Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften zur Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz Abgeschlossen am 29. November 1996 In Kraft getreten am 29. November 1996 (Stand am 18. Oktober 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
einerseits
und
die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften,
andererseits
in dem Wunsche, die rechtliche Stellung der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften in der Schweiz in einem Sitzabkommen festzulegen,
sind wie folgt übereingekommen:
I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Föderation
Art. 1 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, im Hinblick auf dieses Abkommen, die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit in der Schweiz der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, nachstehend Internationale Föderation genannt.
Art. 2 Handlungsfreiheit
1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Internationalen Föderation Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2. Er erkennt der Internationalen Föderation sowie den nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften als Mitglieder der Internationalen Föderation in ihren Beziehungen zu dieser die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf schweizerischem Territorium zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.
Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die von der Internationalen Föderation für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind, wer immer ihr Eigentümer ist, unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Generalsekretärs der Internationalen Föderation oder der von ihm bezeichneten Person betreten.
Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive
Die Archive der Internationalen Föderation und, ganz allgemein, alle Dokumente und ihr gehörenden oder in ihrem Besitz sich befindlichen Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.
Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
1. Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst die Internationale Föderation Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausgenommen:
a) insoweit diese Befreiung im Einzelfall vom Generalsekretär der Internationalen Föderation oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist;
b) im Falle einer gegen die Internationale Föderation angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein ihr gehörendes oder auf ihre Rechnung betriebenes Fahrzeug verursacht wurde;
c) im Falle einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Internationale Föderation einem ihrer Mitarbeiter schuldet;
d) im Falle einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Internationale Föderation erhobenen Hauptklage steht;
e) im Falle der Vollstreckung eines in Anwendung von Artikel 30 des vorliegenden Abkommens ergangenen Schiedsspruchs.
2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die beweglichen Vermögenswerte, die Eigentum der Internationalen Föderation sind oder von ihr für ihre Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, wo sie sich befinden und wer sie im Besitz hat, geniessen Immunität:
a) von jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung;
b) von jeder Form von Arrest, administrativem Zwang oder einem Gerichtsurteil vorangehenden Massnahmen, ausgenommen in den in Absatz 1 genannten Fällen.
Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen
Die Veröffentlichungen und Mitteilungen der Internationalen Föderation sind keiner Einschränkung unterworfen.
Art. 7 Steuerliche Behandlung
1. Die Internationale Föderation, ihre Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Internationalen Föderation sind und von ihren Dienststellen benützt werden.
2. Die Internationale Föderation ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist sie für alle Bezüge für den amtlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.
3. Die Internationale Föderation ist von allen Abgaben des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Internationalen Föderation auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, nach einem Verfahren, das zwischen der Internationalen Föderation und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 8 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch der Internationalen Föderation bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985¹ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
¹ SR 631.145.0
Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben
Die Internationale Föderation kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Art. 10 Mitteilungen
1. Die Internationale Föderation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit der am 14. Oktober 1994² in Kyoto abgeänderten Konvention der internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992³ vereinbar ist.
2. Die Internationale Föderation hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch gebührend ausgewiesene Kuriere oder gebührend identifizierbares Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.
3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Internationalen Föderation, die als solche gebührend gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
4. Die Internationale Föderation ist von der Zulassungsgenehmigung für die leitungsgebundenen Teilnehmeranlagen (Verbindungen über Draht) befreit, die sie für den ausschliesslichen Gebrauch in ihren Gebäuden oder Gebäudeteilen oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation und den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.
² In der AS nicht veröffentlicht
³ SR 0.784.02
Art. 11 Wappen
Die Internationale Föderation ist ermächtigt, jederzeit das Wappen des Rotkreuzes und des Roten Halbmonds zu benützen.
Art. 12 Pensionskasse und Spezialfonds
1. Jede offiziell zu Gunsten der Mitarbeiter der Internationalen Föderation wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie die Internationale Föderation selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Mitarbeiter die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Werte wie die Internationale Föderation selbst.
2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der Internationalen Föderation verwaltet werden und deren amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie die Internationale Föderation. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Art. 13 Sozialfürsorge
Die Internationale Föderation unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.
II. Vorrechte und Immunitäten für Personen in offizieller Eigenschaft bei der Internationalen Föderation
Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Präsidenten der Internationalen Föderation, des Generalsekretärs, der Untersekretäre und des Stellvertretenden Generalsekretärs
1. Unter Vorbehalt von Artikel 21 des vorliegenden Abkommens geniessen der Präsident der Internationalen Föderation, der Generalsekretär, oder wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die Mitarbeiter der Hohen Direktion die Vorrechte und Immunitäten, die gemäss Völkerrecht und internationalen Gebräuchen den diplomatischen Vertretern eingeräumt werden.⁴
2. Die oben genannten Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die ihnen von der Internationalen Föderation ausbezahlten Gehälter, Zulagen und Entschädigungen befreit. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall, usw. ausgerichtet werden; hingegen sind die Erträge von ausgerichteten Kapitalien sowie die Renten und Pensionen von diesen Personen, die ihre Tätigkeit bei der Internationalen Föderation eingestellt haben, von der Steuerpflicht nicht ausgenommen.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und andern Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
3. Die vorgenannten Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienst-leistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch gemäss schweizerischer Gesetzgebung von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
4. Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁵ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.
⁴ Fassung gemäss Briefwechsel vom 5./18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6003 ).
⁵ SR 631.145.0
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, die Mitglieder der Internationalen Föderation sind
Die Vertreter der Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, welche Mitglieder der Internationalen Föderation sind, die in offizieller Eigenschaft an Konferenzen und Tagungen der Internationalen Föderation oder, auf deren Rechnung, der Organe der internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds teilnehmen, geniessen während der Ausübung ihres Amtes in der Schweiz sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Amtes, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes gemachten schriftlichen und mündlichen Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 21 des vorliegenden Abkommens;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) für sich selbst und den Ehegatten Befreiung von allen Massnahmen der Einreisebeschränkung, von allen Formalitäten der Ausländerregistrierung und von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung.
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten für alle Mitarbeiter der Internationalen Föderation
Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation geniessen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Amtes, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 21 dieses Abkommens;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden.
Art. 17 Vorrechte und Immunitäten für nichtschweizerische Mitarbeiter der Internationalen Föderation
Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 16 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
a) Befreiung von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz;
b) sie sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten der Ausländerregistrierung nicht unterstellt;
c) sie geniessen mit Bezug auf die Erleichterungen des Geldwechsels die gleichen Vorrechte wie sie den Beamten der internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d) sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der internationalen Organisationen;
e) sie sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die ihnen von der Internationalen Föderation ausbezahlten Gehälter, Zulagen und Entschädigungen befreit. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapital-leistungen, die den Mitarbeitern der Internationalen Föderation als Entschädigung für Krankheit, Unfall, usw. ausgerichtet werden; hingegen sind die Erträge von ausgerichteten Kapitalien sowie die Renten und Pensionen von ehemaligen Mitarbeitern der Internationalen Föderation von der Steuerpflicht nicht ausgenommen.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und andern Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 18 Sozialfürsorge
1. Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Die Stellung der Mitarbeiter schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel⁶ geregelt.
2. Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht gehalten, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.
3. Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern die Internationale Föderation ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten gewährt.
⁶ SR 0.192.122.513
Art. 19 Militärdienst der schweizerischen Mitarbeiter
1. Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben militärdienstpflichtig entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts.
2. Schweizerischen Mitarbeitern der Internationalen Föderation in leitender Funktion kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und vom obligatorischen Schiessen befreit.
3. Für schweizerische Mitarbeiter der Internationalen Föderation, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.
4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden von der Internationalen Föderation dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Militärdepartements unterbreitet.
Art. 20 Vorrechte und Immunitäten für die Experten der Internationalen Föderation
Die Experten der Internationalen Föderation geniessen, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Amtes, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 21 dieses Abkommens;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von allen Massnahmen der Einreisebeschränkung, von allen Formalitäten der Ausländerregistrierung und von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung.
Art. 21 Ausnahmen von der Immunität von der Gerichtsbarkeit
Die in den Artikeln 14, 15, 16 und 20 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, gegen sie eine Haftpflichtklage eingereicht wird, oder bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, welche mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können.
Art. 22 Gegenstand der Immunitäten
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht geschaffen, um den Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Internationalen Föderation und die volle Unabhängigkeit ihrer Mitarbeiter unter allen Umständen zu gewährleisten.
2. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Mitarbeiters oder eines Experten aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass die Immunität die Tätigkeit der Justiz behindern könnte und dass sie aufgehoben werden kann, ohne dass dadurch die Interessen der Internationalen Föderation beeinträchtigt werden. Zur Aufhebung der Immunität des Generalsekretärs ist der Exekutivrat zuständig.
Art. 23 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in amtlicher Eigenschaft an die Internationale Föderation berufen werden, zu erleichtern, das heisst:
a)⁷
des Präsidenten der Internationalen Föderation, des Generalsekretärs, oder wenn er verhindert ist, seines Stellvertreters, und der Mitarbeiter der Hohen Direktion sowie der in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder, welche von ihnen unterhalten werden;
b) der Vertreter der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, die Mitglieder der Internationalen Föderation sind, und ihrer Ehegatten;
c) der Mitarbeiter, sowie der in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder, welche von ihnen unterhalten werden;
d) der Experten;
e) jeder andern Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft an die Internationale Föderation berufen wird.
⁷ Fassung gemäss Briefwechsel vom 5./18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6003 ).
Art. 24 Legitimationskarten
1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der Internationalen Föderation zuhanden jedes Mitarbeiters sowie seiner Familienmitglieder, die im Rahmen der Familienzusammenführung aufgenommen wurden, von ihm unterhalten werden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2. Die Internationale Föderation übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste seiner Beamten und ihrer Familienmitglieder, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.
Art. 25 Verhinderung von Missbrauch
Die Internationale Föderation und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten geniessen, haben, ohne Beeinträchtigung derselben, die Pflicht, die schweizerischen Gesetze und Reglemente zu beachten.
Art. 26 Streitigkeiten privater Art
Die Internationale Föderation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung:
a) von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Internationale Föderation Partei ist, und von andern Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b) von Streitigkeiten, in welche die im Artikel 14 dieses Vertrages erwähnten Personen, ein Mitarbeiter oder ein Experte der Internationalen Föderation verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 22 dieses Abkommens aufgehoben wurde.
III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz
Art. 27 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst auf Grund der Tätigkeit der Internationalen Föderation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit für die Handlungen und Unterlassungen der Internationalen Föderation oder ihrer Mitarbeiter.
Art. 28 Sicherheit der Schweiz
1. Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrats, alle notwendigen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
2. Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, wird der Schweizerische Bundesrat, so rasch als es die Umstände erlauben, sich mit der Internationalen Föderation in Verbindung setzen, um im gemeinsamen Einverständnis die zum Schutz der Interessen der Internationalen Föderation notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3. Die Internationale Föderation arbeitet mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 29 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 30 Streitbeilegung
1. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann durch ein Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Der Schweizerische Bundesrat und die Internationale Föderation bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen im gegenseitigen Einvernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren der einen oder der andern Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
4. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.
5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist definitiv und für die Konfliktparteien bindend.
Art. 31 Änderung des Abkommens
1. Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der andern Partei geändert werden.
2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.
Art. 32 Kündigung des Abkommens
Das vorliegende Abkommen kann von der einen oder andern Partei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Art. 33 Ausserkraftsetzung des Abkommens vom 10. Juli 1952 ⁸
Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Liga der Rotkreuzgesellschaften über das steuerliche Statut dieser Organisation in der Schweiz wird am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens ausser Kraft gesetzt.
⁸ [ AS 1989 1503 ]
Art. 34 Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 29. November 1996, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Flavio Cotti | Für die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften: Mario Villarroel Lander |
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