Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion 2 (0.784.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion 2

Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1994³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. September 1994 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. September 1994 (Stand am 17. März 2016) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Siehe jedoch die konsolidierten Fassungen der Änderungsurkunden vom 18. Okt. 2002 ( SR 0.784.011 ) und 24. Nov. 2006/22. Okt. 2010 ( SR 0.784.012 ), mit ihren eigenen Geltungsbereichen. ³ AS 1996 1254
Präambel
1
In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Staats, sein Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Staaten haben die Staaten, die Vertragspartei dieser Konstitution als der grundlegenden Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion und der die Konstitution ergänzenden Konvention der Internationalen Fernmeldeunion⁴ (nachstehend «die Konvention» genannt) sind, mit dem Ziel, die friedlichen Beziehungen und die internationale Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch leistungsfähige Fernmeldedienste zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Art. 1 Zweck der Union
1. Zweck der Union ist,
a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen;
b) die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten sowie ferner die Mobilisierung der für die Durchführung dieser Hilfe notwendigen materiellen und finanziellen Ressourcen zu fördern;
c) die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste betriebliche Nutzung zu fördern, um die Wirtschaftlichkeit der Fernmeldedienste zu steigern, ihren Nutzen zu vergrössern und diese Dienste soweit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
d) die Vorteile der neuen Fernmeldetechnologien nach Möglichkeit allen Menschen der Erde zugute kommen zu lassen;
e) die Benutzung der Fernmeldedienste zu fördern, um die friedlichen Beziehungen zu erleichtern;
f) die Bemühungen der Mitglieder, diese Ziele zu erreichen, miteinander in Einklang zu bringen;
g) angesichts der Internationalisierung einer von der Informationstechnik geprägten Wirtschaft und Gesellschaft einen breiteren Zugang zu den Angelegenheiten des Fernmeldewesens auf internationaler Ebene zu fördern, und zwar durch die Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen regionalen und internationalen Organisationen sowie mit denjenigen nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Fernmeldewesen befassen.
2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie weist die Frequenzbereiche des Funkfrequenzspektrums zu, verteilt die Frequenzen und registriert die Frequenzzuteilungen und alle zugehörigen Orbitpositionen in der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;
b) sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten für die Funkdienste zu verbessern;
c) sie erleichtert die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen, mit einer zufrieden stellenden Dienstqualität;
d) sie fördert die internationale Zusammenarbeit, um den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und ‑netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben werden; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen;
e) sie koordiniert die Bemühungen um eine Harmonisierung der Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumtechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können;
f) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zur Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind;
g) sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;
h) sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen;
i) sie setzt sich gemeinsam mit internationalen Finanzierungs‑ und Entwicklungseinrichtungen dafür ein, dass günstige Vorzugskreditlinien für zu entwickelnde soziale Projekte eingeräumt werden, deren Ziel unter anderem darin besteht, die Fernmeldedienste auf die entlegensten Gebiete in den Ländern auszudehnen.
Art. 2 Zusammensetzung der Union
Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität, das die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert macht, setzt sich die International Fernmeldeunion zusammen aus
a) allen Staaten, die als Vertragspartei eines früheren Internationalen Fernmel­devertrags, der vor Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention be­stand, Mitglied der Union sind;
b) allen anderen Staaten, die Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten;
c) allen anderen Staaten, die nicht Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind, die aber einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Union stellen und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten, nachdem zwei Drittel der Mitglieder der Union ihrem Antrag zugestimmt haben. Wenn ein solcher Antrag auf Aufnahme als Mit­glied in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitglieder der Union; antwortet ein Mitglied nicht binnen 4 Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem es befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.
Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder der Union haben die Rechte und Pflichten, die in dieser Konstitution und in der Konvention vorgesehen sind.
2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitglieder folgende Rechte:
a) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Konferenzen teilzunehmen; es kann in den Rat gewählt werden und hat das Recht, Kandidaten für die Wahl der Beamten der Union oder der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vorzuschlagen;
b) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jedes Mitglied das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, bei allen weltweiten Konferenzen und bei allen Funkversammlungen sowie bei allen Tagungen der Studienkommissionen und, wenn es Mitglied des Rats ist, bei allen Tagungen dieses Rats. Bei den regio­nalen Konferenzen sind nur die Mitglieder der betreffenden Region stimmberechtigt;
c) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jedes Mitglied auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme. Bei Befragungen, die regionale Kon­ferenzen betreffen, sind nur die Mitglieder der betreffenden Region stimmberechtigt.
Art. 4 Grundsatzdokumente der Union
1. Die Grundsatzdokumente der Union sind:
– diese Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion,
– die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion,
– die Vollzugsordnungen.
2. Diese Konstitution, deren Bestimmungen durch diejenigen der Konvention ergänzt werden, ist die grundlegende Urkunde der Union.
3. Die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention werden ausserdem durch diejenigen der nachstehend aufgeführten Vollzugsordnungen ergänzt, die den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitglieder verbindlich:
– die Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste,
– die Vollzugsordnung für den Funkdienst.
4. Weicht eine Bestimmung der Konvention oder der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung dieser Konstitution ab, so ist die Konstitution massgebend. Weicht eine Bestimmung der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung der Konvention ab, so ist die Konvention massgebend.
Art. 5 Definitionen
Wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt,
a) haben die Begriffe, die in dieser Konstitution benutzt werden und in der Anlage, die Bestandteil dieser Konstitution ist, definiert sind, die ihnen in der Anlage gegebene Bedeutung;
b) haben die Begriffe, die in der Konstitution benutzt werden und in der Anlage zur Konvention, die Bestandteil der Konvention ist, definiert sind, – mit Ausnahme derjenigen Begriffe, die in der Anlage zu dieser Konstitution definiert sind, – die ihnen in der Anlage zur Konvention gegebene Bedeutung;
c) haben die anderen Begriffe, die in den Vollzugsordnungen definiert sind, die ihnen in den Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung.
Art. 6 Anwendung der Grundsatzdokumente der Union
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei allen von ihnen eingerichteten Fernmeldestellen und bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienste, die diesen Verpflichtungen nach Artikel 48 dieser Konstitution nicht unterliegen.
2. Die Mitglieder sind ausserdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betriebsunternehmen, die internationale Dienste wahrnehmen oder Funkstellen betreiben, welche schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachten.
Art. 7 Aufbau der Union
Die Union umfasst
a) die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union,
b) den Rat, der als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten handelt,
c) die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste,
d) den Sektor für das Funkwesen einschliesslich der weltweiten und der regionalen Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und des Funkregulierungsausschusses,
e) den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen einschliesslich der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen,
f) den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens einschliesslich der weltweiten und der regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens,
g) das Generalsekretariat.
Art. 8 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitglieder vertreten. Sie wird alle 4 Jahre einberufen.
2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten:
a) legt die allgemeinen Grundsätze fest, die es ermöglichen, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu entsprechen;
b)⁵
fasst nach Prüfung der vom Rat erstellten Berichte über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und über die für die Union empfohlene strategische Politik und Planung alle Beschlüsse, die sie für angemessen hält;
c) erstellt die Grundlagen für das Budget der Union und setzt unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die sie aufgrund der in Nummer 50 genannten Berichte gefasst hat, den Höchstbetrag ihrer Ausgaben für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest, nachdem sie alle massgeb­lichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat;
d) erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest;
e) prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig;
f) wählt die Mitglieder der Union, die den Rat bilden sollen;
g) wählt die gewählten Beamten der Union: den Generalsekretär, den Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros der Sektoren;
h) wählt die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses;
i)⁶
prüft die Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution und zur Konvention und nimmt sie gegebenenfalls an, wobei sie nach Artikel 55 dieser Konstitution bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention vorgeht;
j) schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und anderen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Rat im Namen der Union mit solchen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen;
k)⁷
behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens.
⁵ Amendé à Kyoto le 14 oct. 1994; entré en vigueur pour la Suisse le 14 mars 1996. Le texte de ces amendements n’est pas publié dans le RO. Il peut être obtenu, dans les langues française et anglaise, auprès de l’OFCOM, Rue de l’Avenir 44, case postale, 2501 Bienne.
⁶ Geändert in Kyoto am 14. Oktober 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.
⁷ Geändert in Kyoto am 14. Oktober 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.
Art. 9 Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen
1. Bei den in den Nummern 54 bis 56 dieser Konstitution genannten Wahlen achtet die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten darauf,
a) dass die Mitglieder des Rats unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der Sitze des Rats auf alle Regionen der Erde gewählt werden;
b)⁸
dass der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses Staatsangehörige verschiedener Mitglieder der Union sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Erde gebührend berücksichtigt wird; was die gewählten Beamten betrifft, so sollten darüber hinaus die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden;
c)⁹
dass Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation unter den von den Mitgliedern der Union vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt werden; jedes Mitglied darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen, der Staatsangehöriger des betreffenden Landes sein muss.
2. Die Verfahren für diese Wahlen werden von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt. Die Bestimmungen über den Amtsantritt, die freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind in der Konvention enthalten.
⁸ Geändert in Kyoto am 14. Oktober 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.
⁹ Geändert in Kyoto am 14. Oktober 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.
Art. 10 Rat
1. (1) Der Rat besteht aus Mitgliedern der Union, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nach Nummer 61 dieser Konstitution gewählt werden
(2) Jedes Mitglied des Rats ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden darf.
2. Der Rat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf.
3. In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Rat, in seiner Eigenschaft als leitendes Organ der Union, als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr übertragenen Vollmachten.
4. (1) Der Rat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitglieder der Union erleichtern können, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden.
(2) Er befasst sich, unter Einhaltung der allgemeinen Richt­linien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, mit den grossen Fragen der Fernmeldepolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem ständig sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind.
(3) Er sorgt für eine erfolgreiche Koordinierung der Tätigkeiten der Union und übt eine wirksame Finanzkontrolle über das Generalsekretariat und die drei Sektoren aus.
(4) Er trägt, entsprechend dem Zweck der Union, zur Entwicklung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bei, einschliesslich der Teilnahme der Union an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen.
Art. 11 Generalsekretariat
1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der von einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird.
(2) Der Generalsekretär erarbeitet mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die strategische Politik und Planung der Union und koordiniert ihre Tätigkeiten.
(3) Der Generalsekretär trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Massnahmen und ist dem Rat in allen Verwaltungs‑ und Finanzfragen verantwortlich, die mit den Tätigkeiten der Union zusammenhängen.
(4) Der Generalsekretär handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.
2. Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär verantwortlich; er unterstützt den Generalsekretär bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus.
Art. 12 Aufgaben und Aufbau
1. (1) Die Aufgaben des Sektors für das Funkwesen bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf das Funkwesen zu entsprechen und dabei
– die rationelle, gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums durch alle Funkdienste einschliesslich derer, welche die Umlaufbahn der geostationären Satelliten nutzen, vorbehaltlich des Artikels 44 dieser Konstitution zu gewährleisten und
– Studien ohne Beschränkung hinsichtlich der Frequenzbereiche durchzuführen und Empfehlungen über Funkangelegenheiten anzunehmen.
(2) Die Aufgaben, für die der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen im einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
2. Der Sektor für das Funkwesen übt seine Tätigkeit aus durch
a) weltweite und regionale Funkkonferenzen;
b) den Funkregulierungsausschuss;
c) die Funkversammlungen, die in enger Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden;
d) Studienkommissionen;
e) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für das Funkwesen.
3. Mitglieder des Sektors für das Funkwesen sind:
a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union;
b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassenen Gremien oder Organisationen.
Art. 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen
1. Eine weltweite Funkkonferenz kann eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für den Funkdienst vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Inte­resse behandeln, für die sie zuständig ist und die sich auf ihre Tagesordnung bezieht. Die anderen Aufgaben dieser Konferenz sind in der Konvention enthalten.
2. Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle zwei Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden.
3. Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle zwei Jahre einberufen und finden in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen statt, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind in der Konvention enthalten.
4. Die Beschlüsse der weltweiten Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Die Beschlüsse der Funkversammlungen oder der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall auch den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.
Art. 14 Funkregulierungsausschuss
1. Der Funkregulierungsausschuss besteht aus gewählten Mitgliedern, die auf dem Gebiet des Funkwesens in jeder Hinsicht qualifiziert sind und praktische Erfahrung in der Zuteilung und Benutzung von Frequenzen haben. Jedes Mitglied muss über die geographischen, wirtschaftlichen und demographischen Verhältnisse einer bestimmten Region der Welt auf dem laufenden sein. Die Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie arbeiten auf Teilzeitbasis.
2. Der Funkregulierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er genehmigt Verfahrensregeln, die technische Kriterien einschliessen, wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugrunde, wenn sie die von den Mitgliedern der Union vorgenommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Zu diesen Regeln dürfen sich alle Verwaltungen äussern, und, falls keine Übereinkunft erzielt werden kann, wird die Angelegenheit einer der nächsten weltweiten Funkkonferenzen vorgelegt;
b) er befasst sich mit jedem anderen Problem, das durch die Anwendung der genannten Verfahrensregeln nicht gelöst werden kann;
c) er erledigt nach den in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren alle zusätzlichen Aufgaben, die mit der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen zusammenhängen (s. Nummer 78 dieser Konstitution) und die ihm von einer zuständigen Konferenz oder, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, vom Rat zur Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden.
3. (1) Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vertreten bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss weder ihren Mitgliedstaat noch eine Region; sie sind mit einem internationalen öffentlichen Auftrag betraut. Insbesondere muss jedes Mitglied des Ausschusses davon Abstand nehmen, sich an Beschlüssen zu beteiligen, die seine Verwaltung unmittelbar betreffen.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes im Dienst der Union von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner privaten oder öffent­lichen Organisation und keiner Privat‑ oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder müssen davon Abstand nehmen, Massnahmen zu treffen oder Beschlüsse mitzutragen, die mit ihrer in Nummer 98 beschriebenen Stellung unvereinbar sein können.
(3) Alle Mitglieder der Union müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, sie bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss zu beeinflussen.
(4) 4. Die Arbeitsweise des Funkregulierungsausschusses ist in der Konvention festgelegt.
Art. 15 Studienkommissionen für das Funkwesen
Die Aufgaben der Studienkommissionen für das Funkwesen sind in der Konvention enthalten.
Art. 16 Büro für das Funkwesen
Die Aufgaben des Direktors des Büros für das Funkwesen sind in der Konvention enthalten.
Art. 17 Aufgaben und Aufbau
1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf die Standardisierung im Fernmeldewesen voll zu entsprechen und dabei Studien über technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzuführen und im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen anzunehmen.
(2) Die Aufgaben, für die der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für das Funkwesen im einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammen­arbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
2. Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen übt seine Tätigkeit aus durch:
a) weltweite Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
b) Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen.
3. Mitglieder des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind:
a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union;
b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassenen Gremien oder Organisationen.
Art. 18 Weltweite Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. Die Aufgaben der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention festgelegt.
2. Weltweite Konferenzen für die Standardisierung im Fernmelde­wesen werden alle vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention kann jedoch eine zusätzliche Konferenz abgehalten werden.
3. Die Beschlüsse der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschlies­sungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.
Art. 19 Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Die Aufgaben der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten.
Art. 20 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten.
Art. 21 Aufgaben und Aufbau
1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu entsprechen und im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten der doppelten Verantwortung der Union als Sonderorganisation der Organisation der Vereinten Nationen und als ausführendes Organ bei der Durchführung von Projekten im Rahmen des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen oder anderer Finanzierungsvereinbarungen nachzukommen, d. h. die Entwicklung des Fernmeldewesens dadurch zu erleichtern und zu verbessern, dass er Tätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe bereitstellt, organisiert und koordiniert.
(2) Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens arbeiten bei allen die Entwicklung betreffenden Angelegenheiten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitution eng zusammen.
2. Im Rahmen der vorstehend genannten Aufgaben hat der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens folgende besonderen Aufgaben:
a) Er sorgt dafür, dass es Entscheidungsträgern stärker bewusst wird, wie wichtig das Fernmeldewesen für nationale Programme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ist, und informiert und berät über mögliche allgemeinpolitische und strukturelle Lösungen;
b) er fördert, unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer zuständiger Gremien, die Entwicklung, die Ausdehnung und den Betrieb von Fernmeldenetzen und ‑diensten, insbesondere in den Entwicklungsländern, dadurch, dass er die Voraussetzungen für die Entwicklung der personellen Ressourcen, die Planung, die Verwaltung, die Mobilisierung der Ressourcen sowie die Forschung und die Entwicklung verbessert;
c) er fördert das Wachstum des Fernmeldewesens durch die Zusammenarbeit mit regionalen Fernmeldeorganisationen sowie weltweiten und regionalen Institutionen zur Finanzierung der Entwicklung, wobei er den Fortgang der in sein Entwicklungsprogramm vorgesehenen Projekte überwacht, um so zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäss durchgeführt werden;
d) er fördert die Mobilisierung von Ressourcen zur Unterstützung der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Fernmeldewesens dadurch, dass er sich dafür einsetzt, dass günstige Vorzugskreditlinien eingeräumt werden, und dadurch, dass er mit internationalen und regionalen Finanzierungs‑ und Entwicklungsinstitutionen zusammenarbeitet;
e) er fördert und koordiniert Programme, die einen rascheren Transfer geeigneter Technologien in die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Veränderungen in den Netzen der entwickelten Länder ermöglichen;
f) er regt die Industrie an, sich an der Entwicklung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern zu beteiligen, und berät bei der Wahl und beim Transfer geeigneter Technologien;
g) je nach Fall berät er, führt Studien durch oder fördert und betreut Studien zu technischen, wirtschaftlichen, finanziellen, verwaltungstechnischen, ordnungspolitischen und allgemeinpolitischen Fragen, einschliesslich Studien zu spezifischen Fernmeldeprojekten;
h) er arbeitet mit den anderen Sektoren, dem Generalsekretariat und den anderen zuständigen Gremien zusammen, um für internationale und regionale Fernmeldenetze einen allgemeinen Plan auszuarbeiten und so eine koordinierte Entwicklung dieser Netze im Hinblick auf die Bereitstellung von Fernmeldediensten zu erleichtern;
i) bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben berücksichtigt er besonders die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder.
3. Der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens übt seine Tätigkeit aus durch:
a) weltweite und regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
b) Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens.
4. Mitglieder des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind:
a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union;
b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassenen Gremien oder Organisationen.
Art. 22 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1. Bei den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens werden die Entwicklung des Fernmeldewesens betreffende Fragen, Projekte und Programme erörtert und behandelt und Leitlinien für das Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens gegeben.
2. Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind:
a) weltweite Konferenzen für die Entwicklung des Fernmelde­wesens,
b) regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmelde­wesens.
3. In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten finden eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens und, je nach den Ressourcen und Prioritäten, regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens statt.
4. Die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen keine Schlussakten. Ihre Ergebnisse werden in Entschliessungen, Entscheidungen, Empfehlungen oder Berichte umgesetzt. Diese Ergebnisse müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.
5. Die Aufgaben der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention festgelegt.
Art. 23 Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Die Aufgaben der Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten.
Art. 24 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten.
Art. 25 Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste
1. Eine weltweite Konferenz für internationale Fernmeldedienste kann eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist oder die sich auf ihre Tagesordnung bezieht.
2. Die Beschlüsse der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungs­bevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.
Art. 26 Koordinierungsausschuss
1. Der Koordinierungsausschuss besteht aus dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär und den Direktoren der drei Büros. Er wird vom Generalsekretär und in dessen Abwesenheit vom Vizegeneralsekretär geleitet.
2. Der Koordinierungsausschuss nimmt die Aufgaben eines Teams für interne Verwaltung wahr; es berät den Generalsekretär und leistet ihm praktische Hilfe in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen, der Informationssysteme und der technischen Zusammenarbeit, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines bestimmten Sektors oder des Generalsekretariats fallen, sowie auf dem Gebiet der Beziehungen nach aussen und der Information der Öffentlichkeit. Bei der Unter­suchung dieser Fragen berücksichtigt der Ausschuss in jeder Hinsicht die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention sowie die Beschlüsse des Rats und die Interessen der gesamten Union.
Art. 27 Die gewählten Beamten und das Personal der Union
1. (1) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Sie müssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist.
(2) Alle Mitglieder der Union müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit dieser gewählten Beamten und des Personals der Union achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen.
(3) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen sich neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des Fernmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interessen in einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck «finanzielle Interessen» darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der Fortsetzung von Zahlungen für die Pension, auf die jemand aufgrund eines früheren Amtes oder früherer Dienste Anspruch hat, entgegen.
(4) Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewährleisten, muss jedes Mitglied, aus dessen Land ein Staatsangehöriger zum Generalsekretär, zum Vizegeneralsekretär oder zum Direktor eines Büros gewählt worden ist, nach Möglichkeit davon Abstand nehmen, diesen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten abzuberufen.
2. Die Auswahl des Personals und die Festsetzung der Bedingungen für seine Einstellung müssen von dem Gedanken geleitet sein, dass es notwendig ist, der Union die Dienste von Personen mit grösster Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Die Wichtigkeit einer Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage muss gebührend berücksichtigt werden.
Art. 28 Finanzen der Union
1. Die Ausgaben der Union umfassen die Kosten:
a) des Rats;
b) des Generalsekretariats und der Sektoren der Union;
c) der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.
2. Die Ausgaben der Union werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder sowie der nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der Union zugelassenen Gremien und Organisationen gedeckt. Diese Beiträge werden nach der Anzahl der Einheiten entsprechend der Beitragsklasse bestimmt, welche jedes Mitglied und jedes zugelassene Gremium oder jede zugelassene Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention gewählt hat.
3. (1) Die Mitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitrags­klasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.
(2) Diese Wahl erfolgt binnen sechs Monaten nach Beendigung einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen.
(3) Wenn eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eine Änderung der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen annimmt, teilt der Generalsekretär jedem Mitglied den Zeitpunkt mit, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Jedes Mitglied unterrichtet den Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet, über die Beitragsklasse, die es nach der geltenden geänderten Tabelle gewählt hat.
(4)¹⁰
Die von einem Mitglied nach Nummer 161 oder 162 gewählte Beitragsklasse gilt erst von dem 1. Januar an, der dem Ablauf eines Jahres folgt, das nach der in Nummer 161 oder 162 genannten Frist von sechs Monaten beginnt.
4. Mitglieder, die ihre Entscheidung nicht in der in Nummer 161 bzw. 162 vorgesehenen Frist mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben.
5. Die Einstufung eines Mitglieds in eine niedrigere als die gewählte Beitragsklasse kann nur nach den Nummern 161, 162 und 163 erfolgen. Unter aussergewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Rat jedoch eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass es seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.
6. Ebenso kann ein Mitglied mit Zustimmung des Rats eine niedrigere Beitragsklasse wählen als diejenige, die es nach Nummer 161 gewählt hat, wenn seine relative Beitragsposition von dem in Nummer 163 für einen neuen Beitragszeitraum festgesetzten Zeitpunkt an merklich schlechter ist als seine vorherige Position.
7. Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser Konstitution genannten regionalen Konferenzen werden von allen Mitgliedern aus der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse getragen und, gegebenenfalls, auf der gleichen Grundlage von denjenigen Mitgliedern aus anderen Regionen, die an solchen Konferenzen teilgenommen haben.
8. Die Mitglieder sowie die in Nummer 159 genannten Gremien und Organisationen zahlen ihren jährlichen Beitrag im voraus; dieser Beitrag wird nach dem vom Rat festgelegten Zweijahresbudget unter Berücksichtigung der Berichtigungen berechnet, die letzterer möglicherweise vornimmt.
9. Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug, so verliert es sein in den Nummern 27 und 28 dieser Konstitution festgelegtes Stimmrecht so lange, wie der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der von diesem Mitglied für die beiden vorausgehenden Jahre zu zahlenden Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt.
10. Die besonderen Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der in Nummer 159 genannten Gremien und Organisationen und anderer internationaler Organisationen sind in der Konvention enthalten.
¹⁰ Geändert in Kyoto am 14. Oktober 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.
Art. 29 Sprachen
1. (1) Die Amts‑ und Arbeitssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.
(2) Diese Sprachen werden nach den einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Erstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten und Texten der Union benutzt, deren Fassungen in Form und Inhalt übereinstimmen, sowie für das wechselseitige Dolmetschen bei Konferenzen und Tagungen der Union.
(3) In Streit‑ oder Zweifelsfällen ist der französische Wortlaut massgebend.
2. Wenn alle Teilnehmer einer Konferenz oder einer Tagung dies vereinbaren, können die Verhandlungen in weniger als den oben genannten Sprachen geführt werden.
Art. 30 Sitz der Union
Sitz der Union ist Genf.
Art. 31 Rechtsfähigkeit der Union
Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitglieder ist die Union in dem Masse rechtsfähig, als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.
Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen
1. Die Konferenzen und Tagungen der Union wenden bei der Organisation ihrer Arbeiten und der Führung ihrer Debatten die Geschäftsordnung an, die in der Konvention enthalten ist.
2. Die Konferenzen und der Rat dürfen die Vorschriften annehmen, die sie als Ergänzung der Vorschriften der Geschäftsordnung für unentbehrlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention vereinbar sein; werden die ergänzenden Vorschriften von den Konferenzen angenommen, so werden sie als Dokumente dieser Konferenzen veröffentlicht.
Art. 33 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen Fernmeldedienstes
Die Mitglieder gestehen jedermann das Recht zu, den internationalen Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch zu benützen. Die Dienstleistungen, die Gebühren und die Gewährleistung sind in den einzelnen Verkehrsarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug.
Art. 34 Anhalten von Fernmeldenachrichten
1. Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Aufgabestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese Benachrichtigung erschiene als für die Sicherheit des Staates gefährlich.
2. Die Mitglieder behalten sich ferner das Recht vor, jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann.
Art. 35 Einstellung des Dienstes
Jedes Mitglied behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmeldedienst entweder vollständig oder nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen oder aber für bestimmte Arten von abgehenden, ankommenden oder durchgehenden Nachrichten einzustellen, wobei es verpflichtet ist, jedes andere Mitglied über den Generalsekretär sofort davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 36 Haftung
Die Mitglieder übernehmen keinerlei Haftung gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche.
Art. 37 Fernmeldegeheimnis
1. Die Mitglieder verpflichten sich, alle nur möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleisten.
2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zuständigen Behörden von diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Ausführung internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu sichern.
Art. 38 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege und Fernmeldeeinrichtungen
1. Die Mitglieder treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Übertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im internationalen Fernmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise zu erstellen.
2. Soweit wie möglich müssen diese Übertragungswege und Einrichtungen nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den praktischen Betriebserfahrungen als die besten erwiesen haben, sowie in gutem Betriebszustand und auf dem Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gehalten werden.
3. Die Mitglieder sorgen innerhalb ihrer Zuständigkeit für den Schutz dieser Übertragungswege und Einrichtungen.
4. Alle Mitglieder sorgen für die Instandhaltung der ihrer Kontroll­befugnis unterliegenden Teilstrecken von internationalen Fernmeldeverbindungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind.
Art. 39 Notifikation von Vertragsverletzungen
Um die Anwendung des Artikels 6 dieser Konstitution zu erleichtern, verpflichten sich die Mitglieder, sich gegenseitig über Verletzungen der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen zu unterrichten.
Art. 40 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifft
Die internationalen Fernmeldedienste müssen alle Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im ausseratmosphärischen Raum betreffen, sowie den ausserordentlich dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen.
Art. 41 Vorrang der Staatsfernmeldeverbindungen
Vorbehaltlich der Artikel 40 und 46 dieser Konstitution geniessen Staatsfernmeldeverbindungen (siehe Anlage zu dieser Konstitution Nummer 1014) im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Fernmeldeverkehr, wenn dies vom Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.
Art. 42 Besondere Vereinbarungen
Die Mitglieder behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkannten Betriebsunternehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche für die Mitglieder in ihrer Gesamtheit nicht von Interesse sind. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten der anderen Mitglieder verursacht werden könnten, und ganz allgemein hinsichtlich der technischen Beeinträchtigungen, die durch diese Anwendung beim Betrieb anderer Fernmeldedienste der anderen Mitglieder verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen zuwiderlaufen.
Art. 43 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen
Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisationen zu bilden. um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Vereinbarungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Konstitution oder der Konvention stehen.
Art. 44 Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn der geostationären Satelliten
1. Die Mitglieder bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Funkfrequenzspektrums so weit zu beschränken, als es für die zufrieden stellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden.
2. Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für den Funkverkehr berücksichtigen die Mitglieder, dass die Frequenzen und die Umlaufbahn der geostationären Satelliten begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf rationelle, wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit der Zugang zu dieser Umlaufbahn und zu diesen Frequenzen den einzelnen Ländern oder Ländergruppen in gerechter Weise möglich ist; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt.
Art. 45 Schädliche Störungen
1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitglieder, der anerkannten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben.
2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 197 zu verlangen.
3. Darüber hinaus halten es die Mitglieder für erforderlich, dass alle nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in Nummer 197 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden.
Art. 46 Notrufe und Notmeldungen
Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Meldungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen.
Art. 47 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen
Die Mitglieder verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizierung der Funkstellen, für die sie zuständig sind und die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten.
Art. 48 Funkanlagen für die nationale Verteidigung
1. Die Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in Bezug auf militärische Funkanlagen.
2. Indessen müssen beim Betreiben dieser Anlagen soweit wie möglich die Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung schädlicher Störungen betreffen, sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnungen über die Sendearten und Frequenzen, die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, beachtet werden.
3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch oder an anderen Diensten teil, die durch die Vollzugsordnungen geregelt werden, so müssen sie im Allgemeinen nach den für diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden.
Art. 49 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
Die Beziehungen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt.
Art. 50 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, arbeitet die Union mit denjenigen internationalen Organisationen zusammen, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben.
Art. 51 Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten
Alle Mitglieder behalten sich für sich selbst und für die anerkannten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Mitglied der Union ist. Wenn eine von einem solchen Staat ausgehende Nachricht von einem Mitglied angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitglieds in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze.
Art. 52 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1. Diese Konstitution und die Konvention werden von jedem Unterzeichnermitglied nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Form einer einzigen Urkunde gleichzeitig ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Diese Urkunde ist so bald wie möglich beim Generalsekretär zu hinterlegen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder über die Hinterlegung jeder einzelnen Urkunde.
2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, geniesst jedes Unterzeichnermitglied die den Mitgliedern der Union in den Nummern 25 bis 28 dieser Konstitution gewährten Rechte, selbst wenn es die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, ist ein Unterzeichnermitglied, das die Ratifikations‑ Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat, bei den Konferenzen der Union, bei den Tagungen des Rats, bei den Tagungen der Sektoren der Union sowie bei schriftlichen Befragungen, die nach den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention durchgeführt werden, nicht mehr stimmberechtigt, und, zwar so lange nicht, bis die betreffende Urkunde hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieses Mitglieds beeinträchtigt.
3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
Art. 53 Beitritt
1. Ein Mitglied, das diese Konstitution und die Konvention nicht unterzeichnet hat, oder, vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Konstitu­tion, jeder andere in dem Artikel bezeichnete Staat kann dieser Konstitution und der Konvention jederzeit beitreten. Dieser Beitritt erfolgt gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde, die zugleich die Konstitution und die Konvention umfasst.
2. Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den Mitgliedern jedes Mal, wenn er eine solche Urkunde erhält, die Hinterlegung notifiziert und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde übermittelt.
3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Beitrittsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam, vorausgesetzt, dass in der Urkunde nichts anderes festgelegt ist.
Art. 54 Vollzugsordnungen
1. Die in Artikel 4 dieser Konstitution genannten Vollzugsordnungen sind verbindliche internationale Übereinkünfte und müssen den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen.
2. Die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung dieser Konstitution und der Konvention oder der Beitritt zu diesen Grundsatzdokumenten nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution schliesst auch die Anerkennung der Verbindlichkeit der Vollzugsordnungen ein, die von den zuständigen weltweiten Konferenzen vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Konstitution und der Konvention angenommen wurden. Diese Anerkennung gilt unter Berücksichtigung jedes Vorbehalts, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder einer Revision dieser letzteren gemacht wurde, soweit dieser Vorbehalt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde aufrechterhalten wird.
3. Die nach dem oben genannten Zeitpunkt angenommenen teilweisen oder vollständigen Revisionen der Vollzugsordnungen gelten vorläufig für alle Mitglieder, die diese Revisionen unterzeichnet haben, in dem Mass, in dem ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen. Diese vorläufige Anwendung wird unter Berücksichtigung der Vorbehalte, die bei der Unterzeichnung der Revisionen gegebenenfalls gemacht wurden, zu dem oder den in den Revisionen genannten Zeitpunkten wirksam.
4. Diese vorläufige Anwendung dauert:
a) so lange, bis das Mitglied dem Generalsekretär notifiziert, dass es eine solche Revision als für sich verbindlich anerkennt, und erforderlichenfalls angibt, in welchem Umfang es einen Vorbehalt aufrechterhält, den es bezüglich dieser Revision bei ihrer Unterzeichnung gemacht hat, oder
b) 60 Tage lang, vom Eingang einer Notifikation des Mitglieds beim Generalsekretär an gerechnet, in der es dem Generalsekretär mitteilt, dass es eine solche Revision nicht als für sich verbindlich anerkennt.
5. Wenn der Generalsekretär vor Ablauf einer Frist von 36 Monaten, von dem Zeitpunkt oder den Zeitpunkten an gerechnet, die in einer solchen Revision für den Beginn der vorläufigen Anwendung angegeben sind, von einem Mitglied, das diese Revision unterzeichnet hat, keine Notifikation nach Nummer 219 oder 220 erhält, gilt dieses Mitglied, als habe es die Revision als für sich verbindlich anerkannt, unter Berücksichtigung jedes Vorbehalts, den es bezüglich dieser Revision bei deren Unterzeichnung gegebenenfalls gemacht hat.
6. Jedes Mitglied der Union, das eine solche teilweise oder vollständige Revision der Vollzugsordnungen, die nach dem in Nummer 216 festgelegten Zeitpunkt angenommen wurde, nicht unterzeichnet hat, muss bestrebt sein, dem Generalsekretär umgehend zu notifizieren, dass es diese Revision als für sich verbindlich anerkennt. Wenn der Generalsekretär vor Ablauf der in Nummer 221 festgesetzten Frist von diesem Mitglied keine Notifikation erhält, gilt dieses Mitglied, als habe es eine solche Revision als für sich verbindlich anerkannt.
7. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder umgehend über jede aufgrund dieses Artikels eingegangene Notifikation.
Art. 55 Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution
1. Jedes Mitglied der Union kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konstitution einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedern der Union rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedern der Union so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt.
2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 224 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitglied der Union oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden.
3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konstitution oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind.
4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mindestens zwei Dritteln der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden.
5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gelten die in der Konvention enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über Konferenzen und die Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen.
6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konstitution treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedern in Kraft, die, bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu dieser Konstitution und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen.
7. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern die Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde.
8. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution für die geänderte Konstitution.
9. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹¹ registrieren. Nummer 241 dieser Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde.
¹¹ SR 0.120
Art. 56 Beilegung von Streitfällen
1. Die Mitglieder können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen auf dem Verhandlungsweg, auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei‑ oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen zu vereinbarenden Verfahren.
2. Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle Gebrauch gemacht, so kann jedes Mitglied, das in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in der Konvention festgelegten Verfahren anrufen.
3. Das fakultative Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen, die diese Konstitution, die Konvention und die Vollzugsordnungen betreffen, gilt zwischen den Mitgliedern, die Partei des Protokolls sind.
Art. 57 Kündigung dieser Konstitution und der Konvention
1. Jedes Mitglied, das diese Konstitution und die Konvention ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihnen beigetreten ist, hat das Recht, sie zu kündigen. In einem solchen Fall werden diese Konstitution und die Konvention gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation gekündigt. Sobald diese Notifikation beim Generalsekretär eingeht, unterrichtet dieser die anderen Mitglieder darüber.
2. Eine solche Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.
Art. 58 Inkrafttreten und damit verbundene Fragen
1. Diese Konstitution und die Konvention treten am 1. Juli 1994 zwischen den Mitgliedern in Kraft, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Zu dem in Nummer 238 bezeichneten Zeitpunkt des Inkrafttretens heben diese Konstitution und die Konvention den Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi l982)¹² in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf und treten an seine Stelle.
3. Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹³ lässt der Generalsekretär der Union diese Konstitution und die Konvention beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registrieren.
4. Diese Konstitution und die Konvention, die in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst sind, werden in einer Urschrift im Archiv der Union hinterlegt und verwahrt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichnermitglied eine beglaubigte Abschrift in den verlangten Sprachen.
5. Weicht der Wortlaut dieser Konstitution und der Konvention in den verschiedenen Sprachen voneinander ab, so ist der französische Wortlaut massgebend.
¹² SR 0.784.16
¹³ SR 0.120
⁴ SR 0.784.02

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und die Urschrift der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 22. Dezember 1992.
(Es folgen die Unterschriften)

Annexe

Definition einiger in dieser Konstitution, in der Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe

1001 Für die Zwecke der oben genannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung.
1002 Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle, die für die Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und den Vollzugsordnungen verantwortlich ist.
1003 Schädliche Störung: Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht.
1004 Öffentlicher Nachrichtenaustausch: Jeder Fernmeldeverkehr, den die Ämter und Dienststellen aufgrund der Tatsache, dass sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zur Übermittlung annehmen müssen.
1005 Delegation: Gesamtheit der Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter, Berater, Beigeordneten oder Dolmetscher, die von einem Mitglied entsandt werden.
Jedes Mitglied kann seine Delegation nach Belieben zusammenstellen. Insbesondere kann es in diese u. a. solche Personen als Delegierte, Berater oder Beigeordnete aufnehmen, die einem Gremium oder einer Organisation angehören, das bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassen ist.
1006 Delegierter: Eine Person, die von der Regierung eines Mitglieds der Union zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsandt wird, oder eine Person, welche die Regierung oder die Verwaltung eines Mitglieds der Union auf einer Konferenz oder bei einer Tagung der Union vertritt.
1007 Betriebsunternehmen: Jede Privatperson, jede Gesellschaft, jedes Unter­nehmen oder jede staatliche Einrichtung, die bzw. das eine Fernmelde­anlage betreibt, welche für die Wahrnehmung eines internationalen Fernmeldedienstes bestimmt ist oder bei einem solchen Dienst schädliche Störungen verursachen kann.
1008 Anerkanntes Betriebsunternehmen: Jedes Betriebsunternehmen im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung, das einen Dienst des öffentlichen Nachrichtenaustauschs oder einen Rundfunkdienst wahrnimmt und dem die in Artikel 6 der Konstitution vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt sind, und zwar entweder von dem Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz dieses Betriebsunternehmens befindet, oder von dem Mitglied, das dieses Betriebsunternehmen ermächtigt hat, in seinem Hoheitsgebiet einen Fernmeldedienst einzurichten und wahrzunehmen.
1009 Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen.
1010 Rundfunkdienst: Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen.
1011 Internationaler Fernmeldedienst: Fernmeldedienstleistung zwischen Ämtern oder Stellen jeder Art, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder verschiedenen Ländern angehören.
1012 Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme.
1013 Telegramm: Durch Telegrafie zu übermittelndes Schriftstück, das dem Empfänger zugestellt werden soll. Dieser Begriff schliesst auch das Funktelegramm ein, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
1014 Staatsfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die ausgeht von:
– einem Staatsoberhaupt;
– einem Regierungschef oder Regierungsmitgliedern;
– einem Oberkommandierenden von Land‑, See‑ oder Luftstreitkräften;
– einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter;
– dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und den Chefs ihrer Hauptorgane;
– dem Internationalen Gerichtshof,
oder eine Antwort auf die oben genannte Staatsfernmeldeverbindung.
1015 Privattelegramme: Telegramme, die weder Staats‑ noch Diensttelegramme sind.
1016 Telegrafie: Form des Fernmeldeverkehrs, bei der die übermittelten Nachrichten bei ihrer Ankunft als grafisches Dokument wiedergegeben werden; diese Nachrichten können auch in anderer Form wiedergegeben oder zur weiteren Benutzung gespeichert werden.
Anmerkung: Ein grafisches Dokument ist ein Träger von Informationen, auf dem ein geschriebener oder gedruckter Text oder ein feststehendes Bild dauerhaft aufgezeichnet ist; es kann eingeordnet und eingesehen werden.
1017 Telefonie: Form des Fernmeldeverkehrs, die im Wesentlichen für den Austausch von Nachrichten mittels Sprache bestimmt ist.

Geltungsbereich am 17. März 2016 ¹⁴

¹⁴ AS 2005 1617 , 2007 4213 , 2010 2149 und 2016 1073 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

  5. November

2006

  5. November

2006

Ägypten

15. Mai

1996

15. Mai

1996

Albanien

15. Oktober

1999

15. Oktober

1999

Algerien*

13. August

1996

13. August

1996

Andorra

24. Januar

1994 B

  1. Juli

1994

Angola

10. November

2006 B

10. November

2006

Äquatorialguinea

21. September

2002 B

21. September

2002

Argentinien*

17. November

1997

17. November

1997

Armenien

29. September

1995 B

29. September

1995

Aserbaidschan

  3. August

2000 B

  3. August

2000

Äthiopien*

13. Oktober

1994

13. Oktober

1994

Australien*

29. September

1994

29. September

1994

Bahamas

  4. August

1994

  4. August

1994

Bahrain*

12. Juli

1996

12. Juli

1996

Bangladesch

28. Juli

1994 B

28. Juli

1994

Barbados

28. Juli

1998

28. Juli

1998

Belarus*

15. Juni

1994

  1. Juli

1994

Belgien*

18. August

1997

18. August

1997

Belize

  9. November

1993 B

  1. Juli

1994

Benin*

24. April

1997

24. April

1997

Bhutan

16. April

1996

16. April

1996

Bolivien

30. Dezember

1993 B

  1. Juli

1994

Bosnien und Herzegowina

  2. September

1994 B

  2. September

1994

Botsuana

12. Oktober

1998

12. Oktober

1998

Brasilien

19. Oktober

1998

19. Oktober

1998

Brunei*

20. November

1996

20. November

1996

Bulgarien*

  9. September

1994

  9. September

1994

Burkina Faso*

21. Oktober

1994

21. Oktober

1994

Burundi

  9. November

1998

  9. November

1998

Chile*

  2. September

1998

  2. September

1998

China*

15. Juli

1997

15. Juli

1997

    Hongkong

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau

  3. Juli

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

20. August

2002 B

20. August

2002

Côte d’Ivoire*

22. März

1996

22. März

1996

Dänemark*

18. Juni

1993

  1. Juli

1994

Deutschland*

  8. Oktober

1996

  8. Oktober

1996

Dominica

28. Oktober

1996 B

28. Oktober

1996

Dominikanische Republik

23. April

2002 B

23. April

2002

Dschibuti

10. März

1997

10. März

1997

Ecuador

  1. August

1994 B

  1. August

1994

El Salvador

25. Mai

1998

25. Mai

1998

Eritrea

31. Januar

1994 B

  1. Juli

1994

Estland*

23. Januar

1996

23. Januar

1996

Fidschi*

11. Oktober

1998

11. Oktober

1998

Finnland*

30. Mai

1996

30. Mai

1996

Frankreich*

18. Mai

1994

  1. Juli

1994

Gabun*

28. September

1998

28. September

1998

Gambia

  9. Februar

1998

  9. Februar

1998

Georgien

20. Juni

1994 B

  1. Juli

1994

Ghana*

16. Oktober

1998

16. Oktober

1998

Grenada

11. Oktober

2010

11. Oktober

2010

Griechenland*

25. September

1998

25. September

1998

Guatemala

  8. Mai

2000 B

  8. Mai

2000

Guinea*

  5. August

1994

  5. August

1994

Guinea-Bissau

17. Juli

2002 B

17. Juli

2002

Guyana

19. September

1994 B

19. September

1994

Haiti

22. Mai

1995 B

22. Mai

1995

Honduras

23. Juni

2000

23. Juni

2000

Indien*

  3. November

1995

  3. November

1995

Indonesien*

16. April

1996

16. April

1996

Irak

  8. Februar

2006 B

  8. Februar

2006

Iran*

11. Juli

1996

11. Juli

1996

Irland*

16. Oktober

1996

16. Oktober

1996

Island*

17. November

1997

17. November

1997

Israel*

25. August

1994

25. August

1994

Italien*

  3. Mai

1996

  3. Mai

1996

Jamaika

20. Oktober

1998

20. Oktober

1998

Japan*

18. Januar

1995

18. Januar

1995

Jemen*

  5. Oktober

1998

  5. Oktober

1998

Jordanien*

16. Oktober

1995

16. Oktober

1995

Kambodscha

14. August

1997 B

14. August

1997

Kamerun*

18. April

1995

18. April

1995

Kanada*

21. Juni

1993

  1. Juli

1994

Kap Verde

27. April

1998

27. April

1998

Kasachstan

  5. September

1994 B

  5. September

1994

Katar*

13. Oktober

1998

13. Oktober

1998

Kenia*

25. August

1994

25. August

1994

Kirgisistan

29. Juni

1994 B

  1. Juli

1994

Kiribati

10. Januar

2007 B

10. Januar

2007

Kolumbien*

  2. April

1997

  2. April

1997

Komoren

11. August

1998

11. August

1998

Kongo (Brazzaville)

  9. August

1994 B

  9. August

1994

Kongo (Kinshasa)

25. März

2009 B

25. März

2009

Korea (Nord-)*

  9. August

1994

  9. August

1994

Korea (Süd-)*

  5. August

1994

  5. August

1994

Kroatien

  3. Juni

1994

  1. Juli

1994

Kuba*

25. November

1996

25. November

1996

Kuwait*

  6. Juni

1997

  6. Juni

1997

Laos

24. Januar

1994 B

  1. Juli

1994

Lesotho*

22. März

2002

22. März

2002

Lettland*

  1. Juni

2001

  1. Juni

2001

Libanon*

  3. August

1998

  3. August

1998

Liberia

  8. Oktober

2008

  8. Oktober

2008

Libyen

10. Juli

2007 B

10. Juli

2007

Liechtenstein*

  2. Januar

1995

  2. Januar

1995

Litauen*

28. März

2000

28. März

2000

Luxemburg*

  5. Februar

1997

  5. Februar

1997

Madagaskar

  3. Juni

1996

  3. Juni

1996

Malawi*

19. Oktober

1998

19. Oktober

1998

Malaysia*

11. April

1994

  1. Juli

1994

Malediven

22. August

1994 B

22. August

1994

Mali

25. April

1995

25. April

1995

Malta*

30. August

1995

30. August

1995

Marokko*

  9. Mai

1996

  9. Mai

1996

Marshallinseln

22. Februar

1996 B

22. Februar

1996

Mauretanien*

30. Juli

1998

30. Juli

1998

Mauritius

  6. Dezember

1993 B

  1. Juli

1994

Mazedonien

11. Juli

1994 B

11. Juli

1994

Mexiko*

27. September

1993

  1. Juli

1994

Mikronesien

  7. August

1995 B

  7. August

1995

Moldau

18. Februar

1997

18. Februar

1997

Monaco*

  5. August

1997

  5. August

1997

Mongolei*

  4. Juni

1997

  4. Juni

1997

Montenegro

21. Juni

2006 B

21. Juni

2006

Mosambik

19. September

1994 B

19. September

1994

Myanmar*

  5. Oktober

1998

  5. Oktober

1998

Namibia*

  4. August

1994 B

  4. August

1994

Nepal

10. November

1997

10. November

1997

Neuseeland*

  6. Dezember

1994

  6. Dezember

1994

Nicaragua

12. Oktober

1998 B

12. Oktober

1998

Niederlande*

13. Juni

1996

13. Juni

1996

    Aruba

13. Juni

1996

13. Juni

1996

    Curaçao

13. Juni

1996

13. Juni

1996

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

13. Juni

1996

13. Juni

1996

    Sint Maarten

13. Juni

1996

13. Juni

1996

Niger*

  3. September

1998

  3. September

1998

Nigeria*

24. Dezember

1999

24. Dezember

1999

Norwegen*

15. Juli

1994

15. Juli

1994

Oman*

18. Mai

1994

  1. Juli

1994

Österreich*

23. Oktober

1997

23. Oktober

1997

Pakistan*

  4. November

1997

  4. November

1997

Panama*

13. Juli

1998

13. Juli

1998

Papua-Neuguinea*

10. Mai

1996

10. Mai

1996

Paraguay

26. September

1994 B

26. September

1994

Peru*

30. September

1994 B

30. September

1994

Philippinen*

23. Mai

1996

23. Mai

1996

Polen

17. Oktober

1995

17. Oktober

1995

Portugal*

30. November

1995

30. November

1995

Ruanda

27. Juni

2002 B

27. Juni

2002

Rumänien*

29. November

1993

  1. Juli

1994

Russland*

  1. August

1995

  1. August

1995

Sambia*

12. Oktober

1998

12. Oktober

1998

Samoa

29. August

1994 B

29. August

1994

San Marino

31. August

1994

31. August

1994

São Tomé und Príncipe

15. Juli

1996 B

15. Juli

1996

Saudi-Arabien*

  8. Oktober

1997

  8. Oktober

1997

Schweden*

15. September

1994

15. September

1994

Schweiz*

15. September

1994

15. September

1994

Senegal*

18. November

1994

18. November

1994

Serbien

  1. Juni

2001 B

  1. Juni

2001

Seychellen

17. September

1999 B

17. September

1999

Sierra Leone

26. November

2010

26. November

2010

Simbabwe

  5. Dezember

1994

  5. Dezember

1994

Singapur*

  2. Mai

1996

  2. Mai

1996

Slowakei

  1. Juli

1994 B

  1. Juli

1994

Slowenien*

12. Dezember

1994

12. Dezember

1994

Somalia

24. Juni

2005 B

24. Juni

2005

Spanien*

15. April

1996

15. April

1996

Sri Lanka*

26. Juli

1996

26. Juli

1996

St. Kitts und Nevis

15. März

2006 B

15. März

2006

St. Lucia

  4. September

1997 B

  4. September

1997

St. Vincent und die Grenadinen

20. September

1994 B

20. September

1994

Südafrika

30. Juni

1994 B

  1. Juli

1994

Sudan*

13. Februar

1997

13. Februar

1997

Südsudan

  3. Oktober

2011 B

  3. Oktober

2011

Suriname*

27. Oktober

1997

27. Oktober

1997

Swasiland*

  5. Oktober

1998

  5. Oktober

1998

Syrien

14. Dezember

1993 B

  1. Juli

1994

Tadschikistan

19. Juli

1994 B

19. Juli

1994

Tansania

16. September

1998

16. September

1998

Thailand*

  3. April

1996

  3. April

1996

Timor-Leste

24. August

2010 B

24. August

2010

Togo

19. September

1994 B

19. September

1994

Tonga

  9. September

1994 B

  9. September

1994

Trinidad und Tobago

20. September

1994 B

20. September

1994

Tschad

25. August

1997

25. August

1997

Tschechische Republik

29. August

1994 B

29. August

1994

Tunesien*

27. Oktober

1997

27. Oktober

1997

Türkei*

  3. Mai

2000

  3. Mai

2000

Turkmenistan

27. April

1994 B

  1. Juli

1994

Tuvalu

15. August

1996 B

15. August

1996

Uganda

27. Juli

1994 B

27. Juli

1994

Ukraine*

  4. August

1994

  4. August

1994

Ungarn*

14. November

1997

14. November

1997

Uruguay*

  1. Oktober

1998

  1. Oktober

1998

Usbekistan

22. September

1994 B

22. September

1994

Vanuatu

13. Oktober

1998 B

13. Oktober

1998

Vatikanstadt*

  3. Mai

1996

  3. Mai

1996

Venezuela*

17. September

1996

17. September

1996

Vereinigte Arabische Emirate*

  2. August

1995

  2. August

1995

Vereinigte Staaten*

26. Oktober

1997

26. Oktober

1997

Vereinigtes Königreich*

27. Juni

1994

  1. Juli

1994

Vietnam*

19. Juni

1996

19. Juni

1996

Zentralafrikanische Republik

11. Mai

1995

11. Mai

1995

Zypern*

  1. November

1995

  1. November

1995

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen zum Abschluss der Zusätzlichen Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion sind Bestandteil der Schlussakten. Sie werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen, deutschen und englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
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