Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil‑ und Handelssachen 1
Abgeschlossen am 21. Dezember 1926 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 1927² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. November 1927 In Kraft getreten am 16. Dezember 1927 (Stand am 2. Mai 2019) ¹ Die Weitergeltung dieses Abkommens ist festgestellt worden durch Notenaustausch zwischen den beiden Regierungen vom 2. Sept./ 11. Okt. 1946 ( AS 62 1184 ). Mit Briefwechsel vom 24. Febr. 1994 mit der Tschechischen Republik und Notenaustausch vom 13. Okt./25. Nov. 1994 mit der Slowakei wurde die Weitergeltung zwischen der Schweiz und den genannten Staaten bestätigt. ² AS 43 515
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,
indem sie die internationale Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905³ betreffend Zivilprozessrecht, welcher sowohl die Schweiz als die Tschechoslowakische Republik beigetreten sind, als Grundlage der Rechtshilfebeziehungen zwischen den beiden Ländern annehmen und es als nützlich erachten, daran einige Abänderungen anzubringen und ausserdem die Beglaubigung und die Beweiskraft von Urkunden sowie die Erteilung von Rechtsauskunft zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
³ [BS 12 277; AS 1974 1389 , 2001 3037 . AS 2009 7101 Ziff. II]. Zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik einerseits sowie der Slowakei andererseits gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.131 ) und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.132 ).
I. Aktenzustellungen; Ersuchsschreiben
Die gegenseitige Rechtshilfe bezieht sich:
a) auf die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken, einschliesslich solcher der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere von Akten in Vormundschafts‑ und Pflegschaftsangelegenheiten sowie in Betreibungs‑ und Konkurssachen;
b) auf die Vollziehung von Ersuchsschreiben in den in Buchstabe a vorgesehenen Angelegenheiten.
Rechtshilfe wird dann nicht geleistet, wenn der verlangten Handlung der Charakter einer Vollzugsmassnahme zukommt.
Die zuzustellenden Aktenstücke sowie die zu vollziehenden Ersuchsschreiben (Artikel 1 und 9 der Haager Übereinkunft⁴) werden von der Polizeiabteilung⁵ des Justiz‑ und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern unmittelbar dem Justizministerium der Tschechoslowakischen Republik in Prag und vom Justizministerium der Tschechoslowakischen Republik in Prag unmittelbar der Polizeiabteilung⁶ des Justiz‑ und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern übermittelt. Diese beiden Amtsstellen veranlassen die rasche Erledigung der Ersuchen durch die zuständigen schweizerischen oder tschechoslowakischen Behörden. Sie senden die erledigten oder nicht erledigten Ersuchen zurück. Für ihren Verkehr bedienen sich die beiden Behörden ausschliesslich der französischen Sprache.
⁴ Siehe Note 4. Zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik einerseits sowie der Slowakei andererseits gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.131 ) und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.132 ).
⁵ Heute: Bundesamt für Justiz.
⁶ Heute: Bundesamt für Justiz.
a) Die im Sinne der Artikel 1 und 2 der Haager Übereinkunft⁷ zuzustellenden Aktenstücke (einfache Zustellung) werden in der Schweiz in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefasst, in der Tschechoslowakei in tschechoslowakischer Sprache oder, soweit die in Kraft bestehenden Vorschriften es zulassen, in der Sprache der nationalen Minderheit. Die zuzustellenden Aktenstücke werden mit der Unterschrift und dem Siegel oder Stempel der ersuchenden Behörde versehen. Beglaubigung ist nicht erforderlich.
b) Bei Zustellungen gemäss Artikel 3 der Haager-Übereinkunft (Zustellung in einer besondern Form) wird das in der Tschechoslowakei zuzustellende Aktenstück in tschechoslowakischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet; das in der Schweiz zuzustellende Aktenstück wird in der Amtssprache der ersuchten schweizerischen Behörde abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet. Diese Übersetzungen werden, auf Begehren, im ersuchten Staat auf Kosten der ersuchenden Behörde hergestellt.
c) Die schweizerischen Ersuchsschreiben und ihre Beilagen werden in der Amtssprache der ersuchenden schweizerischen Behörde abgefasst und von einer Übersetzung in tschechoslowakischer Sprache begleitet; die tschechoslowakischen Ersuchsschreiben und ihre Beilagen werden in tschechoslowakischer Sprache abgefasst und von einer Übersetzung in die Amtssprache der ersuchten schweizerischen Behörde begleitet. Diese Übersetzungen werden, auf Begehren, im ersuchten Staate auf Kosten der ersuchenden Behörde hergestellt. Die Ersuchsschreiben und die Übersetzungen werden mit der Unterschrift und dem Siegel oder Stempel der ersuchenden Behörde versehen. Beglaubigung ist nicht erforderlich.
⁷ Siehe Note 4. Zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik einerseits sowie der Slowakei andererseits gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.131 ) und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.132 ).
Weder die Zustellung von Aktenstücken noch die Vollziehung von Ersuchsschreiben, noch die Herstellung der in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehenen Übersetzungen dürfen abgelehnt werden, weil die ersuchende Behörde keinen Vorschuss für die zu ersetzenden Auslagen erlegt hat.
Die Portogebühren fallen zu Lasten der übersendenden Behörde.
II. Vollstreckung von Entscheidungen über Prozesskosten
Die in Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Haager Übereinkunft⁸ genannten Entscheidungen über Prozesskosten, die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällt werden, sind im Gebiete des andern Staates auf ein Begehren, das die beteiligte Partei auf direktem Wege stellt, in gleicher Weise zu vollstrecken wie die Entscheidungen der eigenen Gerichte.
Das Begehren muss von dem mit der Rechtskraftbescheinigung versehenen Dispositiv der Entscheidung begleitet sein. Die Rechtskraftbescheinigung wird vom Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, oder, in der Schweiz, vom Gerichtsschreiber dieses Gerichts ausgestellt. Der Gesuchsteller hat ferner eine als richtig bescheinigte Übersetzung dieser Urkunden einzureichen, in der Tschechoslowakei in tschechoslowakischer Sprache, in der Schweiz in der Sprache der ersuchten Behörde.
⁸ Siehe Note 4. Zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik einerseits sowie der Slowakei andererseits gilt heute das Haager Übereink. vom 25. Okt. 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege ( SR 0.274.133 ).
III. Beglaubigung und Beweiskraft von Urkunden
Urkunden, die von den Gerichten des einen der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des andern Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind. Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die vom Gerichtsschreiber unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dem das Gericht angehört.
Urkunden, die von einer zentralen oder einer diesen gleichgestellten oder einer kantonalen Verwaltungsbehörde eines der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des andern Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind und diese Behörde in dem dem gegenwärtigen Abkommen beigefügten Verzeichnis aufgeführt ist. Das Verzeichnis kann jederzeit im beiderseitigen Einverständnisse im Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.
Die im Gebiete des einen der beiden Staaten errichteten öffentlichen Urkunden und die dort geführten Geschäftsbücher haben vor den Gerichten des andern Staates die Beweiskraft, die ihnen die Gesetze des Staates verleihen, in dem sie errichtet wurden oder geführt werden. Immerhin kommt ihnen Beweiskraft nur in dem Masse zu, das von den Gesetzen des Staates, wo das gerichtliche Verfahren stattfindet, zugelassen wird.
IV. Rechtsauskunft und Mitteilung von Rechtsvorschriften
Das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement und das tschechoslowakische Justizministerium erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über das in ihrem Lande geltende Recht.
Im Ersuchen ist genau zu bezeichnen, über welche Rechtsvorschriften Auskunft gewünscht wird.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen in Prag ausgetauscht werden.
Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen in doppelter Ausfertigung unterzeichnet.
So geschehen in Bern, den einundzwanzigsten Dezember eintausendneunhundertsechsundzwanzig.
H. Häberlin | Emil Spira Karel Halfar |
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil‑ und Handelssachen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten in gegenseitigem Einverständnis festgestellt
1. dass die Vormundschafts‑ und Pflegschaftsbehörden in der Slowakei und in Karpatho‑Russland als Gerichtsbehörden im Sinne des Abkommens gelten;
2. dass für die Bewirkung von Aktenzustellungen ein Formular vereinbart wird, dessen sich die Polizeiabteilung⁹ des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartementes und das tschechoslowakische Justizministerium bedienen werden.
Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
So geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am einundzwanzigsten Dezember eintausendneunhundertsechsundzwanzig.
H. Häberlin | Emil Spira Karel Halfar |
⁹ Heute: Bundesamt für Justiz.
Verzeichnis der Verwaltungsbehörden, deren Urkunden gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen keiner Beglaubigung bedarf
A. für schweizerische Urkunden ¹⁰
¹⁰ Neuer Inhalt gemäss der Verbalnote der Schweizer Botschaft vom 16. Oktober 2018 ( AS 2019 2347 ).
I. Eidgenössische Behörden
Die Departemente des Schweizerischen Bundesrates:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Eidgenössisches Departement des Innern
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Eidgenössisches Finanzdepartement
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Die Schweizerische Bundeskanzlei (la Chancellerie Fédérale, la Cancelleria Federale)
1. Für slowakische Urkunden ¹¹
¹¹ Neuer Inhalt gemäss der Verbalnote der Slowakischen Republik vom 3. Dezember 2018 ( AS 2019 2347 ).
1. Wirtschaftsministerium
3. Verkehrs- und Bauministerium
4. Landwirtschaftsministerium
6. Verteidigungsministerium
9. Arbeits- und Sozialministerium
10. Umweltschutzministerium
11. Ministerium für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport
13. Ministerium für Gesundheitswesen
Andere Zentralbehörden der Staatsverwaltung:
4. Amt für Geodäsie, Kartographie und Kataster
6. Amt für Normierung, Metrologie und Prüfungswesen
7. Amt für öffentliches Besorgen
8. Amt des industriellen Eigentumes
9. Verwaltung der staatlichen Materiell Reserven
10. Nationales Sicherheitsamt
11. Amt der Vicepremiers für Investitionen und Informatisierung
1. Kanzlei des Nationalrates
2. Für tschechische Urkunden ¹²
¹² Neuer Inhalt gemäss der Verbalnote der Tschechischen Republik vom 2. Mai 2019 ( AS 2019 2347 ).
3. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
5. Ministerium für Arbeit und Sozialwesen
6. Gesundheitsministerium
9. Ministerium für Wirtschaft, Industrie und Handel
10. Ministerium für Regionale Entwicklung
11. Landwirtschaftsministerium
12. Verteidigungsministerium
15. Tschechisches Statistisches Amt
16. Tschechisches Amt für Raumplanung und Kataster
17. Tschechisches Amt für Bergbau
18. Amt für Industrielles Eigentum
19. Amt für den Schutz des Wirtschaftswettbewerbes
20. Verwaltung der staatlichen Materialreserven
21. Staatsamt für Nuklearsicherheit
22. Nationales Sicherheitsamt
23. Amt für Energieregulierung
24. Regierungsamt (Amt des Premierministers)
25. Tschechische Telekommunikationsamt
27. Rat für Rundfunk und Fernsehen
28. Behörde für die Kontrolle der Wirtschaft (Umgang mit Geldern) der politischen Parteien und Bewegungen
29. Behörde für den Zugang zur Verkehrsinfrastruktur
30. Nationale Behörde für die kybernetische und Informationssicherheit
33. Kanzlei des Abgeordnetenamtes des Parlamentes der Tschechischen Republik
34. Kanzlei des Senats des Parlamentes der Tschechischen Republik