Angestelltenverordnung (142.211)
CH - AR

Angestelltenverordnung

Ausserrhodische Gesetzessammlung
869 142.211 Angestelltenverordnung (AVO) Änderung vom 14. Juni 2004 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Die Angestelltenverordnung vom 16. November 1992 wird wie folgt geändert:

Art. 31, aufgehoben.

Art. 32
1 Für jede Geburt, die nach dem 6. Schwangerschaftsmonat erfolgt, übernimmt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung des Nettolohnes zu 100 % für 112 Tage. Der Schwangerschaftsurlaub ist zusammenhängend zu beziehen. Abs. 2, aufgehoben.
3 Angestellte, die innerhalb der letzten drei Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf einen zu- sätzlichen Monatslohn.
Art. 33
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhält der oder die Angestellte eine Lohnfortzahlung während maximal 730 Tagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 %, im Anschluss daran 80 % des Bruttolohnes. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen.
2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall erhält der oder die Angestellte während der ersten 6 Monate eine Lohnfortzahlung von 100 %, im Anschluss daran
80 % des Bruttolohnes. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung über- nimmt der Arbeitgeber, die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Angestellten belastet.
142.211 869 Angestelltenverordnung
3 Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist die unver- zügliche Information des Vorgesetzten am ersten Absenztag und die unauf- geforderte Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses, falls die Arbeitsunfähig- keit länger als drei Tage dauert. Im Falle von Krankheit oder Unfall hat der Ar- beitgeber das Recht, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt be- gutachten zu lassen.
4 Der Ferienanspruch wird bei unfall- oder krankheitsbedingter Abwesenheit bis zu drei Monaten nicht gekürzt. Bei drei Monate übersteigender Abwesen- heit wird der Ferienanspruch pro Monat Abwesenheit um ein Zwölftel gekürzt.
5 Die Kinderzulagen werden bis zur allfälligen Auflösung des Dienstverhältnis- ses voll ausbezahlt.
6 Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzu- führen, oder hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beim Stellenantritt über bestehende Krankheiten wissentlich falsche Angaben gemacht, kann der Regierungsrat die Bezüge nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen.
7 Im Umfange der krankheits- oder unfallbedingten Gehaltsfortzahlung gehen die Ansprüche der Angestellten gegenüber einer staatlichen Sozialversiche- rung, einer vom Kanton abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über. II. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
1)
1) 1. Januar 2005
Markierungen
Leseansicht