Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft (221.217)
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Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft

1 der Landwirtschaft
2) ,
1/2012 Geltungsbereich
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 2 Abweichungen vom Normalarbeitsvertrag müssen, damit sie gültig

sind, schriftlich vereinbart werden.

§ 3 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält

und die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere diejenigen des OR.

§ 4 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden bei der Anstel-

lung sowie bei jeder Änderung des Normalarbeitsvertrages ein Ex- emplar davon auszuhändigen. II. Probezeit und Kündigung
§ 5
1 Die ersten vier Wochen nach Stellenantritt gelten als Probezeit. Die Parteien können eine andere Regelung treffen. Die Probezeit darf jedoch höchstens drei Monate betragen.
2 Wenn das Arbeitsverhältnis für nicht mehr als vier Monate einge- gangen wird, beträgt die Probezeit zwei Wochen.
§ 6
1 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2 Bei einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis ist eine Kündigung nur möglich, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Während der Probezeit ist die Kündigung jederzeit möglich, nach der Probezeit jeweils nur auf das Ende eines Monats.

§ 7 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage.

Nach Ablauf der Probezeit beträgt sie: a) im ersten Dienstjahr einen Monat; b) im zweiten bis fünften Dienstjahr zwei Monate; c) ab dem sechsten Dienstjahr drei Monate. Abweichungen Ergänzendes Recht Aushändigung des Normal- arbeitsvertrages Probezeit Kündigung und Kündigungs- termin Kündigungsfrist
3 Kündigungs- schutz Kündigung der Dienstwohnung
1/2012 Arbeitszeit Tägliche Ruhezeit
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Sie kann ausnahmsweise bis auf acht Stunden herabgesetzt wer- den, sofern die Dauer von zehn Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
§ 12
1 Pro Tag ist eine unbezahlte Pause von einer Stunde für eine Hauptmahlzeit zu gewähren, in der Regel über Mittag.
2 Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden pro Tag ist zu- dem eine Pause von einer Viertelstunde zu gewähren. Diese gilt als Arbeitszeit.
§ 13
1 Arbeitnehmende haben auf Anordnung ihrer Arbeitgebenden die ihnen zumutbaren Überstunden zu leisten, soweit diese notwendig sind.
2 Die Arbeitgebenden haben für jeden Arbeitnehmenden die geleis- teten Überstunden schriftlich aufzuzeichnen. Die Arbeitnehmenden haben das Recht, jederzeit in die sie betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
3 Überstunden sind innerhalb der folgenden sechs Monate mit zu- sätzlicher Freizeit oder zusätzlichen Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent zum Stundenlohn abzugelten. Als Stundenlohn gilt der 239. Teil des Monatslohns.
4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Kompensation oder die Abgeltung spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
§ 14
1 Die Arbeitgebenden fördern die Aus- und Weiterbildung der Ar- beitnehmenden im Rahmen des betrieblich Möglichen.
2 Aus- und Weiterbildungen gelten als Arbeitszeit, wenn ihr Besuch von den Arbeitgebenden angeordnet oder während der Arbeitszeit bewilligt ist.
3 Im Übrigen besteht kein Anspruch der Arbeitnehmenden auf An- rechnung von Aus- und Weiterbildung als Arbeitszeit. Pausen Überstunden Aus- und Wei- terbildung
5
3) (Neujahr, Freie Tage Auszahlung freier Tage Sonntage und öffentliche Fei- ertage
1/2012 Ferien
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Sie haben Anspruch auf fünf Wochen bezahlte Ferien bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sowie vom Kalenderjahr an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3 Für ein angebrochenes Jahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewäh- ren.
4 Mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr müssen zusammenhän- gen.
5 Die Arbeitgebenden haben für jeden Arbeitnehmenden dessen Ferienguthaben schriftlich aufzuzeichnen. Diese haben das Recht, jederzeit in die sie betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu neh- men.
6 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Sie nehmen dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht.

§ 19 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub:

a) von drei Tagen bei eigener Heirat, Eintragung der Partner- schaft, Tod des Ehegatten, Tod der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Tod eines Nachkommen, Tod eines Elternteils; b) von zwei Tagen bei der Geburt eines eigenen Kindes; c) von einem Tag bei Taufe oder Heirat eines Kindes, Tod eines Geschwisters, Tod eines Schwiegerelternteils, Tod einer Schwägerin oder eines Schwagers, Wechsel der eigenen Woh- nung.

§ 20 Arbeitnehmerinnen haben nach der Geburt Anspruch auf einen

Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen.

§ 21 Freie Tage, Ferien und Urlaub dürfen nicht aneinander angerech-

net werden.

§ 22 Haben Arbeitnehmende Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung

bei ihren Arbeitgebenden, besteht dieser Anspruch auch an ar- beitsfreien Tagen. Bezahlter Urlaub Mutterschafts- urlaub Verbot der Anrechnung Unterkunft und Verpflegung
7 Höhe des Lohnes Zulagen Hausgemein- schaft Auszahlung des Lohns Lohnrückbehalt
1/2012
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Der Lohnrückbehalt kann zusätzlich auch die von den Arbeitge- benden vorgeschossenen Auslagen für Vermittlungsgebühren und Reisekosten umfassen.
3 Der Lohnrückbehalt darf insgesamt die Hälfte des ersten Monats- lohnes nicht überschreiten.
4 Er ist nach den Bestimmungen über die Kaution gemäss Art. 330 OR zu verwalten.
§ 28
1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, so- fern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
2 Der Anspruch entsteht, wenn Arbeitnehmende ohne ihr Verschul- den an der Arbeitsleistung verhindert sind aus Gründen wie Krank- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes.
3 Er beträgt: a) im ersten und zweiten Dienstjahr ein Monat; b) vom dritten bis fünften Dienstjahr zwei Monate; c) vom sechsten bis zehnten Dienstjahr drei Monate; d) ab dem elften Dienstjahr vier Monate.
§ 29
1 Ist die Arbeitnehmende wegen Schwangerschaft an der Arbeits- leistung verhindert, hat der oder die Arbeitgebende den Lohn im Umfang gemäss § 28 Abs. 3 dieses Normalarbeitsvertrags zu ent- richten.
2 Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesge- setz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter- schaft (Erwerbsersatzgesetz)
4)
.

§ 30 Arbeitgebende haben Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung

aus einer Erwerbsausfallversicherung im Umfang der Lohnfortzah- lungspflicht, sofern sie mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt haben.
§ 31
1 Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende Dienstaltersge- schenke: a) nach fünf Dienstjahren ein Viertel des Monatslohns; Lohn bei Arbeits- verhinderung Lohn bei Schwanger- schaft und Mut- terschaft Anspruch der Arbeitgebenden Dienstaltersge- schenk
9 Berufliche Vorsorge Unfall
1/2012 Krankheit
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Mindestens die Hälfte der Prämie für die Krankentaggeldversiche- rung ist von den Arbeitgebenden zu tragen.
5 Die Arbeitgebenden prüfen bei Vertragsabschluss und bei perio- dischen Kontrollen, ob sich die Arbeitnehmenden gemäss den Be- stimmungen der Bundesgesetzgebung über die Krankenversiche- rung versichert haben. Unterlassen es die Arbeitnehmenden, sich zu versichern, haben die Arbeitgebenden der zuständigen Wohn- sitzgemeinde Meldung zu machen.

§ 35 Soweit die Arbeitgebenden ihrer Pflicht zur Versicherung der Ar-

beitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommen, haften sie für die un- versicherten Risiken.
§ 36
1 Arbeitnehmende, die mindestens 50 Jahre alt sind, haben An- spruch auf folgende Abgangsentschädigungen: a) für 20 bis 25 Dienstjahre zwei Monatslöhne; b) für 26 bis 30 Dienstjahre drei Monatslöhne; c) für 31 bis 35 Dienstjahre vier Monatslöhne; d) für 36 bis 40 Dienstjahre fünf Monatslöhne; e) über 40 Dienstjahre sechs Monatslöhne.
2 Beziehen die Arbeitnehmenden Leistungen einer Personalvorsor- geeinrichtung, können diese von der Abgangsentschädigung abge- zogen werden, soweit die Leistungen von den Arbeitgebenden fi- nanziert worden sind (Arbeitgeberbeiträge).
3 Im Übrigen richtet sich die Pflicht der Arbeitgebenden zur Entrich- tung einer Abgangsentschädigung, namentlich auch der Wegfall der Entschädigung infolge Ersatzleistungen, nach Art. 339b ff. OR. VII. Gesundheitsschutz

§ 37 Die Arbeitgebenden setzen die Arbeitnehmenden ihren Fähigkeiten

entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebes ein.
§ 38
1 Die Arbeitnehmenden melden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit so- fort den Arbeitgebenden. Einhaltung der Versicherungs- pflicht Abgangsent- schädigung Einsatz Meldung der Arbeitsunfähig- keit
11 itssicherheit, der Unfall- und der Pflege und ärzt- liche Behand- lung Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter Schutz für Ju- gendliche Schutz für Ar- beitnehmende mit Familien- pflichten
1/2012 Arbeitssicher- heit und Arbeitshygiene
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2 Die Massnahmen sind von den Arbeitnehmenden einzuhalten und zu unterstützen.
3 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und an- deren Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. VIII. Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand
§ 44
1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von ihren Arbeitgebenden ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Ar- beitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhält- nisses zu beschränken.
§ 45
1 Die Arbeitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig den Arbeitgebenden zufügen.
2 Sie melden verursachte Schäden sofort den Arbeitgebenden.

§ 46 Klagen über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können ent-

weder beim Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder beim Gericht am Ort, an dem die Arbeitnehmenden gewöhn- lich die Arbeit verrichten, eingereicht werden. VIIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47
1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.
2 Werden bestehende schriftliche Arbeitsverträge bis zum 30. Sep- tember 2011 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsver- trag. Zeugnis Haftung der Arbeit- nehmenden Gerichtsstand Bestehende Arbeits- verhältnisse
13
10) und in die kantonale Gesetzes- Inkrafttreten
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