Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
1 Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November
1994 KRB vom 22. September 1996 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 72 der Kantons- verfassung vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
12. Februar 1996
beschliesst:
1.1. Der Kanton Solothurn tritt der Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 bei.
1.2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zu
genehmigen, die von höherrangigem Recht geboten sind.
2. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Der Regieungsrat
bestimmt das Inkrafttreten durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ. Inkrafftreten am 24. D ezember 1996. ________________
1 ) BGS 111.1.
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