Seeschifffahrtsverordnung 1
vom 20. November 1956 (Stand am 20. August 2013) ¹ AS 1956 1369 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1977, in Kraft seit 1. Aug. 1977 ( AS 1977 1338 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5, 11, 12, 20, 21, 23, 24, 26, 30, 33, 47, 50, 62, 63, 84, 122 und 124 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953² über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (im folgenden Seeschifffahrtsgesetz genannt) und auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923³ über das Schiffsregister,⁴
beschliesst:
² SR 747.30 ³ SR 747.11 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Erster Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
I. Behördenorganisation
1. Schweizerisches Seeschifffahrtsamt
Art. 1
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten⁵ ordnet die Organisation des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes und regelt die Befugnisse und Obliegenheiten der Beamten und Angestellten im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
⁵ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2. Schweizerisches Seeschiffsregisteramt
Art. 2
¹ Die Geschäftsführung des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes wird dem Grundbuchverwalter des Kantons Basel-Stadt übertragen.
² Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, das im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement⁶ die Entschädigung des Grundbuchverwalters des Kantons Basel-Stadt bestimmt.
⁶ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3. Schweizerische Konsulate
Art. 3 ⁷
Im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes sind unter Konsulaten auch Botschaften zu verstehen, sofern sie mit der Erledigung der Konsulargeschäfte beauftragt sind. Die Bezeichnung «Konsulat» umfasst Generalkonsulate, Konsulate und Konsularagenturen; als Konsul gilt der Chef der diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder sein Beauftragter.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1977, in Kraft seit 1. Aug. 1977 ( AS 1977 1338 ).
II. ⁸ Zivilrechtliche Aufgaben
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 4
Für die Durchführung der zivilrechtlichen Aufgaben des Kapitäns nach Artikel 56 des Seeschifffahrtsgesetzes erlässt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die erforderlichen Weisungen.
Zweiter Abschnitt: Das schweizerische Seeschiff ⁹
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
I. Voraussetzungen für die Registrierung schweizerischer Seeschiffe und Kontrolle durch Revisionsstellen ¹⁰
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
1. ¹¹ Allgemeine Voraussetzungen
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 5
Ein Seeschiff wird im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach dem Seeschifffahrtsgesetz und dieser Verordnung erfüllt sind.
2. ¹² Wohnsitz und Sitz
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993 ( AS 1993 1710 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 15. Nov. 1995 ( AS 1995 4867 ).
Art. 5 a
In der Schweiz müssen Wohnsitz oder Sitz haben:
a. der Inhaber einer Einzelfirma;
b. drei Viertel der Gesellschafter oder sonstigen Teilhaber einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über drei Viertel der Kapital- und Kommanditeinlagen oder des Stammkapitals verfügen;
c. die Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft, die über die Mehrheit des Aktienkapitals sowie über zwei Drittel der Stimmen verfügen;
d. zwei Drittel der Genossenschafter einer Genossenschaft, die zugleich über zwei Drittel des durch Anteilscheine geschaffenen Genossenschaftskapitals verfügen.
3. ¹³ Staatsangehörigkeit und Beherrschung
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993 ( AS 1993 1710 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 15. Nov. 1995 ( AS 1995 4867 ).
Art. 5 b
¹ Natürliche Personen nach Artikel 5 a müssen Schweizer Bürger sein.
² Handelsgesellschaften oder juristische Personen, die als Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder sonstige Teilhaber am Unternehmen des schweizerischen Schiffseigentümers beteiligt oder als Nutzniesser oder in anderer Weise daran berechtigt sind, müssen hinsichtlich ihrer Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder Mitglieder und der mit der Verwaltung beauftragten Personen sowie in Bezug auf ihr Gesellschaftskapital unzweifelhaft schweizerisch sein.
³ Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann, wenn es für die Erhaltung der schweizerischen Eigenart des Unternehmens erforderlich ist, verlangen, dass die Aktionäre, Gesellschafter oder Genossenschafter, welche die nach Artikel 24 des Seeschifffahrtsgesetzes erforderlichen eigenen Mittel des Unternehmens stellen, in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger oder im Sinne von Absatz 2 schweizerisch beherrschte Handelsgesellschaften oder juristische Personen sind.
4. ¹⁴ Verwaltung und Geschäftsführung
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993 ( AS 1993 1710 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 15. Nov. 1995 ( AS 1995 4867 ).
Art. 5 c
¹ Zwei Drittel der Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft müssen Schweizer Bürger sein.
² Ist mit der Verwaltung oder Geschäftsführung eine einzige Person betraut, so muss diese in der Schweiz wohnhaft sein. Besteht die Verwaltung oder Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so muss deren Mehrheit in der Schweiz wohnhaft sein.
³ Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann, wenn es für die Erhaltung der schweizerischen Eigenart des Unternehmens erforderlich ist, verlangen, dass auch andere leitende Personen in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger sind.
5. ¹⁵ Finanzielle Mittel
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 5 d
¹ Der Schiffseigentümer muss über eigene Mittel verfügen, die mindestens 20 Prozent des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Schiffe entsprechen. Für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert.
² Vermindern sich die eigenen Mittel infolge von Verlusten, so dürfen sie in den nächsten fünf Geschäftsjahren nie unter 8 Prozent des Buchwerts sinken; in Ausnahmefällen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern.
³ Für den Erwerb von Seeschiffen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt eine Unterschreitung der in Absatz 1 geforderten eigenen Mittel zulassen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass im Rahmen des normalen Geschäftsganges in den nächsten fünf Jahren die eigenen Mittel wieder 20 Prozent des Buchwertes erreichen. Die eigenen Mittel dürfen jedoch 8 Prozent des Buchwertes nicht unterschreiten.
⁴ Der Schiffseigentümer muss die Herkunft der in seinem Seeschiff investierten Mittel mit einem vollständigen Finanzierungsausweis darlegen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels kann er ein Seeschiff vollständig mit fremden Mitteln finanzieren, wenn:
a. dadurch der schweizerische Einfluss auf das Unternehmen und auf die Führung des Seeschiffes nicht beeinträchtigt wird und
b. die ausländischen Gläubiger verpflichtet sind, auf Verlangen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes die sofortige Rückzahlung der Schuld entgegenzunehmen.
⁵ Der Schiffseigentümer hat schriftlich zu erklären, dass sein Unternehmen keinen ausländischen Einfluss verdeckt oder verheimlicht.
6. ¹⁶ Buchführung
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 5 e
¹ Die im Unternehmen eines schweizerischen Schiffseigentümers oder Reeders investierten finanziellen Mittel, mit denen er die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge betreibt, sind in der Bilanz und in den Büchern gesondert auszuweisen und dürfen nicht unter den laufenden Verpflichtungen aufgeführt sein.
² Im Aktienbuch einer Aktiengesellschaft und im Anteilbuch einer Genossenschaft sind die Gesellschafter mit Name, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung einzutragen.
³ Als eigene Mittel im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten:
a. bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften: 1. das einbezahlte Kapital (Aktien‑, Stamm- und Genossenschaftskapital),
2. das Partizipationskapital und die Guthaben jedes Aktionärs, Gesellschafters oder Genossenschafters im Umfang des nicht einbezahlten Kapitals;
b. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Kapitaleinlagen und Guthabenkonten der unbeschränkt haftenden Gesellschafter und die einbezahlten Kommanditsummen;
c. bei Einzelfirmen: die eigenen Mittel des Inhabers im Unternehmen;
d. bei allen Unternehmen: die offenen Reserven einschliesslich des Gewinnvortrages und die Rückstellungen, die nicht zur Deckung von Kosten des laufenden Geschäftsjahres bestimmt sind.
⁴ Ein Verlust ist von den eigenen Mitteln abzuziehen.
7. ¹⁷ Revisionsstelle
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 5 f ¹⁸
¹ Als Revisionsstellen nach Artikel 26 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten Revisionsunternehmen, die über eine Zulassung als Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹⁹F verfügen.
² Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Artikel 728 a des Obligationenrechts²⁰. Die Revisionsstelle prüft zudem, ob ein ausländischer Einfluss verdeckt oder verheimlicht wird.
³ Im Übrigen sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.
⁴ Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Revisionsunternehmen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, als Revisionsstellen für bestimmte oder alle Unternehmen schweizerischer Schiffseigentümer ausschliessen.
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3989 ).
¹⁹ SR 221.302
²⁰ SR 220
7a. ²¹ Vorbehalt künftiger Änderungen
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 15. Nov. 1995 ( AS 1995 4867 ).
Art. 5 g
Erfüllt ein Schiffseigentümer im Falle einer künftigen Änderung die Bestimmungen dieser Verordnung über die Voraussetzungen für die Registrierung schweizerischer Seeschiffe nicht mehr, so finden die Bestimmungen der Artikel 27–29 des Seeschifffahrtsgesetzes Anwendung.
8. Reeder-Nichteigentümer ²²
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 6
Ist ein Reeder nicht zugleich Eigentümer des Seeschiffes, so überwacht das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, ob er die gesetzlichen Bedingungen als schweizerischer Reeder erfüllt. Der Reeder kann jedoch gleich wie ein Eigentümer alljährlich einen Revisionsbericht einer anerkannten Revisionsstelle einreichen, womit die Prüfung durch das Amt dahinfällt.
9. ²³ Antrag auf Registrierung
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 7
¹ Der Antrag auf Eintragung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe muss enthalten:
a. Name, Firma und Sitz des Eigentümers;
b. den genehmigten Namen des Seeschiffes, seine Merkmale und seine Tonnage oder Raumzahl;
c. die Gattung, Zweckbestimmung, den Baustoff und die Antriebsmittel des Seeschiffes;
d. den Erbauer des Seeschiffes sowie die Zeit und den Ort des Baus;
e. gegebenenfalls die frühere Flagge und den früheren Eigentümer des Seeschiffes.
² Der Schiffseigentümer hat dem Antrag beizulegen:
a. die Übereinstimmungsbescheinigung, die Bescheinigung über die Zulassung zur Seeschifffahrt und die Genehmigung des Namens, ausgestellt für das einzutragende Seeschiff vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, sowie den Eigentumsnachweis;
b. den Nachweis, dass das Seeschiff, falls es bereits im Register eines andern Staates eingetragen war, daselbst gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgen wird;
c. eine schriftliche Erklärung, dass er die Eintragung des Seeschiffes im Register eines andern Staates weder beantragt hat noch beantragen wird;
d. den Nachweis, dass auf dem Seeschiff keine vertraglichen Pfandrechte lasten oder, falls solche vorhanden sind, dass der Pfandgläubiger der Eintragung des Pfandrechts in schweizerischer Währung in das Register der schweizerischen Seeschiffe und der Unterstellung des Anspruches unter schweizerisches Recht zustimmt, und, falls der Pfandgläubiger Ausländer ist, dass dessen Pfandrecht nach Artikel 5 d Absatz 4 zulässig ist.
³ Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentümer unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt zu melden, das sie an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt weiterleitet.
II. Klassifikation der Seeschiffe ²⁴
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 8
¹ Schweizerische Seeschiffe müssen die höchste Klasse einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen.
² Vorbehalten bleiben die Seefähigkeitszeugnisse für einzelne Reisen.
III. Ausrüstung der Seeschiffe und Sicherheitsvorschriften ²⁵
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
1. Anwendung internationaler Übereinkommen
Art. 9 ²⁶
¹ Für die schweizerischen Seeschiffe, ihre Ausrüstung und Sicherheit, den Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Gewässer des Meeres sowie für die Ausbildung von Seeleuten gelten die folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils neuesten gültigen Fassung:
a. Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966²⁷;
b. Internationales Übereinkommen vom 1. November 1974²⁸ mit Protokoll vom 17. Februar 1978²⁹ zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
c. Übereinkommen vom 20. Oktober 1972³⁰ über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See;
d. Radioreglement, das als Anhang zum internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982³¹ beigefügt ist;
e. Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls vom 17. Februar 1978³²;
f. Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 1978³³ über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten;
g³⁴.
Internationales Übereinkommen vom 30. November 1990³⁵ über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung;
h.³⁶
Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006³⁷ über die Arbeitsbedingungen auf Hochseeschiffen.³⁸
² Die Bestimmungen der in Absatz 1 erwähnten internationalen Übereinkommen finden auch Anwendung auf schweizerische Seeschiffe, die weniger als 500 Bruttoregistertonnen aufweisen; jedoch kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt für solche Schiffe im Einzelfalle Erleichterungen zulassen, sofern die erforderliche Sicherheit und der angestrebte Schutz gewährleistet sind.
³ Von schweizerischen Seeschiffen aus dürfen keine radioaktiven Abfälle ins Meer versenkt werden.
⁴ Vorbehalten bleiben die Vorschriften der PTT-Betriebe³⁹ für die Errichtung und den Betrieb der Radiotelegrafie- und Radiotelefonie- Anlagen an Bord der Seeschiffe nach Massgabe des Internationalen Übereinkommens vom 1. November 1974 mit Protokoll vom 17. Februar 1978 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.⁴⁰
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
²⁷ SR 0.747.305.411
²⁸ SR 0.747.363.33
²⁹ SR 0.747.363.331
³⁰ SR 0.747.363.321
³¹ SR 0.784.16 . Das Radioreglement ist in der AS nicht veröffentlicht (siehe SR 0 . 784.403.1 ).
³² SR 0.814.288.2
³³ SR 0.747.341.2
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 151 ).
³⁵ BBl 1995 IV 271
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
³⁷ SR 0.822.81
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
³⁹ Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 1 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 ( AS 1992 581 ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
2. Zuständige Behörde und Kontrolle
Art. 10
¹ Wo ein anwendbar erklärtes internationales Übereinkommen von der Zuständigkeit und den Befugnissen der Regierung oder der Verwaltung des Staates, in dessen Schiffsregister das Seeschiff eingetragen ist, spricht, ist für schweizerische Seeschiffe das Schweizerische Seeschifffahrtsamt die zuständige Behörde, vorbehältlich der Befugnisse der PTT-Betriebe für die Radiotelegrafie- und Radiotelefonie-Anlagen.
² Sieht ein anwendbar erklärtes internationales Übereinkommen das Mitführen von Zeugnissen vor, so ist die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben in den vorgeschriebenen Zeitabständen nachzuprüfen.⁴¹
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
3. Ladegeschirre
Art. 11 ⁴²
¹ Das Ladegeschirr eines schweizerischen Seeschiffes muss den Vorschriften einer in der Seeschifffahrt hierfür anerkannten Kontrollorganisation entsprechen, die den Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 32 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle (geänderter Wortlaut vom Jahre 1932)⁴³ Rechnung tragen.
² Die periodischen Überprüfungen des Ladegeschirrs haben nach den Vorschriften der anerkannten Kontrollorganisation und in Anlehnung an die Bestimmungen des genannten Übereinkommens stattzufinden. Ausserdem hat der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes mindestens einmal jährlich die Überholung und Kontrolle des gesamten Ladegeschirrs anzuordnen.
³ Das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen ist in einem hierfür besonders vorgesehenen Kontrollbuch (Ladegeschirrheft) einzutragen. Die Prüfungsatteste und das Ladegeschirrheft sind stets an Bord zu führen.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
⁴³ Von der Schweiz nicht ratifiziert.
IV. Bestand der Schiffsbesatzung ⁴⁴
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 12
¹ Der Bestand der Schiffsbesatzung eines schweizerischen Seeschiffes nach Zahl und Befähigung muss, unter Berücksichtigung der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche, genügend sein, damit die Sicherheit des Schiffes und der Schifffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind, und damit der Schiffsdienst ordnungsgemäss durchgeführt, die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten und eine übermässige Beanspruchung der Schiffsbesatzung durch Überzeitarbeit nach Möglichkeit vermieden werden können.
² Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt entscheidet in Ausführung der Resolutionen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und nach Anhören der beteiligten Kreise über den erforderlichen Mindestbestand der Schiffsbesatzung und stellt hierüber ein Zeugnis aus.⁴⁵
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
V. Unterkunft der Schiffsbesatzung ⁴⁶
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
1. Anwendung internationaler Übereinkommen
Art. 13 ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, mit Wirkung seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
2. Behördliche Befugnisse
Art. 14
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann bei bereits eingetragenen und bei vor dem Jahre 1953 gebauten und fertig gestellten Seeschiffen sowie bei Seeschiffen von weniger als 500 Bruttoregistertonnen im Einzelfalle nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Würdigung der Umstände die durchführbar und tragbar erscheinenden Änderungen und die Anpassung des Seeschiffes an die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 18. Juni 1949⁴⁸ anordnen.
⁴⁸ Anhang II der vorliegenden V.
Dritter Abschnitt: Anmerkung und Vormerkung der Schiffsmiete und Charterverträge ⁴⁹
⁴⁹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
Art. 15
¹ Die Anmerkung der Schiffsmiete gemäss Artikel 93 des Seeschifffahrtsgesetzes erfolgt für See- und Binnenschiffe in der Kolonne «Anmerkungen» des Hauptbuchblattes unter Angabe des Datums und des Mieters (Reeders).
² Die Anmerkung erfolgt ohne besonderen Ausweis auf schriftliches Begehren des Eigentümers und des Mieters, oder auf Begehren eines derselben mittels Ausweis. Der Ausweis wird erbracht durch das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Mietvertrages, welchem die Ermächtigung zur Anmerkung der Miete zu entnehmen ist. Bei Seeschiffen bedarf die Anmerkung der Miete ausserdem einer Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, dass der Mieter schweizerischer Reeder ist.
³ Die Löschung der Anmerkung erfolgt auf schriftliches Begehren des Eigentümers und des Mieters. Ist der Mietvertrag dahingefallen, so kann der Mieter vom Eigentümer und dieser vom Mieter verlangen, dass er die Löschung der Anmerkung bewillige. Der Mieter hat dieses Recht auch dann, wenn der Eigentümer auf die Anmerkung verzichtet hat.
⁴ Für die Vormerkung der Schiffsmiete gemäss Artikel 92 Absatz 4 und eines Chartervertrages gemäss Artikel 94 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes finden die Bestimmungen der Artikel 81 und 82 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011⁵⁰ entsprechende Anwendung.⁵¹
⁵⁰ SR 211.432.1
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966 ( AS 1966 1475 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4659 ).
Vierter Abschnitt: Das Arbeitsrecht zur See
I. Jugendliche Seeleute
Art. 16
¹ Der Kapitän hat Seeleute unter 18 Jahren in der Musterrolle unter besonderem Hinweis auf ihr Geburtsdatum einzutragen.
² Personen unter 16 Jahren dürfen nicht an Bord schweizerischer Seeschiffe beschäftigt werden.⁵²
³ …⁵³
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, mit Wirkung seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
II. Ärztliche Untersuchung
1. Ärztliches Tauglichkeitszeugnis
Art. 17
¹ An Bord eines schweizerischen Seeschiffes darf nur angeheuert werden, wer mit einem ärztlichen Zeugnis nachweist, dass er für den vorgesehenen Dienst tauglich und von keiner Krankheit befallen ist, die andere Personen an Bord gefährden könnte. Das Zeugnis ist von einem im Lande, in dem die Untersuchung stattfindet, anerkannten und unabhängigen Arzt auszustellen.⁵⁴
² Für die Art der ärztlichen Untersuchung sind die Bestimmungen des vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt herausgegebenen Formulars eines ärztlichen Tauglichkeitszeugnisses massgebend. Das Seeschifffahrtsamt kann ausnahmsweise Abweichungen von einzelnen, im ärztlichen Tauglichkeitszeugnis vorgesehenen Mindestanforderungen gewähren, wenn sie für die Ausübung einer Funktion an Bord nicht unerlässlich sind.⁵⁵
³ Die erste ärztliche Untersuchung hat vor der ersten Anmusterung an Bord eines schweizerischen Seeschiffes stattzufinden.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1977, in Kraft seit 1. Aug. 1977 ( AS 1977 1338 ).
2. Periodische Untersuchungen
Art. 18
¹ Jeder Seemann muss mindestens alle zwei Jahre ärztlich untersucht werden. Für Jugendliche unter 18 Jahren hat jedes Jahr eine Untersuchung stattzufinden.⁵⁶
² …⁵⁷
³ Ausserdem hat eine erneute, den Umständen entsprechende ärztliche Untersuchung stattzufinden, wenn ein Seemann eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall erlitten hat, oder wenn er durch sein Verhalten an Bord zur Vermutung Anlass gibt, dass sein Hör‑, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen abgenommen hat.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, mit Wirkung seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
3. Ausnahmen und Untersuchung auf eigene Kosten
Art. 19
¹ In dringenden Fällen kann ein schweizerisches Konsulat, und wenn ein solches nicht erreichbar ist, die zuständige lokale Behörde die Anmusterung eines Seemannes ohne vorgängige ärztliche Untersuchung gestatten, sofern diese im nächsten Hafen, den das Seeschiff anläuft, nachgeholt wird.
² Wird einem Seemann nach erfolgter Untersuchung das ärztliche Tauglichkeitszeugnis verweigert, so kann er verlangen, auf seine Kosten durch einen oder mehrere unabhängige Ärzte erneut untersucht zu werden.⁵⁸
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
III. Schweizerische Fähigkeitsausweise
1. Ausstellung und Bedingungen
Art. 20
¹ Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt für Kapitäne und Offiziere des Deck- und Maschinendienstes, für Rettungsbootsleute sowie Schiffsleute, die Brückenwache gehen, und die PTT-Betriebe stellen für die Funker an Bord eines Seeschiffes schweizerische Fähigkeitsausweise aus, wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.⁵⁹
² Schweizerische Fähigkeitsausweise können auch ausländischen Staatsangehörigen, die an Bord schweizerischer Seeschiffe beschäftigt sind, ausgestellt werden, sofern sie solche für die Ausübung ihrer Tätigkeit an Bord nachweislich benötigen.⁶⁰
³ Wer einen schweizerischen Fähigkeitsausweis erwerben will, hat sich darüber auszuweisen, dass er das vorgeschriebene Mindestalter erreicht, die erforderliche Prüfung bestanden und an Bord eines Seeschiffes während der vorgesehenen Fahrzeit Dienst geleistet hat. Die vorgeschriebenen Bedingungen gelten nur für die grosse Fahrt. Für beschränkte Fahrgebiete setzt das Schweizerische Seeschifffahrtsamt im Einzelfalle unter Berücksichtigung der in den Ausbildungsländern geltenden Bestimmungen die erforderlichen leichteren Bedingungen fest.
⁴ In begründeten Fällen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt einen zeitlich befristeten, provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Es beachtet dabei die Regeln der anwendbaren internationalen Übereinkommen.⁶¹
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
2. Mindestalter und Prüfung
Art. 21
¹ Das Mindestalter beträgt für den Kapitän und den ersten Offizier des Maschinendienstes 23 Jahre, für den ersten Offizier des Deckdienstes und den zweiten Offizier des Maschinendienstes 21 Jahre und für alle weiteren Offiziere des Deck- und Maschinendienstes sowie für den Funker 20 Jahre.⁶²
² Die Prüfung für den entsprechenden Dienstgrad ist an einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Seefahrtsschule zu bestehen, wobei die Prüfungsbedingungen dieser Schulen massgebend sind. Für Funker und Hilfsfunker wird die Prüfung jedoch von den PTT-Betrieben durchgeführt.
³ Der dritte und der vierte Offizier des Maschinendienstes brauchen keine Prüfung abzulegen, müssen sich aber ausweisen über:
a. eine an Land bestandene, zweckmässige Berufslehre;
b. eine Empfehlung des Reeders hinsichtlich ihrer Befähigung;
c. die Teilnahme an einem zugelassenen praktischen Brandbekämpfungskurs.⁶³
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
3. Mindestfahrzeit
Art. 22
¹ Die Fahrzeit an Bord eines Seeschiffes, die für den Erwerb eines Fähigkeitszeugnisses erforderlich ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Landes, in welchem die Prüfung durchgeführt wird. Umfasst eine ausländische Prüfung für Offiziere des Deckdienstes mehrere Grade, so beträgt die Fahrzeit jedoch mindestens:
– für den Fähigkeitsausweis als Kapitän: Ein Jahr als erster oder zwei Jahre als zweiter Offizier des Deckdienstes;
– für den Fähigkeitsausweis als erster Offizier des Deckdienstes: Ein Jahr als selbständig wachegehender dritter Offizier des Deckdienstes;
– für den Fähigkeitsausweis als zweiter Offizier des Deckdienstes: Vier Jahre Deckdienst, wovon ein Jahr als Vollmatrose, oder eineinhalb Jahre Deckdienst als Offiziersaspirant oder dritter Offizier;
– für den Fähigkeitsausweis als dritter Offizier des Deckdienstes: Zweieinhalb Jahre Deckdienst, wovon ein Jahr als Vollmatrose, oder ein Jahr Deckdienst als Offiziersaspirant.⁶⁴
² Für die Offiziere des Maschinendienstes wird hinsichtlich des erforderlichen Werkdienstes und der Fahrzeit auf die Vorschriften des Ausbildungslandes oder Prüfungslandes abgestellt. Der dritte Offizier hat jedoch mindestens ein Jahr als vierter Offizier, und dieser mindestens ein Jahr als Hilfsmaschinist an Bord eines Seeschiffes tätig gewesen zu sein.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
IV. Arbeitszeit an Bord
1. Normalarbeitszeit
a. Wachegehende Seeleute des Deck-, Maschinen- und Funkdienstes
Art. 23
¹ Die Normalarbeitszeit für wachegehende Offiziere und Seeleute des Deck‑, Maschinen- und Funkdienstes beträgt auf See und an Tagen der Ein- und Ausfahrt täglich acht Stunden, und zwar auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Als gesetzliche Feiertage auf See und in den Häfen gelten der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der Auffahrtstag, der Pfingstmontag, der Weihnachtstag und der Stephanstag.⁶⁵
² Auf See an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag verbrachte Arbeitstage sind durch ebenso viele freie Tage in einem Hafen nach Weisung des Kapitäns auszugleichen. Ist dies aus Zeitmangel oder aus andern zwingenden Gründen nicht möglich, so ist für jeden nicht gewährten freien Tag eine Entschädigung in der Höhe eines Dreissigstels der vereinbarten monatlichen Grundheuer ohne Einrechnung einer Vergütung für Unterkunft und Verpflegung als Abgeltung zu bezahlen.
³ Im Hafen und auf der Reede beträgt die Normalarbeitszeit für Offiziere und Seeleute des Deck‑, Maschinen- und Funkdienstes vom Montag bis Freitag acht Stunden täglich und am Samstag fünf Stunden.
⁴ Pikettdienst an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und Nachtpikettdienst im Hafen und auf der Reede sind durch entsprechende Freizeit auszugleichen oder durch Zahlung einer im Heuervertrag aufgeführten Entschädigung abzugelten.⁶⁶
⁵ Im Hafen und auf der Reede ist Wachtdienst an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen als Überzeit zu entschädigen; als Überzeit gilt auch Nachtwachdienst, wenn dabei die tägliche Arbeitsdauer nach Massgabe von Absatz 3 überschritten wird.⁶⁷
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
b. Nicht wachegehende Seeleute des Deck- und Maschinendienstes
Art. 24
¹ Die Normalarbeitszeit für Offiziere und Seeleute des Deck- und Maschinendienstes, welche nicht in Wachen eingeteilt sind, beträgt auf See und an Tagen der Ein- und Ausfahrt vom Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an einem Samstag sechs Stunden und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwei Stunden.
² Auf See verbrachte Sonn- und gesetzliche Feiertage geben keinen Anspruch auf Ausgleich durch freie Tage oder auf Abgeltung.
³ Im Hafen und auf der Reede beträgt die Normalarbeitszeit vom Montag bis Freitag acht Stunden täglich und am Samstag fünf Stunden.
⁴ Für den Pikettdienst oder den Wachtdienst im Hafen und auf der Reede an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie während der Nacht gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absätze 4 und 5.⁶⁸
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
c. Seeleute des allgemeinen Dienstes
Art. 25
¹ Die Normalarbeitszeit des allgemeinen Dienstes beträgt an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen täglich neun Stunden, gleichgültig ob sich das Schiff auf See, im Hafen, oder auf der Reede befindet. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen soll jedoch in der Regel nur die für die Bedienung und Verpflegung der Schiffsbesatzung und allfälliger Passagiere erforderliche Arbeit verrichtet werden.
² Für die an Sonntagen geleistete Arbeit hat der Seemann des allgemeinen Dienstes Anspruch auf mindestens zwei freie Tage in jedem Monat. Ausserdem ist dem Seemann für die an jedem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit ein freier Tag zu gewähren.⁶⁹
³ Die freien Tage sind in einem Hafen nach Weisung des Kapitäns zu gewähren. Ist dies aus Zeitmangel oder andern zwingenden Gründen nicht möglich, so ist für jeden nicht gewährten freien Tag eine Entschädigung in der Höhe eines Dreissigstels der vereinbarten monatlichen Grundheuer, ohne Einrechnung der Vergütung für Unterkunft und Verpflegung, als Abgeltung zu bezahlen.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
2. Einteilung der Arbeit an Bord
a. auf See und an Tagen der Ein- und Ausfahrt
Art. 26
¹ Der Dienst der Offiziere und Seeleute des Deck- und Maschinendienstes auf See und auf grosser Fahrt wird täglich in drei Wachen eingeteilt.
² In der grossen Küstenfahrt darf auf Seeschiffen bis zu 1000 Bruttoregistertonnen (BRT), auf welchen wegen Raummangels eine dritte Wache nicht untergebracht werden kann, der Dienst in zwei Wachen eingeteilt werden. Auf allen Seeschiffen in der grossen Küstenfahrt sowie auf Seeschiffen bis zu 4000 BRT unabhängig vom Fahrtgebiet kann der Kapitän in den Wachdienst einbezogen werden. Als grosse Küstenfahrt gilt die Fahrt zwischen allen Häfen Europas und den Häfen des Mittelländischen und des Schwarzen Meeres sowie die Fahrten ähnlicher Art in überseeischen Gewässern.⁷⁰
³ Die nicht in Wachen eingeteilten Seeleute sowie die Seeleute des allgemeinen Dienstes leisten auf See ihre Arbeitsstunden innerhalb einer Zeitspanne von 13 aufeinander folgenden Stunden.
⁴ Die Funker leisten auf See täglich acht Stunden Wachdienst nach den Bestimmungen des dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982⁷¹ beigefügten Radioreglements. Ist das Schiff mit zusätzlichen automatischen Funkanlagen ausgerüstet, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt nach Anhören der beteiligten Kreise den Funker vom Wachdienst befreien. Nach Beendigung der allfälligen Instandstellungsarbeiten an den elektronischen Anlagen dürfen die Funker vom Kapitän zu Schreibarbeiten oder andern administrativen Arbeiten herangezogen werden.⁷²
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
⁷¹ SR 0.784.16 . Das Radioreglement ist in der AS nicht veröffentlicht (siehe SR 0 . 784.403.1 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
b. im Hafen und auf der Reede
Art. 27
¹ Im Hafen und auf der Reede arbeiten alle Mitglieder der Schiffsbesatzung in der Regel gleichzeitig zwischen 6 Uhr morgens und 6 Uhr abends, mit Ausnahme des allgemeinen Dienstes, dessen Arbeitseinteilung den besonderen Verhältnissen angepasst wird.
² Die Funker können im Hafen und auf der Reede vom Kapitän nur nach Beendigung der Instandstellungsarbeiten für die Radioanlagen oder anderer den Funkdienst betreffender Arbeiten und während der noch verfügbaren Arbeitszeit zu Schreibarbeiten oder anderen administrativen Arbeiten herangezogen werden.
c. Arbeit Jugendlicher
Art. 28 ⁷³
Personen unter 18 Jahren dürfen nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden; als Nacht gilt die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
3. Arbeitseinteilung durch den Kapitän
Art. 29
Soweit in dieser Verordnung keine Regelung vorgesehen ist, bestimmt der Kapitän die Einteilung und Dauer der Arbeit.
4. Überzeitarbeit
a. Pflicht zur Überzeitarbeit
Art. 30
¹ Der Kapitän kann in besonderen Fällen die Arbeitszeiten verlängern, insbesondere wenn dies im Interesse des Schiffes, der Ladung und der sich an Bord befindenden Personen unumgänglich ist. Die Offiziere und Seeleute sind verpflichtet, die vom Kapitän angeordnete Überzeitarbeit zu leisten.
² Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden und soll in der Regel täglich nicht mehr als 4 Stunden betragen; jeder Seemann soll innerhalb von 24 Stunden über eine Mindestruhezeit von 10 Stunden verfügen, davon 6 Stunden am Stück.⁷⁴
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
b. Entschädigungspflicht
Art. 31
¹ Die Arbeitsleistungen ausserhalb der vorgesehenen Normalarbeitszeit gelten als Überzeitarbeit und geben Anspruch auf die in Artikel 73 des Seeschifffahrtsgesetzes vorgesehene Entschädigung.
² Folgende Arbeiten, welche vom Kapitän auch ausserhalb der Normalarbeitszeit angeordnet werden, gelten nicht als Überzeitarbeit und geben keinen Anspruch auf Überzeitentschädigung:
– die für die Sicherheit des Schiffes, der Ladung und der an Bord befindlichen Personen notwendigen und dringlichen Arbeiten;
– die Arbeiten zum Zweck der Hilfeleistung und Bergung von Schiffen oder Personen in Seenot;
– die erforderlichen Musterungen, Feuerlösch‑, Rettungsboot- oder ähnlichen Übungen nach Massgabe der geltenden Vorschriften und Gebräuche zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
– zusätzliche Arbeiten zur Erledigung von Zollförmlichkeiten und zur Befolgung von Quarantäne- und andern gesundheitspolizeilichen Vorschriften;
– die Arbeiten der Schiffsoffiziere für die laufende und notwendige Peilung der Lage des Seeschiffes und für die Wetterbeobachtung;
– die für die normale Ablösung der Wachen erforderliche Zeit;
– die persönlichen Arbeiten jedes Seemannes für Unterhalt und Pflege der Schlafräume, Kleider und eigenen Effekten.
³ Der Heuervertrag kann für die gesamte Besatzung eine feste und einmalige Entschädigung für Überzeit vorsehen.⁷⁵ Zusätzliche Arbeit im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes fällt nicht unter diese Regelung.⁷⁶
⁴ Die Heuer, die im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes zur Verteilung kommt oder die zur Berechnung der Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 herangezogen wird, ist die Grundheuer unter Ausschluss jeglicher anderer Entschädigung.⁷⁷
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
V. Verpflegung der Seeleute an Bord
1. Einrichtung und Ausrüstung
Art. 32
¹ Jedes schweizerische Seeschiff muss über eine zweckmässig eingerichtete und ausgerüstete, saubere und genügend grosse Küche und die dazugehörigen Lager- und Kühlräume verfügen.
² Für die Zubereitung der Verpflegung der Schiffsbesatzung muss jedes schweizerische Seeschiff mit einem fachlich erfahrenen Schiffskoch bemannt sein, und wenn die Schiffsbesatzung mehr als 25 Personen zählt, muss ein Hilfskoch angeheuert werden.
³ Der Reeder hat allen Mitgliedern der Schiffsbesatzung das erforderliche Tisch- und Tafelgerät zum Gebrauch an Bord zur Verfügung zu stellen. Jeder Seemann ist zu sorgfältiger Behandlung der anvertrauten Gerätschaften verpflichtet und im Falle von verschuldetem Verlust oder Beschädigung dem Reeder ersatzpflichtig.
2. Verproviantierung des Seeschiffes
Art. 33
Der Reeder und der Kapitän sind dafür verantwortlich, dass jedes schweizerische Seeschiff zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Schiffsbesatzung nach Dauer und Art der Reise mit gesunden und genügend frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser verproviantiert ist, und dass für die Aufbewahrung und Erhaltung von Nahrungsmitteln und Trinkwasser geeignete Räume und Anlagen vorhanden sind.
3. Art und Menge der Verpflegung
Art. 34
¹ Jeder Seemann hat Anspruch auf Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschifffahrt entspricht, für alle Mitglieder der Schiffsbesatzung dieselbe sein.
² Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung der Besatzungsstärke, der Art und Dauer der Reise, der klimatischen Verhältnisse und der Staatsangehörigkeit der Seeleute, nach Menge, Nährwert und Abwechslung genügend und angemessen zu sein, und sie muss gut und fachmännisch zubereitet werden.
³ Jeder Seemann erhält täglich drei Mahlzeiten. Diese umfassen ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Nachtessen zu den üblichen Tageszeiten. Wird während der Nacht gearbeitet, so ist eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme Verpflegung zu gewähren.
4. Verpflegungskontrolle
Art. 35
¹ Der Schiffskoch oder ein anderer, vom Kapitän bestimmter Seemann hat täglich über Art und Zusammensetzung der Mahlzeiten und allfällig zusätzlicher Verpflegung eine Kontrolle zu führen.
² Der Kapitän oder ein anderer, von ihm bestimmter Seemann führt eine Kontrolle über sämtliche, im Laufe eines Monats oder einer Reise den Mitgliedern der Schiffsbesatzung verabreichten Nahrungsmittel nach Art und Menge. Diese Kontrolle ist vom Kapitän und vom Seemann, der sie geführt hat, zu unterzeichnen.⁷⁸
³ Die geführten Kontrollen sind auf Verlangen dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zur Einsicht auszuhändigen.
⁴ Der Kapitän ist verpflichtet, mindestens einmal jede Woche den Zustand der Küche, der Lager- und Kühlräume und der Einrichtungen und Gerätschaften für die Verpflegung der Schiffsbesatzung zu prüfen und die Zubereitung der Speisen zu überwachen. Missständen ist unverzüglich abzuhelfen. Wenn der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der sofort die nötigen Massnahmen zu treffen hat.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
5. Aussergewöhnliche Ereignisse
Art. 36
¹ Bei unvorhergesehener langer Dauer einer Reise oder bei Eintritt aussergewöhnlicher Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken, damit das Wohlergehen aller Mitglieder der Schiffsbesatzung bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach Möglichkeit gewährleistet werden kann.
² Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen, aus welchem Grunde er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und welche Massnahmen er angeordnet hat.
VI. Beschwerden der Seeleute
Art. 37
¹ Beschwerden der Seeleute wegen Mängeln der Unterkunftsräume und der Verpflegung, wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über das Mindestalter, die ärztliche Untersuchung, die Arbeitseinteilung, die Arbeitszeit und Überzeitarbeit, sind schriftlich beim Kapitän einzureichen. Der Kapitän hat im Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Beschwerde zu vermerken und anzuführen, welche Untersuchungs- und Abhilfemassnahmen er getroffen hat.
² Der Seemann kann überdies seine Beschwerde direkt beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einreichen, namentlich wenn er der Ansicht ist, dass weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemassnahmen getroffen haben.⁷⁹
³ Der Seemann kann bei einer Verletzung der Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006⁸⁰ über die Arbeitsbedingungen auf Hochseeschiffen direkt eine Beschwerde beim ermächtigten Bediensteten der Hafenbehörde in dem Hafen einreichen, den das Schiff angelaufen hat. In diesem können die betroffenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen die Rechtshilfe nach Artikel 59 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953⁸¹ verlangen.⁸²
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
⁸⁰ SR 0.822.81
⁸¹ SR 747.30
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
VII. Ferienanspruch der Seeleute
1. Umfang des Ferienanspruchs
Art. 38 ⁸³
Der Mindestanspruch auf bezahlte Ferien bestimmt sich nach Artikel 329 a des Obligationenrechts⁸⁴.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
⁸⁴ SR 220
2. Durchführung des Ferienanspruches
Art. 39
¹ Als Ferientage dürfen die arbeitsfreien Sonn- und gesetzlichen Feiertage sowie durch Krankheit und Unfall verursachte Arbeitsunterbrechungen nicht angerechnet werden.
² Die Ferien sind in einem Hafen des Landes, in welchem der Seemann angemustert worden oder beheimatet ist, oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder der seinem Heimat- oder Wohnsitzlande am nächsten liegt, zu gewähren, wobei von diesen Häfen der für den Seemann günstigste zu wählen ist, es sei denn, der Seemann erkläre sich mit einer anderen Regelung ausdrücklich einverstanden.
³ Die Ferien sind zusammenhängend oder, wenn wichtige dienstliche Umstände dies nicht gestatten, höchstens in zwei Teilen zu gewähren, oder ganz oder teilweise auf das folgende Dienstjahr zu übertragen. Ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Ferienanspruch, sofern der Seemann weiterhin im Dienste des Reeders bleibt und einwilligt, durch Zahlung abgegolten werden.
⁴ Den Zeitpunkt des Ferienantrittes bestimmt der Kapitän im Einvernehmen mit dem Reeder. Den Wünschen und Interessen des Seemannes ist in billiger Weise Rechnung zu tragen.
3. Heuerzahlung und Entschädigung
Art. 40
¹ Während der Dauer der Ferien, einschliesslich der in die Ferien fallenden Sonn- und gesetzlichen Feiertage, hat der Seemann Anspruch auf Fortbezug der vereinbarten Heuer, unter Wegfall der Entschädigungen für Überzeitarbeit oder anderer zusätzlicher Vergütungen, sowie auf eine angemessene Verpflegungsentschädigung. Besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Heuerverhältnisses ein Ferienanspruch, so ist für die nichtgewährten Ferientage dieselbe Heuer- und Verpflegungsentschädigung zu entrichten.
² Die tägliche Verpflegungsentschädigung beträgt, sofern im Heuervertrag nichts anderes vereinbart worden ist, ebensoviel wie das für die Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebliche Naturaleinkommen für einen Verpflegungstag in nichtlandwirtschaftlichen Berufen. Die Verpflegungsentschädigung ist vor Antritt der Ferien auszuzahlen.
³ Ein bei Eintritt eines Schiffbruchs bestehender Ferienanspruch darf auf die in Artikel 86 des Seeschifffahrtsgesetzes vorgesehene Periode, während welcher eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten ist, nicht angerechnet werden. Die Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge Schiffbruches gemäss Artikel 86 des Seeschifffahrtsgesetzes entspricht der Grundheuer zuzüglich der Verpflegungsentschädigung.⁸⁵
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
VIII. Kranken- und Unfallversicherung
1. Versicherungsträger
Art. 41
¹ Die Versicherung gegen Krankheit und Berufsunfälle hat bei einer vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaft zu erfolgen. Verfügt der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes für sein Personal über eine gemäss Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994⁸⁶ vom Bund anerkannte eigene Krankenkasse, ist diese für die vorgeschriebene Krankenversicherung zugelassen.⁸⁷
² Jeder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes hat dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ein Doppel des Versicherungsvertrages einzusenden. Dieses Amt hat vorgängig der Genehmigung die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht⁸⁸ oder gegebenenfalls das Bundesamt für Gesundheit⁸⁹ anzuhören. Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt von einer Auflösung oder Beendigung des Vertrages durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben.
⁸⁶ SR 832.10
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
⁸⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
⁸⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
2. Mindestleistungen; Mustervertrag
Art. 42
¹ Die Mindestleistungen und die weiteren Bestimmungen, die der Versicherungsvertrag zu enthalten hat, um der Versicherungspflicht des Reeders gemäss Artikel 84 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes zu genügen, werden nach Einladung der beteiligten Kreise zur Meinungsäusserung vom Bundesrat in einem Mustervertrag festgesetzt; dieser Mustervertrag wird der Verordnung im Anhang als Bestandteil beigefügt.⁹⁰
² Die Vergütungen aus der Versicherung werden an eine allfällige Leistungspflicht des Versicherungsnehmers angerechnet.
⁹⁰ Anhang III der vorliegenden V.
3. Berufsunfälle
Art. 43
Als Berufsunfälle gelten alle Unfälle, die sich bei Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit ereignen. Unfälle an Bord des Schiffes, beim Bootsverkehr von Schiff zu Schiff sowie vom Schiff zum Land und zurück gelten in allen Fällen als Berufsunfälle.
4. … ⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, mit Wirkung seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
Fünfter Abschnitt ⁹² : Haftungsbeträge
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
I. Beschränkung der Haftung des Frachtführers
Art. 44 ⁹³
¹ Die Haftung des Seefrachtführers wird nach Artikel 105 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes beschränkt:
a. für jedes Stück oder jede Beförderungseinheit auf 666.67 Rechnungseinheiten;
b. für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Güter auf 2 Rechnungseinheiten.
² Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die Umrechnung in die Landeswährung erfolgt auf den Tag des Urteils oder auf den von den Parteien vereinbarten Tag.
³ Die Haftung des Binnenfrachtführers in der Rheinschifffahrt wird im Falle von Absatz 1 Buchstabe b auf eine Rechnungseinheit beschränkt.
⁹³ Ursprünglich vor dem fünften Abschnitt.
II. …
Art. 44 a ⁹⁴
⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 1997, mit Wirkung seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2186 ).
Sechster Abschnitt ⁹⁵ : Verfahrensrechtliche Bestimmungen
⁹⁵ Ursprünglich fünfter Abschnitt.
Erster Unterabschnitt: Haftungsbeschränkung durch Einrichtung eines Haftungsfonds ⁹⁶
⁹⁶ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
I. Eröffnung des Verfahrens
1. Antrag und richterlicher Beschluss
Art. 45 ⁹⁷
¹ Der Reeder eines See- oder Binnenschiffes, der nach Artikel 49 Absatz 1 oder 126 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes seine Haftung durch Errichtung eines oder mehrerer Haftungsfonds beschränken will, stellt dem Richter Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und bezeichnet die Höhe der zu errichtenden Haftungsfonds sowie die Gläubiger, denen gegenüber er sich auf die Haftungsbeschränkung berufen will; er gibt den Grund und die Höhe der Forderungen an.
² Der Richter beschliesst, sofern die Voraussetzungen für eine beschränkte Haftung glaubhaft gemacht worden sind, unverzüglich die Eröffnung des Verfahrens, setzt die Fristen für die Errichtung der Haftungsfonds fest, bezeichnet die Gläubiger, auf die sich die Verfahren nach dem Antrag erstrecken, und ernennt einen Sachwalter. Der Richter kann den Sachwalter jederzeit abberufen und ersetzen.
³ Sind mehrere Haftungsfonds zu errichten, so finden die nachstehenden Bestimmungen für jeden einzelnen Haftungsfonds Anwendung.
⁴ Der Reeder trägt die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten des Sachwalters.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
2. Wirkungen der Eröffnung des Verfahrens
Art. 46
¹ Für Forderungen, auf die sich das Verfahren erstreckt, kann vom Tage des Antrages des Reeders an bis zum Tage des Abschlusses oder der Einstellung des Verfahrens eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden; hängige Zivilprozesse oder Vollstreckungsverfahren werden solange eingestellt.
² Der Lauf von Verjährungs- und Verwirkungsfristen wird bis zum Abschluss oder Einstellung des Verfahrens gehemmt.
³ Nach Errichtung der Haftungsfonds und nach Leistung des Kostenvorschusses sind Arreste und Pfändungen für Forderungen, auf die sich das Verfahren erstreckt, von Amtes wegen aufzuheben, soweit noch keine Verwertung stattgefunden hat.⁹⁸
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
3. Sachwalter
Art. 47
¹ Der Sachwalter erlässt die erforderlichen Mitteilungen und Aufforderungen, erstellt für jeden Haftungsfonds den Kollokationsplan und die Verteilungsliste und verteilt die Haftungsbeträge unter die Gläubiger.⁹⁹
² Gegen Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde gemäss den Artikeln 17 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes¹⁰⁰ Beschwerde geführt werden.
³ Die Mitteilungen und Aufforderungen des Sachwalters an die Gläubiger erfolgen mittels eingeschriebenem Brief. Ist der Wohnort eines Gläubigers unbekannt oder eine Zustellung durch die Post nicht möglich, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie gegebenenfalls in ausländischen Publikationsorganen. Wohnt ein Gläubiger im Ausland an unbekannter Adresse, so hat der Sachwalter der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Landes von der öffentlichen Bekanntmachung Kenntnis zu geben.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
¹⁰⁰ SR 281.1
4. Mitteilung an die Gläubiger
Art. 48
¹ Der Sachwalter teilt allen Gläubigern, auf die sich das Verfahren erstreckt, den Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens unter Angabe des Datums mit.
² Die Mitteilung oder die öffentliche Bekanntmachung des Sachwalters hat zu enthalten:
a. Name und Wohnsitz des Reeders sowie Name, Staatsangehörigkeit und Registerort des Schiffes;
b.¹⁰¹
Höhe und Art der Berechnung der Haftungsfonds sowie Datum und Art der Leistung;
c. Unfallereignis oder Reise, auf welche sich die Forderungen der Gläubiger beziehen;
d. Betrag der Forderung des einzelnen Gläubigers gemäss Antrag des Reeders;
e.¹⁰²
Hinweis, dass jeder Gläubiger binnen 60 Tagen seit Postaufgabe der Mitteilung oder seit der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt gegen den Reeder Klage auf Errichtung höherer Haftungsfonds einreichen kann, widrigenfalls die vom Reeder errichteten Haftungsfonds als anerkannt gelten;
f. Aufforderung an die Gläubiger, binnen derselben Fristen zu ihren vom Reeder in das Verfahren einbezogenen Forderungen Stellung zu nehmen, widrigenfalls der vom Reeder angemeldete Betrag dem Verfahren unterworfen wird;
g. Hinweis auf die Verwirkungsbestimmungen der Artikel 49 und 52 dieser Verordnung;
h. Name und Adresse des Sachwalters.
³ Auf Antrag des Reeders hat der Sachwalter in öffentlicher Bekanntmachung auch weitere, dem Reeder nicht bekannte oder von ihm nicht genannte Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen, für die sie aus einem Haftungsfonds befriedigt werden sollen, innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe e unter Einlegung der Beweismittel anzumelden.¹⁰³
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
II. Feststellung der Haftungsfonds ¹⁰⁴
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
1. Gerichtliche Beurteilung auf Antrag des Gläubigers
Art. 49 ¹⁰⁵
¹ Der Gläubiger, auf dessen Forderung sich das Verfahren erstreckt, kann binnen 60 Tagen seit Postaufgabe der Mitteilung des Sachwalters über die Eröffnung des Verfahrens oder seit der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn keine persönliche Mitteilung erfolgt ist, beim Richter auf Feststellung höherer als der vom Reeder errichteten Haftungsfonds klagen, widrigenfalls diese als anerkannt gelten.¹⁰⁶
² Obsiegt der klagende Gläubiger, so fällt ihm der Mehrbetrag des Haftungsfonds bis zur Höhe seiner Forderung mit Einschluss seiner Prozesskosten zu.¹⁰⁷ Ein übersteigender Betrag fällt an die übrigen Gläubiger. Haben mehrere Gläubiger gemeinsam geklagt, so erfolgt, vorbehältlich gegenteiliger Abrede, die Verteilung des Prozessergebnisses im Verhältnis der angemeldeten Forderungen.
³ Setzt der Richter einen höheren Haftungsfonds fest, so bestimmt er gleichzeitig die Art und Frist der Leistung.¹⁰⁸
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
2. Art der Errichtung und Berechnung der Haftungsfonds ¹⁰⁹
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
Art. 50
¹ Wer einen Haftungsfonds errichten will, hat diesen bei der kantonalen Depositenanstalt nach Anordnung des Richters zinsbringend zu hinterlegen. Anstelle der Hinterlegung kann der Richter eine unwiderrufliche Garantie einer schweizerischen Bank oder einer Versicherungsgesellschaft zugunsten des Gerichts vorsehen. In diesem Fall erhöht sich der sicherzustellende Haftungsbetrag um den Zins, der bei einer Hinterlegung erzielbar wäre. Der Richter kann bei hinreichenden Gründen die Frist für die Errichtung eines Haftungsfonds erstrecken.¹¹⁰
² Ist ein Haftungsfonds in Goldfranken, in besonderen Rechnungseinheiten oder in ausländischer Währung bestimmt, so findet eine Umrechnung in Schweizerfranken zu dem am Tage der Errichtung des Haftungsfonds geltenden Kurs statt.¹¹¹
³ Ist nach Massgabe des anwendbaren ausländischen Rechtes die Haftung des Reeders nach dem Wert des Schiffes beschränkt, oder haftet nur das Schiff selber, so ist für das Verfahren in der Schweiz der Wert des Schiffes festzustellen und dieser Betrag zu leisten.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
3. Recht an den Haftungsfonds ¹¹²
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
Art. 51 ¹¹³
¹ Ein vom Reeder errichteter Haftungsfonds kann für andere Forderungen, die nicht aus diesem Fonds zu befriedigen sind, weder gepfändet noch verarrestiert werden.
² Fällt der Reeder nach Errichtung eines Haftungsfonds in Konkurs oder stellt er ein Nachlassvertragsbegehren, so wird der Fortgang des Haftungsbeschränkungsverfahrens dadurch nicht berührt.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
III. Erwahrung der Forderungen
1. Stellungnahme der Gläubiger
Art. 52
¹ Jeder Gläubiger, dessen Forderung vom Reeder dem Verfahren unterworfen wird, hat binnen der in Artikel 49 vorgesehenen Frist von 60 Tagen dem Sachwalter zu erklären, ob er eine höhere Forderung geltend macht oder die vom Reeder angemeldete Forderung ganz oder teilweise zurückzieht.
² Erfolgt innert dieser Frist keine schriftliche Erklärung des Gläubigers, so wird die Forderung in der vom Reeder angegebenen Höhe dem Verfahren unterworfen.
³ Die von den Gläubigern nach Artikel 48 Absatz 3 angemeldeten Forderungen sind dem gleichen Verfahren unterworfen wie die vom Reeder einbezogenen Forderungen, sofern der Reeder nicht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Sachwalters Widerspruch erhebt.¹¹⁴
⁴ Ein Gläubiger, dessen Forderung dem Verfahren unterworfen wird, hat dadurch nicht auf die Geltendmachung der unbeschränkten Haftung wegen eigenen Verschuldens des Reeders verzichtet.¹¹⁵
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ). Ursprünglich: Abs. 3.
2. Fälligkeit und Berechnung der Forderungen
Art. 53
¹ Die aus den einzelnen Haftungsfonds zu befriedigenden Forderungen werden mit dem Tage der Errichtung der Haftungsfonds fällig. Der Zinsenlauf hört mit diesem Tage auf.¹¹⁶
² Forderungen in ausländischer Währung werden in Schweizerfranken zu dem am Tage der Eröffnung des Verfahrens geltenden Kurse umgerechnet.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
3. Kollokation der Forderungen
Art. 54
¹ Im Kollokationsplan für jeden Haftungsfonds sind die Forderungen, die aus dem Fonds zu befriedigen sind, entsprechend dem Verfahren nach Artikel 52 aufzunehmen. Die Kollokation erfolgt nach den Bestimmungen der nach Artikel 49 des Seeschifffahrtsgesetzes anwendbaren internationalen Übereinkommen.¹¹⁷
² Der Kollokationsplan wird beim Gericht während 60 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Der Sachwalter macht die Auflegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich bekannt und stellt jedem Gläubiger unter Hinweis auf das Datum der Auflegung eine Abschrift des Kollokationsplanes zu.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
4. Anfechtung des Kollokationsplanes
Art. 55
¹ Will ein Gläubiger die Forderung oder die Teilnahmeberechtigung eines andern Gläubigers bestreiten, so hat er binnen 60 Tagen seit der Auflegung des Kollokationsplanes gegen den andern Gläubiger Klage einzureichen.
² Obsiegt der Kläger, so dient der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an einem Haftungsfonds herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss seiner Prozesskosten.¹¹⁸ Ein allfälliger Überschuss fällt an die übrigen Gläubiger. Haben mehrere Gläubiger gemeinsam geklagt, so findet Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.¹¹⁹
³ Klagt der Gläubiger auf Feststellung, dass die angefochtene Forderung der Haftungsbeschränkung nicht unterliege oder nicht auf dieselben Haftungsfonds anzuweisen sei, so kann der Reeder im Prozess intervenieren.¹²⁰
⁴ Das Urteil wirkt sich für und gegen den Reeder und für und gegen alle beteiligten Gläubiger aus.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
5. Zurückgezogene oder nicht angemeldete Forderungen
Art. 56
¹ Hat ein Gläubiger die vom Reeder angemeldete Forderung ganz oder teilweise zurückgezogen, oder eine Klage eines anderen Gläubigers im Sinne von Artikel 55 Absatz 3 ohne Zustimmung des Reeders anerkannt, so kann der Reeder gegenüber jeder erneuten Geltendmachung des zurückgezogenen Betrages einwenden, dass die Forderung der beschränkten Haftung unterliege und im durchgeführten Verfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Dringt der Reeder mit dieser Einwendung durch, so ist der Anspruch des Gläubigers verwirkt.
² Forderungen, die der Reeder nicht in das Verfahren einbezogen hat, unterliegen der Haftungsbeschränkung nur insofern, als der Anspruch auf ein anderes Schadenereignis zurückgeführt werden kann, für welches ein besonderes Verfahren möglich ist.
6. Verrechnung mit Forderungen des Reeders
Art. 57 ¹²¹
¹ Für die Verrechnung gegenseitiger Forderungen, die aus dem gleichen Ereignis entstanden sind, und für die vor Eröffnung des Verfahrens erfolgte Tilgung von Forderungen durch Verrechnung finden die Bestimmungen der nach Artikel 49 des Seeschifffahrtsgesetzes anwendbaren internationalen Übereinkommen Anwendung.
² Mit einer Forderung des Reeders, die nicht aus dem gleichen Ereignis entstanden ist, kann ein Gläubiger nach Eröffnung des Verfahrens eine diesem unterworfene Forderung nur in Höhe des auf sie entfallenen Anteils an den Haftungsfonds verrechnen. Soweit verrechnet wird, fällt das Betreffnis an einem Haftungsfonds dem Reeder zu.
³ Bestreitet ein durch Verrechnung betroffener Gläubiger die Rechte des Reeders, so hat der Sachwalter den streitigen Anteil an den Haftungsfonds zuhanden des Berechtigten gerichtlich zu hinterlegen.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
IV. Verteilung der Haftungsfonds ¹²²
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
1. Verteilungsliste
Art. 58
¹ Sobald über einen Haftungsfonds und die Forderungen der Gläubiger rechtskräftig entschieden ist, stellt der Sachwalter für jeden Haftungsfonds die Verteilungsliste auf.¹²³
² Die Verteilungsliste ist während 30 Tagen beim Gericht zur Einsicht aufzulegen. Der Sachwalter gibt jedem Gläubiger die Auflegung bekannt und stellt ihm einen Auszug über sein Betreffnis zu.
³ Eine Beschwerde gegen die Verteilungsliste ist innert der Auflegungsfrist anzubringen.
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
2. Auszahlung an die Gläubiger
Art. 59
¹ Nach Rechtskraft der Verteilungsliste zahlt der Sachwalter die Anteile an die Gläubiger aus.
² Der Sachwalter kann bereits vorher gleichmässige Abschlagszahlungen an die Gläubiger vornehmen.
3. Untergang der Forderungen
Art. 60 ¹²⁴
¹ Mit der Auszahlung des dem Gläubiger zufallenden Anteils an den Haftungsfonds ist dessen Forderung untergegangen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der unbeschränkten Haftung nach den Bestimmungen der nach Artikel 49 des Seeschifffahrtsgesetzes anzuwendenden internationalen Übereinkommen.¹²⁵
² Der Reeder kann sich auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung gegenüber einer Forderung eines Gläubigers auch ausserhalb dieses Verfahrens berufen, wobei er jedoch der besonderen, an die Errichtung der Haftungsfonds geknüpften Vorteile nicht teilhaftig wird.¹²⁶
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
¹²⁶ Fassung des letzten Satzteiles gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
V. Abschluss oder Einstellung des Verfahrens
Art. 61 ¹²⁷
¹ Nach der Verteilung der Haftungsfonds legt der Sachwalter dem Richter einen Schlussbericht vor.¹²⁸ Findet der Richter, dass das Verfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt er dieses für geschlossen.
² Leistet der Reeder die beantragten oder gerichtlich festgesetzten Haftungsfonds und den Kostenvorschuss nicht fristgemäss, so stellt der Richter das Verfahren ein.¹²⁹ Der Sachwalter teilt die Einstellung den bereits vom Verfahren in Kenntnis gesetzten Gläubigern mit. Ein teilweise errichteter Haftungsfonds fällt nach Abzug der entstandenen Kosten an den Reeder zurück.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
VI. Gleichzeitige Verfahren im Ausland
Art. 62 ¹³⁰
Wird der Reeder für Forderungen, auf die sich ein in der Schweiz eröffnetes Verfahren erstreckt, zugleich im Ausland belangt, so hat der Richter auf Antrag des Reeders die zur Durchsetzung der Haftungsbeschränkung geeigneten und einer gleichmässigen Befriedigung der Gläubiger dienenden Massnahmen und Vorkehren zu treffen. Der Richter kann insbesondere einen Haftungsfonds herabsetzen oder den Anteil eines Gläubigers an einem Haftungsfonds insoweit dem Reeder zuweisen, als die Forderung des Gläubigers im Ausland befriedigt wird.¹³¹
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
¹³¹ Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
Zweiter Unterabschnitt: Die gerichtliche Bestätigung einer Dispache
I. ¹³² Anwendbares Recht
¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 63
Für die Havarie-Grosse gelten die Bestimmungen der York-Antwerpener Regeln in der Fassung von Anhang IV zu dieser Verordnung.
II. Aufstellung der Dispache ¹³³
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
Art. 63 a ¹³⁴
¹ Im Falle einer Havarie-Grosse eines See- oder Binnenschiffes wird die Dispache von einem Sachverständigen (Dispacheur) aufgemacht, der entweder von der zuständigen Behörde des Ortes, wo die Dispache aufzumachen ist, ernannt, oder vom Reeder oder Kapitän bezeichnet, oder durch Vereinbarung der an der Havarie-Grosse Beteiligten bestimmt wird.
² Wurde der Dispacheur vom Reeder oder Kapitän bezeichnet, und handelt es sich nicht um einen nach dem Recht des Landes, in dem die Dispache aufzumachen ist, anerkannten oder vereidigten Dispacheur, so kann jeder Beteiligte binnen zehn Tagen seit Kenntnis von der Person des Dispacheurs beim schweizerischen Richter Einsprache erheben, wenn nach dem Recht des Ortes, wo die Dispache aufzumachen ist, keine anderen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.
³ Wird weder im Ausland noch in der Schweiz innert Frist eine Einsprache erhoben, so ist die Person des Dispacheurs genehmigt. Erachtet der Richter die Einsprache als begründet, so bestellt er einen neuen Dispacheur.
⁴ Wird die Bezeichnung des Dispacheurs oder die Aufstellung der Dispache in der Schweiz ungebührlich verzögert, so kann jeder Beteiligte dem Richter die Bezeichnung eines Dispacheurs oder die Abberufung des säumigen Dispacheurs beantragen.
¹³⁴ Ursprünglich Art. 63.
III. Bestätigung der Dispache ¹³⁵
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).
1. Antrag der Beteiligten
Art. 64
¹ Jeder an der Havarie-Grosse Beteiligte ist berechtigt die gerichtliche Bestätigung einer Dispache gegenüber andern Beteiligten zu beantragen. Im Antrag sind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, denen gegenüber die gerichtliche Bestätigung verlangt wird.
² Wenn die Voraussetzungen der Havarie-Grosse nicht offensichtlich fehlen, setzt der Richter für den Antragsteller und die von diesen bezeichneten Beteiligten eine öffentliche Verhandlung an, zu der auch der Dispacheur zu laden ist. Die Verhandlung findet frühestens 10 Tage seit der Vorladung statt.
³ Die Vorladung hat den Hinweis zu enthalten, dass, wenn der vorgeladene Beteiligte weder an der Verhandlung erscheint, noch vorher beim Richter schriftlich Einsprache erhebt, sein Einverständnis mit der Dispache angenommen wird.
⁴ Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für die gerichtliche Bestätigung einer Dispache ist gegeben, wenn die zu bestätigende Dispache in der Schweiz aufgemacht worden ist, oder wenn der antragstellende oder belangte Beteiligte an der Havarie-Grosse in der Schweiz seinen Wohnsitz hat.¹³⁶
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).
2. Gütliche Erledigung einer Einsprache
Art. 65
¹ Wird keine Einsprache gegen die Dispache erhoben, so bestätigt der Richter die Dispache gegenüber den am Verfahren Beteiligten.
² Erhebt ein Beteiligter rechtzeitig Einsprache, so haben die dadurch Betroffenen hiezu Stellung zu nehmen. Anerkennen sie die Einsprache, oder kommt anderweitig eine Einigung zustande, so ist die Dispache entsprechend zu berichtigen und vom Richter zu bestätigen. Erledigt sich eine Einsprache nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch die Einsprache nicht berührt wird.
³ Werden durch die Einsprache Rechte eines nicht erschienenen Beteiligten betroffen, so wird angenommen, dass dieser die Einsprache nicht anerkennt.
3. Gerichtliche Erledigung einer Einsprache
Art. 66
¹ Wird eine Einsprache in der Verhandlung weder anerkannt noch vergleichsweise erledigt, so hat der Einsprecher binnen 30 Tagen seit der Verhandlung gegen diejenigen Beteiligten, deren Rechte durch die Einsprache betroffen werden, Klage einzureichen.
² Wird die Klagfrist versäumt, so fällt die Einsprache dahin und die Dispache gilt als anerkannt und bestätigt.
³ Ist über die Einsprachen rechtskräftig entschieden, so ist die Dispache nach Massgabe der Ergebnisse zu berichtigen und vom Richter ohne weitere Verhandlung zu bestätigen.
4. Klagen des Einsprechers
Art. 67
¹ Der Einsprecher kann gegen diejenigen Beteiligten, welche seine Einsprache abgelehnt haben, auf Feststellung seines eigenen Vergütungsanspruches oder seiner Beitragspflicht oder des Vergütungsanspruches oder der Beitragspflicht eines andern Beteiligten klagen.
² Werden durch die Einsprache mehrere Beteiligte in ihren Rechten betroffen, so sind diese gemeinsam als Streitgenossen einzuklagen. Klagen mehrere Beteiligte, so hat der Richter die Verfahren zusammenzulegen.
5. Wirkung des Urteils
Art. 68
¹ Die gerichtliche Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Rechtsverhältnis der am Verfahren Beteiligten wirksam. Ihnen gegenüber gibt die rechtskräftig bestätigte Dispache einen Anspruch auf definitive Rechtsöffnung.
² Stellt der Richter gestützt auf die Klage eines Einsprechers fest, dass keine Havarie-Grosse vorliegt und keine Beitragspflicht gegeben ist, so wirkt sich das Urteil für die übrigen Beteiligten, welche die Dispache anerkannt haben, nicht aus.
6. Kosten
Art. 69
¹ Der Antragsteller trägt die Kosten des Bestätigungsverfahrens, wenn keine Einsprache erhoben wird. Hat ein Beteiligter jedoch seinen Beitrag zur Havarie-Grosse verweigert, im Verfahren aber auf eine Einsprache verzichtet, so kann ihm der Richter die Kosten auferlegen.
² Werden Einsprachen in der Verhandlung oder durch gerichtliches Urteil erledigt, so entscheidet der Richter je nach der Erledigung der Einsprache auch über die angemessene Verteilung der Kosten des Bestätigungsverfahrens.
Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
I. Ergänzende Bestimmungen
Art. 70
¹ Soweit im Seeschifffahrtsgesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Vorschriften über das Verfahren enthalten sind, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes¹³⁷ und die dazugehörenden Verordnungen und Weisungen.
² Der für das Verfahren auf Haftungsbeschränkung durch Errichtung von Haftungsfonds verwendete Ausdruck Reeder gilt sinngemäss auch für alle weiteren Personen, die sich nach den Artikeln 49 und 126 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes und den darin bezeichneten internationalen Übereinkommen auf die Haftungsbeschränkung berufen.¹³⁸
¹³⁷ SR 281.1
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2186 ).
II. Richterliche Behörden
Art. 71
¹ Der Kanton Basel-Stadt bezeichnet die richterlichen Behörden, welche für die in dieser Verordnung dem Richter zugewiesenen Entscheidungen und Beschlüsse zuständig sind. Er stellt die erforderlichen Prozessbestimmungen für die Verfahren und den Gebührentarif auf.
² Eine Verletzung der Bestimmungen der Artikel 46 und 51 in einem Betreibungsverfahren ist durch Beschwerde gemäss den Artikeln 17 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes¹³⁹ zu rügen.
¹³⁹ SR 281.1
III. Schiedsgerichtliche Erledigung
Art. 72
¹ Für Klagen gemäss den Artikeln 49, 55 und 66 ist das schiedsgerichtliche Verfahren zulässig.
² Die Klagfristen sind eingehalten, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Schiedsvertrag unterzeichnet worden ist, die Klagpartei ihren Schiedsrichter ernannt und die Gegenpartei um Ernennung ihres Schiedsrichters aufgefordert oder gegebenenfalls Antrag auf Bezeichnung des Einzelschiedsrichters gestellt hat. Von diesem Zeitpunkt an läuft eine weitere Frist von 30 Tagen, binnen welcher die Klage beim Schiedsgericht einzureichen ist, widrigenfalls die Klagfrist als versäumt gilt.
Siebter Abschnitt ¹⁴⁰ : Schlussbestimmungen
¹⁴⁰ Ursprünglich: sechster Abschnitt.
Inkrafttreten
Art. 73
Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Seeschifffahrtsgesetz am 1. Januar 1957 in Kraft.
Anhang I
(Art. 9 Abs. 1)
Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See ¹⁴¹
¹⁴¹ SR 0.747.363.321
Anhang II ¹⁴²
¹⁴² Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Febr. 2013, mit Wirkung seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
Anhang III ¹⁴³
¹⁴³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ).
(Art. 42)
Mustervertrag für die Versicherung von Schiffsbesatzungen in der Seeschifffahrt ¹⁴⁴
¹⁴⁴ AS 1965 1015
Vom Bundesrat genehmigt am 23. November 1965
A. Geltungsbereich
I. Kreis der versicherten Personen
Art. 1
¹ In Übereinstimmung mit Artikel 84 des Seeschifffahrtsgesetzes und Artikel 42 der Verordnung vom 20. November 1956 ist die gesamte Schiffsbesatzung gegen Krankheit und Berufsunfälle versichert.
² Zur Schiffsbesatzung gehören der Kapitän und die anderen Seeleute, die einen Dienst an Bord versehen und als solche in der Musterrolle eingetragen sind.
II. Umfang der Versicherung
Art. 2
¹ Die Versicherung erstreckt sich auf die Folgen von Berufsunfällen und Krankheiten.
² Die Versicherung gegen Krankheit setzt eine ärztliche Eintrittsmusterung voraus.
Art. 3 1. Unfallversicherung
¹ Als Berufsunfälle gelten:
– alle Unfälle, die sich bei Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit ereignen;
– Unfälle an Bord des Schiffes, beim Bootsverkehr von Schiff zu Schiff sowie vom Schiff zum Land oder zurück;
– Unfälle anlässlich der jeweilen zwecks Arbeitsaufnahme bzw. nach Arbeitsniederlegung ausgeführten direkten Reise vom Wohnort des Versicherten zum Einschiffungshafen und vom Hafen zum Wohnort des Versicherten, unter Ausschluss der Unfälle innerhalb des vom Versicherten bewohnten Hauses und auf dessen Umgelände.
² Massgebend für den Unfallbegriff sind die einschlägigen Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung und die Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die Versicherung der Berufsunfälle umfasst auch die von der SUVA als entschädigungspflichtig anerkannten Berufskrankheiten und Arbeitsschädigungen.
Art. 4 2. Krankenversicherung
¹ Mit Ausnahme der im folgenden Absatz erwähnten Einschränkungen sind alle Fälle von Krankheiten versichert.
² Nicht versichert sind:
– Krankheiten, Krankheitszustände und deren Folgen, die bei Abschluss des Heuervertrages bereits bestehen und vom Versicherten absichtlich verschwiegen worden sind;
– Krankheiten, die nach Aufhören der Deckung ausbrechen, es sei denn, der Versicherte hat sich die Krankheit nachgewiesenermassen während der Dauer der Deckung zugezogen;
– Krankheiten, die auf gewohnheitsmässigen Gebrauch betäubender oder schmerzstillender Mittel, auf gewohnheitsmässigen Tabak- oder Alkoholmissbrauch oder auf strafbare Handlungen der Versicherten zurückzuführen sind.
III. Beginn und Dauer der Versicherung
Art. 5
¹ Die Versicherung beginnt für den einzelnen Versicherten mit dem ersten Tag, für welchen ihm ein Heueranspruch zusteht, spätestens aber mit seiner Einschiffung und endigt mit seiner Entlassung aus der Schiffsbesatzung, ferner 48 Stunden nach seiner Gefangennahme, Internierung oder Aussetzung durch eine fremde Macht.
² Für Besatzungsmitglieder, die ausserhalb des Einschiffungshafens angemustert werden, beginnt die Unfallversicherung bei Antritt der Reise nach dem Einschiffungshafen mit dem Besteigen des Transportmittels am Wohnort des Versicherten.
³ Für Besatzungsmitglieder, die sich nach Entlassung aus der Schiffsbesatzung mit der nächsten Reisemöglichkeit an ihren Wohnort heimbegeben, endigt die Unfallversicherung mit dem Verlassen des Transportmittels am Wohnort, sofern sie für den Betreffenden nicht schon früher zufolge Gefangennahme, Internierung oder Aussetzung ausser Kraft getreten ist.
⁴ Ferner erlischt die Versicherung ohne weiteres im Zeitpunkt, in welchem die Schweiz in einen Krieg verwickelt werden sollte, mit der Einschränkung immerhin, dass die Versicherung, falls sich das Schiff in jenem Zeitpunkt auf See befindet, bis zur Beendigung der angetretenen Reise bzw. dem Einlaufen im Bestimmungshafen oder in einem Nothafen ihre Gültigkeit behält, wobei der Nothafen als Bestimmungshafen gilt.
B. Versicherungsleistungen
I. Unfallversicherung
Art. 6
¹ Die Höhe der Versicherungsleistungen richtet sich ausschliesslich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911¹⁴⁵ über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) unter Vorbehalt von Absatz 2 hienach. In Fällen, die in diesem Gesetze nicht eindeutig geregelt sind, ist die Praxis der SUVA massgebend.
² In Abänderung
a. von Artikel 74 KUVG¹⁴⁶ beträgt das Krankengeld (Taggeld) 100 Prozent des anrechenbaren Lohnbetrages laut Buchstabe d;
b. von Artikel 77 KUVG¹⁴⁷ beträgt die Invalidenrente bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit 100 Prozent des gemäss Buchstabe d anrechenbaren Lohnbetrages. Bei nur teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird die Rente entsprechend gekürzt;
c. der Artikel 84–87 KUVG¹⁴⁸ betragen die Witwen- bzw. Witwerrente 40 Prozent, die Halbwaisenrente 20 Prozent, die Vollwaisenrente 35 Prozent und die Aszendenten- und Geschwisterrenten zusammen 25 Prozent des anrechenbaren Lohnbetrages laut Buchstabe d. Alle Hinterlassenenrenten zusammen dürfen 90 Prozent dieses Lohnbetrages nicht übersteigen;
d. der Artikel 74 Absatz 2 und 78 KUVG¹⁴⁹ gilt als anrechenbarer Lohnbetrag ausschliesslich die Grundheuer, zuzüglich der der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu deklarierenden Beträge für Verpflegung und Unterkunft, höchstens aber der für die obligatorische Unfallversicherung geltende Maximalbetrag des Jahresverdienstes.
¹⁴⁵ [BS 8 281; AS 1959 858 , 1964 965 , 1968 64 , 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091 , 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511 . AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute das BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung ( SR 832.10 ). Für die Unfallversicherung siehe das Unfallversicherungsgesetz (UVG) ( SR 832.20 ).
¹⁴⁶ Heute: der Art. 16 und 17 UVG ( SR 832.20 ).
¹⁴⁷ Heute: von Art. 20 UVG ( SR 832.20 ).
¹⁴⁸ Heute: der Art. 28–33 UVG ( SR 832.20 ).
¹⁴⁹ Heute: der Art. 15 und 17 UVG ( SR 832.20 ).
II. Krankenversicherung
Art. 7 ¹⁵⁰
Die Versicherungsleistungen betragen:
Im Todesfall: | Vergütung der Bestattungskosten bis 600 Franken. Insoweit der Reeder für die Bestattungskosten aufgekommen ist, steht der Anspruch auf die Vergütung ihm zu. |
Im Fall vorübergehender Arbeitsunfähigkeit: | Ein Taggeld von 100 Prozent des ausfallenden, gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d anrechenbaren Tagesverdienstes während längstens 180 Tagen. |
Ferner: | Vergütung von 80 Prozent der Heilungskosten, im Maximum 8000 Franken pro Fall, wobei im Rahmen dieser Versicherungsleistung der Selbstbehalt des Besatzungsmitgliedes jedoch maximal auf die Hälfte einer monatlichen Grundheuer begrenzt wird. |
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 ( AS 1974 73 ).
Art. 8
¹ Anspruch auf ein Taggeld besteht, sofern sich der Seemann an Bord befindet, für die Dauer und im Verhältnis zu seiner Arbeitsunfähigkeit.
² Befindet sich der Seemann an Land, besteht ein Anspruch auf volles Taggeld auch für die Dauer teilweiser Arbeitsunfähigkeit, es sei denn, der Seemann verrichtet eine bezahlte Arbeit. In diesem Falle wird das Taggeld im Verhältnis zu dem vom Arzt festgestellten Grade der Arbeitsunfähigkeit gekürzt.
³ Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und deren Grad werden durch Zeugnis des Kapitäns, des behandelnden oder des Gesellschaftsarztes festgestellt.
⁴ Für Erholungskuren wird das Taggeld nur gewährt, soweit der Gesellschaftsarzt die Kur für die Heilung der Krankheitsfolgen als nötig erachtet.
Art. 9
¹ Als Heilungskosten gelten die notwendigen Arzt‑, Arznei‑, Spital- und andern Behandlungskosten im Rahmen des in Artikel 7 vorgesehenen Höchstbetrages, soweit solche innerhalb Jahresfrist vom Krankheitsbeginn an aufgewendet werden müssen. Das gleiche gilt für die Kosten für Gliederersatz (Prothesenkosten).
² Der Versicherte hat zu Lasten der Gesellschaft Anspruch auf die seinem Grad entsprechende Unterkunft und Verpflegung im Spital, wobei als Gegenwert während des Spitalaufenthaltes ein Abzug in der Höhe von 80 Prozent der der AHV zu deklarierenden Beträge für Verpflegung und Unterkunft erfolgt.
³ Die Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlung beschränkt sich auf Zahnextraktionen.
C. Obliegenheiten im Schadenfall
Art. 10
¹ Bei Eintritt eines Unfalles, der voraussichtlich den Tod oder eine bleibende Invalidität des Versicherten zur Folge hat, ist der Kapitän verpflichtet, beim nächsterreichbaren schweizerischen Konsulat, oder wenn dies nicht möglich ist, bei der nächsterreichbaren Hafenbehörde, möglichst unter Zuziehung von Augenzeugen des Unfalles, eine Erklärung über den Tatbestand zu Protokoll zu geben. Diese Erklärung soll wahrheitsgetreue Angaben über Ursache und Hergang, Ort und Zeit des Unfalles, Art und mutmassliche Folgen der Verletzung enthalten, sowie darüber Aufschluss geben, bei welcher Tätigkeit sich der Unfall ereignet hat und welche Personen allenfalls noch als Augenzeugen einvernommen werden können. Eine beglaubigte Abschrift dieser Erklärung ist der Gesellschaft unverzüglich zuzustellen.
² Tritt als Folge eines Unfalles sofort oder im weiteren Verlauf der Tod ein, so ist der Gesellschaft unverzüglich telegraphisch Anzeige zu erstatten. In denjenigen Fällen, in denen der Kapitän vom Tode des Versicherten Kenntnis hat, liegt es ihm ob, diese Mitteilung auf telegraphischem Weg an die Gesellschaft zu machen. Wenn die Hinterbliebenen die von der Gesellschaft gewünschte Sektion der Leiche oder die Beiziehung eines Vertrauensarztes verweigern oder verhindern, kann die Gesellschaft die Leistungspflicht ablehnen, sofern nach ärztlichem Ermessen neben dem Unfall noch andere Todesursachen oder die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen in Betracht kommen.
³ Bei Unfällen, welche nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, sowie bei Krankheiten, hat der Kapitän auf dem von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formular eine über den Tatbestand orientierende Schadenanzeige (vom Kapitän unterzeichnetes Protokoll oder Auszug aus dem Schiffstagebuch) zu erstatten und diese beim Eintreffen im nächsten Hafen an die Gesellschaft abzusenden.
Art. 11
Der Versicherte ist bei Verlust jeden Anspruchs im Unterlassungs- und Weigerungsfall verpflichtet, der Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen jede unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich verlangte Auskunft über den Schadenfall, den Verlauf der Heilung und den dermaligen und früheren Gesundheitszustand zu beschaffen; er ist gehalten, dem Vertrauensarzt der Gesellschaft die Untersuchung zu ermöglichen und, wenn zur medizinischen Abklärung erforderlich, sich der Beobachtung in einem Krankenhaus zu unterziehen. Des ferneren ist er verpflichtet, alle Ärzte, welche ihn wegen des Schadenfalles oder wegen anderer Unfälle oder Erkrankungen behandelt oder bei der Eintrittsmusterung untersucht haben, zur Erteilung jeder hierüber von der Gesellschaft gewünschten Auskunft zu ermächtigen.
Art. 12
¹ Ist der versicherte Seemann oder an dessen Stelle der Kapitän oder sein Stellvertreter ausserstande, den oben umschriebenen Verpflichtungen nachzukommen, so liegt deren Erfüllung den aus der Versicherung Ansprüche erhebenden Personen ob.
² Alle hievor erwähnten Mitteilungen an die Gesellschaft können auch dem Versicherungsnehmer gemacht werden, welcher sich verpflichtet, diese gegebenenfalls unverzüglich an die Gesellschaft weiterzuleiten.
D. Schlussbestimmungen
Art. 13
Falls die Gesellschaft auf Grund von Artikel 42 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908¹⁵¹ vom Vertrag zurücktritt, erlischt ihre Haftung 14 Tage nach geschehener Rücktrittserklärung. Befindet sich das Schiff auf See, so behält jedoch die Versicherung auf alle Fälle ihre Gültigkeit bis zur Beendigung der angetretenen Reise bzw. bis zum Einlaufen in den Bestimmungshafen oder in einen Nothafen, wobei der Nothafen als Bestimmungshafen gilt.
¹⁵¹ SR 221.229.1
Art. 14
Mitteilungen der Gesellschaft an die Versicherten oder Anspruchsberechtigten erfolgen rechtsgültig an die ihr bekannte letzte Adresse.
Art. 15
Für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag sind ausschliesslich schweizerische Gerichte zuständig. Dabei gilt grundsätzlich der Gerichtsstand der Gesellschaft an deren schweizerischem Hauptsitz; ferner anerkennt die Gesellschaft den Gerichtsstand des schweizerischen Wohnortes des Versicherten oder Anspruchsberechtigten sowie des schweizerischen Domizils des Versicherungsnehmers.
Art. 16
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908¹⁵².
¹⁵² SR 221.229.1
Anhang IV ¹⁵³
¹⁵³ Durch Änd. vom 5. Mai 1993 wurde der bisherige Anhang IX des Seeschifffahrtsgesetzes zu Anhang IV dieser V (siehe AS 1993 2284 ).
(Art. 63)
Die York-Antwerpener Regeln von 1974 betreffend die Havarie-grosse
Angenommen von dem Comité Maritime International (Konferenz von Hamburg 1974)
Auslegungsregel
Bei der Aufmachung von Havarie-grosse-Dispachen sollen die folgenden Buchstaben- und Ziffernregeln angewendet werden unter Ausschluss jedes Gesetzes oder jeder Praxis, die diesen Regeln entgegenstehen.
Mit Ausnahme dessen, was in den Ziffernregeln vorgesehen ist, soll Havarie-grosse in Übereinstimmung mit den Buchstabenregeln dispachiert werden.
Regel A
Ein Havarie-grosse-Fall ist dann und nur dann gegeben, wenn irgendein ausserordentliches Opfer oder eine ausserordentliche Aufwendung absichtlich und vernünftigerweise für die gemeinsame Sicherheit zu dem Zwecke gemacht oder eingegangen wurde, um das in einer gemeinsamen Seeunternehmung befindliche Eigentum vor Gefahr zu bewahren.
Regel B
Havarie-grosse-Aufopferungen und -Aufwendungen sollen von den verschiedenen beitragenden Interessen auf der nachstehend vorgesehenen Grundlage getragen werden.
Regel C
Nur solche Verluste, Schäden oder Ausgaben, die die direkte Folge einer Havarie-grosse-Massnahme sind, sollen in Havarie-grosse vergütet werden.
An Schiff oder Ladung entstandener Verlust oder Schaden durch Verzögerung und/oder Aufenthalt, einerlei, ob während der Reise oder im Anschluss an dieselbe, wie z. B. Zeitverlust, und jeder wie auch immer geartete indirekte Verlust, wie z. B. Marktverlust, sollen nicht in Havarie-grosse vergütet werden.
Regel D
Die Rechte auf Havarie-grosse-Beitrag sollen selbst dann nicht beeinträchtigt werden, wenn das Ereignis, das zu der Aufopferung oder Aufwendung Veranlassung gab, möglicherweise dem Verschulden einer der an dem Unternehmen beteiligten Parteien zuzuschreiben ist.
Dies soll jedoch eventuelle Rechtsansprüche oder deren Abwehr nicht präjudizieren, die möglicherweise gegen oder für diese Partei wegen solchen Verschuldens offen stehen.
Regel E
Die Beweislast obliegt der Partei, die eine Vergütung in Havarie-grosse reklamiert. Sie hat darzulegen, dass der geforderte Verlust oder die geforderte Aufwendung tatsächlich in Havarie-grosse vergütungsberechtigt ist.
Regel F
Jede Extraausgabe, die an Stelle einer anderen Ausgabe gemacht wurde, die in Havarie-grosse vergütungsberechtigt gewesen wäre, soll ohne Berücksichtigung evtl. Ersparnisse anderer Interessen als Havarie-grosse angesehen und vergütet werden, aber nur bis zur Höhe des Betrages der Havarie-grosse-Kosten, die vermieden wurden.
Regel G
Havarie-grosse soll bezüglich Verlust und Beitrag auf Grundlage der Werte dispachiert werden, die zurzeit und am Orte gelten, wann und wo das Unternehmen endet.
Diese Regel soll die Bestimmung des Ortes nicht beeinträchtigen, an dem die Dispache über die Havarie-grosse aufzumachen ist.
Regel I Seewurf von Ladung
Kein Seewurf von Ladung soll als Havarie-grosse vergütet werden, wenn solche Ladung nicht in Übereinstimmung mit den anerkannten Schifffahrtsusanzen befördert worden ist.
Regel II Schaden durch Seewurf und Aufopferung für die gemeinsame Sicherheit
Schaden, der Schiff und Ladung oder einem von beiden zugefügt wurde durch eine oder infolge einer für die gemeinsame Sicherheit gemachten Aufopferung, und Schaden durch Wasser, das durch die geöffneten Schiffsluken oder eine andere Öffnung eindringt, die zum Zwecke des Überbordwerfens zur gemeinsamen Sicherheit gemacht wurde, soll in Havarie-grosse vergütet werden.
Regel III Feuerlöschen an Bord des Schiffes
Schaden, der Schiff und Ladung oder einem von beiden zugefügt wurde, durch Wasser oder auf andere Weise, einschliesslich des Schadens durch Aufstrandsetzen oder Versenken eines brennenden Schiffes, um ein Feuer an Bord eines Schiffes zu löschen, soll als Havarie-grosse vergütet werden, mit der Ausnahme jedoch, dass keine Vergütung erfolgen soll für Schaden durch Rauch oder Hitze, wie auch immer verursacht.
Regel IV Kappen von Wrackteilen
Verlust oder Schaden, der durch das Kappen von Wrackteilen oder Teilen des Schiffes entsteht, die vorher beschädigt wurden oder infolge Unfalls tatsächlich verloren gingen, sollen nicht in Havarie-grosse vergütet werden.
Regel V Freiwillige Strandung
Wenn ein Schiff absichtlich auf Strand gesetzt wird zur gemeinsamen Sicherheit, gleichgültig, ob es auf Strand getrieben wäre oder nicht, soll der daraus folgende Verlust oder Schaden in Havarie-grosse vergütet werden.
Regel VI ¹⁵⁴ Bergungsvergütung
¹⁵⁴ Geändert vom Comité Maritime International (Konferenz von Paris 1990).
a) Aufwendungen, die den Beteiligten an dem Unternehmen wegen Bergungsmassnahmen entstanden sind, gleichgültig ob aufgrund eines Vertrages oder in anderer Weise, sollen in Havarie-grosse vergütet werden, soweit die Bergungsmassnahmen für den Zweck unternommen wurden, dass Eigentum an einem gemeinsamen Seeunternehmen vor Gefahr zu bewahren.
In Havarie-grosse zu vergütende Aufwendungen sollen Bergungsvergütungen enthalten, die die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger bei Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden gemäss Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung berücksichtigen.
b) Eine Sondervergütung, die der Schiffseigentümer einem Berger nach Artikel 14 des genannten Übereinkommens oder nach irgendeiner anderen Vorschrift gleichen Inhalts zu zahlen hat, soll nicht in Havarie-grosse vergütet werden.
Regel VII Maschinen- und Kesselschaden
Der an allen maschinellen Einrichtungen und Kesseln eines Schiffes, das auf Strand sitzt und in gefährlicher Lage ist, verursachte Schaden bei dem Bemühen, das Schiff wieder flott zu machen, soll in Havarie-grosse vergütet werden, wenn nachgewiesen wird, dass dieser infolge der tatsächlichen Absicht entstanden ist, das Schiff für die gemeinsame Sicherheit auf das Risiko solchen Schadens hin flottzubringen. Wenn aber ein Schiff flott ist, soll kein durch Arbeiten der Antriebsmaschinen und Kessel verursachter Verlust oder Schaden, unter welchen Umständen auch immer, als Havarie-grosse vergütet werden.
Regel VIII Leichterungskosten eines auf Grund sitzenden Schiffes und Folgeschäden
Wenn ein Schiff gestrandet ist und Ladung, Brennstoff und Ausrüstung oder ein Teil derselben als Havarie-grosse-Massnahme entlöscht worden sind, sollen die Extrakosten der Leichterung, Leichtermiete und Wiederverladung (falls aufgewendet) sowie der Verlust oder Schaden, der dabei entstanden ist, in Havarie-grosse vergütet werden.
Regel IX Als Brennstoff verbrauchtes Schiffsmaterial und Ausrüstung
Schiffsmaterial und Vorräte oder ein Teil derselben, die notwendigerweise in der Zeit der Gefahr für die gemeinsame Sicherheit als Brennstoff verbrannt worden sind, sollen in Havarie-grosse vergütet werden, jedoch nur, wenn eine ausreichende Menge an Brennstoff beschafft worden war; doch soll die geschätzte Menge an Brennstoff der Havarie-grosse kreditiert werden, die verbraucht worden wäre, berechnet zum Preis beim Abgang aus dem letzten Abfahrtshafen.
Regel X Kosten im Nothafen usw.
a) Wenn ein Schiff infolge eines zufälligen Ereignisses, Aufopferung oder anderer aussergewöhnlicher Umstände, für die gemeinsame Sicherheit einen Nothafen oder Notplatz angelaufen hat oder an seinen Ladehafen oder Ladeplatz zurückgekehrt ist, dann sind die Kosten des Anlaufens dieses Hafens oder Platzes in Havarie-grosse zu vergüten; und wenn das Schiff von dort mit seiner ursprünglichen Ladung oder einem Teil derselben wieder abgefahren ist, dann sind die entsprechenden Kosten des Auslaufens aus diesem Hafen oder von diesem Platz als Folge des Anlaufens oder der Rückkehr ebenfalls in Havarie-grosse zu vergüten.
Liegt ein Schiff in einem Nothafen oder an einem Notplatz und wird es notwendigerweise nach einem anderen Hafen oder Platz überführt, weil in dem ersten Hafen oder an dem ersten Platz Reparaturen nicht ausgeführt werden können, dann sind die Bestimmungen dieser Regel auf den zweiten Hafen oder Platz so anzuwenden, als wenn sie Nothafen oder Notplatz wären, und die Kosten dieser Überführung einschliesslich vorläufiger Reparaturen und Verschleppung sind in Havarie-grosse zu vergüten.
Die Bestimmungen der Regel XI sind auf die durch die Überführung verursachte Reiseverlängerung anzuwenden.
b) Die Kosten von Umstauen an Bord oder Entlöschung von Ladung, Brennstoff oder Vorräten im Lade‑, Zwischen- oder Nothafen oder ‑platz sind in Havarie-grosse zu vergüten, wenn das Umstauen oder Entlöschen für die gemeinsame Sicherheit notwendig war, oder dafür, durch Zufall oder Aufopferung entstandenen Schaden am Schiff zu reparieren, sofern die Reparaturen für die sichere Fortsetzung der Reise erforderlich waren, mit Ausnahme derjenigen Fälle, bei denen der Schiffsschaden am Ladehafen oder ‑platz oder im Zwischenhafen oder ‑platz festgestellt wird, ohne dass auf der Reise irgendein Unfall oder andere aussergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit diesem Schaden aufgetreten sind.
Die Kosten von Umstauen an Bord oder Entlöschen von Ladung, Brennstoff oder Vorräten sind nicht in Havarie-grosse vergütungsberechtigt, wenn nur zum Neustauen von auf der Reise verrutschter Ladung entstanden, es sei denn, dass die Neustauung für die gemeinsame Sicherheit notwendig ist.
c) Wenn die Kosten der Umstauung oder Entlöschung von Ladung, Brennstoff oder Vorräten in Havarie-grosse vergütungsberechtigt sind, dann sind die Kosten der Lagerung einschliesslich vernünftiger Versicherung, der Rückladung und Stauung dieser Güter ebenfalls in Havarie-grosse zu vergüten.
Wird das Schiff aber kondemniert oder setzt es seine ursprüngliche Reise nicht fort, dann sind Lagerkosten nur bis zum Datum der Kondemnation oder der Aufgabe der Reise zu vergüten, oder aber bis zur Beendigung der Entlöschung, falls die Kondemnation oder Aufgabe der Reise vor diesem Datum erfolgt.
Regel XI Heuern und Unterhalt der Besatzung und andere Ausgaben beim Abweichen nach und in einem Nothafen usw.
a) Heuern und Unterhalt für Kapitän, Offiziere und Mannschaft, welche vernünftigerweise aufgewendet sind, sowie Verbrauch an Heizmaterial und Vorräten während der Reiseverlängerung infolge Anlaufens eines Nothafens oder ‑platzes oder Rückkehr nach dem Ladehafen oder ‑platz sind in Havarie-grosse zu vergüten, wenn die Kosten des Anlaufens eines solchen Hafens oder Platzes nach Regel X a) in Havarie-grosse vergütungsberechtigt sind.
b) Hat ein Schiff einen Hafen oder Platz angelaufen oder wird es dort aufgehalten infolge eines zufälligen Ereignisses, Aufopferung oder anderer aussergewöhnlicher Umstände, entweder für die gemeinsame Sicherheit oder um die Reparatur eines durch Aufopferung oder Zufall entstandenen Schadens am Schiff zur sicheren Fortsetzung der Reise zu ermöglichen, dann sind Heuern und Unterhalt für Kapitän, Offiziere und Mannschaft, welche während der Extrazeit in solchem Hafen oder an solchem Platz vernünftigerweise entstehen, in Havarie-grosse zu vergüten, bis das Schiff wieder bereit ist oder hätte sein können, seine Reise fortzusetzen.
Wenn aber ein Schiffsschaden im Ladehafen oder -platz oder Zwischenhafen oder ‑platz festgestellt wird, ohne dass auf der Reise irgendein Unfall oder andere aussergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit diesem Schaden aufgetreten sind, dann sind Heuern und Unterhalt für Kapitän, Offiziere und Mannschaft sowie der Verbrauch von Heizmaterial und Vorräten während der Verzögerung infolge der Reparatur der Schäden, die unter diesen Umständen festgestellt wurden, nicht in Havarie-grosse vergütungsberechtigt, selbst dann nicht, wenn die Reparaturen für die sichere Fortsetzung der Reise notwendig sind.
Wird das Schiff kondemniert oder setzt es seine ursprüngliche Reise nicht fort, dann sind Heuern und Unterhalt für Kapitän, Offiziere und Mannschaft sowie der Verbrauch an Heizmaterial und Vorräten nur zu vergüten bis zum Datum der Kondemnation des Schiffes oder der Aufgabe der Reise oder aber bis zur Beendigung der Entlöschung, falls die Kondemnation oder Aufgabe der Reise vor diesem Datum erfolgt.
Der während des Extraaufenthaltes angefallene Verbrauch an Heizmaterial und Vorräten ist in Havarie-grosse zu vergüten, mit Ausnahmen von Heizmaterial und Vorräten, die verbraucht wurden für die Ausführung von Reparaturen, welche nicht in Havarie-grosse vergütungsberechtigt sind.
Die während des Extraaufenthaltes entstandenen Hafenkosten sind ebenfalls in Havarie-grosse zu vergüten, jedoch keine Kosten, welche ausschliesslich für Reparaturen erforderlich waren, die nicht in Havarie-grosse vergütet werden können.
c) Nach dieser und anderen Regeln soll die Heuer alle Zahlungen an den Kapitän, die Offiziere und die Mannschaft einschliessen, welche dem Reeder entweder durch Gesetz oder durch Arbeitsvertrag auferlegt sind.
d) Werden an Kapitän, Offiziere oder Mannschaft Überstunden gezahlt für Instandhaltung oder Reparaturen des Schiffes, deren Kosten nicht in Havarie-grosse vergütungsberechtigt sind, dann sollen diese in Havarie-grosse nur bis zum Betrage der ersparten Kosten ersetzt werden, welche an Stelle der Überstunden entstanden und in Havarie-grosse vergütet worden wären.
Regel XII Schaden an Ladung beim Entlöschen
Schaden an oder Verlust von Ladung, Brennstoff oder Vorräten, entstanden durch Umtrimmen, Löschen, Einlagern, Wiedereinladen und Stauen, sollen in Havarie-grosse vergütet werden, und zwar nur, wenn die entsprechenden Kosten dieser Massnahmen in Havarie-grosse vergütet werden.
Regel XIII Abzüge von Reparaturkosten
Reparaturkosten, die in Havarie-grosse zu vergüten sind, sollen keinem Abzug «neu für alt» unterliegen, soweit altes Material oder Teile neu ersetzt werden.
Wenn ein Schiff über fünfzehn Jahre alt ist, erfolgt ein Abzug von einem Drittel. Die Abzüge sind zu errechnen nach dem Alter des Schiffes, und zwar vom 31. Dezember des Jahres, in dem das Schiff fertig gestellt wurde, bis zum Datum des Havarie-grosse-Falles. Hiervon ausgenommen sind: Isolierung, Rettungs- oder ähnliche Boote, Kommunikations- und Navigationsinstrumente und ‑ausrüstung, Maschinen und Kessel, für welche die Abzüge nach dem Alter der betreffenden Teile zu regulieren sind. Die Abzüge sollen lediglich von den Kosten des Neumaterials oder Teilen gemacht werden, wenn diese fertig gestellt und für den Einbau in das Schiff vorbereitet sind.
Keinem Abzug unterliegen: Proviant, Vorräte, Anker und Ankerketten. Trockendock- und Slipmieten sowie Verholkosten des Schiffes sollen voll vergütet werden.
Die Kosten für das Reinigen und den Bodenanstrich sollen nicht in Havarie-grosse vergütet werden, falls der Schiffsboden nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem Datum des Havarie-grosse-Falles gemalt worden ist; in diesem Fall soll die Hälfte dieser Kosten vergütet werden.
Regel XIV Vorläufige Reparaturen
Wenn vorläufige Reparaturen an einem Schiff in einem Lade-, Order- oder Nothafen für die gemeinsame Sicherheit oder für einen durch ein Havarie-grosse-Opfer verursachten Schaden ausgeführt werden, dann sollen die Kosten solcher Reparaturen in Havarie-grosse vergütet werden.
Wenn vorläufige Reparaturen eines zufälligen Schadens ausgeführt werden, damit das Unternehmen beendet werden kann, dann sollen die Kosten solcher Reparaturen in Havarie-grosse vergütet werden ohne Rücksicht auf Einsparungen für andere Interessen, wenn überhaupt entstanden, jedoch nur bis zur Höhe derjenigen Kosten, die entstanden und in Havarie-grosse vergütet worden wären, wenn solche Reparaturen dort nicht durchgeführt worden wären.
Vorläufige Reparaturkosten, die in Havarie-grosse vergütungsberechtigt sind, unterliegen keinem Abzug «neu für alt».
Regel XV Frachtverlust
Frachtverlust infolge Schadens an oder Verlust von Ladung soll in Havarie-grosse vergütet werden, wenn derselbe durch eine Havarie-grosse-Massnahme verursacht wurde oder wenn der Schaden an oder Verlust der Ladung in Havarie-grosse vergütet wird.
Abzüge sollen vom Betrag der verlorenen Bruttofracht in Höhe derjenigen Kosten gemacht werden, die der Reeder hätte aufwenden müssen, um diese Fracht zu verdienen, aber infolge des Opfers nicht aufgewandt hat.
Regel XVI Vergütung der durch Aufopferung verlorenen oder beschädigten Ladung
Der in Havarie-grosse zu vergütende Betrag für Schaden an oder Verlust von Ladung durch Aufopferung soll der erlittene Verlust sein, der auf dem Wert zum Zeitpunkt der Entlöschung basiert, ermittelt aus der dem Empfänger übersandten Handelsrechnung oder, falls eine solche Handelsrechnung nicht ausgestellt ist, aufgrund des Wertes am Abladeort. Der Wert zum Zeitpunkt der Entlöschung soll Versicherungs- und Frachtkosten einschliessen, sofern die Fracht nicht im Risiko anderer als der Ladungsinteressenten ist.
Falls so beschädigte Ladung verkauft wird und der Schadenbetrag nicht anders vereinbart wurde, soll der in Havarie-grosse zu vergütende Verlust der Unterschied sein zwischen dem Netto-Verkaufserlös und dem Nettogesundwert gemäss Absatz 1 dieser Regel.
Regel XVII Beitragswerte
Der Havarie-grosse-Beitrag soll geleistet werden auf die tatsächlichen Nettowerte am Ende des Unternehmens, ausgenommen davon ist der Ladungswert, der auf dem Wert zum Zeitpunkt der Entlöschung basiert, ermittelt aus der dem Empfänger übersandten Handelsrechnung oder, falls eine solche Handelsrechnung nicht ausgestellt ist, aufgrund des Wertes am Abladeort. Der Wert zum Zeitpunkt der Entlöschung soll Versicherungs- und Frachtkosten einschliessen, sofern die Fracht nicht im Risiko anderer als der Ladungsinteressenten ist. Von diesem Wert ist abzuziehen jeder Verlust oder Schaden, den die Ladung vor oder zum Zeitpunkt der Entlöschung erlitten hat.
Der Schiffswert soll ermittelt werden ohne Berücksichtigung von Vor- oder Nachteilen eines Demise oder eines Zeitfrachtvertrages, dem das Schiff möglicherweise unterliegt.
Zu diesen Werten soll hinzugerechnet werden der in Havarie-grosse vergütete Opferschaden, falls nicht bereits eingeschlossen. Von der Fracht und den Passagegeldern im Risiko sind Abzüge zu machen für Kosten und Heuern, welche nicht entstanden wären, wenn Schiff und Ladung zum Zeitpunkt der Havarie-grosse-Massnahmen total verloren gegangen wären, und nicht in Havarie-grosse vergütet sind. Von den Werten sollen ferner abgezogen werden alle Extrakosten, die nach der Havarie-grosse-Massnahme aufgewendet sind, soweit solche Kosten nicht in Havarie-grosse vergütet sind. Falls Ladung vor Erreichen des Bestimmungsortes verkauft wird, soll diese mit dem Netto-Verkaufserlös beitragen zuzüglich einer etwaigen Vergütung in Havarie-grosse.
Passagiergepäck und persönliche Effekten, die nicht unter einem Konnossement verladen wurden, sollen nicht zur Havarie-grosse beitragen.
Regel XVIII Schaden am Schiff
Der Betrag der Havarie-grosse-Vergütung für Schaden oder Verlust am Schiff, seiner Maschinenanlage und/oder seinem Zubehör, der durch Havarie-grosse-Massnahmen verursacht ist, soll wie folgt ermittelt werden:
a) Wenn repariert wird oder Teile ersetzt werden: die tatsächlichen, angemessenen Reparaturkosten oder die Kosten der verlorenen Teile unter Berücksichtigung der Abzüge gemäss Regel XIII.
b) Wenn nicht repariert wird oder Teile ersetzt werden: die durch solchen Schaden oder Verlust entstandene angemessene Entwertung, die jedoch die geschätzten Reparaturkosten nicht übersteigen darf.
Wenn aber ein tatsächlicher Totalverlust des Schiffes vorliegt und wenn die Kosten für die Reparatur des Schadens den Wert des reparierten Schiffes übersteigen würden, soll der in Havarie-grosse zu vergütende Betrag der Unterschied sein zwischen dem geschätzten Gesundwert des Schiffes nach Abzug der geschätzten Reparaturkosten, die nicht Havarie-grosse sind, und dem Wert des Schiffes im beschädigten Zustand, der sich möglicherweise aus dem Netto-Verkaufserlös ergeben kann.
Regel XIX Nicht deklarierte oder falsch deklarierte Ladung
Schaden oder Verlust an Gütern, die ohne Wissen des Reeders oder seines Agenten verladen sind oder die zur Zeit der Verladung absichtlich falsch bezeichnet sind, sollen nicht in Havarie-grosse vergütet werden, doch sollen solche Güter, falls gerettet, beitragspflichtig bleiben.
Schaden oder Verlust an Gütern, die bei Verladung falsch deklariert sind, und zwar mit einem Werte, der niedriger ist als ihr wirklicher Wert, sollen zu dem deklarierten Werte vergütet werden, doch sollen solche Güter mit ihrem tatsächlichen Werte beitragen.
Regel XX Provision auf Auslagen
Eine Kommission von 2 % soll auf Havarie-grosse-Aufwendungen, und zwar auf andere als Heuern und Unterhalt des Kapitäns, der Offiziere und der Mannschaft sowie Brennstoff und Ausrüstung, die während der Reise nicht ersetzt sind, in Havarie-grosse vergütet werden. Wenn die Gelder jedoch nicht durch eine der beitragenden Parteien aufgebracht werden, so sollen die notwendigerweise aufgewendeten Kosten zur Erlangung der Gelder durch Bodmerei oder auf andere Weise, oder der Verlust, den ein Ladungsbeteiligter durch Verkauf seiner Güter hierdurch erlitten hat, in Havarie-grosse vergütet werden.
Die Kosten der Versicherung des zur Bezahlung von Havarie-grosse-Aufwendungen vorgeschossenen Geldes sollen ebenfalls vergütet werden.
Regel XXI Zinsen auf in Havarie-grosse vergütete Verluste
Zinsen sind zu vergüten auf Aufwendungen, Opfer und Vergütungen der Havarie-grosse in Höhe von 7 % per annum bis zum Datum der Havarie-grosse-Dispache. Für jede zwischenzeitliche Rückzahlung durch beitragspflichtige Interessenten oder vom Havarie-grosse-Treuhandkonto ist eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen.
Regel XXII Behandlung von Bareinschüssen
Wenn infolge der Verpflichtung der Ladung zur Zahlung von Havrie-grosse-, Bergungs- oder Spezialkosten Bareinschüsse eingezogen worden sind, sollen solche Einschüsse unverzüglich auf ein besonderes Konto eingezahlt werden, das in dem gemeinsamen Namen eines Vertreters des Reeders und eines Vertreters der Einzahler bei einer von beiden Vertretern anerkannten Bank eröffnet worden ist. Die deponierte Summe soll zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen, falls entstanden, als Sicherheit für die von der Ladung an die dazu berechtigten Parteien zu zahlenden Havarie-grosse-, Bergungs- und Spezialkosten dienen, für welche die Einschüsse eingezogen wurden. Teilzahlungen oder Rückzahlungen auf geleistete Einschüsse können gemacht werden, wenn sie von dem Dispacheur schriftlich bescheinigt sind. Solche Einschüsse und Zahlungen oder Rückzahlungen sollen jedoch für die endgültige Verantwortlichkeit der Parteien ohne Präjudiz sein.
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