Abkommen (zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen)
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Definitionen
«Einsatzstaat» | derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder ‑material, aus dem anderen ersuchen; |
«Entsendestaat» | derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder ‑material, stattgeben; |
«Ausrüstungs- | das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften; |
«Hilfsgüter» | die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind. |
Art. 3 Zuständigkeiten
Art. 4 Vorgängige Absprache
Art. 5 Einsatzarten
Art. 6 Grenzübertritt
Art. 7 Grenzübergang des Materials
Art. 8 Einsätze mit Luftfahrzeugen
Art. 9 Koordination und Gesamtleitung
Art. 10 Einsatzkosten
Art. 11 Schadenersatz
Art. 12 Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten
Art. 13 Weitere Formen der Zusammenarbeit
Art. 14 Funkverbindungen
Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
Art. 16 Kündigung
Art. 17 Andere vertragliche Regelungen
Art. 18 Berlinklausel
Art. 19 Inkrafttreten
Für die | Für die |
Diez | Fischer |