Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algeris... (0.946.291.271)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik

Abgeschlossen in Algier am 5. Juli 1963 (Stand am 1. Juli 1963) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Algerischen demokratischen Volksrepublik,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und im Bestreben, ihren Handelsverkehr zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Algerische demokratische Volks­republik werden sich, im Rahmen der im einen wie im andern Lande geltenden Bestimmungen, in der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen die möglichst günstigste Behandlung angedeihen lassen.
Art. 2
Die Liberalisierung der Wareneinfuhr in der Schweiz wird auf die Erzeugnisse algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft ausgedehnt, insbesondere auf die­jenigen, die auf der beiliegenden Liste A aufgeführt sind.
Für Waren, die bei der Einfuhr noch Gegenstand einer Kontrolle oder von mengenmässigen Beschränkungen bilden, wird die schweizerische Regierung die Einfuhr der Erzeugnisse algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft bis zur Höhe der in der beiliegenden Liste A angegebenen jährlichen Mengen oder Werte bewilligen.
Art. 3
Die Liberalisierung der Wareneinfuhr in Algerien wird auf die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft ausgedehnt, insbesondere auf diejenigen, die auf der beiliegenden Liste B aufgeführt sind.
Für Waren, die bei der Einfuhr noch Gegenstand von mengenmässigen Beschränkungen bilden, wird die Regierung der Algerischen demokratischen Volksrepublik die Einfuhr der Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft bis zur Höhe, der in der beiliegenden Liste B angegebenen jährlichen Mengen oder Werte oder im Rahmen der Globalkontingente bewilligen.
Art. 4
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen sich gegenseitig innert nütz­licher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein- und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handels­bilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 5
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in freien Devisen.
Art. 6
Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.
Art. 7
Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.²
² SR 0.631.112.514
Art. 8
Die Gültigkeit dieses Abkommens erstreckt sich vom 1. Juli 1963 bis zum 31. Dezember 1964. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.
Geschehen in Algier in doppelter Ausfertigung am 5. Juli 1963.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Marcuard

Für die Regierung
der Algerischen demokratischen
Volksrepublik:

Bouattoura

Liste A

Einfuhr von Waren algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft in der Schweiz

jährliche Kontingente in 1000 Fr.

Kontingentierte Waren

Wein

p. m.

lukrative Werte in 1000 Fr.

Waren, deren Einfuhr kontrolliert wird

Gemüse und Früchte, frisch oder gekühlt

3000*

Liberalisierte Waren

Frische Meerfische, Krebstiere

  200

Fischkonserven

  300

Rosshaar und Rosshaarabfälle

  300

Alfa und Alfagras

  300

Trockengemüse

  300

Früchte und Nüsse tropischer Länder

  300

Trockenfrüchte

  500

Zitrusfrüchte

1000

Früchte- und Gemüsekonserven

  500

Pflanzen und Früchte für die Herstellung von Riechstoffen

  200

Olivenöl

  500

Ätherische Öle

  100

Gemüse usw., ohne Essig zubereitet

  300

Tabak, Tabakabfälle, verarbeiteter Tabak

  500

Zigaretten usw.

  500

Rohe Schafhäute

  500

Kork, roh und verarbeitet, Korkabfälle

1000

Schuhwaren

1000 Paar

Wollgarne

  200

Lederartikel

  300

Teppiche

3000

Handwerkliche Erzeugnisse (Decken, Töpferwaren usw.)

2000

Teigwaren

  300

Äthylalkohol

  200

Schwerspath (Baryt)

  400

Papiermasse

  500

Öltrester

  200

Erze

  300

Röhren und Schläuche

  500

Erdölprodukte

2000

* Einfuhr, die unter das Dreiphasensystem fällt.

Liste B

Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft in Algerien

jährliche Kontingente in 1000 Fr.

Kontingentierte Waren

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte Milch, pasteurisierte Milch usw.

  500

Zuchtvieh (Stiere und Kühe)

  400 Stück

Verarbeitete Tabake, Zigarren, Zigaretten

  300

Chemische Produkte

  300

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder plastischem Kunststoff

1500 Paar

Gewebe

  100

Altwaren aus Textilstoffen

  100

Erzeugnisse der mechanischen und elektr. Industrien

  300

Verschiedenes

  500

Messen

  p. m.

lukrative Werte in 1000 Fr.

Liberalisierte Waren

Hartkäse, einschliesslich Schachtelkäse

  400

Tafeläpfel und Tafelbirnen

  250

Fruchtsaftkonzentrate, Pektin usw.

  100

Chemische und pharmazeutische Produkte, Farbstoffe

  500 + n. B.*

Papiere und Pappen

  700

Schuhe

  300

Textilprodukte

  300

Erzeugnisse der mechanischen und elektr. Industrien

  800

Ausrüstungsgüter und deren Ersatzteile

  n. B.*

Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Büromaschinen

  500

Nähmaschinen

  300

Optische Instrumente und Apparate, Photoapparate, photogrammetrische Instrumente, kinematographische Apparate, Messinstrumente, geodätische Instrumente usw., Zähler

  500

Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken

  800

* n. B. = nach Bedarf.
Markierungen
Leseansicht