Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (415.011.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO)

(J+S-V-BASPO) vom 12. Juli 2012 (Stand am 1. Dezember 2022)
Das Bundesamt für Sport (BASPO),
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 1, 9 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 16 Absatz 2, 20 Absatz 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012¹ (SpoFöV), auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2, 40 Absatz 4, 46 Absatz 4 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012² über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) sowie auf Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2004³ zum Erwerbsersatzgesetz,⁴
verordnet:
¹ SR 415.01 ² SR 415.011 ³ SR 834.11 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

1. Abschnitt: J+S-Sportarten

Art. 1 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
Art. 2 Zuteilung der Sportarten zu den Nutzergruppen
¹ Sportarten der Nutzergruppe 1 sind Aikido, Akrobatikturnen, Allround, American Football, Armbrust, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, BMX, Bogenschiessen, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Gewehr, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Pistole, Radball, Radquer, Reiten, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trialradsport, Trampolin, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Voltige, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung Fu.⁶
² Sportarten der Nutzergruppe 2 sind Bergsteigen, Biathlon, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern, Wasserfahren und Windsurfen.⁷
³ Sportart der Nutzergruppe 3 ist Lagersport/Trekking.
⁴ Sportarten der Nutzergruppen 4 und 5 sind die Sportarten nach den Absätzen 1–3.
⁵ …⁸
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3 Inhalte von J+S-Kursen und -Lagern
¹ Die inhaltliche Gestaltung der J+S-Kurse und -Lager, die Wettkämpfe, für die Beiträge ausgerichtet werden, und die Sicherheitsbestimmungen sind in den J+S-Aus­bildungsunterlagen und den J+S-Dokumentationen zu den einzelnen Sportarten festgelegt. Diese werden laufend aktualisiert und veröffentlicht.⁹
² In J+S-Kursen der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 darf pro Tag höchstens eine Akti­vität abgerechnet werden.
³ Die Sportart Lagersport/Trekking wird ausschliesslich in Form von J+S-Lagern durchgeführt.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 4 Bewilligung von J+S-Aktivitäten
¹ Folgende J+S-Aktivitäten müssen vor ihrer Durchführung durch eine J+S-Expertin oder einen J+S-Experten der entsprechenden Sportart bewilligt werden:
a.¹⁰
in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren: jede Tour;
b.¹¹
c. in der Sportart Lagersport/Trekking: jede Aktivität in den folgenden Berei­chen mit besonderen Sicherheitsanforderungen (Sicherheitsbereiche): 1. «Berg»,
2. «Wasser»,
3. «Winter».
¹bis J+S-Aktivitäten, die von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter durchgeführt werden, die über einen eidgenössischen Fachausweis als Bergführerin und Bergführer verfügen, durchgeführt werden, brauchen keine Bewilligung.¹²
² J+S-Expertinnen und -Experten, die Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe c erteilen, müssen über ein spezifisches Weiterbildungsmodul verfügen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 5 Mindestteilnehmerzahl bei J+S-Kursen
¹ Ein Kurs wird in einem J+S-Angebot angerechnet, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 3 Kindern oder Jugendlichen im J+S-Alter gemäss den nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 VSpoFöP mindestens durchzuführenden J+S-Aktivitäten erreicht wird.¹³
² …¹⁴
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 6 ¹⁵ Beiträge beim vorzeitigen Abbruch eines J+S-Lagers
Muss ein Lager wegen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorzeitig abgebrochen werden, ohne dass die Mindestdauer nach Artikel 14 VSpoFöP erreicht worden ist, oder wird wegen Erkran­kung oder Unfall von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die minimale Teilnehmerzahl unterschritten, so legt das BASPO die Beiträge nach Artikel 22 SpoFöV im Einzelfall fest.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
Art. 7 Unterteilung von Gruppen
Der Organisator darf eine Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wettkämpfe bestreitet, nicht aufteilen und als selbstständigen J+S-Kurs anmelden, nur damit er zusätzliche Beiträge erhält.
Art. 8 ¹⁶ Verbot der Teilnahme von Kindern
In der Sportart Lagersport/Trekking dürfen keine Kinder an Aktivitäten teilnehmen, zu deren Durchführung eine Zusatzanerkennung Sicherheit oder eine Weiterbildung Sicherheit nach Anhang 3 erforderlich ist.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).

3. Abschnitt: J+S-Kaderbildung

Art. 9 ¹⁷ Aus- und Weiterbildungsstruktur
Die Struktur für die Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter, der J+S-Expertinnen und -Experten sowie der J+S-Coaches ist in Anhang 1 festgelegt.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 10 ¹⁸ Dauer der Kaderbildung
¹ Die Dauer der Aus- und Weiterbildungen ist wie folgt geregelt:
Leiterin/Leiter

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 5–12

Weiterbildung 1

Module: 1–6

Weiterbildung 2

Module: 1–6

Zusatzausbildung Sicherheit

Kurs: 2–6

Weiterbildung Sicherheit

Modul: 1–6

Coach

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 0,5–2

Weiterbildung

Module: 0,5–1

Expertin/Experte (Spezialisierung)

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 8–9

Weiterbildung

Module: 1–4

Coach-Expertin/Experte (Spezialisierung)

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 2

Weiterbildung

Module: 1–2.¹⁹

² Die verkürzten Ausbildungen in der Form von Einführungskursen dauern 1–4 Tage.
³ Es darf pro Kalenderjahr in der Regel nur eine weiterführende Ausbildungsstufe absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung J+S des BASPO.
⁴ Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden, pro Halbtag mindestens 3 Stunden.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 11 Angebote unterschiedlicher Sportarten ²⁰
Die Organisatoren verschiedener Angebote der Kaderbildung können einzelne Teile davon gemeinsam durchführen.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 12 Qualifikation
¹ Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der J+S-Kaderbildung werden qualifiziert. Die Qualifikation wird ihnen mitgeteilt und im Nationalen Informationssystem für Sport eingetragen.
² Die Qualifikation besteht aus einer Bewertung hinsichtlich des Bestehens der besuchten Aus- oder Weiterbildung und einer allfälligen Einschätzung hinsichtlich der weitergehenden Ausbildung.
Art. 13 Bestehen eines Kurses oder eines Moduls
¹ Ein J+S-Kurs oder -Modul gilt als bestanden, wenn:
a. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am gesamten J+S-Kurs oder -Modul teilgenommen hat; und
b. der erforderliche Kompetenznachweis erbracht wurde.
² Der Organisator der Kaderbildung entscheidet auf Gesuch hin über Ausnahmen von der Teilnahmepflicht oder vom Erbringen eines erforderlichen Kompetenz­nachweises.
³ Die Leistungen in geprüften Kurs- oder Modulinhalten werden bewertet:
a. mit einer der folgenden Noten: 1. Note 1: ungenügend,
2. Note 2: genügend,
3. Note 3: gut,
4. Note 4: sehr gut; oder
b. mit dem Prädikat «erfüllt» oder «nicht erfüllt».
Art. 14 Empfehlung
¹ Ist eine Empfehlung aus einem Weiterbildungsmodul Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an weiterführenden Angeboten der J+S-Kaderbildung, so gibt die Kursleitung eine diesbezügliche Einschätzung ab.
² Es werden folgende Einschätzungen abgegeben:
a. sehr empfohlen;
b. empfohlen;
c. bedingt empfohlen;
d. nicht empfohlen.
³ Sind die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so berechtigen die Einschät­zungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b zur Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung.
⁴ Liegt eine Einschätzung nach Absatz 2 Buchstabe c vor, so entscheidet die Leitung J+S des BASPO, ob eine Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht wird.²¹
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

4. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter

Art. 15 ²² Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter
Die Anerkennungen als J+S-Leiterin oder -Leitern wird für eine bestimmte J+S-Sportart oder im Schulsport und in den Zielgruppen Kinder oder Jugendliche erteilt.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 16 ²³ Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport
¹  Die Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten in folgenden J+S-Sportarten: Aikido, Akrobatikturnen, Allround, American Football, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, BMX, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eis­schnell­lauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Radball, Radquer, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung Fu.
² J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport, die über eine gültige Anerkennung verfügen und eine J+S-Leitertätigkeit ausserhalb der Nutzergruppen 4 und 5 von J+S-Sportarten gemäss Absatz 1 ausüben wollen, können die J+S-Leiteranerkennung in der entsprechenden Sportart in ihrer Zielgruppe beantragen. Das BASPO erteilt die Anerkennung, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der entsprechenden Sportart erfüllt.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 17 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 18 ²⁵ J+S- Leiteranerkennung für Militärsportleiterinnen und -leiter
¹ Militärsportleiterinnen und -leiter nach Anhang 2, die eine J+S-Leiter­tätigkeit aus­üben wollen, können die Anerkennung als J+S-Leiterin und-leiter für die Zielgruppe Jugendliche in den folgenden Sportarten beantragen: Aikido, Akrobatikturnen, American Football, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, Biathlon, BMX, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Radball, Radquer, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung Fu.
² Das BASPO erteilt die Anerkennung nach Absatz 1, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der entsprechenden Sportart erfüllt.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 19 ²⁶ Anerkennung von J+S-Expertinnen und -Experten als J+S‑Leiterinnen und -Leiter
Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 20 ²⁷ Anforderungen für die Leitung von J+S-Aktivitäten
¹ Zur Leitung von Aktivitäten in J+S-Kursen und J+S-Lagern müssen die eingesetzten J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter über eine Ausbildung nach Anhang 3 für die jeweilige Zielgruppe verfügen.
² Verfügt in J+S-Aktivitäten, in denen Kinder und Jugendliche gemeinsam trainieren, eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter nicht über sämtliche erforderlichen Ausbildungen, so muss eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die erforderliche Ausbildung verfügt.
³ Die nach Absatz 2 erforderlichen weiteren J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter werden nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 VSpoFöP gerechnet und es wird für sie kein Grundbetrag nach Anhang 3 Buchstabe A VSpoFöP ausgerichtet.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 21 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 22 ²⁹ Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings
Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings können in J+S-Kursen erteilt werden von:
a. J+S-Leiterinnen und -Leitern mit einer spezifischen Weiterbildung;
b.
J+S-Leiterinnen und -Leitern ohne spezifische Weiterbildung in den J+S-Sportarten, in denen sie über eine Leiteranerkennung verfügen;
c.³⁰
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 23 und 24 ³¹
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).

5. Abschnitt: …

Art. 25 und 26 ³²
³² Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

6. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten

Art. 27 Weiterbildungspflicht von J+S-Expertinnen und -Experten
¹ J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Leiteraus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Leiter­anerkennung.
² J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Experten­aus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Expertenanerkennung.
³ …³³
³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 28 Experteneinsatz in der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und -Leitern
¹ Für folgende Angebote der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und -Leitern gelten Ausnahmen von der maximalen Teilnehmerzahl je J+S-Expertin oder -Experte:
a. in den Sportarten Lagersport/Trekking, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Snowboard und Windsurfen maximal 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte;
b. in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern: maximal 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte.³⁴
² J+S-Expertinnen und -Experten, die in einem Angebot der Kaderbildung eingesetzt werden, dürfen ergänzend in einem anderen, zeitgleich stattfindenden oder sich zeitlich überschneidenden Angebot für die Durchführung einzelner Lektionen einge­setzt werden. Ihre Tätigkeit wird gesamthaft nur einmal durch Beiträge unterstützt.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).

7. Abschnitt: Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung

Art. 29
¹ Eine Entschädigung nach Artikel 1 a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952³⁵ wird für die Teilnahme an folgenden Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung ausgerichtet, sofern sie entweder vor Ort oder als zeitlich synchrone Online-Veranstaltung durchgeführt werden:³⁶
a. J+S-Leiterkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt wer­den;
b. J+S-Coachkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt wer­den;
c.³⁷
d. J+S-Expertenkurse, die vom BASPO durchgeführt werden;
e. Kaderkurse nach Artikel 43 Absatz 4 VSpoFöP während maximal 5 Tagen je Kalenderjahr.
f. Weiterbildungsmodule für J+S-Kader, die vom BASPO oder von den Kanto­nen durchgeführt werden, während maximal 30 Tagen je Kalenderjahr;
g.³⁸
Ausbildungsgänge der Trainerbildung der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen, die auf die eidgenössischen Berufsprüfungen bzw. höheren Fachprüfungen zur Erlangung der Titel «Trainerin/Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis» und «Trainerin/Trainer Spitzensport mit eidgenössischem Diplom» vorbereiten, während maximal 6 Tagen je Ausbildungsgang.
² Wird ein Angebot der J+S-Kaderbildung durch eine Bildungsinstitution eines Kantons als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt, so wird in Abweichung von Absatz 1 für die Teilnahme keine Entschädigung ausgerichtet.
³ Keine Entschädigung wird für Personen ausgerichtet, die zwar gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zu einer J+S-Kadertätigkeit zugelassen worden sind, aber in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.³⁹
³⁵ SR 834.1
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).

8. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 30
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Anhang 1 ⁴⁰

⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
(Art. 9)

Aus- und Weiterbildungsstruktur

1. Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter und der J+S-Expertinnen und ‑Experten

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Die Module der Weiterbildung dienen dem Erhalt der Leiteranerkennung, der Wie­dererlangung einer weggefallenen Leiteranerkennung oder der Vertiefung der Lei­terkompetenzen. Die Module der Weiterbildungsstufe 2 bauen auf denjenigen der Weiterbildungsstufe 1 auf.

2. Aus- und Weiterbildung der J+S-Coaches

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 2 ⁴¹

⁴¹ Fassung gemäss Ziff. II der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
(Art. 18 Abs. 1)

Militärsportleiterinnen und -leiter

1. Militärsportleiterausbildungen

Bezeichnung

Ausbildungskompetenz

Ausbildung

Militärsportleiter (MSL)

Leiten die Sportausbildung in der AGA/EGA, FGA und VBA 1, allen Lehrgängen sowie in der VBA 2 (ADF).

Sie können als Unterstützung der MSL-I eingesetzt werden.

Offiziere während der OS.

BU während der Grundausbildung an der BUSA. Sport Uof während der UOS/im Prakt D. Sportsoldaten in der Spitzensport RS.

Geeignete AdA (Miliz) in speziellen MSL Kursen.

Militärsportleiter-
Instruktor (MSL-I)

Sind verantwortlich für die MSL Ausbildung:

– in der OS;
– der Sport Uof in der UOS/RS;
– in der Spitzensport RS;
– in den MSL Kursen;
– der BU Anw in der Berufs­unteroffiziersschule (BUSA).

Voraussetzung: Abgeschlossene MSL Ausbildung inkl. Stellenzuweisung/-planung als Chef Sport oder Stv

Chef Sport LVb:

Sind verantwortlich für die reglementarische Umsetzung des Sportes in den Lehr­verbän­den und unterstützen/beraten die C Sport Schule/OE/Kdo in ihren Tätigkeiten.

Zulassung:

– Chef Sport LVb (Funktionsbewertung E3)
– Chef Sport Schule/OE/Kdo

Chef Sport Schule/OE/Kdo:

Sind verantwortlich für die reglementarische Umsetzung des Sportes in den Schulen und unterstützen/beraten die MSL in ihren Tätigkeiten. Sie sind für die Weiterausbildungen der MSL in ihrer OE verantwortlich

Funktion:

Um die Funktion Chef Sport ausüben zu können, muss die Ausbildung zum MSL-I erfolgreich absolviert und das Brevet MSL-I «gültig» sein. In Ausnahmefällen muss die Ausbildung innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.

Militärsportleiter-
Experte (MSL-E)

Sind verantwortlich für
die MSL-I Ausbildung der:

– Chef Sport LVb
– Chef Sport Schulde/OE/Kdo

Mitarbeiter des Komp Zen Sport A

Anhang 3 ⁴²

⁴² Fassung gemäss Ziff. II der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
(Art. 20)

Erforderliche Ausbildungen der J+S-Leiterinnen und -Leiter

1. Erforderliche Anerkennungen in J+S-Sportarten

1.1  Zur Durchführung von Aktivitäten in den folgenden Sportarten muss jede eingesetzte J+S-Leiterin oder jeder eingesetzte J+S-Leiter über eine der aufgeführten Anerkennungen verfügen:

Sportart

Erforderliche Anerkennung

Aikido

Aikido

Akrobatikturnen

Akrobatikturnen

Allround

Aikido, Allround, Akrobatikturnen American Football, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, BMX, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Radball, Radquer, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trial­­radsport, Turnen, Unihockey, Volleyball und Wushu/Kung Fu.

American Football
American Football
Armbrust
Armbrust, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole
Artistic Swimming
Artistic Swimming, Gymnastik und Tanz, Rettungsschwimmen, Rhythmische Gymnastik, Schwimmen, Wasserball, Wasser­springen
Badminton
Badminton
Bahnradsport
Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport,
Baseball/Softball
Baseball/Softball
Basketball
Basketball, Korbball
Bergsteigen
Bergsteigen
Biathlon
Biathlon
BMX
BMX, Bahnradsport, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport
Bogenschiessen
Bogenschiessen, Armbrust, Gewehr, Pistole
Curling
Curling
Einrad
Einrad, Bahnradsport, BMX, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport
Eishockey
Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Inline Hockey, Roll­­hockey, Streethockey, Synchronized Skating
Eiskunstlauf
Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Gymnastik und Tanz, Synchronized Skating
Eisschnelllauf
Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Speedskating, Synchronized Skating
Faustball
Faustball, Korbball, Volleyball, Turnen
Fechten
Fechten
Fussball
Fussball
Geräteturnen
Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen
Gewehr
Armbrust, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole
Golf
Golf
Gymnastik und Tanz
Gymnastik und Tanz, Eiskunstlauf, Geräteturnen, Kunstturnen, Rhythmische Gymnastik, Rhönrad, Rock’n’Roll, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Turnen
Handball
Handball, Korbball
Hornussen
Hornussen
Inline Hockey
Inline Hockey, Eishockey, Rollhockey, Rollkunstlauf, Speed­skating, Streethockey
Judo
Judo, Ju-Jitsu
Ju-Jitsu
Judo, Ju-Jitsu
Kanusport
Kanusport
Karate
Karate
Kickboxing Light
Kickboxing Light
Korbball
Korbball, Basketball, Faustball, Handball, Turnen
Kunstradfahren
Kunstradfahren, Bahnradsport, BMX, Einrad, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport
Kunstturnen
Kunstturnen, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen
Lagersport/Trekking
Lagersport/Trekking
Landhockey
Landhockey
Leichtathletik
Leichtathletik, Triathlon, Turnen
Light-Contact Boxing
Light-Contact Boxing
Mountainbike
Mountainbike, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport
Nationalturnen
Nationalturnen, Ringen, Schwingen, Turnen
Orientierungslauf
Orientierungslauf, Mountainbike, Strassenradsport, Radquer, Skilanglauf
Parkour
Parkour
Pistole
Armbrust, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole
Radball
Radball, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport
Radquer
Radquer, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Strassenradsport, Trialradsport
Reiten
Reiten, Voltigieren
Rettungsschwimmen
Rettungsschwimmen, Artistic Swimming, Schwimmen, Wasserball, Wasserspringen
Rhönrad
Rhönrad, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen
Rhythmische Gymnastik
Rhythmische Gymnastik, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhönrad, Trampolin, Turnen
Ringen
Ringen, Nationalturnen
Rock’n’Roll
Rock’n’Roll, Gymnastik und Tanz, Rhythmische Gymnastik, Tanzen Standard/Latein
Rollhockey
Rollhockey, Eishockey, Inline Hockey, Rollkunstlauf, Speed­skating, Streethockey
Rollkunstlauf
Rollkunstlauf, Inline Hockey, Rollhockey, Speedskating
Rudern
Rudern
Rugby
Rugby
Schwimmen
Schwimmen, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Triathlon, Wasserball, Wasserspringen
Schwingen
Schwingen, Nationalturnen
Segeln
Segeln
Skifahren
Skifahren, Snowboard
Skilanglauf
Skilanglauf, Orientierungslauf
Skispringen
Skispringen
Skitouren
Skitouren
Snowboard
Skifahren, Snowboard
Speedskating
Speedskating, Eisschnelllauf, Inline Hockey, Rollhockey, Rollkunstlauf
Sportklettern
Sportklettern, Bergsteigen
Squash
Squash
Strassenradsport
Strassenradsport, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Trialradsport, Triathlon
Streethockey
Streethockey, Eishockey, Inline Hockey, Rollhockey
Synchronized Skating
Synchronized Skating, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Gymnastik und Tanz
Tanzen Standard/Latein
Tanzen Standard/Latein, Gymnastik und Tanz, Rhythmische Gymnastik, Rock’n’Roll
Tchoukball
Tchoukball
Tennis
Tennis
Tischtennis
Tischtennis
Trampolin
Trampolin
Trialradsport
Trialradsport, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport
Triathlon
Bahnradsport, Leichtathletik, Mountainbike, Schwimmen, Strassenradsport, Triathlon
Turnen
Turnen, Baseball/Softball, Basketball, Faustball, Fussball, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Handball, Korbball, Kunstturnen, Leichtathletik, Nationalturnen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Rock’n’Roll, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Trampolin, Unihockey, Volleyball
Unihockey
Unihockey, Turnen
Volleyball
Volleyball, Turnen, Faustball
Voltige
Voltige, Reiten
Wasserball
Wasserball, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Wasserspringen
Wasserfahren
Wasserfahren
Wasserspringen
Wasserspringen, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Wasserball
Windsurfen
Windsurfen
Wushu/Kung Fu
Wushu/Kung Fu
1.2  Zur Durchführung einer J+S-Aktivität in den Sportarten Bergsteigen, Lagersport/Trekking und Skitouren muss bis zum 31. Dezember 2025 zumindest eine eingesetzte J+S-Leiterin oder ein eingesetzter J+S-Leiter in Ergänzung zu Ziffer 1.1 verfügen über:
a) eine Grundausbildung von mehr als 8 Tagen; oder
b) eine Zusatzausbildung Kurs- oder Lagerleiter/in.

2. Erforderliche Zusatzanerkennung Sicherheit

Zur Durchführung von J+S-Aktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen in den folgenden Sportarten muss zumindest eine eingesetzte J+S-Leiterin oder ein eingesetzter J+S-Leiter in Ergänzung zu Ziffer 1 über die aufgeführte Zusatzanerkennung Sicherheit verfügen:

Sportart

Spezifische Aktivität

Erforderliche Zusatzanerkennung Sicherheit

Kanusport

Fahren auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad bis Wildwasser II (Touring)

Kanusport mit Zusatz Touring oder Kanusport mit Zusatz Wildwasser

Kanusport

Fahren auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad grösser als Wildwasser II (Wildwasser)

Kanusport mit Zusatz Wildwasser

Skifahren/Snowboard

Selbständige Variantenabfahrten im freien Gelände mit Schwierigkeitsgrad bis WS

Skifahren mit Zusatz Freeride

3. Erforderliche Weiterbildung Sicherheit

Zur Durchführung von J+S-Aktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen in den folgenden Sportarten muss zumindest eine eingesetzte J+S-Leiterin oder ein ein­gesetzter J+S-Leiter in Ergänzung zu Ziffer 1 über die aufgeführte Weiterbildung Sicherheit verfügen:

Sportart

Spezifische Aktivität

Erforderliche Weiterbildung Sicherheit

Bergsteigen

– Hochtouren bis Schwierigkeitsgrad WS+
– Ausgerüstete Mehrseillängen Sportkletterrouten
– Klettergärten

Kursleiter 1

Bergsteigen

Hochtouren ohne Schwierigkeitsbegrenzung

Kursleiter 2

Lagersport/Trekking

Wanderungen mit Übernachtung im Biwak oberhalb der Waldgrenze, die im Bereich bis und mit T3 stattfinden

Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Berg»

Lagersport/Trekking

– Aktivitäten auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad bis Wildwasser II mit offenen Booten oder einem Floss
– Anspruchsvolle Bach- und Flusstrekkings
– Anspruchsvolles Flussschwimmen
– Flusssurfen

Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Wasser»

Lagersport/Trekking

– Winterlager, in einer abge­legenen Gegend ohne winter­sichere Zufahrt
– Winterübernachtungen, die im Zelt, Iglu usw. stattfinden, ohne dass ein Lagerhaus mit wintersicherer Zufahrt schnell erreicht werden kann
– Anspruchsvolle oder lange Schneeschuhwanderungen

Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Winter»

Skitouren

Skitouren ohne Gletscher und Grate, die Seileinsatz erfordern

Kursleiter 1

Skitouren

Skitouren ohne Schwierigkeits­begrenzung

Kursleiter 2

Sportklettern

Sportklettern Fels

Kursleiter

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