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Version: 30.06.1963
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Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik

Abgeschlossen in Algier am 5. Juli 1963 (Stand am 1. Juli 1963) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Algerischen demokratischen Volksrepublik,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und im Bestreben, ihren Handelsverkehr zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Algerische demokratische Volksrepublik werden sich, im Rahmen der im einen wie im andern Lande geltenden Bestimmungen, in der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen die möglichst günstigste Behandlung angedeihen lassen.
Art. 2
Die Liberalisierung der Wareneinfuhr in der Schweiz wird auf die Erzeugnisse algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft ausgedehnt, insbesondere auf diejenigen, die auf der beiliegenden Liste A aufgeführt sind.
Für Waren, die bei der Einfuhr noch Gegenstand einer Kontrolle oder von mengenmässigen Beschränkungen bilden, wird die schweizerische Regierung die Einfuhr der Erzeugnisse algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft bis zur Höhe der in der beiliegenden Liste A angegebenen jährlichen Mengen oder Werte bewilligen.
Art. 3
Die Liberalisierung der Wareneinfuhr in Algerien wird auf die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft ausgedehnt, insbesondere auf diejenigen, die auf der beiliegenden Liste B aufgeführt sind.
Für Waren, die bei der Einfuhr noch Gegenstand von mengenmässigen Beschränkungen bilden, wird die Regierung der Algerischen demokratischen Volksrepublik die Einfuhr der Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft bis zur Höhe, der in der beiliegenden Liste B angegebenen jährlichen Mengen oder Werte oder im Rahmen der Globalkontingente bewilligen.
Art. 4
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen sich gegenseitig innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein- und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 5
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in freien Devisen.
Art. 6
Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.
Art. 7
Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist. ²
² SR 0.631.112.514
Art. 8
Die Gültigkeit dieses Abkommens erstreckt sich vom 1. Juli 1963 bis zum 31. Dezember 1964. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.
Geschehen in Algier in doppelter Ausfertigung am 5. Juli 1963.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Marcuard

Für die Regierung
der Algerischen demokratischen
Volksrepublik:

Bouattoura

Liste A

Einfuhr von Waren algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft in der Schweiz

jährliche Kontingente in 1000 Fr.

Kontingentierte Waren

Wein

p. m.

lukrative Werte in 1000 Fr.

Waren, deren Einfuhr kontrolliert wird

Gemüse und Früchte, frisch oder gekühlt

3000*

Liberalisierte Waren

Frische Meerfische, Krebstiere

200

Fischkonserven

300

Rosshaar und Rosshaarabfälle

300

Alfa und Alfagras

300

Trockengemüse

300

Früchte und Nüsse tropischer Länder

300

Trockenfrüchte

500

Zitrusfrüchte

1000

Früchte- und Gemüsekonserven

500

Pflanzen und Früchte für die Herstellung von Riechstoffen

200

Olivenöl

500

Ätherische Öle

100

Gemüse usw., ohne Essig zubereitet

300

Tabak, Tabakabfälle, verarbeiteter Tabak

500

Zigaretten usw.

500

Rohe Schafhäute

500

Kork, roh und verarbeitet, Korkabfälle

1000

Schuhwaren

1000 Paar

Wollgarne

200

Lederartikel

300

Teppiche

3000

Handwerkliche Erzeugnisse (Decken, Töpferwaren usw.)

2000

Teigwaren

300

Äthylalkohol

200

Schwerspath (Baryt)

400

Papiermasse

500

Öltrester

200

Erze

300

Röhren und Schläuche

500

Erdölprodukte

2000

* Einfuhr, die unter das Dreiphasensystem fällt.

Liste B

Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft in Algerien

jährliche Kontingente in 1000 Fr.

Kontingentierte Waren

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte Milch, pasteurisierte Milch usw.

500

Zuchtvieh (Stiere und Kühe)

400 Stück

Verarbeitete Tabake, Zigarren, Zigaretten

300

Chemische Produkte

300

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder plastischem Kunststoff

1500 Paar

Gewebe

100

Altwaren aus Textilstoffen

100

Erzeugnisse der mechanischen und elektr. Industrien

300

Verschiedenes

500

Messen

p. m.

lukrative Werte in 1000 Fr.

Liberalisierte Waren

Hartkäse, einschliesslich Schachtelkäse

400

Tafeläpfel und Tafelbirnen

250

Fruchtsaftkonzentrate, Pektin usw.

100

Chemische und pharmazeutische Produkte, Farbstoffe

500 + n. B.*

Papiere und Pappen

700

Schuhe

300

Textilprodukte

300

Erzeugnisse der mechanischen und elektr. Industrien

800

Ausrüstungsgüter und deren Ersatzteile

n. B.*

Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Büromaschinen

500

Nähmaschinen

300

Optische Instrumente und Apparate, Photoapparate, photogrammetrische Instrumente, kinematographische Apparate, Messinstrumente, geodätische Instrumente usw., Zähler

500

Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken

800

* n. B. = nach Bedarf.
Version: 30.06.1963
Anzahl Änderungen: 0

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik

Abgeschlossen in Algier am 5. Juli 1963 (Stand am 1. Juli 1963) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Algerischen demokratischen Volksrepublik,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und im Bestreben, ihren Handelsverkehr zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Algerische demokratische Volksrepublik werden sich, im Rahmen der im einen wie im andern Lande geltenden Bestimmungen, in der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen die möglichst günstigste Behandlung angedeihen lassen.
Art. 2
Die Liberalisierung der Wareneinfuhr in der Schweiz wird auf die Erzeugnisse algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft ausgedehnt, insbesondere auf diejenigen, die auf der beiliegenden Liste A aufgeführt sind.
Für Waren, die bei der Einfuhr noch Gegenstand einer Kontrolle oder von mengenmässigen Beschränkungen bilden, wird die schweizerische Regierung die Einfuhr der Erzeugnisse algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft bis zur Höhe der in der beiliegenden Liste A angegebenen jährlichen Mengen oder Werte bewilligen.
Art. 3
Die Liberalisierung der Wareneinfuhr in Algerien wird auf die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft ausgedehnt, insbesondere auf diejenigen, die auf der beiliegenden Liste B aufgeführt sind.
Für Waren, die bei der Einfuhr noch Gegenstand von mengenmässigen Beschränkungen bilden, wird die Regierung der Algerischen demokratischen Volksrepublik die Einfuhr der Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft bis zur Höhe, der in der beiliegenden Liste B angegebenen jährlichen Mengen oder Werte oder im Rahmen der Globalkontingente bewilligen.
Art. 4
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen sich gegenseitig innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein- und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 5
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen demokratischen Volksrepublik, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in freien Devisen.
Art. 6
Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.
Art. 7
Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist. ²
² SR 0.631.112.514
Art. 8
Die Gültigkeit dieses Abkommens erstreckt sich vom 1. Juli 1963 bis zum 31. Dezember 1964. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.
Geschehen in Algier in doppelter Ausfertigung am 5. Juli 1963.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Marcuard

Für die Regierung
der Algerischen demokratischen
Volksrepublik:

Bouattoura

Liste A

Einfuhr von Waren algerischen Ursprungs und algerischer Herkunft in der Schweiz

jährliche Kontingente in 1000 Fr.

Kontingentierte Waren

Wein

p. m.

lukrative Werte in 1000 Fr.

Waren, deren Einfuhr kontrolliert wird

Gemüse und Früchte, frisch oder gekühlt

3000*

Liberalisierte Waren

Frische Meerfische, Krebstiere

200

Fischkonserven

300

Rosshaar und Rosshaarabfälle

300

Alfa und Alfagras

300

Trockengemüse

300

Früchte und Nüsse tropischer Länder

300

Trockenfrüchte

500

Zitrusfrüchte

1000

Früchte- und Gemüsekonserven

500

Pflanzen und Früchte für die Herstellung von Riechstoffen

200

Olivenöl

500

Ätherische Öle

100

Gemüse usw., ohne Essig zubereitet

300

Tabak, Tabakabfälle, verarbeiteter Tabak

500

Zigaretten usw.

500

Rohe Schafhäute

500

Kork, roh und verarbeitet, Korkabfälle

1000

Schuhwaren

1000 Paar

Wollgarne

200

Lederartikel

300

Teppiche

3000

Handwerkliche Erzeugnisse (Decken, Töpferwaren usw.)

2000

Teigwaren

300

Äthylalkohol

200

Schwerspath (Baryt)

400

Papiermasse

500

Öltrester

200

Erze

300

Röhren und Schläuche

500

Erdölprodukte

2000

* Einfuhr, die unter das Dreiphasensystem fällt.

Liste B

Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft in Algerien

jährliche Kontingente in 1000 Fr.

Kontingentierte Waren

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte Milch, pasteurisierte Milch usw.

500

Zuchtvieh (Stiere und Kühe)

400 Stück

Verarbeitete Tabake, Zigarren, Zigaretten

300

Chemische Produkte

300

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder plastischem Kunststoff

1500 Paar

Gewebe

100

Altwaren aus Textilstoffen

100

Erzeugnisse der mechanischen und elektr. Industrien

300

Verschiedenes

500

Messen

p. m.

lukrative Werte in 1000 Fr.

Liberalisierte Waren

Hartkäse, einschliesslich Schachtelkäse

400

Tafeläpfel und Tafelbirnen

250

Fruchtsaftkonzentrate, Pektin usw.

100

Chemische und pharmazeutische Produkte, Farbstoffe

500 + n. B.*

Papiere und Pappen

700

Schuhe

300

Textilprodukte

300

Erzeugnisse der mechanischen und elektr. Industrien

800

Ausrüstungsgüter und deren Ersatzteile

n. B.*

Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Büromaschinen

500

Nähmaschinen

300

Optische Instrumente und Apparate, Photoapparate, photogrammetrische Instrumente, kinematographische Apparate, Messinstrumente, geodätische Instrumente usw., Zähler

500

Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken

800

* n. B. = nach Bedarf.

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