Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn
Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) Vom 2. Juli 2002 (Stand 1. September 2002) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983
1 ) , Artikel 45 der Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 25. Dezember 1986
2 ) , Artikel 10 der Schall- und Laserverordnung vom
24. Januar 1996
3 ) , Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März 2000
4 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung (LSV)
5 ) , der Schall- und Laserverordnung (SchLV)
6 ) und des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
7 ) , im Kanton Solothurn.
§ 2 Verfahren und Rechtspflege
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver - waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
8 ) und dem Planungs- und Baugesetz
9 )
.
2. Fahrzeuge, bewegliche Geräte und
Maschinen (LSV Art. 3–6)
§ 3 Emissionsbegrenzungen (Art. 3-6 LSV)
1 Zuständig im Rahmen von Artikel 3, 4 und 6 LSV sind: a) die Motorfahrzeugkontrolle für Fahrzeuge im Strassenverkehr und in der Schifffahrt sowie für bewegliche Geräte und Maschinen; b) die zuständige Baubehörde für Baulärm; c) das Bau- und Justizdepartement in allen übrigen Fällen.
1) SR 814.01 .
2) SR 814.41 .
3) SR 814.49 .
4) SR 742.144 .
5) SR 814.41 .
6) SR 814.49 .
7) SR 742.144 .
8) BGS 124.11 .
9) BGS 711.1 . GS 97, 185
1
3. Neue und geänderte ortsfeste Anlagen
(Art. 7–12 LSV)
§ 4 Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 9 LSV)
1 Massnahmen werden von der Baubehörde angeordnet; Erleichterungen gewährt das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.
2 Die Baubehörden können das Amt für Umwelt beiziehen.
3 Wird ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt, so ist dieses das Leitverfahren und der Regierungsrat ordnet anstelle des Bau- und Jus - tizdepartements bzw. der zuständigen Baubehörde die Sanierungen, Er - leichterungen und Schallschutzmassnahmen an.
§ 5 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 10 und
11 LSV)
1 Verfügungen nach Artikel 10 und 11 LSV trifft die zuständige Baubehör - de nach Mitbericht durch das Amtes für Umwelt.
§ 6 Kontrolle (Art. 12 LSV)
1 Die Kontrollen nach Artikel 12 LSV erfolgen durch die Baubehörde. Vor - behalten bleibt die Zuständigkeit des Bau- und Justizdepartements analog
§ 152 des Planungs- und Baugesetzes
1 )
.
4. Bestehende ortsfeste Anlagen (Art. 13–28
LSV)
§ 7 Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Art. 13-17 LSV)
1 Sanierungen von Strassen, welche aufgrund des Strassensanierungspro - jektes des Bau- und Justizdepartements nach Artikel 19 LSV durchgeführt werden, Erleichterungen, Sanierungen sowie Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 15–17 LSV) werden vom Bau- und Justizde - partement angeordnet. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.
2 Wird ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt, so ist dieses das Leitverfahren und der Regierungsrat ordnet anstelle des Bau- und Jus - tizdepartements die Sanierungen, Erleichterungen und Schallschutzmass - nahmen an.
3 Für die Zuständigkeit zu Sanierungen von anderen Anlagen gilt § 4.
§ 8 Kontrollen (Art. 18 LSV)
1 Die Zuständigkeit von Kontrollen richtet sich nach § 6.
1) BGS 711.1 .
2
§ 9 Strassensanierungsprojekt (Art. 19 LSV)
1 Der Regierungsrat beschliesst nach Mitbericht der Gemeinde über die Strassensanierungsprojekte a) für Kantonsstrassen auf Antrag des Bau- und Justizdepartementes; b) für Gemeindestrassen auf Antrag der Gemeinde.
2 Die Strassensanierungsprojekte sind behördenverbindlich und bilden die Grundlage für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 13–17 LSV.
§ 10 Bundesbeiträge (Art. 21-28 LSV)
1 Federführend für das Beitragswesen ist das Bau- und Justizdepartement.
2 Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der Jahresteilprogramme über die Mehrjahrespläne der Kantonsstrassen. Das Bau- und Justizdepartement reicht die Mehrjahrespläne beim Bund ein; bei Gemeindestrassen auf An - trag der Gemeinde.
5. Anforderungen an Bauzonen und
Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 29-31 LSV)
§ 11 Ausscheidung und Erschliessung von neuen Zonen
(Art. 29, 30 LSV)
1 Die Vorschriften von Artikel 29 LSV werden mit dem Erlass der Nutzungs - pläne nach § 15ff. des Planungs- und Baugesetzes vollzogen.
2 Die Einhaltung von Artikel 30 LSV gewährleistet die Baubehörde; für Aus - nahmen ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.
§ 12 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV)
1 Massnahmen nach Artikel 31 LSV werden von der Baubehörde verfügt. Sie verlangt vom Gesuchsteller insbesondere dann ein Lärmgutachten, wenn gemäss Lärm-Kataster die Immissionsgrenzwerte überschritten oder Überschreitungen vermutet werden.
2 Über Ausnahmen nach Artikel 31 Absatz 2 LSV entscheidet – nach Stel - lungnahme der Baubehörde – das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kan - ton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.
6. Schallschutz an neuen Gebäuden (Art. 32–35
LSV)
§ 13 Baubewilligungsverfahren
1 Die Baubehörden vollziehen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Vorschriften über den Schallschutz bei neuen Gebäuden. Sie können das Amt für Umwelt für Auskünfte und Beratung beiziehen.
2 Für die Gewährung der Erleichterungen nach Art. 32 Abs. 3 LSV ist das Bau- und Justizdepartement zuständig. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.
3
§ 14 Kontrollen (Art. 35 LSV)
1 Die Zuständigkeit der Kontrollen richtet sich nach § 6.
7. Ermittlung und Beurteilung von
Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (Art. 36–44 LSV)
§ 15 Ermittlungspflicht (Art. 36, 38 ff. LSV)
1 Zuständig zur Ermittlung von Aussenlärmimmissionen ist die Baubehörde; sie kann das Amt für Umwelt beiziehen.
§ 16 Lärmbelastungskataster (Art. 37 LSV)
1 Die Lärmbelastungskataster für Strassen werden vom Amt für Verkehr und Tiefbau in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt und dem Amt für Raumplanung erarbeitet und weitergeführt.
2 Die Lärmbelastungskataster über Gemeindestrassen sind nach Weisung des Amtes für Verkehr und Tiefbau von der Gemeinde zu erstellen und dem Amt für Verkehr und Tiefbau abzuliefern.
3 Das Amt für Verkehr und Tiefbau reicht dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die Kataster ein.
§ 17 Belastungsgrenzwerte (Art. 40 LSV)
1 Vollzugsbehörde ist die Baubehörde.
§ 18 Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43, 44 LSV)
1 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nut - zungsplanung der Gemeinden.
2 Bis zur Zuordnung bestimmt die Baubehörde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Artikel 43 LSV.
8. Schall- und Laserverordnung
§ 19 Vollzug
1 Vollzugsbehörde der Schall- und Laserverordnung (SchLV) ist das Bau- und Jusitzdepartement, insbesondere a) erteilt es Erleichterungen im Sinne von Art. 4 SchLV; b) ordnet Ermittlungen von Schallimmissionen an Veranstaltungen an im Sinne von Art. 5 SchLV; c) ordnet die Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung oder –begrenzung an.
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9. Bundesgesetz über die Lärmsanierung der
Eisenbahnen
§ 20 Vollzug
1 Vollzugsbehörde der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Ge - bäuden ist das Bau- und Justizdepartement.
10. Schlussbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn vom 22. Dezember
1987
1 ) wird aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 19. September 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002.
1) GS 90, 1147 (BGS 812.61).
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