Ausserhalb  des  Siedlungsgebietes  dürfen   einzelne   hochstämmige  Bäume  längs Kantons- und Gemeindestrassen nicht näher als 3  m an den Strassen  -  rand gepflanzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber Hochleistungsstrassen kann das Tiefbauamt für hochstämmige  Bäume grössere Abstände vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Siedlungsgebiet dürfen einzelne hochstämmige Bäume längs den Kan  -  tonsstrassen nach Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt gepflanzt wer  -  den. Im Streitfall entscheidet das Tiefbauamt in Abwägung der Interessen,  namentlich der Verkehrssicherheit und des Siedlungsbildes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Siedlungsgebiet   können   die   Einwohnergemeinden   die   Abstände   von  einzelnen Bäumen längs Gemeindestrassen bestimmen.  1)  Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 1962, Art.  78 ff. (SR  741.11  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wald entlang von Kantons- und von Gemeindestrassen
                            1  Wald entlang von Kantons- und Gemeindestrassen ist so zu bewirtschaf  -  ten,   dass   die   Verkehrssicherheit   nicht   beeinträchtigt   wird.   Das   Amt   für  Waldund   Wild   kann   nach  Anhörung   der   für   den   baulichen   Unterhalt   der  Strasse zuständigen Behörde die notwendigen waldbaulichen Massnahmen  anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Neuanlage   von  Wäldern   ist  ein   Strassenabstand  von   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  m   einzuhalten.   Entlang   von   Hochleistungsstrassen   kann   das   kantonale  Tiefbauamt einen grösseren Mindestabstand vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern an Kantons- und
                            Gemeindestrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An   Kantonsstrassen   müssen   Pflanzungen   und   Einfriedungen   folgende  Mindestabstände einhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ausserhalb des Siedlungsgebietes 60  cm vom Strassen- oder Trottoir  -  rand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  innerhalb des Siedlungsgebietes 30  cm vom Trottoirrand oder 50  cm  vom Strassenrand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1,5  m hoch sein. Über  -  steigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuver  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den  Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An Gemeindestrassen können die Einwohnergemeinden die Abstände von  Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern bestimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum
                            1  Wer Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum ausführen will, nament  -  lich für Werkleitungen und dergleichen, hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken die Bewilli  -  gung   der   Abteilung   Strassenunterhalt   des   kantonalen   Tiefbauamtes  einzuholen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei den anderen Strassen und Wegen die Bewilligung der gemeindli  -  chen Bauverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo Fahrbahn oder Gehfläche durch Bauten und Anlagen Dritter erheblich  beansprucht bleiben oder wo ein Leitungsnetz unterirdisch in Kantonsstras  -  sen verläuft, gilt die Konzessionspflicht. Für Leitungsquerungen und andere  Inanspruchnahmen des Grunds von öffentlichen Strassen und Wegen durch  Dritte genügt die Bewilligung der zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand oder
                            Baulinienraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand von Strassen oder im  Baulinienraum ausführen will, meldet dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei   Kantonsstrassen   und   damit   verbundenen   Radstrecken   der  Abtei  -  lung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes,  b  bei den anderen Strassen  und Wegen der gemeindlichen Bauverwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Dienststelle trifft eine Verfügung, wenn kein einvernehmli  -  ches Handeln erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sichträume, Sichtzonen
                            1  Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Sichträume für Signale und Leit  -  einrichtungen und Sichtzonen für Ein- und Ausfahrten sowie Strassenkreu  -  zungen freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichend von §  14 kann das kantonale Tiefbauamt aus überwiegenden  Gründen der Verkehrssicherheit an Kantonsstrassen und damit verbundenen  Radstrecken einzelne Sichträume verfügen, die zuständige Gemeindebehör  -  de an den übrigen Strassen und Wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Entwässerungen im Bereich von Strassen und Wegen
                            1  Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder  aus offenen Rinnen und Röhren auf öffentliche Strassen und Wege abgelei  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Strassenunterhaltsdienst kann Ableitungen in die Entwässe  -  rung der Kantonsstrassen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte
                            1  Das zuständige Gemeinwesen sorgt bei häufig begangenen Fusswegen für  bauliche Massnahmen im Interesse der Behinderten und Betagten. Weglei  -  tend sind die Regeln der Technik, namentlich die entsprechende Norm der  Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Übergangsbestimmung für Bestehendes im Bereich von
                            Strassen und Wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Bereich von Strassen und Wegen kann der bei Inkrafttreten dieser Ver  -  ordnung   bestehende   Zustand,   namentlich   die   Erschliessung   unverändert  bleiben,  soweit  es  die  Verkehrssicherheit zulässt  und nicht  anderen,  über  -  wiegenden öffentlichen Interessen zu folgen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Tankstellen für den Benzin- und Ölverkauf vom  19.  Dezember 1952  1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  März 1997 in Kraft.  1)  GS 16, 631
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.02.1997  01.03.1997  Erlass  Erstfassung  GS 25, 519  22.12.1998  01.01.1999  § 3 Abs. 3  geändert  GS 26, 191  08.03.2011  01.01.2012  § 13 Abs. 1  geändert  GS 31, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.02.1997  01.03.1997  Erstfassung  GS 25, 519
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 71