Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen (410.130)
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Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen

Absenzen- und Disziplinarverordnung Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen (Absenzen- und Disziplinarverordnung) Vom 20. Mai 2014 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. c und d des Schulgesetzes vom 4. 1921
1 ) und auf § 29 Abs. 3 des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September 2007
2 ) , auf Antrag des Erziehungs - rats, ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Bestimmungen für die Schulpflicht während der obligatorischen Schul - zeit, den Schulbesuch, die Absenzen, die Dispensationen und die Disziplinarmassnahmen.
2 Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler der Volksschulen, der Sonderschulen mit kantonalem Auf - trag, der Mittelschulen (Gymnasien, Fachmaturitätsschule, Maturitätskurse für Berufstätige, Passe - relle-Lehrgang) sowie für Lernende der Wirtschaftsmittelschule sowie der übrigen Schulen der beruf - lichen Vor- und Grundbildung (Allgemeine Gewerbeschule Basel, Berufsfachschule Basel, Schule für Gestaltung Basel, Zentrum für Brückenangebote).
3 Die Absenzen- und Disziplinarregelungen für die Lehrwerkstätten der Schulen der beruflichen Grundbildung und für die höhere Berufsbildung sowie für den Berufsmaturitätslehrgang nach der beruflichen Grundbildung (BM2) werden von der betreffenden Schulleitung erlassen.
4 )

§ 2 Volljährige Schülerinnen, Schüler und Lernende

1 Schülerinnen, Schüler und Lernende, die das 18. Altersjahr vollendet haben, nehmen die Rechte und Pflichten, die nach dieser Verordnung den Erziehungsberechtigten zukommen, alleine wahr. Zu Ge - sprächen können sie ihre Eltern oder eine andere Person ihres Vertrauens beiziehen. II. Kontrolle der Schulpflicht während der obligatorischen Schulzeit

§ 3

1 die vom Kanton geführten Schulen die Volksschulleitung, für die von den Gemeinden geführten Schu - len die zuständige Stelle der Gemeinden verantwortlich. III. Schulbesuch

§ 4 Ferien

1
1) SG 410.100 .
2) SG 420.200 .
3) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
4) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
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Absenzen- und Disziplinarverordnung
5 ) zur Weihnachtszeit: zwei Wochen; zur Fasnachtszeit: zwei Wochen;
6 ) im Frühling: zwei Wochen; im Sommer: sechs Wochen.
2 Die Ferientermine für die einzelnen Jahre werden vom Erziehungsrat festgelegt.

§ 5 Schulfreie Tage

1 Schulfrei sind der Freitag nach Auffahrt und die in die Schulzeit fallenden öffentlichen Ruhetage.
2
...
7 )
3
...
8 )

§ 6 Unterrichts- und Betreuungszeiten

9 )
1 Der Erziehungsrat legt für die Volksschulen den Unterrichtsbeginn und den Unterrichtsschluss am Vor- und Nachmittag sowie die Betreuungszeiten fest.
2 Die Schulleitung kann Schulanlässe für obligatorisch erklären, auch wenn sie das reguläre Schulpen - sum überschreiten.

§ 7 Schulbesuchspflicht

1 Die Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind verpflichtet, alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, alle Wahlfächer, für die sie angemeldet sind, sowie alle obligatorischen Schulanlässe zu besuchen. IV. Absenzen

§ 8 Begriff

1 Als Absenz gilt das Nichterfüllen der Schulbesuchspflicht ohne Dispensation.

§ 9 Verspätungen und Versäumnisse

1 In den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote gelten als eine Absenz: das Zuspätkommen zu einer Unterrichtslektion oder einem obligatorischen Schulanlass (Verspätung); das Fernbleiben von einer oder mehreren Unterrichtslektionen am Vormittag oder am Nachmittag oder von einem obligatorischen Schulanlass (Versäumnis).
2 In den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung gelten als eine Absenz: das Zuspätkommen zu einer Unterrichtslektion oder einem obligatorischen Schulanlass (Verspätung); das Fernbleiben von einer Unterrichtslektion oder von einem obligatorischen Schulanlass (Versäumnis).
1 Absenzen müssen entweder im Voraus bewilligt (Urlaub) oder nachträglich hinreichend begründet werden. )
5) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
7) Aufgehoben am 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
8) Aufgehoben am 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
9) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
10) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
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Absenzen- und Disziplinarverordnung

§ 11 Gründe

1 Als Gründe für eine Absenz werden insbesondere anerkannt: Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich ist; dringende Arztkonsultationen; aussergewöhnliche Familienereignisse; religiöse Feiertage; Wohnungswechsel; Amtstermine, Militär-, Hilfs-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst; Schülerinnen- und Schüleraustausche; in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag: Familienurlaub (§
12).
2 In den Schulen der beruflichen Grundbildung entlasten Verpflichtungen des Lehrbetriebs nicht vom Besuch des Unterrichts. Lehrbetriebe, die ihre Lernenden vom Besuch der Schule abhalten, werden auf Antrag der Schulleitung durch den Bereich Mittelschulen und Berufsbildung verwarnt. Im Wieder - holungsfall erfolgt durch den Bereich Mittelschulen und Berufsbildung eine Strafanzeige wegen Wi - derhandlung gegen § 51 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September

2007. Die Massnahmen sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.

11 )

§ 12 Familienurlaub in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag

1 In den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag können Erziehungsberechtigte zusätzliche Urlaubstage für einen gemeinsamen Urlaub mit ihren Kindern beziehen.
2 Sie haben Anspruch: im Kindergarten: auf höchstens fünf Tage pro Schuljahr; in der Primarschule: auf höchstens zwei Tage pro Schuljahr; in der Sekundarschule: auf höchstens zwei Tage pro Schuljahr.
3 Die Tage nach Abs. 2 können während dem Kindergarten, der Primarschule und der Sekundarschule einzeln oder kumuliert bezogen werden.

§ 13 Termin- und Formvorschriften

1 Begründungen für Absenzen sind schriftlich und unterzeichnet mitzuteilen: in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag: von den Erzie - hungsberechtigten; in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebo - te: von den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten; in den Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung: von den Lernenden, den Erzie - hungsberechtigten und den Berufsbildnerinnen und -bildner.
1bis Von Schülerinnen, Schülern und Lernenden, die aus gesundheitlichen Gründen eine Aufnahme- oder Abschlussprüfung versäumt haben, einem mehrtägigen obligatorischen Schulanlass oder länger als eine Woche dem Unterricht fernbleiben, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
12 )
2 Die Urlaubsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schriftlich der Schule einzureichen.
3 kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenan - gebote spätestens innert acht, in den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung innert vierzehn Tagen nach erfolgter Absenz eingereicht werden. )
11) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
12) Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
13) Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
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Absenzen- und Disziplinarverordnung

§ 14 Zuständigkeiten

1 Die Lehr- und Fachpersonen entscheiden, ob nachträglich mitgeteilte Absenzen als begründet aner - kannt werden.
2 Die Schulleitungen entscheiden über die Bewilligung von Urlauben.
3 Die Schulleitungen können in den Fällen von § 11 Abs. 1 lit. a und b die Schulbesuchsfähigkeit vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst abklären lassen.

§ 15 Absenzenkontrolle

1 In jeder Klasse wird nach den Vorgaben der Schulleitung eine Absenzenkontrolle geführt.

§ 16 Absenzenreglemente der Mittelschulen und der Wirtschaftsmittelschule

1 Die Mittelschulen und die Wirtschaftsmittelschule können von den Bestimmungen in den §§ 10-14 abweichen und das Absenzenwesen in einem Absenzenreglement regeln.
2 Das Absenzenreglement hat zum Ziel, eine möglichst lückenlose Präsenz der Schülerinnen und Schü - ler zu gewährleisten.
3 Die Schulleitung erlässt das Absenzenreglement nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler. Es muss durch die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung genehmigt werden.

§ 17 Vorgehen bei unbegründeten Absenzen

1 Bei einer unbegründeten Absenz kann die Lehr- und Fachperson die Erziehungsberechtigten, in den Schulen der beruflichen Grundbildung die Berufsbild - nerinnen und –bildner, informieren; den Unterrichtsstoff nach ihrer Weisung nachholen lassen.
2 Bei wiederholten unbegründeten Absenzen hat die Schulleitung: in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag: die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten zu mahnen; in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten: die Schüle - rinnen und Schüler zu mahnen und die Erziehungsberechtigten zu informieren; in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung: die Lernenden zu mahnen und die Berufsbildnerinnen und -bildner zu informieren.
3 Die Lehr- und Fachpersonen und die Schulleitung können gegenüber den Schülerinnen, Schülern und Lernenden bei wiederholten unbegründeten Absenzen Disziplinarmassnahmen ergreifen (§§ 29, 30 und 31). )
4 Die Schulleitung oder die Leitung Volksschulen bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden können gegenüber Erziehungsberechtigten bei einer wiederholten Verletzung der elterlichen Pflichten einen Antrag auf Erlass einer Ordnungsbusse stellen (§ 91 Abs. 9 Schulgesetz).
15 )

§ 18 Absenzenvermerk im Zeugnis

1 Im Kindergarten und der Primarschule werden die Absenzen nicht vermerkt.
2 In der Sekundarschule, den Mittelschulen und der Wirtschaftsmittelschule werden die unbegründeten Absenzen (Verspätungen und Versäumnisse) vermerkt.
3 In den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung werden die begründeten und unbe - gründeten Absenzen (Verspätungen und Versäumnisse) vermerkt.
14) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
15) Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
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Absenzen- und Disziplinarverordnung V. Dispensationen

§ 19 Begriff

1 Eine Dispensation liegt vor, wenn es Schülerinnen, Schülern und Lernenden erlaubt ist, den Pflicht - unterricht sowie obligatorische Schulanlässe während einer bestimmten Zeit ganz oder in einzelnen Fachbereichen oder Fächern nicht zu besuchen.
16 )
2 Die Dispensationsgründe sind in den §§ 20-23 abschliessend genannt.

§ 20 Dispensation aus gesundheitlichen Gründen

1 Schülerinnen, Schüler und Lernende können aus gesundheitlichen Gründen von einem einzelnen Fachbereich oder Fach, vom ganzen Unterricht oder von einem obligatorischen Schulanlass dispen - siert werden.
2 Schülerinnen, Schüler und Lernende, die von einem Fachbereich oder Fach dispensiert sind, können von der zuständigen Lehr- oder Fachperson für Arbeiten beigezogen werden oder in den Schulen der beruflichen Grundbildung im Lehrbetrieb arbeiten.

§ 21 Dispensation aufgrund von ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen

1 Schülerinnen, Schüler und Lernende mit ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen können in einzelnen Fachbereichen oder Fächern dispensiert werden, sofern sie die Lernziele erfüllen und an den Leistungserhebungen teilnehmen.
17 )

§ 21a

18 ) Dispensation aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähi - ge Schülerinnen, Schüler und Lernende
1 Schülerinnen, Schüler und Lernende können von einzelnen Unterrichtsstunden dispensiert werden, damit sie ein Förderangebot für besonders leistungsfähige Schülerinnen, Schüler und Lernende besu - chen können. Die Erreichung der Lernziele und die Teilnahme an den Leistungserhebungen müssen gewährleistet sein.

§ 22 Dispensation aufgrund von besonderem Bildungsbedarf in den Volksschulen

1 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf in den Volksschulen, die die Lernziele markant und über eine längere Zeit nicht erreichen, können ausnahmsweise von einzelnen Fachberei - chen oder Fächern dispensiert werden, wenn:
19 ) schulorganisatorische Massnahmen oder die Festlegung von individuellen Lernzielen nicht ausreichen; eine umfassende Förderplanung vorliegt; der Anspruch auf Unterricht im Umfang der in der Stundentafel ausgewiesenen Stunden gewährleistet ist; die Betreuung während den Blockzeiten gewährleistet ist; weiteren Zugang zum Bildungs- und Berufsbildungssystem aufgezeigt wurden; und die Erziehungsberechtigten mit der Dispensation einverstanden sind.
16) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
17) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
18) Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
19) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
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Absenzen- und Disziplinarverordnung

§ 23 Dispensation bei anderweitiger Erfüllung der Schulpflicht während der obligatori -

schen Schulzeit
1 Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch der Volksschulen und der Sonderschulen mit kantonalem Auftrag dispensiert, wenn sie während der obligatorischen Schulzeit im Auftrag der kantonalen Ju - gendhilfe ein Heim oder Internat besuchen, in einer staatlich bewilligten Privatschule unterrichtet wer - den oder bewilligten Privatunterricht erhalten.

§ 24 Termin- und Formvorschriften

1 Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen (§ 20) und aufgrund von ausserordentlichen Leistun - gen oder Begabungen (§ 21) werden in den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten auf Gesuch der Erzie - hungsberechtigten, in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung auf Gesuch des Lehrbetriebs erteilt.
2 Die Dispensationsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schrift - lich und von den Erziehungsberechtigten oder dem Lehrbetrieb unterzeichnet der Schule zu unterbrei - ten.
3 Sollen Schülerinnen, Schüler und Lernende länger als drei Wochen aus gesundheitlichen Gründen dispensiert werden, haben die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf dem vom Kinder- und Jugendge - sundheitsdienst vorgegebenen Formular das Dispensationsgesuch bei diesem einzureichen. Das Ge - such hat eine genaue Begründung für die Dispensation und Angaben über deren Umfang und Dauer zu enthalten. Die Schulärztinnen und -ärzte überprüfen das Gesuch und leiten ihren Bericht an die zustän - dige Schulleitung weiter. Bei Bedarf können die Schulärztinnen und -ärzte eine Untersuchung der Schülerinnen, Schüler und Lernenden durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst anordnen.
3bis Dispensationen aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähige Schüle - rinnen, Schüler und Lernende (§ 21a) und aufgrund von besonderem Bildungsbedarf in den Volks - schulen (§ 22) werden auf Antrag des zuständigen pädagogischen Teams, oder in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten auf Gesuch der Erziehungsberechtigten, er - teilt. In den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung werden die Dispensationen auf Gesuch des Lehrbetriebs erteilt.
20 )
4 Für Dispensationen bei anderweitiger Erfüllung der Schulpflicht (§ - tigten bei der Volksschulleitung den erforderlichen Nachweis zu erbringen.

§ 25 Zuständigkeit

1 Über Dispensationen in den Fällen von §§ 20-22 entscheiden die Schulleitungen, über Dispensatio - nen in den Fällen von § 23 die zuständige Stelle der Volksschulleitung oder der Gemeinden. Sofern sich die Dispensation in den Schulen der beruflichen Grundbildung auch auf die Qualifikationsverfah - ren auswirkt, entscheidet die Lehraufsicht nach Anhören der Schulleitung.
21 )
2 Die Schulleitungen können in den Fällen von § 20 die Schulbesuchsfähigkeit vom Kinder- und Ju - gendgesundheitsdienst abklären lassen.

§ 26 Befristung

1 Dispensationen nach den §§ 20-22 werden befristet.
20) Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
21) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 08.07.2017)
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Absenzen- und Disziplinarverordnung VI. Platzierungen in der Kriseninterventionsstelle (KIS) und in einem Time-Out

§ 27

1 Schülerinnen und Schüler der Volksschulen können auf Antrag der Schulleitung und nach einem Ge - spräch mit den Erziehungsberechtigten von der KIS-Leitung in ein Angebot der Kriseninterventions - stelle oder in ein Time-Out aufgenommen werden.
2 Eine Platzierung dauert in der Regel zwei bis höchstens 12 Wochen, in der KIS-Kleingruppe bis höchstens 38 Wochen. VII. Disziplinarische Massnahmen

§ 28 Ergreifung von disziplinarischen Massnahmen

1 Bei Verletzung der den Schülerinnen, Schülern und Lernenden obliegenden Pflichten, bei Verstössen gegen die Regeln der Schule oder die Hausordnung und bei einem wiederholten Verstoss gegen die Absenzenregelungen sind angemessene disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.

§ 29 Disziplinarische Massnahmen durch Lehr- und Fachpersonen

1 Lehr- und Fachpersonen können die folgenden disziplinarischen Massnahmen ergreifen: mündliche Ermahnung; schriftliche Ermahnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten in den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule sowie den Brückenangeboten und den Berufsbildnerinnen und – bildner in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung; Unterricht in einer anderen Lerngruppe; zusätzliche Hausaufgaben; zusätzliche Schularbeiten in der unterrichtsfreien Zeit; Ausschluss von laufenden auswärtigen Schulanlässen. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen. In den Volksschulen ist für eine angemessene Beschäftigung zu sor - gen und die Betreuung zu klären; vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, die den Schulbetrieb stören, gegen die Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden.

§ 30 Disziplinarische Massnahmen durch die Schulleitung in den Volksschulen, Mittelschu -

len, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote
1 Die Schulleitung kann in den Volksschulen, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote die folgenden disziplinarischen Massnahmen ergreifen: mündliche oder schriftliche Ermahnung; schriftliche Verwarnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtig - ten; Arbeitseinsatz für die Schule; gemeinnützige Arbeitsleistung; Ausschluss von Wahlfächern; befristeter Ausschluss von einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern; - leitung. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen. In den Volksschulen muss die Schulleitung für angemessene Beschäftigungsmassnahmen sorgen und die Betreuung klären; Versetzung in eine andere Klasse.
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Absenzen- und Disziplinarverordnung

§ 31 Disziplinarische Massnahmen durch die Schulleitung in den übrigen Schulen der

beruflichen Vor- und Grundbildung
1 Die Schulleitung kann in den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung die folgenden disziplinarischen Massnahmen ergreifen: schriftliche Verwarnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Berufsbildnerinnen und -bildner sowie der Erziehungsberechtigten; Wegweisung bis zu zwei Wochen und höchstens fünf Berufsschultagen mit sofortiger Be - nachrichtigung des Lehrbetriebs und der Erziehungsberechtigten; Ausschluss von freiwilligem Unterricht;
22 ) schriftliche Verwarnung mit Androhung eines Antrags auf Auflösung des Lehrverhältnis - ses gemäss lit. f;
23 )
... Antrag an den Bereich Mittelschulen und Berufsbildung zur Auflösung des Lehrverhält - nisses gemäss Art. 24 Abs. 5 BBG.
2 Massnahmen nach lit. b – f sind den Lernenden, den Erziehungsberechtigten sowie dem Bereich Mit - telschulen und Berufsbildung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 32 Disziplinarische Massnahmen durch die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle

der Gemeinden, die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung und die Schulkommissi - on
1 Die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung können Schülerinnen und Schüler in eine andere Schule versetzen. Davon ausgenom - men sind Schülerinnen, Schüler und Lernende der Fachmaturitätsschule, Wirtschaftsmittelschule und der Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung.
2 Die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden oder die Schulkommission kann nach vorhergehender Mahnung durch die Schulleitung Schülerinnen, Schüler und Lernende befristet oder definitiv von der Schule ausschliessen. In den Volksschulen müssen zuvor die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde ihre Stellungnahme abgeben und ein geeignetes Ersatzangebot vorhanden sein. VIII. Rechtsmittel

§ 33

1 Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Organi - sationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständi - gen Departementsvorsteher angefochten werden, in den von den Gemeinden geführten Schulen bei der zuständigen Stelle der Gemeinden. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 Gültigkeit für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule

1 Die Verordnung gilt, mit Ausnahme von § 18, für die Schülerinnen und Schüler der Orientierungs - schule bis Ende des Schuljahrs 2014/15. Es finden die Bestimmungen für die Primarschule sinngemäss
2 - jahrs 2016/17. Es finden die Bestimmungen für die Sekundarschule sinngemäss Anwendung.
22) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
23) Aufgehoben am 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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Absenzen- und Disziplinarverordnung

§ 35 Aufhebung anderer Erlasse

1 Die Absenzen- und Disziplinarverordnung der Berufsfachschulen (Absenzen- und Disziplinarverord - nung) vom 19. Februar 2008 wird am 18. August 2014 aufgehoben. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren, sie wird auf Beginn des Schuljahrs 2014/15 am 18. August 2014 wirksam.
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