Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann
                            216.5  Ve r o r d  nung  betreffend Einführung des Bundesgesetzes  über die Gleichstellung von Frau und Mann  v  om 28. Mai 1996  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in  Vollziehung  des  Bundesgesetzes  über  die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG)  2)  sowie gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 3)
                            ,  beschliesst:  1. Abschnitt  Zuständigkeit, Organisation  § 1  Zuständigkeit  1  Für  obligationenrechtliche  Arbeitsverhältnisse  sowie  für  öffentlich-  rechtliche  Arbeitsverhältnisse  des  Kantons  besteht  eine  Schlichtungsstelle,  deren sachliche Zuständigkeit sich nach dem Bundesrecht richtet.  4)  2  Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Schlichtungsstelle  bestimmt  sich  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 343 Abs. 1 OR 5)
                            .  § 2  Organisation  1  Die Schlichtungsstelle besteht aus der Präsidentin, dem Vizepräsidenten  sowie sechs weiteren Mitgliedern.  2  Die  Volkswirtschaftsdirektion  6)  stellt  die  Sekretärin  oder  den  Sekretär  der Schlichtungsstelle.  1)  GS 25, 275  2)  BBl 1995 II 382  3)  BGS 111.1  4)  F  assung gemäss Änderung vom 28. Aug. 2000 (GS 26, 703); in Kraft am 1. Jan. 2001.  5)  SR 220  6)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216.5  § 3  W  ahl  1  Der Regierungsrat wählt die Präsidentin und den Vizepräsidenten.  2  Er wählt die weiteren Mitglieder der Schlichtungsstelle nach Konsulta-  tion der Organisationen der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberschaft und der-  jenigen Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau  und Mann fördern.  3  Er achtet dabei auf eine paritätische Zusammensetzung und eine ange-  messene Vertretung von Frau und Mann.  § 4  Pa  ritätische Zusammensetzung  1  Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung.  2  Die  Zuweisung  der  Geschäfte  und  die  Zusammensetzung  der  Schlich-  tungsstelle erfolgt durch die Präsidentin. Dabei sind die gleichen Grundsätze  wie bei der Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu beachten.  § 5  Entschädigung  Die  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  der  Schlichtungsstelle  werden  ge-  stützt auf das Gesetz über die Besoldung der Behörden, Beamten und Ange-  stellten im Nebenamt  1)  gleich wie die Mitglieder der Schlichtungsbehörde in  Mietsachen  2)  entschädigt.  § 6  Au  fsicht  1  Die Schlichtungsstelle untersteht der Aufsicht des Regierungsrates und  ist der Volkswirtschaftsdirektion  3)  unterstellt.  2  Die Schlichtungsstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über  ihre Tätigkeit.  1)  BGS 154.22  2)  BGS 216.3  3)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt  V  erfahren  § 7  Grundsätze  1  Die  Präsidentin  oder  der  Vizepräsident  setzt  die  Verhandlungstermine  fest und trifft alle zur Durchführung der Verhandlung erforderlichen Anord-  nungen.  2  Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist mündlich und nicht öffent-  lich.  3  Das Verfahren bestimmt sich nach § 127 der Zivilprozessordnung über  das summarische Verfahren  1)  .  4  Zur  Abklärung  des  Sachverhalts  sind  von  Amtes  wegen  die  erforder-  lichen Beweiserhebungen durchzuführen. Hierfür gelten sinngemäss die ein-  schlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung  1)  .  § 8  Rechtsfolgen  1  Eine  Einigung  der  Parteien  ist  dem  gerichtlichen  Vergleich  gleichge-  stellt.  2  K  ommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nicht-  zustandekommen fest und weist auf die Klagemöglichkeit gemäss § 9 dieser  Ve  rordnung hin.  3  Bleibt die klägerische Partei der Verhandlung unentschuldigt fern, ist das  Rechtsbegehren  vorläufig  abzuschreiben.  Bei  unentschuldigtem  Ausbleiben  der beklagten Partei wird das Nichtzustandekommen einer Einigung festge-  stellt.  § 9  Klageeinreichung  1  Klage kann erst nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens er-  hoben werden und ist, ohne Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter  (§  70  ZPO  1)  ),  spätestens  drei  Monate  nach  dessen  Abschluss  einzureichen  (Art. 11 Abs. 2 und 3 GlG)  2)  .  2  Artikel 11 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes  2)  bleibt vorbehalten.  1)  BGS 222.1  2)  BB1 1995 II 382  216.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216.5  § 10  V  erfahren vor dem Kantonsgericht  1  Die  Zuständigkeit  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  die  Organisation  der Gerichtsbehörden  1)  .  2  Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das beschleunigte Ver-  f  ahren  von  §  58  der  Zivilprozessordnung  2)  unter  Vorbehalt  von  Art.  12  des  Gleichstellungsgesetzes  3)  .  3. Abschnitt  Schlussbestimmung  § 11  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.  2  Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  1)  BGS 161.1  2)  BGS 222.1  3)  BBl 1995 II 382