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Angestelltenverordnung
Ausserrhodische Gesetzessammlung
869 142.211 Angestelltenverordnung (AVO) Änderung vom 14. Juni 2004 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Die Angestelltenverordnung vom 16. November 1992 wird wie folgt geändert:
Art. 31, aufgehoben.
Art. 32
1 Für jede Geburt, die nach dem 6. Schwangerschaftsmonat erfolgt, übernimmt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung des Nettolohnes zu 100 % für 112 Tage. Der Schwangerschaftsurlaub ist zusammenhängend zu beziehen. Abs. 2, aufgehoben.
3 Angestellte, die innerhalb der letzten drei Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf einen zu- sätzlichen Monatslohn.
Art. 33
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhält der oder die Angestellte eine Lohnfortzahlung während maximal 730 Tagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 %, im Anschluss daran 80 % des Bruttolohnes. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen.
2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall erhält der oder die Angestellte während der ersten 6 Monate eine Lohnfortzahlung von 100 %, im Anschluss daran
80 % des Bruttolohnes. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung über- nimmt der Arbeitgeber, die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Angestellten belastet.
142.211 869 Angestelltenverordnung
3 Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist die unver- zügliche Information des Vorgesetzten am ersten Absenztag und die unauf- geforderte Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses, falls die Arbeitsunfähig- keit länger als drei Tage dauert. Im Falle von Krankheit oder Unfall hat der Ar- beitgeber das Recht, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt be- gutachten zu lassen.
4 Der Ferienanspruch wird bei unfall- oder krankheitsbedingter Abwesenheit bis zu drei Monaten nicht gekürzt. Bei drei Monate übersteigender Abwesen- heit wird der Ferienanspruch pro Monat Abwesenheit um ein Zwölftel gekürzt.
5 Die Kinderzulagen werden bis zur allfälligen Auflösung des Dienstverhältnis- ses voll ausbezahlt.
6 Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzu- führen, oder hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beim Stellenantritt über bestehende Krankheiten wissentlich falsche Angaben gemacht, kann der Regierungsrat die Bezüge nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen.
7 Im Umfange der krankheits- oder unfallbedingten Gehaltsfortzahlung gehen die Ansprüche der Angestellten gegenüber einer staatlichen Sozialversiche- rung, einer vom Kanton abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über. II. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
1)
1) 1. Januar 2005
Angestelltenverordnung
Ausserrhodische Gesetzessammlung
869 142.211 Angestelltenverordnung (AVO) Änderung vom 14. Juni 2004 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Die Angestelltenverordnung vom 16. November 1992 wird wie folgt geändert:
Art. 31, aufgehoben.
Art. 32
1 Für jede Geburt, die nach dem 6. Schwangerschaftsmonat erfolgt, übernimmt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung des Nettolohnes zu 100 % für 112 Tage. Der Schwangerschaftsurlaub ist zusammenhängend zu beziehen. Abs. 2, aufgehoben.
3 Angestellte, die innerhalb der letzten drei Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf einen zu- sätzlichen Monatslohn.
Art. 33
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhält der oder die Angestellte eine Lohnfortzahlung während maximal 730 Tagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 %, im Anschluss daran 80 % des Bruttolohnes. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen.
2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall erhält der oder die Angestellte während der ersten 6 Monate eine Lohnfortzahlung von 100 %, im Anschluss daran
80 % des Bruttolohnes. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung über- nimmt der Arbeitgeber, die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Angestellten belastet.
142.211 869 Angestelltenverordnung
3 Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist die unver- zügliche Information des Vorgesetzten am ersten Absenztag und die unauf- geforderte Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses, falls die Arbeitsunfähig- keit länger als drei Tage dauert. Im Falle von Krankheit oder Unfall hat der Ar- beitgeber das Recht, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt be- gutachten zu lassen.
4 Der Ferienanspruch wird bei unfall- oder krankheitsbedingter Abwesenheit bis zu drei Monaten nicht gekürzt. Bei drei Monate übersteigender Abwesen- heit wird der Ferienanspruch pro Monat Abwesenheit um ein Zwölftel gekürzt.
5 Die Kinderzulagen werden bis zur allfälligen Auflösung des Dienstverhältnis- ses voll ausbezahlt.
6 Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzu- führen, oder hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beim Stellenantritt über bestehende Krankheiten wissentlich falsche Angaben gemacht, kann der Regierungsrat die Bezüge nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen.
7 Im Umfange der krankheits- oder unfallbedingten Gehaltsfortzahlung gehen die Ansprüche der Angestellten gegenüber einer staatlichen Sozialversiche- rung, einer vom Kanton abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über. II. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
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1) 1. Januar 2005
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