Dekret über die Ausrichtung von Beiträgen für Schaffhauser Kantonseinwohner in ausse... (813.610)
    CH - SH

    Dekret über die Ausrichtung von Beiträgen für Schaffhauser Kantonseinwohner in ausserkantonalen Krankenanstalten

    Spitälern nen, orthopädische Operationen, Behandlungen angeborener Missbildung usw.
    2 Ausgenommen sind Beiträge an Badekuren und Erholungskuren in öf- fentlichen oder privaten Kuranstalten.

    § 3 Die Beitragsleistung beschränkt sich auf die Dauer, für welche der Auf-

    enthalt im auswärtigen Spital notwendig ist. Sobald eine Überführung nach Schaffhausen und die Behandlung in einer Schaffhauser Krankenan- stalt möglich sind, erlischt die Beitragspflicht.
    § 4
    1) Die Beitragsgesuche sind an das Gesundheitsamt zu richten, in der Regel vor Einleitung der auswärtigen Spitalbehandlung. Bestehen Zweifel über eine Beitragsverpflichtung, so kann der Kantonsarzt zuhanden des Ge- sundheitsamtes vom einweisenden Arzt eine genaue ärztliche Begründung verlangen.

    § 5 Die Beitragsleistung erfolgt aufgrund der vom auswärtigen Spital an das

    Gesundheitsamt
    1) gestellten Rechnung.

    § 6 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft

    2) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
    1) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar
    1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
    2) In Kraft getreten am 1. Dezember 1967 (Amtsblatt 1967, S. 1393).
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