Abkommen (0.192.122.818.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria zur Regelung des rechtlichen Statuts des Globalen Fonds in der Schweiz Abgeschlossen am 13. Dezember 2004 In Kraft getreten am 13. Dezember 2004 (Stand am 21. Juni 2005) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes ( RO 2005 2421 ).
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und der Globale Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria
anderseits,
in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten des Globalen Fonds

Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (nachstehend Globaler Fonds genannt) in der Schweiz.
Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit
1.  Der Schweizerische Bundesrat garantiert dem Globalen Fonds Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2.  Er gewährt ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die vom Globalen Fonds für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors des Globalen Fonds oder der von ihm bezeichneten Person betreten.
Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive
Die Archive des Globalen Fonds und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger ganz allgemein sind jederzeit und überall unverletzbar.
Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
1.  Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst der Globale Fonds Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:
a) wenn diese Befreiung im Einzelfall vom Exekutivdirektor oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist;
b) im Falle einer gegen den Globalen Fonds angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch ein dem Globalen Fonds gehörendes oder auf seine Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde;
c) im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche der Globale Fonds einem seiner Beamten schuldet;
d) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Globalen Fonds erhobenen Hauptklage steht; und
e) im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche in Anwendung von Artikel 29 dieses Abkommens gefällt wurde.
2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum des Globalen Fonds befinden oder von ihm zu seinen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:
a) jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung;
b) jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangsmassnahmen oder Massnahmen, die einem Urteil vorausgehen, mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.
Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen
Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Globalen Fonds sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.
Art. 7 Steuerliche Behandlung
1.  Der Globale Fonds, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Globalen Fonds sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
2.  Der Globale Fonds ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist er gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
3.  Der Globale Fonds ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4.  Die erwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen dem Globalen Fonds und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag des Globalen Fonds auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.
Art. 8 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Globalen Fonds bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985² über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
² SR 631.145.0
Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben
Der Globale Fonds kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Art. 10 Mitteilungen
1.  Der Globale Fonds geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der am 14. Oktober 1994 in Kyoto und am 6. November 1998 in Minneapolis geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992³ vereinbar ist.
2.  Der Globale Fonds hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Er hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.
3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Globalen Fonds, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
4.  Der Globale Fonds ist von der Konformitätsbewertung für leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die er ausschliesslich innerhalb seiner Gebäude oder Gebäudeteilen oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
5.  Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.
³ SR 0.784.02
Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds
1.  Jede offiziell zu Gunsten der Beamten des Globalen Fonds wirkende Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie der Globale Fonds selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie der Globale Fonds selbst.
2.  Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des Globalen Fonds verwaltet werden und dessen amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie der Globale Fonds. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Art. 12 Soziale Sicherheit
Der Globale Fonds unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische beruf­liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft an den Globalen Fonds berufenen Personen

Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder
1.  Die Stiftungsratsmitglieder des Globalen Fonds, die in offizieller Eigenschaft an Konferenzen oder Tagungen am Globalen Fonds teilnehmen, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Überprüfung des persönlichen Gepäcks;
b) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkun­den;
d) Zollvorrechte und -erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁴ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;
e) für sich selbst und den Ehegatten Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden.
2.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern des Globalen Fonds nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit am Globalen Fonds. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder ist der Stiftungsratspräsident zuständig.
⁴ SR 631.145.0
Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten des Globalen Fonds
1.  Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor, oder wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.
2.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Globalen Fonds ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern der Globale Fonds eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim Globalen Fonds eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
3.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.
4.  Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁵ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.
⁵ SR 631.145.0
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten des Globalen Fonds
Die Beamten des Globalen Fonds geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Globalen Fonds ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird, sofern der Globale Fonds eine interne Besteuerung vorsieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Beamten als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte des Globalen Fonds ausgerichtet werden, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit des Globalen Fonds
Die Beamten des Globalen Fonds, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
a) sie sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen befreit;
b) sie sind, genau wie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer befreit;
c) sie geniessen hinsichtlich der Erleichterungen beim Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d) sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der internationalen Organisationen;
e) sie geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁶ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
⁶ SR 631.145.0
Art. 17 Soziale Sicherheit
1.  Die Beamten des Globalen Fonds, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel⁷ geregelt.
2.  Die Beamten des Globalen Fonds, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.
3.  Die Beamten des Globalen Fonds unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern der Globale Fonds ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
⁷ SR 0.192.122.818.111
Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten
1.  Die Beamten des Globalen Fonds, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.
2.  Schweizerischen Beamten des Globalen Fonds, die in leitender Funktion im Globalen Fonds tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.
3.  Für schweizerische Beamte des Globalen Fonds, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.
4.  Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom Globalen Fonds beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.
Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für den Globalen Fonds beauftragten Experten
Die mit Missionen für den Globalen Fonds beauftragten Experten geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
d) gleiche Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
e) gleiche Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie diplomatische Vertreter.
Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit
Die in den Artikeln 13, 14, 15, und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.
Art. 21 Gegenstand der Immunitäten
1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Globalen Fonds und die volle Unabhängigkeit seiner Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten.
2.  Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten oder eines Experten in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und wenn auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen des Globalen Fonds beeinträchtigt werden. Für die Aufhebung der Immunität des Exekutivdirektors ist der Stiftungsratspräsident zuständig.
Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft am Globalen Fonds tätig sind, nämlich:
a) die Stiftungsratsmitglieder des Globalen Fonds und ihre Ehegatten;
b) der Exekutivdirektor, die hohen Beamten und die Beamten des Globalen Fonds sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die von ihnen unterhalten werden;
c) die Mitglieder des technischen Ausschusses zur Prüfung der Anträge;
d) die Mitglieder der technischen Überprüfungsgruppe;
e) die mit einer Mission für den Globalen Fonds beauftragten Experten;
f) jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft an den Globalen Fonds berufen wird.
Art. 23 Legitimationskarten
1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem Globalen Fonds zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rahmen der Familienzusammenführung aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit einem Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2.  Der Globale Fonds übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.
Art. 24 Verhinderung von Missbrauch
Der Globale Fonds und die schweizerischen Behörden arbeiten laufend zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten, soweit ihre Vorrechte und Immunitäten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Art. 25 Streitigkeiten privater Art
Der Globale Fonds trifft angemessene Massnahmen zur zufrieden stellenden Beilegung von:
a) Streitigkeiten aus Verträgen, in denen der Globale Fonds Partei ist, und anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b) Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 13, 14, 15, und 19 erwähnten Personen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 21 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Globalen Fonds auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen des Globalen Fonds oder seiner Beamten.
Art. 27 Sicherheit der Schweiz
1.  Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
2.  Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit dem Globalen Fonds in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen des Globalen Fonds notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3.  Der Globale Fonds arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 29 Streitbeilegung
1.  Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2.  Der Schweizerische Bundesrat und der Globale Fonds bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3.  Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
4.  Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest.
5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und definitiv.
Art. 30 Änderung des Abkommens
1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.
2.  In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 31 Kündigung des Abkommens
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist schriftlich gekündigt werden.
Art. 32 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 13. Dezember 2004, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den
Globalen Fonds zur Bekämpfung
von Aids, Tuberkulose und Malaria:

Paul Seger

Richard G.A. Feachem

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