Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (922.27)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS)

(VRS) vom 30. April 1990 (Stand am 1. Oktober 1996)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Ener­gie und Kommunikation ¹ ,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986² über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)  und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung vom 29. Februar 1988³ über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel,
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 922.0 ³ SR 922.01

1. Abschnitt: Bestandeserhebung

Art. 1 Bezeichnung der einzelnen Steinbockkolonien
¹ Die Kantone bezeichnen alle fünf Jahre auf Karten im Massstab 1:25 000 oder 1:50 000 das besiedelte Gebiet (Sommer- und Wintereinstände) jedes Steinbock­be­standes (Fortpflanzungsgemeinschaft).
² Die so abgegrenzten Bestände werden als Kolonien bezeichnet.
Art. 2 Angaben zu den einzelnen Kolonien (Formular I)
¹ Die Kantone erheben jährlich die Bestandesgrösse, die Geschlechts- und Alters­struktur, den Zuwachs, den Abgang und die Bestandesentwicklung.
² Zu melden ist der Sommerbestand inklusive Kitze. Er wird durch direkte Zählung im Sommer erfasst oder aufgrund des Winterbestandes errechnet (Formular I).
³ Das Geschlechtsverhältnis wird aufgrund der Tiere bestimmt, die älter als drei Jahre sind.
⁴ Es werden folgende Alters- und Geschlechtsklassen unterschieden:
a. Kitze;
b. Jungtiere beiderlei Geschlechts (ein- und zweijährige);
c. Geissen, dreijährige und älter;
d. Böcke, drei- bis fünfjährige;
e. Böcke, sechs- bis zehnjährige;
f. Böcke, elfjährige und älter.
Art. 3 Kolonien auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen
¹ Die Bestandesaufnahmen für Kolonien, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen leben, werden von den betroffenen Kantonen koordiniert erhoben.
² Sie werden nach Absprache von einem der betroffenen Kantone gemeldet.
Art. 4 Meldung der Angaben zu den einzelnen Kolonien
¹ Die Bestandesaufnahme ist bis Ende Jahr an das Bundesamt für Umwelt (BAFU)⁴ zu melden.
² Das BAFU erarbeitet die entsprechenden Formulare für die Meldung und stellt sie den Kantonen zur Verfügung.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2. Abschnitt: Regulierungsmassnahmen

Art. 5 Begründung von Regulierungsmassnahmen
¹ Die Kantone haben dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Ener­gie und Kommunikation für jede Kolonie Angaben über die Einwir­kung des Steinbockbestandes auf den Wald, landwirtschaftliche Gebiete und auf an­dere Tierarten (Konkurrenz) sowie Angaben über den Allgemein- und Gesundheits­zustand des Bestandes einzureichen.
² Die geplanten Regulierungsmassnahmen (Abschüsse und Fangaktionen) sowie de­ren Zielsetzung (Stabilisierung oder Reduktion des Bestandes) sind zu begründen.
Art. 6 Abschussplanung
¹ Abschussplanungen sind in der Regel nur für Kolonien mit über 50 Tieren Be­stand erforderlich.
² Der Abschuss ist so zu planen, dass die natürlichen Alters- und Geschlechtsstruk­tu­ren langfristig gewährleistet sind (Formular II).
³ Laktierende Geissen sind zu schonen.
⁴ Vorbehalten bleiben die Artikel 8 und 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes.
Art. 7 Abschussplanung für Kolonien auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen
¹ Der Abschuss ist für Kolonien, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen leben, von den betroffenen Kantonen gemeinsam nach den Grundsätzen von Arti­kel 6 zu planen.
² Die betroffenen Kantone legen die jeweiligen kantonalen Abschussquoten ge­mein­sam gemäss Planung fest.
³ Wird keine Einigung darüber erzielt, so legt die Forstdirektion die entsprechenden Quoten fest.
⁴ Dieses Vorgehen ist sinngemäss auch für Kolonien, deren Lebensraum teilweise ausserhalb der Landesgrenzen liegt, anzustreben.
Art. 8 Genehmigung der Abschusspläne
¹ Die Kantone reichen die vollständigen Abschussplanungen je Kolonie bis Ende Jahr der Forstdirektion ein.
² Das BAFU genehmigt die Abschusspläne. Es kann die Genehmigung mit Auflagen versehen, sofern:⁵
a. die Abschussplanung nicht nach Artikel 6 erfolgte;
b. die Kontrolle der Abschussplanung eine ungenügende Erfüllung des Ab­schuss­­planes des Vorjahres ausweist;
c. der von Steinböcken verursachte Wildschaden vom Bund subventionierte forst­liche Projekte zum Schutz von Strassen und Siedlungen gegen Erd­rut­sche, Hochwasser oder Lawinen beeinträchtigt.
³ Die genehmigten Abschusspläne gelten für das nachfolgende Jahr.
⁴ In besonderen Fällen wie Krankheiten oder grosse Winterverluste können die Kantone von den Abschussplänen abweichen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 29 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 ( AS 1996 2243 ).
Art. 9 Abschusskontrolle
¹ Alle gemäss Abschussplan erlegten Tiere müssen durch Organe der kantonalen Wildhut kontrolliert werden.
² Von jedem Tier sind Angaben über Geschlecht, Alter, Gewicht, Abschussort und ‑datum zu erheben.
³ Die Kantone können weitere Daten erheben.
⁴ Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind kolonieweise bis Ende Jahr an die Forstdirektion weiterzuleiten (Formular III).
Art. 10 Meldungen und Genehmigungen
Für Meldungen und Genehmigungen nach den Artikeln 8 und 9 gilt Artikel 3 sinn­gemäss.
Art. 11 Abschussberechtigung
¹ Die Kantone regeln und organisieren diese Jagd. Sie instruieren die Jäger.
² Sie sind berechtigt, Gebühren zu erheben.
³ Anstelle von Abschüssen können die Kantone auch Einfangaktionen vorsehen.
⁴ Die Kantone sind berechtigt, Fehlabschüsse in Bezug auf die Alters- und Ge­schlechtsklassen (Art. 2 Abs. 4) nach Artikel 18 Absatz 5 des Jagdgesetzes zu ahn­den.
Art. 12 Abschüsse in eidgenössischen Banngebieten
¹ Abschüsse oder Einfangaktionen dürfen auch in eidgenössischen Banngebieten getätigt werden.
² Der mit der Aufsicht betraute Wildhüter hat die Jagd zu überwachen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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