Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden (VI E/211/7)
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Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden

VI E/211/7 Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden (Gebührenverordnung Jagd und Fischerei, GebVJF) Vom 22. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 9a Absatz 3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 1 ) und Artikel 22a Absatz 3 des Einfüh - rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei 2 ) , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fi - schereibehörden fest.
2 Sie regelt die Höhe der zu verrechnenden Kosten für:
a. Einsätze im Schadenfall;
b. von Dritten veranlasste Massnahmen;
c. Mithilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen;
d. Öffentlichkeitsarbeit und Führungen;
e. weitere Verwaltungstätigkeiten.

Art. 2 Einsätze im Schadenfall

1 Für den Einsatz der kantonalen Jagdbehörde und der Wildhut bei Fallwild im Strassenverkehr werden pauschal 100 Franken in Rechnung gestellt.
2 Der Zeitaufwand für andere Einsätze im Schadenfall wird wie folgt in Rech - nung gestellt: Personal Gebühr Kantonale Jagdbehörde 80 Fr. pro Std. Wildhüter 80 Fr. pro Std. Fischereiaufseher 80 Fr. pro Std. Hilfspersonal 60 Fr. pro Std.
3 Beratungen im Zusammenhang mit Wildtieren sowie freilebenden Fischen und ihren jeweiligen Lebensräumen, Wildtierschäden, Wildschadenfeststel - lungen und Hegemassnahmen sind kostenlos.

Art. 3 Von Dritten veranlasste und fischereirechtliche Massnahmen

1 Der Zeitaufwand bei von Dritten veranlassten Massnahmen sowie die Mit - hilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen wird wie folgt in Rechnung gestellt: 1) GS VI E/211/1 2) GS VI E/31/1 SBE 2015 59 1
VI E/211/7 Personal Gebühr Wildhüter 80 Fr. pro Std. Fischereiaufseher 80 Fr. pro Std. (ab Fischbrutanlage) Hilfspersonal 60 Fr. pro Std.

Art. 4 Öffentlichkeitsarbeit und Führungen

1 Der Zeitaufwand für Führungen und Öffentlichkeitsarbeit wird wie folgt in Rechnung gestellt: Tätigkeit Gebühr Vortrag 100 Fr. Führung halber Tag 200 Fr. Führung ganzer Tag 350 Fr. Führung durch Fischbrutanlage 80 Fr.
2 Vorträge und Führungen für Schulen sind kostenlos.

Art. 5 Weitere Verwaltungstätigkeiten

1 Für weitere Verwaltungstätigkeiten werden folgende Bearbeitungsgebüh - ren erhoben: Tätigkeit Gebühr Ersatz Jagdfähigkeitsausweis 30 Fr. Ersatz Jagdpatentunterlagen 40 Fr. Ersatz Fischereipatentunterlagen 20 Fr. Bearbeitung Jagdpatentrückgabe 75 Fr. Einforderung unvollständig ausgefüllter Abschussmeldekarten 40 Fr. Einforderung verspäteter Abschusssammelkarten 50 Fr. Einforderung verspäteter Fischereistatistiken 50 Fr.

Art. 6 Sachaufwand

1 Soweit es sich nicht um geringfügige Aufwendungen handelt, wird der Sachaufwand nach effektivem Aufwand verrechnet.
2 Der Einsatz eines Elektrofanggeräts wird mit 50 Franken in Rechnung ge - stellt.

Art. 7 Spesen

1 Fahrspesen werden mit 0.80 Franken pro Kilometer in Rechnung gestellt.
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