Stiftung Schloss Wartenfels
1 Stiftung Schloss Wartenfels Vom 6. April 1983 I. Name und Sitz
1. Der Staat Solothurn, die Einwohnergemeinde der Stadt Olten und die
Einwohnergemeinde Lostorf errichten nach den Vorschriften des schwei- zerischen Zivilgesetzbuches Artikel 59 und 80ff. und § 53 EG zum ZGB eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit dem Namen «Stiftung Schloss Warten- fels».
2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Lostorf.
II. Stiftungszweck Die Stiftung hat den Zweck:
1. Das Schloss Wartenfels als Wahrzeichen des Niederamtes der Nachwelt
zu erhalten, für die Pflege seiner Gartenanlagen besorgt zu sein und Schloss und Gärten zu bestimmten Zeiten zur öffentlichen Besichti- gung freizugeben.
2. Das Schloss Wartenfels soll dem Kanton Solothurn, der Einwohnerge-
meinde der Stadt Olten und der Einwohnergemeinde Lostorf für eige- ne Anlässe sowie für die Durchführung kultureller, wissenschaftlicher, gemeinnütziger und kirchlicher Veranstaltungen zur Verfügung ste- hen. Privaten soll das Schloss Wartenfels für rein persönliche Anlässe nicht überlassen werden.
3. Die Schlosskapelle soll nach bestimmten Richtlinien für kirchliche Trau-
ungen und Taufen in ökumenischer Offenheit zur Verfügung stehen.
4. Es dürfen keine Teile der Liegenschaften veräussert werden. Die Errich-
tung von Neubauten und die Durchführung von Umbauten sind auf der Stiftungsliegenschaft nur zulässig, wenn sie unmittelbar dem Stif- tungszweck dienen.
5. Die Verwendung des Stiftungsgutes nach Massgabe des Stiftungszwek-
kes geht den Nutzniessungsrechten von Professor Johannes Georg Fuchs und Ursula Katharina Friedrich vor. Die Nutzniessungsrechte sind damit entsprechend eingeschränkt.
2 III. Gegenstand Die Stifter widmen der Stiftung für den genannten Zweck folgende Ver- mögenswerte:
1. Grundstücke
a) Grundbuch Lostorf Nr. 2451
2417 ar 33 m
2 Schloss Wartenfels, Lengacker und Wald; Wohnhaus (Schloss) und Scheune Nr. 104, Schuppen Nr. 247, Remise Nr. 113, Gärt- nerhaus Nr. 219, Treibhaus Nr. 246, Gartenhaus Nr. 245, Pumpenhaus Nr. 914, Badehaus Nr. 915. Dienstbarkeiten; Lasten: Öffentliches Fusswegrecht Gewerbebeschränkung z.G. Nr. 2580 und 2994 Bauveränderungsverbot und Zutrittsrecht z.G. Schweizerische Eidge- nossenschaft Nutzniessungsrecht z.G. 1. Johannes Georg Fuchs, Professor, 2. Ursula Katharina Friedrich, beide in Basel. Anmerkungen
1. Schutz und Erhaltung der Burg Wartenfels gemäss RRB 5099 vom
15. November 1935
2. Altertümerschutz
b) Grundbuch Lostorf Nr. 2824
958 ar 93 m
2 Lengacker und Wald Dienstbarkeiten; Lasten: Gewerbebeschränkung z.G. Nr. 2580 Holzabfuhrrecht z.G. Nr. 2338 Holzabfuhrrecht z.G. Nr. 2342 Quellenrecht z.G. Nr. 2523 Nutzniessungsrecht z.G. 1. Johannes Georg Fuchs, Professor, 2. Ursula Katharina Friedrich, beide in Basel.
2. Beweglichkeiten
a) Schlossmobiliar, umfassend Möbel, Bilder und Kunstgegenstände ge- mäss Verzeichnis; b) Gerätschaften, Fahrzeuge und Maschinen, die dem Unterhalt des Gar- tens, der Pflege der Umgebung des Schlosses und der Bewirtschaftung des Waldes dienen gemäss Verzeichnis. Nach Inhalt und Umfang ist das Stiftungsvermögen identisch mit den Ver- mögenswerten, die Professor Johannes Georg Fuchs und Ursula Katharina Friedrich, beide in Basel, durch vorausgehende Schenkung den Stiftern zugewendet haben.
3 IV. Mittel der Stiftung
1. Der Stifter verpflichtet sich, der Stiftung Schloss Wartenfels jährlich die
zur Erfüllung des Stiftungszweckes notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, wobei bis zum Erlöschen der Nutzniessungsrechte von Professor Johannes Georg Fuchs und Ursula Katharina Friedrich der Staat Solothurn 40% die Einwohnergemeinde der Stadt Olten 15% die Einwohnergemeinde Lostorf 30% dieser Kosten übernimmt. Die restlichen 15% werden von den Nutzniessern getragen; für Einzelhei- ten wird auf die Regelung hienach verwiesen. Bei Wegfall dieser Beitrags- pflicht einigen sich die Stifter, wie die anfallenden 15% aufzubringen sind.
2. Die Beitragspflicht der Nutzniesser wird im Einzelnen wie folgt geregelt:
a) Professor Johannes Georg Fuchs beteiligt sich während der Dauer sei- ner Nutzniessung an den Unterhalts- und Betriebskosten der Stiftung Schloss Wartenfels mit einem Anteil von 15% (oder maximal 30’000 Franken), solange sich seine Einkommensverhältnisse nicht infolge un- vorgesehener Umstände wesentlich verändern und in der Annahme, dass die eigentlichen Unterhaltskosten wie bisher staatlich subventio- niert werden (wie Beitrag der eidgenössischen und kantonalen Denk- malpflege und aus dem Lotteriefonds). Nach der Pensionierung von Professor Johannes Georg Fuchs reduziert sich seine jährliche maximale Beitragspflicht auf 20’000 Franken. Ursula Katharina Friedrich wird während dieser Zeit von jeglicher Beitragspflicht freigestellt. b) Um Ursula Katharina Friedrich die Ausübung des Nutzniessungsrechtes während einer gewissen Zeitdauer sicherzustellen, verpflichtet sich Professor Johannes Georg Fuchs, während 10 Jahren seit Abschluss die- ses Vertrages die Unterhalts- und Betriebskostenbeiträge in Höhe von
15% zu leisten. Sollte Professor Johannes Georg Fuchs vor Ablauf die- ser 10-Jahresfirst versterben, so sind diese Beiträge durch seinen Nachlass zu bezahlen. Verstirbt Ursula Katharina Friedrich ebenfalls vor Ablauf dieser 10 Jahre oder verzichtet sie vor Ablauf dieser 10 Jahre auf ihr Nutzniessungsrecht, so ist der Nachlass des Herrn Professor Jo- hannes Georg Fuchs von weiteren Beitragsleistungen enthoben. c) Erlischt die Beitragspflicht von Professor Johannes Georg Fuchs bezie- hungsweise seines Nachlasses, so bleibt es Ursula Katharina Friedrich unbenommen, die Unterhalts- und Betriebskostenbeiträge nach dem oben festgestellten Anteil selber zu leisten.
3. Die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn erhebt diese Beiträge
anteilig beim Kanton, bei den Einwohnergemeinden und den Nutznie- ssern. Sie bezahlt die laufenden Verpflichtungen der Stiftung und führt hierüber für die Stiftung Schloss Wartenfels jährlich Rechnung.
4. Die Beitragspflicht beginnt für die Nutzniesser und die Stifter am
1. Januar 1983.
4 V. Organisation und Verwaltung
1. Die Organisation ergibt sich aus den nachstehenden Bestimmungen.
2. Organe der Stiftung sind:
− der Stiftungsrat − die Kontrollstelle. a) Stiftungsrat Im Stiftungsrat sind der Staat Solothurn, die Einwohnergemeinde der Stadt Olten und die Einwohnergemeinde Lostorf gemäss den nachfol- genden Bestimmungen vertreten. Der erste Stiftungsrat besteht aus dem Schenker, Professor Johannes Georg Fuchs, als Präsident, einem Mitglied des Regierungsrates des Kantons Solothurn als Vizepräsident, einem Mitglied des Stadtrates der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und zwei vom Gemeinderat be- zeichneten Vertretern der Einwohnergemeinde Lostorf (wovon minde- stens ein Mitglied des Gemeinderates) Ursula Katharina Friedrich nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. Sie wird bei Vorabsterben des Professors Johannes Georg Fuchs ordentliches Mitglied des Stiftungsrates. Präsi- dent des Stiftungsrates ist alsdann der in den Stiftungsrat delegierte Regierungsrat des Kantons Solothurn. Nach dem Tod von Professor Johannes Georg Fuchs und von Ursula Katharina Friedrich konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. Dieser kann mit Zustimmung der Stifter erweitert oder durch besondere Kommis- sionen ergänzt werden. Der Stiftungsrat verwaltet und erhält das Stiftungsvermögen zur Erfül- lung des Stiftungszweckes. Er kann seine Aufgaben durch Reglemente oder Einzelbeschluss delegieren. Bei Fragen der Denkmalpflege wird der kantonale Denkmalpfleger mit beratender Stimme zugezogen. Der erste Präsident des Stiftungsrates führt während der Dauer seines Nutzniessungsrechtes die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist be- fugt, Reparaturen und Renovationen im Einzelfalle bis zu 1000 Franken und im Gesamtbetrag bis zu 15 000 Franken im Jahr ohne Einbezug des Schlossgärtnersalärs zu tätigen. Diese Ansätze sind zu gegebener Zeit vom Stiftungsrat der Teuerung anzupassen. Er ist ferner befugt, die Aufwendungen für die Gartenanlagen im bisherigen finanziellen Rah- men gemäss Voranschlag der Stiftung selbständig anzuordnen, wobei ihm der Schlossgärtner untersteht. Auch die vom ersten Präsidenten des Stiftungsrates getätigten Verwaltungsausgaben werden über die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn abgewickelt. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Unter Vorbehalt des vorstehenden Absatzes bestimmt der Stiftungsrat die Personen, welche rechtsver- bindlich für die Stiftung zeichnen und setzt die Form der Zeichnungs- berechtigung fest. b) Kontrollstelle Kontrollstelle der Stiftung ist die Finanzkontrolle des Kantons Solo- thurn. Sie erstattet über ihre Erhebungen Bericht an den Regierungsrat des Kantons Solothurn als Stiftungsaufsicht, den Stiftungsrat, den
5 Stadtrat der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und den Gemeinde- rat der Einwohnergemeinde Lostorf.
3. Rechnungsführung
Bücher und Rechnungswesen der Stiftung werden durch die Finanzverwal- tung des Kantons Solothurn geführt. Insbesondere erhebt die Finanzver- waltung des Kantons Solothurn die gemäss Abschnitt IV geschuldeten Beiträge an die Stiftung von den jeweils Verpflichteten; sie bezahlt bezie- hungsweise bevorschusst die laufenden Verpflichtungen der Stiftung. Der Stiftungsrat stellt alljährlich einen Voranschlag für das nächstfolgende Jahr auf, damit die für die Stiftung notwendigen Mittel im Budget der gemäss Abschnitt IV beitragspflichtigen Gemeinwesen berücksichtigt wer- den können. Die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn leitet den Vor- anschlag an die beitragspflichtigen Gemeinwesen weiter, wobei sie den anteilmässigen Beitrag der einzelnen Gemeinwesen festlegt und für deren Eingang besorgt ist. Die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn erhebt für diese Tätigkeit im Interesse der Stiftung keine Gebühren.
4. Schlossgärtner
Die Stiftung übernimmt den vom Schenker Professor Johannes Georg Fuchs mit Fritz Kilchenmann-Aebi abgeschlossenen Arbeitsvertrag und regelt seine Altersvorsorge. Der Schlossgärtner untersteht während der Dauer der Nutzniessung wei- terhin dem Schenker und ersten Stiftungsratspräsidenten und hat seinen Anordnungen nachzukommen. Dem Schlossgärtner obliegt die Pflege der Gartenanlagen und der Obst- bäume. Er besorgt unter Zuziehung der erforderlichen Hilfskräfte die Waldarbeiten. Er unternimmt die regelmässigen Kontrollgänge, nament- lich in der Liegenschaft. Sollte der bisherige Schlossgärtner aus den Dien- sten der Stiftung ausscheiden, so ist der Stiftungsrat für einen entspre- chenden Ersatz besorgt. VI. Schlussbestimmungen
1. Nutzen und Gefahr beginnen für die Stiftung mit der Anmeldung zur
Eintragung in das Grundbuch.
2. Die Stifter stellen fest, dass das lebenslängliche Nutzniessungsrecht von
Professor Johannes Georg Fuchs und von Ursula Katharina Friedrich auch an den Beweglichkeiten des Stiftungsgutes besteht.
3. Die Kosten der juristischen Vorarbeiten für die Ausarbeitung dieser
Stiftungsurkunde werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel gemäss dem Abschnitt „Mittel der Stiftung“ von den drei Gemeinwesen getragen.
4. Die Kosten der Amtschreiberei Olten-Gösgen für die Errichtung und
Beurkundung der Stiftungsurkunde trägt der Staat Solothurn.
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5. Die Stiftungsurkunde bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
durch die zuständigen Organe des Staates Solothurn, der Einwohnerge- meinde der Stadt Olten und der Einwohnergemeinde Lostorf.
6. Unter dem Vorbehalt, dass auch der gleichzeitig zu errichtende Schen-
kungsvertrag zwischen Professor Johannes Georg Fuchs mit Ursula Katha- rina Friedrich einerseits und den drei Gemeinwesen anderseits genehmigt ist, dient die vorliegende Stiftungsurkunde als Rechtsgrundausweis für die Eintragung der Grundstücke GB Lostorf Nr. 2451 und 2824 auf den Namen der Stiftung Schloss Wartenfels als Eigentümer im Grundbuch.
7. Diese Beurkundung gilt nach allseitiger Genehmigung der beiden
Rechtsgeschäfte als Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch. Vom Kantonsrat am 26. Mai 1983 genehmigt
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