Abkommen (0.131.313.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen)

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen Abgeschlossen am 28. November 1984 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 1987² Ratifikationsurkunde ausgestauscht am 5. Oktober 1988 In Kraft getreten am 1. Dezember 1988 ¹ SR 1988 1740 ; BBl 1987 II 765 ² AS 1988 1739
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen enthält die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Mannschaften und Material.
Art. 2 Definitionen
Im Sinn dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

«Einsatzstaat»

derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfe­leistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaf­ten oder ‑material, aus dem anderen ersuchen;

«Entsendestaat»

derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder ‑material, stattgeben;

«Ausrüstungs-
gegenstände»

das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmann­­schaften;

«Hilfsgüter»

die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind.

Art. 3 Zuständigkeiten
(1)  Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
– auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und, im grenznahen Raum, die Regierungen der Kantone;
– auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister des Innern und, im grenznahen Raum, die Innenminister der Grenzländer oder die von ihnen ermächtigten Regierungspräsidenten.
(2)  Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.
(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4)  Die beiden Vertragsstaaten geben einander auf diplomatischem Weg die Adressen, Telefon- und Telexnummern der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden bekannt.
Art. 4 Vorgängige Absprache
Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen.
Art. 5 Einsatzarten
(1)  Die Hilfe wird durch die Entsendung solcher Hilfsmannschaften an den Ort der Katastrophe oder des schweren Unglücksfalls geleistet, die insbesondere in den Bereichen Brandbekämpfung, Bekämpfung von atomaren und chemischen Gefahren, Sanitätshilfe, Rettung und Bergung oder behelfsmässige Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für ihre Aufgaben erforderliche Material und Spezialgerät verfügen, falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.
(2)  Die Hilfsmannschaften können auf dem Land‑, Luft- oder Wasserweg entsandt werden.
Art. 6 Grenzübertritt
(1)  Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Passzwang und dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung/‑erlaubnisbefreit. Es kann lediglich vom Leiter der Hilfsmannschaft ein seine Stellung bezeugender Ausweis verlangt werden.
(2)  Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hierfür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden oder der nächste Grenzposten unverzüglich davon zu unterrichten.
(3)  Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.
Art. 7 Grenzübergang des Materials
(1)  Die Vertragsstaaten erleichtern den Grenzübergang für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter. Es werden keine Einfuhr- oder Ausfuhrpapiere verlangt. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat lediglich beim Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen des Einsatzstaates einen Sammelausweis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter vorzulegen.
(2)  Die Hilfsmannschaften dürfen ausser den bei Hilfseinsätzen notwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine Waren mitführen.
(3)  Die Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern ausserhalb zugelassener Grenzübergangsstellen ist der zuständigen Zollstelle bei erster Gelegenheit anzuzeigen.
(4)  Für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfs­güter finden die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Die Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter, die bei einer Hilfeleistung nicht verwendet wurden, sind wieder auszuführen. Lassen besondere Verhältnisse die Wiederausfuhr nicht zu, so sind Art und Menge sowie der Aufenthaltsort dieser Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter der für die Hilfeleistung verantwortlichen Behörde anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hiervon benachrichtigt. In diesem Fall gilt das nationale Recht des Einsatzstaats.
(5)  Nach der Bestimmung von Absatz 4 richten sich auch die Einfuhr von Suchtstoffen/Betäubungsmitteln in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat im Rahmen dieses Abkommens. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinn der internationalen Suchtstoff/ Betäubungsmittelübereinkommen. Suchtstoffe/Betäubungsmittel dürfen nur nach Massgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.
Art. 8 Einsätze mit Luftfahrzeugen
(1)  Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 5 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfe­leistungen benutzt werden.
(2)  Jeder Vertragsstaat gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus gemäss Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch ausserhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.
(3)  Die Absicht, bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge zu verwenden, ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.
(4)  Sinngemäss werden angewandt:
a) auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften Artikel 6;
b) auf die Luftfahrzeuge und sonstige mitgeführte Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter Artikel 7.
(5)  Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftrechtlichen Verkehrs­vorschriften jedes Vertragsstaates anwendbar, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über die Flüge zu übermitteln.
Art. 9 Koordination und Gesamtleitung
(1)  Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmassnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.
(2)  Die in Artikel 3 genannten Behörden des Einsatzstaates erläutern bei dem Hilfe­ersuchen die Aufgaben, die sie den Hilfsmannschaften des Entsendestaates über­tragen wollen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung einzugehen.
(3)  Anweisungen an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschliess­lich an ihre Leiter gerichtet, die Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(4)  Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsende­staates Schutz und Hilfe.
Art. 10 Einsatzkosten
(1)  Die ersuchte Behörde des Entsendestaates trägt die Kosten der Hilfeleistung einschliesslich der Aufwendungen, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials entstehen. Dies gilt nicht für die Kosten der Hilfeleistungen Dritter, die der Entsendestaat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt.
(2)  Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten, der durchgeführten Hilfsmassnahmen gilt Absatz 1 erster Satz nicht. Die ersuchte Behörde des Entsendestaates wird vorrangig entschädigt.
(3)  Die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden während der Dauer des Einsatzes im Einsatzstaat auf Kosten der ersuchenden Behörde verpflegt und unter­gebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall logistische einschliesslich medizinischer Hilfe.
Art. 11 Schadenersatz
(1)  Jeder Vertragsstaat, einschliesslich seiner Gebietskörperschaften, verzichtet auf alle Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat:
a) wegen Verminderung von Vermögenswerten, wenn der Schaden von einem Helfer des anderen Vertragsstaates bei der Erfüllung seines Auftrags verursacht worden ist;
b) wegen gesundheitlicher Schädigung oder des Todes eines Helfers im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrags.
(2)  Wird durch einen Helfer des Entsendestaates bei der Erfüllung seines Auftrags im Hoheitsgebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Massgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer verursachten Schadens Anwendung fänden.
(3)  Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
Art. 12 Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten
(1)  Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Helfer oder Evakuierte vom einen Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit Unterstützung nach den Vorschriften des innerstaatlichen Fürsorgerechts. Der Abgangsstaat erstattet die Kos­ten der Unterstützung und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates sind.
(2)  Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaates sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.
Art. 13 Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1)  Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Massgabe des innerstaat­lichen Rechts zusammen und können Einzelvereinbarungen abschliessen, insbesondere:
a) zur Durchführung von Hilfeleistungen;
b) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-techni­scher Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten vorsehen;
c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die vorsorgliche Übermittlung von Messdaten.
(2)  Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss.
Art. 14 Funkverbindungen
(1)  Die Möglichkeiten für die Benützung von grenzüberschreitenden Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden unter sich, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften oder zwischen den Hilfsmannschaften unter sich werden grundsätzlich durch die Fernmeldeverwaltungen der beiden Vertragsstaaten gemeinsam geprüft und in internen Richtlinien festgehalten.
(2)  Als Fernmeldeverwaltungen im Sinn von Absatz 1 sind zuständig:
– auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Generaldirektion der PTT-Betriebe,
– auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.
(3)  Die Frequenzen der Funkverbindungen werden in Einzelvereinbarungen nach Massgabe der von den zuständigen Fernmeldeverwaltungen erlassenen Richtlinien festgelegt.
Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
(1)  Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, sollen auf diplomatischem Weg geklärt werden.
(2)  Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht auf diplomatischem Weg beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3)  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4)  Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grunde verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
(5)  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge, der in den Vertragsstaaten geltenden gemeinsamen Rechtsgrundsätze und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schieds­gericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6)  Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung (Vorladung) und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.
Art. 16 Kündigung
Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung ausser Kraft.
Art. 17 Andere vertragliche Regelungen
Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten bleiben unberührt.
Art. 18 Berlinklausel
Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abkommens über den Luftverkehr gilt das Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 19 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Bern, am 28. November 1984, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Diez

Fischer

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