Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Welthandelsorg... (0.192.122.632)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Welthandelsorganisation zur Regelung des rechtlichen Statuts der Organisation in der Schweiz

Abgeschlossen am 2. Juni 1995 In Kraft getreten am 2. Juni 1995 (Stand am 1. Oktober 1997) ¹ AS 1997 816
Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
einerseits
und
die Welthandelsorganisation
andererseits,
im Hinblick auf den Briefwechsel vom 18. August 1977² zwischen dem Eidgenös­sischen Politischen Departement und dem Generaldirektor des GATT betreffend die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen vom 19. April 1946 auf das GATT,
Bezug nehmend auf das Abkommen³ von Marrakech zur Errichtung der Welthan­delsorganisation, insbesondere dessen Artikel VIII,
in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.192.122.632.2 ³ SR 0.632.20
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens haben die folgenden Ausdrücke die­jenige Bedeutung, die ihnen nachstehend zugewiesen wird:
1. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Welthandelsorganisation;
2. der Ausdruck «Ständige Mission» bezeichnet eine Ständige Mission eines Mitglieds der Organisation bei letzterer;
3. der Ausdruck «Mitglied einer Ständigen Mission» bezeichnet ein Mitglied ei­ner Ständigen Mission bei der Organisation;
4. der Ausdruck «Delegierter» bezeichnet einen Delegierten eines Mitglieds der Organisation, der an einer Konferenz oder an jeder andern durch die Organisa­tion abgehaltenen Zusammenkunft teilnimmt; er ist nicht Mitglied einer Stän­digen Mission, hat seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz und ist grundsätzlich Vertreter seiner Regierung;
5. der Ausdruck «mit einer Mission beauftragter Experte» bezeichnet jede Person, die, ohne Beamter der Organisation zu sein, beauftragt ist, für die Organisation oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung einen bestimmten Auftrag auszu­führen;
6. der Ausdruck «privater Hausangestellter» bezeichnet eine Person, die im Haushalt eines Mitglieds einer Ständigen Mission angestellt ist und die nicht Angestellte des Mitglieds der Organisation ist, oder eine Person, die im Haus­halt eines Beamten der Organisation angestellt ist;
7. der Ausdruck «schweizerische Behörde» bezeichnet die zuständigen eidgenös­sischen, kantonalen oder kommunalen Behörden;
8. der Ausdruck «schweizerisches Recht» bezeichnet Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht;
9. der Ausdruck «unbefristete Verpflichtung» bedeutet, dass der Bezugsberech­tigte einen zweiten Wagen zollfrei einführen und benützen kann, solange er in seinem Eigentum steht. Wenn der Begünstigte seinen ersten, zollfrei (d. h. mit befristeter Verpflichtung) erworbenen Wagen seit mehr als drei Jahren besitzt, kann er dieses Vorrecht der befristeten Verpflichtung auf den zweiten Wagen übertragen.

I. Statut, Funktion, Vorrechte und Immunitäten der Organisation

Art. 2 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Organisation in der Schweiz. Sie kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte erwerben und darüber verfügen sowie vor Gericht auftreten.
Art. 3 Handlungsfreiheit
1.  Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Organisation die ihr als zwi­schenstaatliche Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2.  Insbesondere erkennt er der Organisation sowie deren Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf schweizerischen Territorium zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.
Art. 4 Errichtung von Ständigen Missionen
Jedes Mitglied der Organisation kann bei ihr eine Ständige Mission errichten.
Art. 5 Allgemeine Bestimmungen über Immunitäten und Vorrechte
1.  Die Organisation geniesst die Immunitäten und Vorrechte gemäss diesem Ver­trag.
2.  Die Delegierten der Mitglieder, die Beamten der Organisation, die Mitglieder des Appellationsorgans sowie die mit einer Mission beauftragten Experten geniessen die Vorrechte und Immunitäten gemäss diesem Vertrag.
3.  Die Beamten der Organisation werden mit der ihnen gebührenden Achtung behandelt, und es werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Beamten der Organisation verpflichtet, die schweizerische Rechtsordnung zu befolgen.
Art. 6 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
1.  Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die von der Orga­nisation für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind, wer immer ihr Eigentümer ist, unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrück­liche Zustimmung des Generaldirektors der Organisation oder, wenn er verhindert ist, seines Stellvertreters oder der von ihm bezeichneten Person betreten.
2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die von der Orga­nisation benützt werden, geniessen, wer immer ihr Eigentümer ist, Immunität von jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung.
3.  Die Organisation übt die Kontrolle und die polizeilichen Befugnisse über ihre Räumlichkeiten aus.
Art. 7 Unverletzbarkeit der Archive
Die Archive der Organisation und, ganz allgemein, alle ihr gehörenden oder in ih­rem Besitz sich befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.
Art. 8 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
1.  Die Organisation geniesst Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstre­ckung, ausgenommen insoweit diese Befreiung für bestimmte Fälle vom General­direktor der Organisation oder, wenn er verhindert ist, von seinem Stellvertreter oder der von ihm bezeichneten Person ausdrücklich aufgehoben worden ist.
2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die beweglichen Vermögenswerte, die durch die Organisation benützt werden, wer immer ihr Eigen­tümer ist, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form von Arrest und jeder anderen Form von behördlichem, administrati­vem, gerichtlichem oder gesetzgeberischem Zwang, ausser in dem in Absatz 1 genannten Fall.
Art. 9 Steuerliche Behandlung
1.  Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Lie­genschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Organisation sind und von deren Dienststellen benützt werden. Der Organisation darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlichkeiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.
2.  Die Organisation ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist sie für alle Bezüge für den amtlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt.) befreit. Diese Befreiung wird durch Steuerentlastung an der Quelle ab ei­nem Rechnungsbetrag von 100 Franken, ohne Obergrenze, gewährt. Aus admini­strativen Gründen kann dieser Betrag unter Anhörung der Organisation das erste Mal fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenskosten in der Schweiz überprüft werden. Die MWSt. wird ohne Untergrenze von den Rechnungen der PTT und der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke abgezogen.
3.  Die Organisation ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemein­den befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erho­ben werden.
4.  Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Organisation auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, nach einem Verfahren, das zwischen der Organisation und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 10 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch der Organisation bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss den auf die zwischenstaatlichen Organisa­tio­nen anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, der Organisation mindestens ebenso günstige Zollvor­rechte zu gewähren, wie diejenigen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ab­kommens durch die Verordnung vom 13. November 1985⁴ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organi­sationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind.
⁴ SR 631.145.0
Art. 11 Veröffentlichungen
Die Einfuhr von für die Organisation bestimmten Veröffentlichungen und die Aus­fuhr von Veröffentlichungen der Organisation sind keiner Einschränkung unterwor­fen.
Art. 12 Freie Verfügung über Guthaben
Die Organisation kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und anderen beweglichen Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Art. 13 Mitteilungen
1.  Die Organisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens eben­so günstige Behandlung, wie sie den andern zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem Übereinkommen des internationalen Fernmeldevereins vom 22. Dezember 1992⁵ vereinbar ist.
2.  Die Organisation hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benüt­zen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder mit den gehörigen Ausweisen versehenes Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.
3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Organi­sation, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterwor­fen werden.
4.  Die Organisation ist von der Zulassungsgenehmigung für die leitungsgebunde­nen Teilnehmeranlagen (Verbindungen über Draht) befreit, die sie für den aus­schliesslichen Gebrauch in ihren Gebäuden oder Gebäudeteilen oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen oder zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
5.  Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation und den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.
⁵ SR 0.784.02
Art. 14 Immatrikulation der Fahrzeuge
Unter Vorbehalt einer Kontrolle der Fahrtüchtigkeit können Fahrzeuge der Organ­isation, die international zum Verkehr zugelassen sind, ohne Einschränkung in der Schweiz immatrikuliert werden. Ein schweizerischer Fahrzeugausweis und schwei­zerische Kontrollschilder sind erforderlich.
Art. 15 Pensionskasse
Jede zugunsten der Beamten der Organisation offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie die Organ­isation selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Werte wie die Organisation selbst.
Art. 16 Sozialfürsorge
1.  Die Organisation unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetz­gebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische beruf­liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.
2.  Die Beamten der Organisation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversi­cherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hin­terlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel geregelt.
3.  Die Beamten der Organisation unterliegen nicht der obligatorischen schweizeri­schen Unfallversicherung, soweit die Organisation ihnen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankhei­ten gewährt.
4.  Die Beamten der Organisation unterliegen nicht der schweizerischen Gesetz­gebung über die obligatorische Krankenversicherung.

II. Grundsätze, welche die den Ständigen Missionen und ihren Mitgliedern gewährten Vorrechte und Immunitäten bestimmen

A. Ständige Missionen

Art. 17 Allgemeine Bestimmungen über die Vorrechte und Immunitäten
Die Ständigen Missionen geniessen Vorrechte und Immunitäten gemäss Gewohn­heitsrecht, gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961⁶ über die diplomatischen Beziehungen, das sinngemäss angewendet wird, sowie gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens.
⁶ SR 0.191.01
Art. 18 Steuerliche Behandlung
1.  Das Mitglied der Organisation geniesst für seine Ständige Mission die steuer­lichen Vorrechte gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961⁷ über die diplomatischen Beziehungen, das sinngemäss angewendet wird.
2.  Das Mitglied der Organisation geniesst für seine Ständige Mission die Befreiung von der Mehrwertsteuer (MWSt.) für alle Bezüge für den amtlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch. Diese Befreiung wird durch Steuerentlastung an der Quelle ab einem Rechnungsbetrag von 100 Franken, ohne Obergrenze, gewährt. Dieser Betrag wird an denjenigen angepasst, der für die Org­a­nisation entsprechend den in Artikel 9 dieses Abkommens festgelegten Modalitä­ten festgesetzt wird. Die MWSt wird ohne Untergrenze von den Rechnungen der PTT und der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke abgezogen.
3.  Das Mitglied der Organisation ist in den Kantonen Genf und Waadt von der Handänderungssteuer befreit, wenn es in eigenem Namen Dienstwohnungen er­wirbt, um darin effektiv bei dieser tätige Mitglieder seiner Ständigen Mission unter­zubringen.
⁷ SR 0.191.01
Art. 19 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch der Ständigen Mis­sion bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss Artikel 36 des Wiener Übereinkom­mens vom 18. April 1961⁸ über die diplomatischen Beziehungen, das sinngemäss angewendet wird, und gemäss den einschlägigen, auf die Ständigen Missionen anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Der Schweizerische Bun­desrat verpflichtet sich, den Ständigen Missionen mindestens ebenso günstige Zoll­vorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985⁹ über Zollvorrechte der internatio­nalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind.
⁸ SR 0.191.01
⁹ SR 631.145.0
Art. 20 Befreiung von der Zulassungsgenehmigung für leitungsgebundene Teilnehmeranlagen
Das Mitglied der Organisation ist für die Bedürfnisse seiner Ständigen Mission von der Zulassungsgenehmigung für leitungsgebundene Teilnehmeranlagen (Verbind-ungen über Draht) befreit, die es ausschliesslich im Innern seiner Ständigen Mission installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
Art. 21 Immatrikulation der Fahrzeuge
Unter Vorbehalt einer Kontrolle der Fahrtüchtigkeit können die Dienstfahrzeuge der Ständigen Missionen, die international zum Verkehr zugelassen sind, ohne Ein­schränkung in der Schweiz immatrikuliert werden. Ein schweizerischer Fahrzeug­ausweis und schweizerische Kontrollschilder sind erforderlich.
Art. 22 Streitbeilegung
Meinungsverschiedenheiten betreffend die Bestimmungen über die Ständigen Mis­sionen werden über die üblichen diplomatischen Wege behandelt.

B. Mitglieder der Ständigen Missionen

Art. 23 Allgemeine Bestimmungen über die Vorrechte und Immunitäten
1.  Die Mitglieder der Ständigen Missionen geniessen Vorrechte und Immunitäten gemäss Gewohnheitsrecht, gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961¹⁰ über die diplomatischen Beziehungen, das sinngemäss angewendet wird, sowie gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens.
2.  Die Mitglieder der Ständigen Missionen werden mit der ihnen gebührenden Achtung behandelt, und es werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Mitglieder der Ständigen Missionen ver­pflichtet, die schweizerische Rechtsordnung zu befolgen.
¹⁰ SR 0.191.01
Art. 24 Steuerliche Behandlung
1.  Die Mitglieder der Ständigen Missionen geniessen die Steuervorrechte, die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961¹¹ über die diplomatischen Beziehun­gen, das sinngemäss angewendet wird, vorgesehen sind.
2.  Die Mitglieder der Ständigen Missionen mit diplomatischem Rang sind für alle Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienstleistun­gen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt.) befreit. Diese Befreiung wird durch Steuerentlastung an der Quelle ab einem Rechnungsbetrag von 100 Franken, ohne Obergrenze, gewährt. Dieser Betrag wird an denjenigen angepasst, der für die Organisation, entsprechend den in Arti­kel 9 dieses Abkommens festgelegten Modalitäten, festgesetzt wird. Die MWSt. wird ohne Untergrenze von den Rechnungen der PTT und der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke abgezogen.
¹¹ SR 0.191.01
Art. 25 Zollbehandlung
Die Mitglieder der Ständigen Missionen geniessen Zollvorrechte gemäss Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961¹² über die diplomatischen Bezie­hungen, das sinngemäss angewendet wird, und gemäss den einschlägigen, auf die Mitglieder der Ständigen Missionen anwendbaren Bestimmungen des schweizeri­schen Rechts. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, den letzteren minde­s­tens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985¹³ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind. Ferner haben die Mitglieder der Ständigen Missionen mit diplomatischem Rang das Recht, unter unbefristeter Verpflichtung einen zweiten unverzollten Wagen einzuführen und zu gebrauchen, solange er in ihrem Eigentum steht.
¹² SR 0.191.01
¹³ SR 631.145.0
Art. 26 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
1.  Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt der nachstehend auf­geführten Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zu erleichtern:
a. die Mitglieder der Ständigen Missionen und ihre Familienmitglieder im Sinne der nachstehenden Absätze 3 und 4;
b. die privaten Hausangestellten;
c. die persönlichen Gäste.
2.  Die Visagesuche der oben erwähnten Personen werden innert der kürzest mög­lichen Frist geprüft, welche für den privaten Hausangestellten einen Monat ab Einrei­chung des vollständigen Gesuches nicht überschreitet. Die Visa, mit Ausnahme derjenigen für die privaten Hausangestellten und die persönlichen Gäste, werden gratis ausgestellt.
3.  Unter dem Titel der Familienzusammenführung werden folgende Personen in der Schweiz zugelassen, sofern sie mit dem Hauptberechtigten im gemeinsamen Haus­halt leben:
a. der Ehegatte des Hauptberechtigten;
b. die ledigen Kinder bis zum 25. Altersjahr.
4.  Die folgenden Personen werden ausnahmsweise zugelassen und erhalten eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen­heiten:
a. die ledigen Kinder über 25 Jahre, wenn sie voll vom Hauptberechtigten unter­halten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben;
b. die Verwandten in aufsteigender Linie, wenn sie voll vom Hauptberechtigten unterhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
Art. 27 Zugang zum Arbeitsmarkt
1.  Die Ehegatten der Mitglieder der Ständigen Missionen haben Zugang zum Arbeitsmarkt, sofern sie in der Schweiz wohnen und im gemeinsamen Haushalt mit dem Hauptberechtigten leben. Dieser Zugang wird unter besonderen Bedingungen im Rahmen des schweizerischen Rechts während der Dauer der dienstlichen Tätig­keit des Hauptberechtigten gewährt.
2.  Den Kindern, die vor dem 21. Altersjahr unter dem Titel der Familienzusammen­führung als Familienmitglieder zugelassen wurden, wird unter den gleichen Bedin­gungen wie den Ehegatten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen und mit dem Hauptberechtigten im gleichen Haushalt leben.
3.  Der Schweizerische Bundesrat legt die Modalitäten dieses Zugangs zum Arbeits­markt fest.
Art. 28 Immatrikulation der Fahrzeuge
1.  Unter Vorbehalt einer Kontrolle der Fahrtüchtigkeit können die Fahrzeuge der Mitglieder der Ständigen Missionen, die international zum Verkehr zugelassen sind, ohne Einschränkung in der Schweiz immatrikuliert werden. Ein schweizerischer Fahrzeugausweis und schweizerische Kontrollschilder sind erforderlich.
2.  Unter «Mitgliedern der Ständigen Missionen» im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels sind die Mitglieder des diplomatischen Personals, die Mitglieder des admini­strativen und technischen Personals und die Mitglieder des Dienstpersonals zu ver­stehen, sofern diese Personen nicht schweizerische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Wohnsitz vor dem Dienstantritt nicht in der Schweiz gehabt haben.

III. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft an die Organisation berufenen Personen

Art. 29 Vorrechte und Immunitäten der Delegierten der Mitglieder der Organ­isation
1.  Die Delegierten der Mitglieder der Organisation, die in offizieller Eigenschaft an Konferenzen und Tagungen im Rahmen der Organisation teilnehmen, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
a. Immunität von Festnahme oder Haft und Beschlagnahme des persönlichen Ge­päcks, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;
b. Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, be­züglich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
c. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere, Datenträger und Urkunden;
d. Vorrechte und Erleichterungen auf Zölle gemäss den einschlägigen Bestim­mungen schweizerischen Rechts. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, den Delegierten der Mitglieder der Organisation mindestens ebenso gün­stige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für diese Personengruppe in der Verordnung vom 13. November 1985¹⁴ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ih­ren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind;
e. für sich selbst und den Ehegatten Befreiung von allen Massnahmen der Einrei­sebeschränkung, von allen Formalitäten der Ausländerregistrierung und von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung;
f. gleiche Erleichterungen mit Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offiziel­ler Mission gewährt werden;
g. Recht zur Benützung von Codes für ihre amtlichen Mitteilungen und zum Empfang und Versand von Dokumenten und Korrespondenz durch Kuriere oder diplomatisches Kuriergepäck.
2.  Falls die Unterstellung unter irgendeine Steuer vom Wohnsitz des Steuerpflichti­gen in der Schweiz abhängig ist, wird der Aufenthalt während der Zeit, während welcher sich die Delegierten der Mitglieder der Organisation bei deren Haupt- oder Nebendienststellen und bei den durch die Organisation einberufenen Konferenzen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz aufhalten, nicht als Wohnsitz betrach­tet.
3.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Delegierten der Mitglieder der Org­a­nisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern einzig zwecks Gewährleistung einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für die Orga­nisation. Die zuständigen Behörden eines Mitglieds der Organisation heben deshalb die Immunität in allen jenen Fällen auf, in denen die Aufrechterhaltung geeignet ist, die Tätigkeit der Justiz zu beeinträchtigen und die Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck in Frage gestellt wird, für den sie gewährt wurde.
¹⁴ SR 631.145.0
Art. 30 Vorrechte und Immunitäten des Generaldirektors der Organisation
1.  Der Generaldirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die gemäss Völkerrecht und internationalen Gebräuchen den diplomatischen Vertretern eingeräumt werden.
2.  Der Generaldirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, geniessen die den Missionschefs eingeräumten Erleichterungen.
3.  Der Generaldirektor ist von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die ihm von der Organisation ausbezahlten Gehälter, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird unter der Bedingung, dass die Organisation eine inter­ne Besteuerung vorsieht, ebenfalls einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, unter welchen Umständen auch immer sie von der Org­a­nisation geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; hingegen sind die Erträge von ausgerichteten Kapitalien von der Steuerpflicht nicht ausgenommen.
Der Generaldirektor ist für Bezüge zu seinem ausschliesslich persönlichen Ge­brauch und für alle Dienstleistungen zu seinem ausschliesslich persönlichen Ge­brauch von der Mehrwertsteuer (MWSt.) befreit. Diese Befreiung wird durch Steu­erentlastung an der Quelle ab einem Rechnungsbetrag von 100 Franken, ohne Ober­grenze, gewährt. Dieser Betrag kann unter Anhörung der Organisation das erste Mal fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus administrativen Gründen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenskosten in der Schweiz überprüft werden. Die MWSt. wird ohne Untergrenze von den Rechnungen der PTT und der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke abgezogen.
4.  Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden ent­sprechend den einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Rechts gewährt. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, dem Generaldirektor mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985¹⁵ über Zollvor­rechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu die­sen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind. Fer­ner hat der Generaldirektor das Recht, unter unbefristeter Verpflichtung einen zweiten Wagen unverzollt einzuführen und zu gebrauchen, solange er in seinem Eigentum steht.
¹⁵ SR 631.145.0
Art. 31 Vorrechte und Immunitäten der stellvertretenden Generaldirektoren, der Mitglieder der Hohen Direktion und der Beamten im Rang P-5 und höher
1.  Die stellvertretenden Generaldirektoren, die Mitglieder der Hohen Direktion und die internationalen Beamten im Rang P-5 und höher geniessen die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die gemäss Völkerrecht und internationalen Gebräuchen den diplomatischen Vertretern eingeräumt werden.
2.  Die vorerwähnten Personen sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeinde­steuern auf die ihnen von der Organisation ausbezahlten Gehälter, Zulagen und Ent­schädigungen befreit; diese Befreiung wird unter der Bedingung, dass die Organ­i­sation eine interne Besteuerung vorsieht, ebenfalls Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, unter welchen Umständen auch immer sie von der Organisation geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeit­punkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; hingegen sind die Erträge von ausge­richteten Kapitalien von der Steuerpflicht nicht ausgenommen.
Die vorerwähnten Personen sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt.) befreit. Diese Befreiung wird durch Steu­erentlastung an der Quelle ab einem Rechnungsbetrag von 100 Franken, ohne Ober­grenze, gewährt. Dieser Betrag kann unter Anhörung der Organisation das erste Mal fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus administrativen Gründen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenskosten in der Schweiz überprüft werden. Die MWSt. wird ohne Untergrenze von den Rechnungen der PTT und der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke abgezogen.
3.  Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden ent­sprechend den einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Rechts gewährt. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, den erwähnten Personen minde­stens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985¹⁶ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind. Ferner haben die vorerwähnten Personen das Recht, unter unbefristeter Verpflichtung einen zweiten Wagen unverzollt einzuführen und zu ge­brauchen, solange er in ihrem Eigentum steht.
¹⁶ SR 631.145.0
Art. 32 Vorrechte und Immunitäten der übrigen Beamten
Die übrigen Beamten der Organisation, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörig­keit, stehen im Genuss der
a) Immunität von Festnahme oder Haft für von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommene Handlungen;
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Beamtenei­genschaft, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere, Datenträger und Urkunden;
d) Immunität von der Beschlagnahme und Inspektion ihres amtlichen Gepäcks;
e) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die ihnen von der Organisation ausbezahlten Gehälter, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird unter der Bedingung, dass die Organisation eine interne Besteuerung vorsieht, ebenfalls Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die, unter welchen Umständen auch immer, von der Organisation geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; hingegen sind die Erträge von ausgerichteten Kapitalien von der Steuerpflicht nicht ausgenommen.
Art. 33 Vorrechte und Immunitäten der übrigen Beamten nicht schweizeri­scher Staatsangehörigkeit
Die übrigen Beamten der Organisation, die nicht die schweizerische Staatsangehö­rigkeit besitzen,
a) sind, wie auch ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familien­ange­hörigen, den Bestimmungen betreffend Einschränkung der Einwanderung und den Meldevorschriften für Ausländer nicht unterstellt;
b) geniessen mit Bezug auf die Erleichterungen des Geldwechsels und der Über­weisung ihrer Guthaben in der Schweiz und ins Ausland die gleichen Vor­rechte wie die Beamten der andern internationalen Organisationen;
c) geniessen, ebenso wie die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen und die Hausangestellten, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der andern internationalen Organisationen;
d) sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen be­freit;
e) geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens Vorrechte entsprechend den ein­schlägigen, auf die zwischenstaatlichen Organisationen anwendbaren Bestim­mungen. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, dieser Personalkate­gorie mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeit­punkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985¹⁷ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind.
¹⁷ SR 631.145.0
Art. 34 Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Appellationsorgans
1.  Die Mitglieder des Appellationsorgans stehen im Genuss der Vorrechte und Immunitäten, die gemäss Völkerrecht und internationalen Gebräuchen den diplomati­schen Vertretern eingeräumt werden.
2.  Der Artikel 31 dieses Abkommens wird sinngemäss angewendet.
Art. 35 Mit Missionen beauftragte Experten
Die von der Organisation berufenen Experten geniessen während der Dauer ihrer Mission, einschliesslich der Reisezeit, folgende Vorrechte und Immunitäten, inso­weit sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen während ihrer Mission vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere, Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung, von allen Formalitäten der Ausländerregistrierung und von allen Verpflichtungen zur na­tionalen Dienstleistung;
d) gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Vorschriften oder solche des Geldwechsels wie die Vertreter von ausländischen Regierungen in vorüberge­hender offizieller Mission;
e) gleiche Immunitäten und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Ge­päck wie die diplomatischen Vertreter.
Art. 36 Militärdienst der schweizerischen Beamten
1.  Die Beamten der Organisation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben militärdienstpflichtig entsprechend den in Kraft stehenden gesetz­lichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts.
2.  Schweizerischen Beamten in leitender Funktion kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und vom obligatorischen Schiessen befreit.
3.  Für schweizerische Beamte der Organisation, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.
4.  Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden von der Organisation dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Militärdepartements unterbreitet.
Art. 37 Immatrikulation der Fahrzeuge
1.  Unter Vorbehalt einer Kontrolle der Fahrtüchtigkeit können Fahrzeuge der Beamten der Organisation, die international zum Verkehr zugelassen sind, ohne Ein­schränkung in der Schweiz immatrikuliert werden. Ein schweizerischer Fahrzeug­ausweis und schweizerische Kontrollschilder sind erforderlich.
2.  Unter «Beamten der Organisation» im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels wer­den die Personen verstanden, die nicht schweizerischer Nationalität sind oder die ih­ren ständigen Wohnsitz vor dem Eintritt in die Organisation nicht in der Schweiz gehabt haben.
Art. 38 Gegenstand der Immunitäten
1.  Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht geschaffen, um den Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Organisation und die volle Unabhängigkeit der betroffenen Personen in der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Organisation unter allen Umständen zu gewährleisten.
2.  Der Generaldirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Beamten oder Experten in allen Fällen aufzuheben, in denen sie der Auffassung sind, dass die Immunität die Tätigkeit der Justiz behindern könnte und in denen diese Immunität aufgehoben werden kann, ohne dass dadurch der Zweck beeinträchtigt wird, zu dem sie gewährt wird. Zur Aufhebung der Immunität gegenüber dem Generaldirektor oder seinem Stellvertreter ist der Generalrat ermächtigt.
Art. 39 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
1.  Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft an die Organisation berufen werden, namentlich:
a. die Delegierten der Mitglieder und ihre Ehegatten;
b. der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren, die Mitglieder der Hohen Direktion, die Beamten mit Rang P-5 und höher und die übrigen Beam­ten sowie die Mitglieder ihrer Familie im Sinne der Absätze 4 und 5 dieses Ar­tikels;
c. die Mitglieder des Appellationsorgans;
d. die mit einer Mission für die Organisation betrauten Experten;
e. jede andere Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offiziel­ler Eigenschaft an die Organisation berufen wird.
2.  Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt der nachstehend aufge­führten Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern:
a. die privaten Hausangestellten der Beamten der Organisation;
b. die persönlichen Gäste der Beamten der Organisation.
3.  Die Visagesuche der oben erwähnten Personen werden innert der kürzest mög­lichen Frist geprüft, welche für die privaten Hausangestellten einen Monat ab Einrei­chung des vollständigen Gesuches nicht überschreitet. Die Visa, mit Ausnahme derjenigen für die privaten Hausangestellten und die persönlichen Gäste, werden gratis ausgestellt.
4.  Unter dem Titel der Familienzusammenführung werden folgende Personen in der Schweiz zugelassen, sofern sie mit dem Hauptberechtigten im gemeinsamen Haus­halt leben:
a. der Ehegatte des Hauptberechtigten;
b. die ledigen Kinder bis zum 25. Altersjahr.
5.  Die folgenden Personen werden ausnahmsweise in der Schweiz zugelassen und erhalten eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten:
a. die ledigen Kinder über 25 Jahre, wenn sie voll vom Hauptberechtigten unter­halten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben;
b. die Personen, die gemäss Personalrecht der Organisation vom Hauptberechtig­ten unterhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
Art. 40 Zugang zum Arbeitsmarkt
1.  Die Ehegatten der Beamten der Organisation haben Zugang zum Arbeitsmarkt, sofern sie in der Schweiz wohnen und im gemeinsamen Haushalt mit dem Haupt­berechtigten leben. Dieser Zugang wird unter besonderen Bedingungen im Rahmen des schweizerischen Rechts während der Dauer der dienstlichen Tätigkeit des Hauptberechtigten gewährt.
2.  Den Kindern, die vor dem 21. Altersjahr als Familienmitglieder zugelassen wur­den, wird unter den gleichen Bedingungen wie den Ehegatten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen und mit dem Hauptberechtig­ten im gemeinsamen Haushalt leben.
3.  Der Schweizerische Bundesrat legt die Modalitäten dieses Zugangs zum Arbeitsmarkt fest.
Art. 41 Laissez-passer
1.  Die Organisation kann ihren Beamten Laissez-passer ausstellen. Diese Laissez-passer werden von den schweizerischen Behörden unter Berücksichtigung von Absatz 2 dieses Artikels als gültige Reisedokumente anerkannt und angenommen.
2.  Die Visagesuche der Inhaber dieser Laissez-passer, denen eine Bescheinigung beiliegt, wonach die betreffenden Beamten im Auftrag der Organisation reisen, werden innert der kürzest möglichen Frist geprüft. Die Visa werden gratis ausge­stellt.
3.  Gleiche Erleichterungen, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels erwähnt sind, wer­den Experten und andern Personen zuteil, die zwar nicht im Besitze eines Laissez-passer der Organisation sind, jedoch eine Bescheinigung besitzen, gemäss der sie im Auftrag der Organisation reisen.
Art. 42 Legitimationskarten
1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der Organisation zuhanden der Beamten der Organisation sowie ihrer Familienmitglie­der, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und von ihnen unterhalten wer­den, mit Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese vom Eidgenössi­schen Departement für auswärtige Angelegenheiten und von der Organisation beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2.  Die Organisation meldet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig die Namen der Beamten der Organisation und ihrer Familienmitglieder unter Angabe des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit, des Wohnorts und der Kategorie oder Funktionsklasse, welcher sie angehören.
Art. 43 Verhinderung von Missbrauch
Die Organisation und die Ständigen Missionen, insofern sie betroffen sind, einer­seits und die schweizerischen Behörden andererseits werden stets zusammenarbei­ten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkom­men vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Art. 44 Streitigkeiten privater Art
1.  Die Organisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen, um über ein System zu verfügen zur Beilegung:
a. von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Organisation Partei ist, und von andern Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b. von Streitigkeiten, in die ein Beamter der Organisation verwickelt ist, der zu­folge seiner dienstlichen Stellung Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 38 aufgehoben worden ist.
2.  Auf Ersuchen der einen oder der andern Partei bieten die schweizerischen Behörden ihre Mitwirkung zur gütlichen Regelung der obenerwähnten Streitigkeiten an.

IV. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 45 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Organisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen der Organ­isation oder der Beamten der Organisation.
Art. 46 Sicherheit der Schweiz
1.  Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrats, alle zweckdienlichen Mass­nahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
2.  Falls er es als notwendig erachtet, diese Kompetenz gegenüber der Organisation in Anspruch zu nehmen, wird der Schweizerische Bundesrat sich, so rasch als es die Umstände erlauben, mit der Organisation in Verbindung setzen, um im gemeinsa­men Einverständnis die zum Schutz der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3.  Die Organisation arbeitet mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermei­dung eines jeden Nachteils, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 47 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
2.  Der Schweizerische Bundesrat wacht über die Beachtung der Bestimmungen die­ses Abkommens durch alle mit dessen Anwendung beauftragten Behörden.
Art. 48 Streitbeilegung
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Anwendung oder die Auslegung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern, unterbreitet werden.
2.  Der Schweizerische Bundesrat und die Organisation bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3.  Die auf diese Weise bezeichneten Richter wählen im gegenseitigen Einverneh­men das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der andern Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
4.  Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.
5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend. Er ist definitiv und ohne Rekursmöglichkeit.
Art. 49 Änderung
1.  Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der andern Par­tei geändert werden.
2.  In diesem Falle verständigen sich die beiden Parteien im Hinblick auf eine Eini­gung über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.
Art. 50 Kündigung
Das vorliegende Abkommen kann auf ein durch die beiden Parteien einvernehmlich festgesetztes Datum oder durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Ein­haltung einer Frist von 24 Monaten gekündigt werden.
Art. 51 Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Es findet Anwendung ab dem 1. Januar 1995, dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens von Marrakech zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
Geschehen in Bern, am 2. Juni 1995, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Der Vorsteher
des Eidgenössischen Departements
für auswärtige Angelegenheiten:

Flavio Cotti

Für dieWelthandelsorganisation:

Der Präsident
des Generalrates:
Krishnasamy Kesavapany

Der Generaldirektor:
Renato Ruggiero

Markierungen
Leseansicht