Reglement über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpf... (IV G/10)
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Reglement über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz --> IV G/2/1

1. 7. 19 9 2 – 17 IV G/10 Reglement über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz (Vom 9. Dezember 1991) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung 1) vom 2. Oktober 1991, beschliesst:
Art. 1 Beitragsberechtigte Kosten
1 Bei den Objekten, für welche eine Beitragsleistung möglich ist, sind die beitragsberechtigten Kosten die Ausgangsbasis für die Berechnung der Bei- träge.
2 Beitragsberechtigt sind Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung des Objektes im allgemeinen, Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung ursprünglicher Bausubstanz sowie die Kosten von Rekonstruktionen und Adaptierungen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten, welche durch Aufwen- dungen entstehen, die mit einer den Gegenwartsansprüchen angepassten Nutzung im Zusammenhang stehen.
4 Kosten, welche vom Bund als beitragsberechtigt eingestuft werden, sind auch in bezug auf die Kantons- und Gemeindebeiträge beitragsberechtigt.
Art. 2 Reduktion der Beitragsleistungen Die Kosten für Arbeiten, die auf eine fahrlässige Vernachlässigung des Gebäudeunterhaltes zurückzuführen sind, können bei der Berechnung der Beiträge ausgeschlossen werden.

Art. 3 Leistung des Gemeindebeitrages durch Dritte Bei Objekten, für welche die Beitragsleistung der Gemeinde nicht zwingend vorgeschrieben ist, können die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise durch Beitragsleistungen interessierter Körperschaften oder anderer Dritter ersetzt werden. 1

1) GS IV G/2
Denkmalpflege/Ortsbildschutz, Kantons-/Gemeindebeiträge – R IV G/10
Art. 4 Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind vor Aufnahme der Arbeiten an das Kantonale Hoch- und Tiefbauamt, Abteilung Hochbau, zu richten. Dem Beitragsgesuch müs- sen die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beiliegen. Insbesonders sind folgende Unterlagen erforderlich:
a. eine Beschreibung des Objektes sowie eine Orientierung über seine Bedeutung in bezug auf Denkmalpflege und Ortsbildschutz;
b. einen Ausschnitt aus der Landeskarte sowie eine Kopie des Grundbuch- planes oder andere hinreichende Unterlagen;
c. Angaben über die gegenwärtigen und künftigen Eigentumsverhältnisse sowie allenfalls bestehende Dienstbarkeiten;
d. Umschreibung, eingehende Begründung und Kostenvoranschlag der beabsichtigten Massnahmen, soweit nötig unter Beilage von Plänen und Offerten; im Kostenvoranschlag sind diejenigen Positionen, für welche Beiträge erwartet werden, auszuscheiden;
e. eine Fotodokumentation des Ist-Zustandes (Fotos schwarzweiss, minde- stens 13 x13 cm);
f. bereits erstellte Gutachten.
2 Das Kantonale Hoch- und Tiefbauamt, Abteilung Hochbau, orientiert die Standortgemeinde über den Eingang von Beitragsgesuchen.
Art. 5 Beitragszusicherung
1 Die Zusicherung der Kantons- und Gemeindebeiträge unter 5000 Franken erfolgt durch die Baudirektion, bei Beträgen von 5000 Franken und mehr durch den Regierungsrat.
2 Bei Objekten, für welche Bundesbeiträge geleistet werden, erfolgt die Zusicherung, sobald die Höhe des zu erwartenden Bundesbeitrages bekannt ist.
Art. 6 Beginn der Arbeiten Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn entweder eine Beitrags- zusicherung vorliegt oder die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilt ist. Abrechnung Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten ist dem Kantona- len Hoch- und Tiefbauamt, Abteilung Hochbau, die Abrechnung über die
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1. 7. 19 9 2 – 17 Denkmalpflege/Ortsbildschutz, Kantons-/Gemeindebeiträge – R IV G/10 ausgeführten Arbeiten einzureichen. Insbesonders sind folgende Unterlagen erforderlich:
a. Bauabrechnung mit Ausscheidung derjenigen Positionen, für welche Beiträge erwartet werden;
b. Rechnungs- und Zahlungsbelege;
c. Bericht über den Ablauf der Arbeiten, Untersuchungsberichte;
d. Ausführungspläne;
e. eine Fotodokumentation des Zustandes nach Abschluss der Arbeiten (Fotos schwarzweiss, mindestens 13 x13 cm).
Art. 8 Formulare Das Kantonale Hoch- und Tiefbauamt, Abteilung Hochbau, kann für die Gesuchs- und Abrechnungseinreichung Formulare vorschreiben.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement vom 1. September 1987 über die Gewährung von Kantonsbeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz aufgehoben. 3
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