Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen und... (937.1)
CH - BL

Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen und Patienten zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Solothurn

1 GS 26.187, SGS 930
2 BGS 817.11
74 - 1.1.2005 Landschaft und Solothurn (Spitalabkommen BL/SO) Vom 16. September 1997 GS 32.952 Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf § 2 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
1 , und der Kanton Solothurn, ver- treten durch den Regierungsrat, gestützt auf Abschnitt B Ziffer 4 der Spital- vorlage VI vom 23. Juni 1974 2 , vereinbaren: I. Grundsätze, Geltungsbereich

§ 1 Zweck

1 Dieses Abkommen regelt die Aufnahme, die Kostenvergütung und die ad- mi nistrativen Abläufe bei der Hospitalisation bzw. Behandlung von Patientin- nen und Patienten aus dem Partnerkanton.
2 Die unter § 2 aufgeführten Institutionen verpflichten sich, Patientinnen und Patienten aus dem Partnerkanton nach Massgabe der freien Betten bzw. Kapazitäten aufzunehmen. Notfälle müssen immer aufgenommen werden.

§ 2 Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt:
a. für den akuten Klinik- und Spitalaufenthalt von stationären KVG-Patientin- nen und -Patienten in der Allgemeinen Abteilung, unabhängig von der medizinischen lndikation, in den folgenden Spitälern der Partnerkantone: Basel-Landschaft: – Kantonsspital Liestal – Kantonsspital Bruderholz – Kantonsspital Laufen – Kantonale Psychiatrische Klinik Solothurn: – Bezirksspital Dornach – Bezirksspital Thierstein – Psychiatrische Klinik Solothurn – Höhenklinik Allerheiligenberg;
b. für Langzeitpflegepatientinnen und -patienten (Pflegeheimstatus) auf den Pflegeabteilungen der Kantonsspitäler Liestal und Laufen, der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal sowie der Bezirksspitäler Dornach und Thierstein;
c. für Patientinnen und Patienten aus den Bezirken Dorneck und Thierstein sowie schen Dienste des Kantons Basel-Landschaft (Kinder- und Jugendpsych- iatrischer Dienst, Externe Psychiatrische Dienste) behandelt werden, mit Ausnahme der Betreuung von Drogenabhängigen. II. Kostenvergütung

§ 3 Stationäre Akutpatientinnen und -patienten

1 Die gegenseitige Abgeltung der Kosten wird im Anhang 1 geregelt.
2 Die Abrechnung über die jährlichen Leistungsbezüge erfolgt jeweils im ersten Quartal, die Vergütung des Saldos im zweiten Quartal des folgenden Jahres. Die Partnerkantone stellen einander die entsprechenden Unterlagen zu.
3 Mitte Jahr erfolgt zwischen den Partnerkantonen eine Akontozahlung in der Höhe des halben Rechnungsbeitrages des Vorjahres.

§ 4 Langzeitpflegepatientinnen und -patienten (Pflegeheimstatus)

1 Für Langzeitpflegepatientinnen und -patienten, die in den Pflegeabteilungen der Spitäler des Partnerkantons gemäss § 2 lit. b) hospitalisiert sind, gelten die Taxen und Kostengrundsätze des Wohnsitzkantons.
2 Die Partnerkantone bzw. die Gemeinden leisten den Abkommenspatientinnen und -patienten dieselben Beiträge, wie sie ihnen bei einem Aufenthalt in einer anerkannten innerkantonalen Pflegeinstitution gewährt würden.
3 Für den administrativen Ablauf gelten die Grundsätze des Wohnsitzkantons. Die zuständige Direktion bzw. das zuständige Departement teilen den Lei- stungserbringern des Partnerkantons die gültigen Taxen und Verfahrensgrund- sätze mit.

§ 5 Ambulante Psychiatrische Dienste

Die Abgeltung der Kosten für die Inanspruchnahme der ambulanten psychiatri- schen Dienste wird im Anhang 2 geregelt.
1 GS 28.453, SGS 937.1; BGS 817.21
2 GS 32.588, SGS 937.2
3 Vom Landrat am 27. November 1997 genehmigt.
74 - 1.1.2005 Gründen in ein Spital eines Drittkantons überwiesen werden, ist die über- weisende Institution verpflichtet, bei der zuständigen Stelle des Partnerkan- tons das Kostengutspracheverfahren einzuleiten. IV. Schlussbestimmungen

§ 7 Geltungsdauer, Kündigung, Ermächtigung

1 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer 6monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalender- jahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1999.
2 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn werden ermächtigt, das Abkommen abschliessend zu kündigen und eine Änderung der Kostenvergütung (Anhänge) zu vereinbaren.

§ 8 Bisheriges Recht

Dieses Abkommen ersetzt die Vereinbarung über die Abgeltung von Spitallei- stungen vom 18./25. Oktober 1983
1 sowie die Vereinbarung über die an Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in der Langzeitpflege der Bezirksspitäler Dornach und Thierstein vom 15. Oktober
1996 2 .

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Es bedarf der Genehmi- gung durch den Landrat
3 des Kantons Solothurn.
1 Fassung vom 26. Oktober 2004 (GS 35.253), in Kraft seit 1. Januar 2005.
1. Grundsatz Die gegenseitige Abgeltung der Kosten richtet sich nach dem Betriebsergebnis gemäss Ziffer 2, geteilt durch sämtliche Pflegetage der allgemeinen Abteilung (ohne gesunde Säuglinge und ohne Langzeitpflegepatienten (SO) bzw. Alters- und Pflegeheimpatienten (BL)). Dem Vertragspartner wird die Summe der bezogenen Pflegetage mal Defizitanteil pro Pflegetag in Rechnung gestellt. Zusatzversicherungen "Allgemeine Abteilung ganze Schweiz" sind von den beiden Spitälern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auszuschöpfen. Deren zusätzliche Beiträge werden bei der Berechnung des Kantonsbeitrages in Abzug gebracht. Die Tarifdifferenz zwischen den Kantonen bei Fällen nach
Art. 41.3 KVG wird ausgeglichen.
2. Definition des massgeblichen Betriebsergebnisses (Staatsbeitrag) Betriebsaufwand gemäss H+ Seite 16, Zeile 19 minus Betriebsertrag gemäss H+ Seite 17, Zeile 21, vermindert um die Beiträge des Partn um die zusätzlichen Beiträge der Zusatzversicherung "Allgemeine Abteilung ganze Schweiz" und bereinigt um die Tarifdifferenzen bei Fällen nach Art 41.3 KVG.
74 - 1.1.2005
1. Grundsatz Die Abgeltung richtet sich nach dem Staatsbeitrag gemäss Ziffer 3, je für die Externen Psychiatrischen Dienste (EPD) und die Kinder- und Jugendpsych- iatrischen Dienste (KJPD). Dem Vertragspartner wird nach Massgabe der pro Dienst (EPD bzw. KJPD) beanspruchten Leistungen der prozentuale Defizit- anteil, vermindert um einen Abzug von 25% infolge Grenzkostenbetrachtung, in Rechnung gestellt.
2. Definition der beanspruchten Leistung Anteil der Erträge aus der ambulanten Behandlung von Solothurner Patientin- nen und Patienten in Prozenten des Gesamtertrages aus ambulanten Behand- lungen = Prozentsatz der beanspruchten Leistung.
3. Definition des massgeblichen Betreibsergebnisses (Staatsbeitrag) Betriebsaufwand des jeweiligen Dienstes nach Kostenträgerrechnung minus Betriebsertrag des jeweiligen Dienstes nach Kostenträgerrechnung, vermindert um die Beiträge des Partnerkantons und der übrigen Kantone nach Kostenträ- gerrechnung.
4. Berechnung des Anteils des Kantons Solothurn Betriebsergebnis (Staatsbeitrag) nach Kostenträgerrechnung mal Prozentsatz der beanspruchten Leistung = Defizitanteil des Kantons Solothurn abzüglich Grenzkostenanteil 25%
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