Verordnung zum Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissb... (322.110)
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Verordnung zum Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum

Verordnung zum Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum (Alkohol- und Drogenverordnung) Vom 26. Oktober 1976 Der Regierungsrat, gestützt auf die §§ 21 und 24 des Alkohol- und Drogengesetzes vom 19. Februar 1976
1) , erlässt folgende Verordnung: organisatorisches Koordinationsstelle
2)

§1. Die Koordinationsstelle für Alkohol- und Drogenfragen, gemäss

§ 3 des Gesetzes, ist dem Gesundheitsamt

2a) unterstellt. Ihm steht zur Beratung in allen Fragen des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Drogenkonsums die Kommission für Alkohol- und Drogen- fragen zur Seite. Diese Kommission ist zugleich Aufsichtsorgan der Ko- ordinationsstelle. Kommission für Alkohol- und Drogenfragen

§2. Die Kommission für Alkohol- und Drogenfragen besteht aus sie-

ben bis elf Mitgliedern, welche vom Regierungsrat auf seine Amts- dauer gewählt werden. In ihr sollen auch die privaten Organisationen, die sich mit den Problemen des Alkoholismus, des Medikamentenmiss- brauchs und des Drogenkonsums befassen, vertreten sein. fürsorgerat Fürsorgerat

§3. Der Fürsorgerat ist ein Dreierausschuss des Vormundschafts-

und Jugendrates. Zwei Mitglieder und zwei Suppleanten werden durch den Präsidenten des Vormundschafts- und Jugendrates aus der Zahl der vom Regierungsrat nebenamtlich gewählten Mitglieder bezeich- net.
2 Die §§ 6 Abs. 5; 7, 8, 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Vormund- schaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz sind sinngemäss anwendbar.
Verfahrenskosten

§4. Das Verfahren ist kostenlos.

vollzug Vollzug durch die Koordinationsstelle
3)

§5. Die Koordinationsstelle vollzieht den Entscheid des Fürsorgera-

tes auf Anordnung des Präsidenten. Sie überwacht den Vollzug von Massnahmen und Weisungen und berichtet dem Fürsorgerat vor Ab- lauf der Behandlungszeit.
2 Für nachträgliche Verfügungen über den Vollzug, wie Änderung und Aufhebung von Weisungen, Entlassung aus einer Massnahme, ist der Fürsorgerat zuständig. Behandlungsstationen

§6. Als Behandlungsstationen im Sinne des Gesetzes kommen insbe-

sondere in Betracht: Psychiatrische Kliniken, medizinisch-therapeu- tisch geführte Rehabilitationszentren, Trinkerheilanstalten, Trinker- heime, Arbeitserziehungsanstalten und Arbeitskolonien. Behandlungskosten

§7. Die durch den Aufenthalt in einer Behandlungsstation entstehen-

den Kosten gehen zu Lasten des Eingewiesenen und seiner unterstüt- zungspflichtigen Angehörigen, soweit sie nicht durch Krankenkassen, die Invalidenversicherung oder andere Versicherungen gedeckt sind.
2 Soweit der Staat für diese Kosten aufzukommen hat, kann er Rücker- stattung verlangen.
3 Zur Rückerstattung kann nur verpflichtet werden, wer in sehr gün- stige Verhältnisse gerät, namentlich wer durch Erbschaften oder Schenkungen zu Vermögen gelangt ist oder bei seinem Tode Vermögen hinterlässt. Diese Verpflichtung geht auf die Erben über bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens.
pflicht zur verschwiegenheit, befreiung von anzeigepflicht, meldepflicht und aussagepflicht Amtspflichten

§8. In bezug auf Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über

die Betäubungsmittel
4) vom 3. Oktober 1951 sind die Mitglieder der Kommission für Alkohol- und Drogenfragen, der Koordinationsstel- le
5) , des Fürsorgerates, des Appellationsgerichtes, sowie deren Hilfs- personen zur Verschwiegenheit verpflichtet und gemäss § 120 lit. c der Strafprozessordnung
6) und Art. 15 Abs. 2 des zitierten Bundesgesetzes von der Anzeigepflicht, der Meldepflicht und der Aussagepflicht be- freit. Diese Verordnung ist zu publizieren und tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
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