Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (751.141)
CH - ZG

Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege

Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) Vom 18. Februar 1997 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 und § 19 Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 1 ) , beschliesst: 1. Formelles

§ 1 Vollzugsbehörden des Kantons und der Einwohnergemeinden

1 Die Baudirektion vollzieht die dem Kanton gestellten Aufgaben, soweit das Gesetz oder diese Verordnung nicht eine andere Behörde als zuständig erklären.
2 Die Einwohnergemeinden bestimmen ihre Vollzugsbehörden im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung.

§ 2 Mitwirkung von Fachorganisationen bei Fuss- und

Wanderwegen
1 Baudirektion und Einwohnergemeinden sorgen für die Mitwirkung priva - ter Fachorganisationen, wenn sie Fuss- und Wanderwege mit wichtiger Funktion im Netz planen, anlegen oder markieren und signalisieren.

§ 3 Besondere Inanspruchnahme von kantonalen Strassen und

Wegen
1 Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch von kantonalen Strassen und Wegen, namentlich für län - gerdauerndes, regelmässiges Parkieren. 1) BGS 751.14
2 Die Baudirektion erteilt Konzessionen für Sondernutzungen an kantonalen Strassen und Wegen.
3 Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportliche Veranstaltungen sowie für Umzüge und dergleichen auf Kantonsstrassen. Das Nähere regelt die Spezialgesetzgebung 1 ) . *

§ 4 Zufahrten und Einmündungen

1 Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für Zufahrten und Ein - mündungen in Kantonsstrassen 2 ) .

§ 5 Ausnahmebewilligungen

1 Falls die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde, können Ausnahmen bewilligt werden.
2 Will die Baubewilligungsbehörde für die Unterschreitung des Strassen oder Baulinienabstandes an einer Kantonsstrasse oder einer damit verbunde - nen Radstrecke eine Ausnahme gewähren, holt sie beim kantonalen Tiefbau - amt die Zustimmung des Kantons mit allfälligem von den Parteien unter - zeichnetem Revers ein.

§ 6 Versicherungen des Kantons

1 Die Finanzdirektion schliesst die aufgrund der Werkeigentümerhaftung des Kantons gebotenen Haftpflichtversicherungen ab.
2 Sie schliesst in Absprache mit der Baudirektion die aufgrund von Bauar - beiten des Kantons an Strassen und Wegen nötigen Versicherungen ab. 2. Besondere strassenbaupolizeiliche Vorschriften

§ 7 Regeln der Technik

1 Als Regeln der Technik sind im Interesse der Verkehrssicherheit die Nor - men der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) für den Bau, Unterhalt und Signalisation sowie die Markierung von Strassen und Wegen wegleitend. 1) Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Febr. 1977, §§ 10 ff. (BGS 751.21) . 2) § 5 153.1 ).

§ 8 Lichte Höhen

1 Die lichte Höhe über Kantons- und Gemeindestrassen muss gemessen ab Fahrbahn mindestens 4,5 m, über separat geführten Radstrecken und über Trottoirs mindestens 3 m betragen.

§ 9 Lichte Höhen sowie Tragfähigkeit von Strassen und Brücken

bei Versorgungsrouten
1 Die Baudirektion entscheidet über lichte Höhen sowie die Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten, welche Ausnahmetrans - porten 1 ) dienen können.

§ 10 Auskragungen von Gebäuden

1 Balkone und andere Auskragungen dürfen höchstens auf eine Tiefe von 1,5 m in den Mindestabstand für Gebäude an Strassen hineinragen.

§ 11 Bauten und Anlagen im Strassenabstand von Gebäuden und im

Baulinienraum
1 Bauten und Anlagen im Mindestabstand für Gebäude und im Baulinien - raum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von
50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten.
2 Einschränkende Vorschriften von Baulinienplänen bleiben vorbehalten.

§ 12 Bäume an Kantons- und an Gemeindestrassen

1 Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen einzelne hochstämmige Bäume längs Kantons- und Gemeindestrassen nicht näher als 3 m an den Strassen - rand gepflanzt werden.
2 Gegenüber Hochleistungsstrassen kann das Tiefbauamt für hochstämmige Bäume grössere Abstände vorschreiben.
3 Im Siedlungsgebiet dürfen einzelne hochstämmige Bäume längs den Kan - tonsstrassen nach Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt gepflanzt wer - den. Im Streitfall entscheidet das Tiefbauamt in Abwägung der Interessen, namentlich der Verkehrssicherheit und des Siedlungsbildes.
4 Im Siedlungsgebiet können die Einwohnergemeinden die Abstände von einzelnen Bäumen längs Gemeindestrassen bestimmen. 1) Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 1962, Art. 78 ff. (SR 741.11 ).

§ 13 Wald entlang von Kantons- und von Gemeindestrassen

1 Wald entlang von Kantons- und Gemeindestrassen ist so zu bewirtschaf - ten, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Das Amt für Waldund Wild kann nach Anhörung der für den baulichen Unterhalt der Strasse zuständigen Behörde die notwendigen waldbaulichen Massnahmen anordnen. *
2 Bei der Neuanlage von Wäldern ist ein Strassenabstand von mindestens
7 m einzuhalten. Entlang von Hochleistungsstrassen kann das kantonale Tiefbauamt einen grösseren Mindestabstand vorschreiben.

§ 14 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern an Kantons- und

Gemeindestrassen
1 An Kantonsstrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten:
a) ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoir - rand;
b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand.
2 Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1,5 m hoch sein. Über - steigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuver - setzen.
3 Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen.
4 An Gemeindestrassen können die Einwohnergemeinden die Abstände von Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern bestimmen

§ 15 Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum

1 Wer Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum ausführen will, nament - lich für Werkleitungen und dergleichen, hat
a) bei Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken die Bewilli - gung der Abteilung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes einzuholen,
b) bei den anderen Strassen und Wegen die Bewilligung der gemeindli - chen Bauverwaltung.
2 Wo Fahrbahn oder Gehfläche durch Bauten und Anlagen Dritter erheblich beansprucht bleiben oder wo ein Leitungsnetz unterirdisch in Kantonsstras - sen verläuft, gilt die Konzessionspflicht. Für Leitungsquerungen und andere Inanspruchnahmen des Grunds von öffentlichen Strassen und Wegen durch Dritte genügt die Bewilligung der zuständigen Behörde.

§ 16 Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand oder

Baulinienraum
1 Wer Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand von Strassen oder im Baulinienraum ausführen will, meldet dieses
a) bei Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken der Abtei - lung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes, b bei den anderen Strassen und Wegen der gemeindlichen Bauverwal - tung.
2 Die zuständige Dienststelle trifft eine Verfügung, wenn kein einvernehmli - ches Handeln erfolgt.

§ 17 Sichträume, Sichtzonen

1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Sichträume für Signale und Leit - einrichtungen und Sichtzonen für Ein- und Ausfahrten sowie Strassenkreu - zungen freizuhalten.
2 Abweichend von § 14 kann das kantonale Tiefbauamt aus überwiegenden Gründen der Verkehrssicherheit an Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken einzelne Sichträume verfügen, die zuständige Gemeindebehör - de an den übrigen Strassen und Wegen.

§ 18 Entwässerungen im Bereich von Strassen und Wegen

1 Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder aus offenen Rinnen und Röhren auf öffentliche Strassen und Wege abgelei - tet werden.
2 Der kantonale Strassenunterhaltsdienst kann Ableitungen in die Entwässe - rung der Kantonsstrassen bewilligen.

§ 19 Bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte

1 Das zuständige Gemeinwesen sorgt bei häufig begangenen Fusswegen für bauliche Massnahmen im Interesse der Behinderten und Betagten. Weglei - tend sind die Regeln der Technik, namentlich die entsprechende Norm der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung.
3. Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmung für Bestehendes im Bereich von

Strassen und Wegen
1 Im Bereich von Strassen und Wegen kann der bei Inkrafttreten dieser Ver - ordnung bestehende Zustand, namentlich die Erschliessung unverändert bleiben, soweit es die Verkehrssicherheit zulässt und nicht anderen, über - wiegenden öffentlichen Interessen zu folgen ist.

§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Tankstellen für den Benzin- und Ölverkauf vom 19. Dezember 1952 1 ) wird aufgehoben.

§ 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft. 1) GS 16, 631
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.02.1997 01.03.1997 Erlass Erstfassung GS 25, 519 22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 3 geändert GS 26, 191 08.03.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert GS 31, 71
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.02.1997 01.03.1997 Erstfassung GS 25, 519

§ 3 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 13 Abs. 1 08.03.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 71
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