Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone ... (190.101)
CH - SH

Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen

Politik guter Nachbarschaft zwischen d die Grundlage für eine vertief- htern und zu fördern, Europäische Rahmenübereinkom- die grenzüberschreitende Zusammen- schaften vorgegeb enen rechtlichen
Rahmen zu ergänzen, an dessen wesentlichen Grundsätzen sich diese Zusammenarbeit orientiert, entschlossen, diese Zusammenarbeit unter Beachtung des inner- staatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende

Zusammenarbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgi- schen und schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Beach- tung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Ver- pflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern.
Artikel 2
1 Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaf- ten und örtliche öffentliche Stellen Anwendung:
1. in der Bundesrepublik Deutschland a) im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise, b) im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und den Bezirksverband Pfalz, c) im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken sowie deren Verbän de und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen.
2. in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region Lothringen, auf die Ge meinden, Departements und de- ren Verbände im Gebiet dieser Regio nen, sowie auf deren öf- fentliche Einrichtungen, soweit dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligt sind;
3. im Grossherzogtum Luxemburg au f Gemeinden, Gemeinde- syndikate und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden sowie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;
4. in der Schweize rischen Eidgenossenschaft a) im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke, b) im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden, c) im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden, d) im Kanton Aargau auf Gemeinden, Zweck Anwendungs- bereich
nnen sowohl miteinander dieses Artikels genannten Gebietskör- en nach Massgabe die- berschreitenden Zusammenar- mit den zuständigen Behörden wendungsbereich dieses Übereinkom- f sonstige juristische Personen bedeutet der Ausdruck grenzüber- grenzüberschreitende Zusam- von den souveränen Staaten meinsam haben, miteinander essen. Die Kooperationsverein- Kooperations- vereinbarungen
barungen bedürfen der Schriftform. Sie werden in jeweils einer Ur- schrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, wobei je- der Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Kooperationsvereinba- rungen mit einer lu xemburgischen oder schweizerischen Gebiets- körperschaft oder örtlichen öffentlichen Ste lle können in deutscher oder französischer Sprache verfasst sein.
2 Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden, ihre Entscheidungen au feinander abzustimmen sowie Leistungen zu erbringen und öffentliche Einrichtungen, die von ge- meinsamem örtlichem Interesse sind, zu betreiben. Kooperations- vereinbarungen können zu diesem Zweck die Schaffung von Ein- richtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
3 Im Fall der Bundesrepublik Deutschlan d kann im Einzelfall, wenn und soweit die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht hier- für vorliegen, durch die Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen.
Artikel 4
1 Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, die eine Kooperationsvereinbarung schliesst, hat vor dem Abschluss die auf sie nach innerstaatlichem Recht anwendbaren Verfahren und Kon- trollen einzuhalten. In derselben Weise unterliegen Massnahmen, die eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zur Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung ergreift, den nach in- nerstaatlichem Recht hierfür vorgesehenen Verfahren und Kontrol- len.
2 In der Kooperationsvereinb arung ist ihre Geltungsdauer festzule- gen. Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit zu regeln.
3 Befugnisse, die eine örtliche Behörde im Auftrag oder gemäss Weisung ausübt, sowie Regelungs- und polizeiliche Befugnisse können nicht Gegenstand einer Kooperationsvereinbarung sein.
4 Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der Rechtsstellung oder der Befugnisse der an ihr beteiligten Gebiets- körperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zur Folge haben.
5 In der Kooperationsvereinbarun g ist zu regeln, in welchem Ver- hältnis untereinander die bet eiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen Dritten gegenüber haften. Vorschriften für Kooperations- vereinbarungen
ist festzulegen, welches Recht ung dieser Verpflichtungen sind n Gebietskörperschaft od er örtlichen der weisungsbefugten Stelle licher Dienstleistungen von der Ge- haft oder örtlichen öffentlichen Stelle ner der in den Artikeln 10 und gen der grenzüberschreitenden Zusam- so finden hierauf die Vor- in den Artikeln 10 und arbeit anwendbar ist, in unmittelbar oder mittelbar an der öffentlichen Ausschre ibung und der Ü bertragung und Über- lassung von Aufgaben bei der Erbringung öffentlicher Dienstleis- tungen Vergabe öffentlicher Aufträge
Artikel 7
1 Kooperationsvereinbarungen verpflichten nur die Gebietskörper- schaften und örtlichen öffentlichen Stellen, zwischen denen sie ge- schlossen sind. Die Vertragsparteien haften in keiner Weise für die Folgen der vertraglichen Pflichten aus Kooperationsvereinbarun- gen, die von Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stel- len geschlossen werden, oder für die Umsetzung dieser Kooperati- onsvereinbarungen.
2 Wird eine Kooperationsvereinba rung in einer der beteiligten Ver- tragsparteien in Übereinstim mung mit deren in nerstaatlichem Recht für nichtig erklärt, so werden die anderen Vertragsparteien unver- züglich von der Nichtigkeitserklärung in Kenntnis gesetzt.
Artikel 8
1 Zur Begründung einer wi rksamen grenzüberschreitenden Zu- sammenarbeit kann in Kooperationsv ereinbarungen die Schaffung von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 9), die Schaf- fung von Einrichtungen mit Rechtspe rsönlichkeit oder die Beteili- gung an ihnen (Artikel 10) oder die Schaffung von grenzüberschrei- tenden örtlichen Zweckverbänden (Artike l 11) vorgesehen werden.
2 Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffenliche Stelle, eine Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenar- beit ausserhalb des Staates, dem sie zugehört, zu schaffen oder sich an einer solchen Einrichtung zu beteiligen, so bedarf sie der vorherigen Genehmigung nach Massga be des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, der sie zugehört.
3 Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Be- hörden der Vertragsparteien über die Massnahmen, die sie zu er- greifen beabsichtigt, sowie über die Ergebnisse der Kontrolle, so- weit sich die Unterrichtung auf die Zusammenarbeit der Gebiets- körperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, die an ihr teilha- ben, auswirken kann.
4 Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenzüber- schreitenden Zusammenarbeit sind in der Sprache jeder der Ver- tragsparteien abzufassen. Bei Einrichtungen der grenzüberschrei- tenden Zusammenarbeit, an denen eine luxemburgische oder eine schweizerische Gebi etskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder französischer Sprache abgefasst werden.
Artikel 9
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können nach Artikel 3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlich- Haftung der Vertrags- parteien Einrichtungen der grenzüber- schreitenden Zusammen- arbeit Einrichtungen ohne Rechts- persönlichkeit
Vorschläge für die Zu- en austauschen oder dazu ejenigen Massnahmen ergrei- ersönlichkeit vorgesehen ist, hat Bestim- rtei, in der sie ihren Sitz ha- öffentliche Stellen können Der grenzüberschre itende örtliche endbaren innerstaatlichen Einrichtungen mit Rechts- persönlichkeit Grenzübe r - schreitende örtliche Zweck- verbände
Artikel 12
1 Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband be- teiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen vereinbaren eine Satzung.
2 Sie Satzung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckver- bands hat insbesondere Besti mmungen zu enthalten über
1. die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt,
2. das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehun- gen zwischen dem Verband und den Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusam- mensetzt, insbesondere hinsichtlich der Haftung für Aktivitä- ten, die der Verband auf deren Rechnung durchführt,
3. den Namen und den Sitz des Verbands sowie das Verbands- gebiet,
4. die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise des Verbands sowie die Anzahl der Vertreter der Verbands- mitglieder in den Organen,
5. das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
6. die Beschlussfähigkeit,
7. die Art und Weise der Beschlussfassung und die hierfür erfor- derlichen Mehrheiten,
8. die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Personalverwaltung,
9. die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie Haushalts- und Buchungsvorschriften,
10. die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbesonde- re bei Beitritt oder Austritt von Verbandsmitgliedern,
11. die Dauer, für die der Zwec kverband errichtet wird, und die Bedingungen für seine Auflösung verbehältlich der nachfol- gend aufgeführten Bestimmungen,
12. die Bedingungen für die Ab wicklung des Zweckverbands nach Auflösung.
3 Die Satzung des grenzüberschreite nden örtlichen Zweckverbands hat die Bedingungen festzulegen, unter denen die Satzung geän- dert werden kann. Änderungen de r Satzung bedürfen einer Zwei- drittelmehrheit der satzungsgemässen Zahl der Vertreter der Ge- bietskörperschaften und örtlichen öffentlic hen Stellen in der Ver- bandsversammlung. Die Satzung kann zusätzliche Vorschriften vorsehen. Bei grenzübersch reitenden örtlichen Zweckverbänden, welche Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen aus Satzung der grenzüber- schreitenden örtlichen Zweck- verbände
örtlichen Zweckverbands sind liche öffentliche Stelle verfügt der Verbandsversammlung; keine der Vertragsparteien zusätzliche Or- entscheidet über die Angelegenhei- ndszweck ergeben. Ausführung der Entscheidungen der rtritt den grenzüberschreitenden ört- en Angelegenheiten. Er kann Vorsitzende delegieren. i handelt es sich um zwangs- m erbrachten Dienstleistungen finan- ng und einen Jahresab- Organe Finanzierung
3 Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband zur Darlehensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Ein- zelheiten der Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung zwi- schen allen Verbandsmitgl iedern zu treffen. Im Fall von Schwierig- keiten oder der Auflösung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands haften die Gebietskörperschaften oder örtlichen öf- fentlichen Stellen im Verhältnis ihre r früheren Beteiligung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Haftung der Gebietskör- perschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen als Mitglieder des Zweckverbands für dessen Verbindlichkeiten bleibt bis zu deren Er- füllung bestehen.

Artikel 15 Die Auflösung eines grenzüberschreitenden Zweckverbands erfolgt

qua lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für die er errichtet worden ist, oder mit Erreichung des Ziels, das mit seiner Gründung verfolgt worden ist. Die Auflösung kann auch aufgrund einstimmi- gen Beschlusses der Verbandsmitglieder erfolgen, soweit die An- sprüche Dritter durch die Bedingungen der Abwicklung gewährleis- tet sind.
Artikel 16
1 Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenzüber- schreitende Zusammenarbeit zwi schen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, die vor seinem Inkrafttreten geschlos- sen worden sind. Diese werden inn erhalb von fünf Jahren nach In- krafttreten dieses Übereinkommens an dessen Bestimmungen an- gepasst, soweit dies möglich ist.
2 Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der zwi- schenstaatlichen grenzüberschreite nden Zusammenarbeit beste- hender Gremien bleiben unberührt.

Artikel 17 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats

nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den ande- ren Vertragsparteien mitteilt, dass die erforderlichen innerstaatli- chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind.
Artikel 18
1 Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Auflösung Ü bergangs- vorschriften Inkrafttreten Geltungsdauer und Kündigung
Ablauf eines Kalenderjahrs ge- beziehen, davon unberührt. ngskommission zur Prüfung Regierungskommission für die Zu- eten von diesem Übereinkommen am geworden am 9. September
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