Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und... (780.115.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF)

(GebV-ÜPF) vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juni 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 und 38 a des Bundesgesetzes vom 18. März 2016¹ betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),²
verordnet:
¹ SR 780.1 ² Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ³ Gegenstand
Diese Verordnung regelt im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs:
a. die Kostenbeteiligung der anordnenden Behörden in Form von Gebühren;
b. die Entschädigungen zugunsten der Mitwirkungspflichtigen.
³ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁴.
⁴ SR 172.041.1
Art. 3 Höhe der Gebühren und Entschädigungen
¹ Die Gebühren und Entschädigungen sind im Anhang aufgeführt. In allen Beträgen ist die allfällige Mehrwertsteuer enthalten.
² Die Gebühren und Entschädigungen fallen auch dann an, wenn eine Überwachungsmassnahme angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.
³ Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen und der Beantwortung von Auskünften aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren und Entschädigungen.
⁴ Die Ansätze gemäss dem Anhang gelten:
a.⁵
bei Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 der Verordnung vom 15. November 2017⁶ über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF): für jeden gelieferten Datensatz;
b. bei Gebühren und Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 36, 38–39, 41 und 44–48 VÜPF: für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige;
c. bei Gebühren für Überwachungen: für jede Überwachungsanordnung, je Adressierungselement und Überwachungstyp;
d. bei Entschädigungen für Überwachungen: für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp.
⁴bis Bei den Auskünften gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF erhebt der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) keine Gesamtgebühr im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 BÜPF.⁷
⁵ Übersteigen die Pauschalgebühren und -entschädigungen für Antennensuchläufe, die im Rahmen desselben Strafverfahrens zeitnah angeordnet werden, insgesamt 100 000 Franken, so legt der Dienst ÜPF die Gebühren und Entschädigungen nach Zeitaufwand gemäss den Artikeln 13 und 17 fest.⁸
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2061 ).
⁶ SR 780.11
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2061 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2061 ).
Art. 4 Annullation
Bei einer Annullation eines Überwachungsauftrags, die der Dienst ÜPF gegenüber den Mitwirkungspflichtigen gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD noch rechtzeitig weitergeben kann, werden keine Gebühren und Entschädigungen fällig.
Art. 5 Rechnungsstellung
¹ Der Dienst ÜPF stellt der anordnenden Behörde nach Übermittlung seines Auftrags an die Mitwirkungspflichtigen Rechnung über die Gebühren und die Entschädigungen.
¹bis Bei der Mobilfunklokalisierung einer terroristischen Gefährderin oder eines terroristischen Gefährders nach Artikel 23 q des Bundesgesetzes vom 21. März 1997⁹ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit stellt der Dienst ÜPF derjenigen Behörde Rechnung, die die Lokalisierung über Mobilfunk beim Bundesamt für Polizei beantragt hat.¹⁰
² Die Mitwirkungspflichtigen sind berechtigt, dem Dienst ÜPF Rechnung zu stellen, sobald sie ihm die Ausführung des Auftrags bestätigt oder die verlangte Auskunft erteilt haben.
³ Sie erstellen pro Kalendermonat eine detaillierte Rechnung und reichen diese dem Dienst ÜPF bis zum fünfzehnten Arbeitstag des Folgemonats ein.
⁴ Sind an einer Überwachungsmassnahme mehrere Mitwirkungspflichtige beteiligt, so wird die Entschädigung an die vom Dienst ÜPF beauftragte Mitwirkungspflich­tige entrichtet.
⁵ Bei der Rechnungsstellung sind die Vorgaben des Dienstes ÜPF über die Form und den Inhalt der Rechnung sowie die Übertragungsmodalitäten zu beachten. Der Dienst ÜPF stellt den Mitwirkungspflichtigen entsprechende Vorlagen zur Verfügung.
⁹ SR 120
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 6 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit
¹ Für Dienstleistungen, die gemäss Artikel 11 VÜPF¹¹ ausserhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden, fallen zusätzliche Gebühren pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie zusätzliche Entschädigungen pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mitwirkungspflichtigen an.
² Massgebend für die Erhebung der zusätzlichen Gebühren und Entschädigungen ist der Zeitpunkt des Auftragseingangs bei der Mitwirkungspflichtigen.
¹¹ SR 780.11
Art. 7 ¹² Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für rückwirkende Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen
Für rückwirkende Überwachungen, die als dringend erklärt werden, fallen zusätz­liche Gebühren pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie zusätzliche Entschädigungen pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mitwirkungspflichtigen an.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2061 ).
Art. 8 Gebühren und Entschädigungen für Testschaltungen
Für jede Anordnung und Verlängerung einer Testschaltung für jeweils 12 Monate gemäss Artikel 30 Absatz 4 VÜPF¹³ fallen Gebühren und im Falle einer Anordnung auch Entschädigungen an.
¹³ SR 780.11

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 9 Gebühr für zusätzlich gewünschte Datenträger
Für die Lieferung von zusätzlich gewünschten Datenträgern erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr pro Überwachungsmassnahme.
Art. 10 Gebühr für die Verlängerung einer Echtzeitüberwachung
Für jede Verlängerung einer Echtzeitüberwachung gemäss dem 3. Kapitel, 8. und 9. Abschnitt VÜPF¹⁴, erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr.
¹⁴ SR 780.11
Art. 11 Gebühr für den Zugriff auf Überwachungsdaten nach Aufhebung oder Ausführung
Stehen die Überwachungsdaten den Behörden nach Aufhebung der Echtzeitüberwachung oder Ausführung der rückwirkenden Überwachung länger als 12 Monate mit sämtlichen Bearbeitungsfunktionen zur Verfügung (Art. 13 der Verordnung vom 15. November 2017¹⁵ über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs), so erhebt der Dienst ÜPF für jede weitere angefangene Periode von drei Monaten eine Gebühr.
¹⁵ SR 780.12
Art. 12 Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
¹ Für jede Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft erhebt der Dienst ÜPF von der überprüften Anbieterin eine Pauschalgebühr für den Überprüfungsaufwand gemäss Artikel 33 Absatz 4 BÜPF.
² Wird eine erneute Überprüfung infolge technischer Änderungen auf Seiten des Dienstes ÜPF nötig, die nicht durch Änderungen der Gesetzgebung bedingt sind, so entfällt die Gebühr.
³ Liegt der Grund für den nicht erfolgreichen Abschluss der Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft beim Dienst ÜPF, so entfällt die Gebühr.
⁴ Geht die Überprüfung über den üblichen Aufwand hinaus, können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand gemäss Artikel 13 erhoben werden.
Art. 13 Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen
¹ Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest.
² Die Kosten für die Bereitstellung von einmalig benutztem Material werden als Auslage in Rechnung gestellt.
Art. 14 Gebühr für Benutzerkonten auf dem Verarbeitungssystem
Der Dienst ÜPF erhebt für jeweils 12 Monate Pauschalgebühren für jedes auf dem Verarbeitungssystem bestehende Benutzerkonto. Für die Nutzung der Funktionen für Auskünfte und aller anderen Funktionen gelten gesonderte Ansätze.

3. Abschnitt: Entschädigungen

Art. 15 Entschädigungsanspruch
Anspruch auf eine Entschädigung haben die Mitwirkungspflichtigen gemäss Artikel 2 Buchstaben a–e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss BÜPF und VÜPF¹⁶ erfüllen.
¹⁶ SR 780.11
Art. 16 Entschädigungen
Den Mitwirkungspflichtigen werden keine Entschädigungen ausgerichtet:
a. für Testschaltungen gemäss Artikel 30 Absatz 3 VÜPF¹⁷, die der Dienst ÜPF benötigt;
b. für Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden.
¹⁷ SR 780.11
Art. 17 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen
¹ Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Entschädigungen für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest.
² Die Mitwirkungspflichtigen reichen auf Verlangen des Dienstes ÜPF im Voraus einen groben Kostenvoranschlag und später eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands ein. Bei beidem ist der Zeitaufwand auf die Viertelstunde genau unter Angabe der konkreten Tätigkeiten auszuweisen.
³ Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Entschädigung gestützt auf die Abrechnung der Mitwirkungspflichtigen fest, berücksichtigt aber nur den Aufwand, der der Komplexität und dem Umfang des betreffenden Auftrags angemessen ist, und davon nur 80 Prozent.
⁴ Die Entschädigungen decken 80 Prozent des berücksichtigten Zeit- und Sachaufwands.

4. Abschnitt: Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung bei der Fernmeldeüberwachung

Art. 18 Fälle der Kostenübernahme
Die Pflicht zur Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 Abs. 1 BÜPF) obliegt den Fernmeldedienstanbieterinnen und den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss Artikel 22 und 52 VÜPF¹⁸, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 Absätze 1 oder 2 BÜPF nicht oder nicht ohne Unterstützung des Dienstes ÜPF erfüllen können.
¹⁸ SR 780.11
Art. 19 Festlegung des Betrags
¹ Der Dienst ÜPF legt nach den Regeln über die Gebühren nach Zeitaufwand (Art. 13) die bei ihm entstandenen Kosten fest, die die Mitwirkungspflichtige aufgrund ihrer unzureichenden Mitwirkung übernehmen muss.
² Hat die Mitwirkungspflichtige ihre Pflichten teilweise erfüllt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung. Deren Höhe legt der Dienst ÜPF nach Zeitaufwand (Art. 17) fest. Dieser Betrag kann die für die betreffende Leistung vorgesehene Pauschalentschädigung nicht übersteigen. Kostenvoranschläge brauchen nicht eingereicht zu werden.
³ Der Dienst ÜPF verrechnet seine Forderung mit dem Entschädigungsanspruch der Mitwirkungspflichtigen.
⁴ Die Entschädigungsforderung des Dienstes ÜPF gegenüber der anordnenden Behörde bleibt unberührt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 7. April 2004¹⁹ über die Gebühren und Entschädigungen für die Post- und Fernmeldeüberwachung wird aufgehoben.
¹⁹ [ AS 2004 2021 , 2011 5967 , 2016 4337 ]
Art. 21 Übergangsbestimmungen
¹ Überwachungen und Auskunftsgesuche, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Auftrag gegeben worden sind, werden nach bisherigem Recht abgerechnet.
² Werden laufende Überwachungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlängert, so gilt für die damit verbundenen Gebühren das bisherige Recht.
³ Für Auskünfte, welche bis zur Einführung des neuen Verarbeitungssystems ausserhalb der Normalarbeitszeiten manuell bearbeitet werden müssen, fallen zusätz­liche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normal­arbeitszeiten an.
⁴ Der Dienst ÜPF erhebt keine Gebühren für Datenträger, die er bis zur Einführung der Aufbewahrung der Daten mit verminderten Bearbeitungsfunktionen über einen längeren Zeitraum im Verarbeitungssystem erstellt (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2017²⁰ über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs).
²⁰ SR 780.12
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Anhang ²¹

²¹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2061 ) und Ziff. I 13 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 .
(Art. 3 Abs. 1 und 17 Abs. 1)

Gebühren und Entschädigungen inklusive Mehrwertsteuer

Auftragsgruppe Postverkehr

Auftragstyp

Geschäftsfall

VÜPF

Gebühr Dienst ÜPF

Entschädigung Mitwirkungs­pflichtige

Echtzeitüberwachung Post

PO_1_RT_INTERCEPTION

Echtzeitüberwachungen von Postdiensten: Abfangen der Postsendungen

Art. 16 Bst. a

Fr. 60

Fr. 160

Echtzeitüberwachung Post

PO_2_RT_DELIVERY

Echtzeitüberwachung von Postdiensten: Lieferung von Randdaten

Art. 16 Bst. b

Fr. 60

Fr. 160

Rückwirkende Über­wachung Post

PO_3_HD

Rückwirkende Überwachung von Postdiensten: Lieferung von Randdaten

Art. 16 Bst. c

Fr. 60

Fr. 160

Auftragsgruppe Fernmeldeverkehr

Auftragstyp

Geschäftsfall

VÜPF

Gebühr Dienst ÜPF

Entschädigung Mitwirkungs-pflichtige

Auskunft

IR_4_NA

Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten

Art. 35

Fr. 3

Auskunft

IR_5_NA_FLEX

Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten mit flexibler Namenssuche

Art. 27, 35

Fr. 3

Auskunft

IR_6_NA

Auskünfte über Netzzugangsdienste

Art. 36

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_7_IP

Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen

Art. 37

Fr. 3

Auskunft

IR_8_IP (NAT)

Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)

Art. 38

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_9_NAT

Auskünfte über NAT-Übersetzungs­vorgänge

Art. 39

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_10_TEL

Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten

Art. 40

Fr. 3

Auskunft

IR_11_TEL_FLEX

Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten mit flexibler Namenssuche

Art. 27, 40

Fr. 3

Auskunft

IR_12_TEL

Auskünfte über Telefonie- und Multi­mediadienste

Art. 41

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_13_EMAIL

Auskünfte über Teilnehmende von E-Mail-Diensten

Art. 42

Fr. 3

Auskunft

IR_14_EMAIL_FLEX

Auskünfte über Teilnehmende von E-Mail-Diensten mit flexibler Namenssuche

Art. 27, 42

Fr. 3

Auskunft

IR_15_COM

Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fern­melde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten

Art. 43

Fr. 3

Auskunft

IR_16_COM_FLEX

Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fern­melde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten mit flexibler Namenssuche

Art. 27, 43

Fr. 3

Auskunft

IR_17_PAY

Auskünfte über die Zahlungsweise der Teil­nehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten

Art. 44

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_18_ID

Auskunftstyp Ausweiskopie

Art. 45

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_19_BILL

Auskunftstyp Rechnungskopie

Art. 46

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_20_CONTRACT

Auskunftstyp Vertragskopie

Art. 47

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_21_TECH

Technische Daten

Art. 48

Fr. 75

Fr. 125

Echtzeit­überwachung

RT_22_NA_IRI

Netzzugangsdienste – Echtzeitüberwachung «nur Randdaten»

Art. 54

Fr. 1800

Fr. 640

Echtzeit­überwachung

RT_23_NA_CC_IRI

Netzzugangsdienste – Echtzeitüberwachung «Inhalt und Randdaten»

Art. 55

Fr. 2650

Fr. 1330

Echtzeit­überwachung

RT_24_TEL_IRI

Telefonie- und Multimediadienste – Echtzeitüber­wachung «nur Randdaten»

Art. 56

Fr. 1800

Fr. 640

Echtzeit­überwachung

RT_25_TEL_CC_IRI

Telefonie- und Multimediadienste – Echtzeitüber­wachung «Inhalt und Randdaten»

Art. 57

Fr. 2650

Fr. 1330

Echtzeit­überwachung

RT_26_EMAIL_IRI

E-Mail-Dienste – Echtzeitüberwachung «nur Randdaten»

Art. 58

Fr. 1800

Fr. 640

Echtzeit­überwachung

RT_27_EMAIL_CC_IRI

E-Mail-Dienste – Echtzeitüberwachung «Inhalt und Randdaten»

Art. 59

Fr. 2650

Fr. 1330

Rückwirkende Überwachung

HD_28_NA

Netzzugangsdienste – rückwirkende Überwachung

Art. 60

Fr. 700

Fr. 500

Rückwirkende Überwachung

HD_29_TEL

Telefonie- und Multimediadienste – rückwirkende Überwachung

Art. 61

Fr. 700

Fr. 500

Rückwirkende Überwachung

HD_30_EMAIL

E-Mail-Dienste – rückwirkende Überwachung

Art. 62

Fr. 700

Fr. 500

Rückwirkende Überwachung

HD_31_PAGING

Bestimmung der letzten Aktivität des mobilen Endgerätes

Art. 63

Fr. 100

Fr. 350

Rückwirkende Überwachung

AS_32_PREP_COV

Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

Art. 64

Fr. 400

Fr. 2000

Rückwirkende Überwachung

AS_33_PREP_REF

Referenzkommunikationen oder Referenznetz­zugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

Art. 65

Fr. 400

Fr. 2000

Rückwirkende Überwachung

AS_34

Antennensuchlauf; Erste Zelle

Gebühr/Entschädigung pro 2 angefangene Stunden

Art. 66

Fr. 700

Fr. 500

Rückwirkende Überwachung

AS_34_MORE

Antennensuchlauf; Weitere Zellen

Gebühr/Entschädigung pro angefangene 2 Stunden

Art. 66

Fr. 100

Fr. 100

Notsuche

EP_35_PAGING

Bestimmung der letzten Aktivität des mobilen Endgerätes

Art. 67 Bst. a

Fr. 50

Fr. 250

Notsuche

EP_36_RT_CC_IRI

Echtzeitüberwachung «Inhalt und Randdaten»

Art. 67 Bst. b

Fr. 50

Fr. 750

Notsuche

EP_37_RT_IRI

Echtzeitüberwachung «nur Randdaten»

Art. 67 Bst. c

Fr. 50

Fr. 750

Notsuche

EP_38_HD

Rückwirkende Überwachung

Art. 67 Bst. d

Fr. 50

Fr. 700

Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährder/innen

ML_50_RT

Mobilfunklokalisierung in Echtzeit

Art. 68a

Fr. 2000

Fr. 900

Fahndung

Die Gebühren und Entschädigungen für Fahndungen werden gemäss der Regelung für den gewählten Überwachungstyp festgelegt.

Auftragsgruppe

Auftragstyp

Geschäftsfall

GebV-ÜPF

Gebühr Dienst ÜPF

Entschädigung Mitwirkungs­pflichtige

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_39

Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit

Art. 6

Fr. 133

Fr. 133

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_40

Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für rückwirkende Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen

Art. 7

Fr. 133

Fr. 133

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_41

Gebühren und Entschädigungen für Test­schaltungen (pro 12 Monate)

Art. 8

Fr. 100

Entschädigung analog Überwachungstyp

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_42

Pauschalgebühr für zusätzlich gewünschte Datenträger

Art. 9

Fr. 500

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_43

Pauschalgebühr für jede Verlängerung einer Echtzeitüberwachung (um höchstens 3 Monate)

Art. 10

15 % der Gebühr der erstmaligen Einrichtung der Massnahme

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_44

Pauschalgebühr für den Zugriff auf Überwachungsdaten nach Aufhebung oder Ausführung

Art. 11

10 % der Gebühr der erstmaligen Einrichtung der Massnahme

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_45

Pauschalgebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Art. 12 Abs. 1

Fr. 500

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_46

Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Art. 13 Abs. 1

Fr. 180/Std.

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_47

Pauschalgebühr für Benutzerkonten auf dem Verarbeitungssystem für Auskünfte

Art. 14

Fr. 50

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_48

Pauschalgebühr für Benutzerkonten auf dem Verarbeitungssystem für alle weiteren Funktionen

Art. 14

Fr. 150

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_49

Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Art. 17 Abs. 1

Fr. 160/Std.

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