Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000¹ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982² (AVIG) sowie in Ausführung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,⁴
verordnet:
¹ SR 830.1 ² SR 837.0 ³ SR 0.142.112.681 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
Erster Titel: ⁵ Anwendbarkeit des ATSG auf kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
(Art. 1 Abs. 3 AVIG)
Art. 1
Als kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 AVIG gelten:
a. die kollektiven Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1 AVIG);
b. die kollektiven Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64 a Abs. 1 AVIG);
c. die besonderen kollektiven Massnahmen der Kantone oder der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung zu Gunsten von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen.
Titel 1 a : ⁶ Beiträge
⁶ Ursprünglich 1. Tit.
Art. 1 a ⁷ Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes
(Art. 3 AVIG)
Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.
⁷ Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
Art. 2 Verwaltungskostenbeitrag
(Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten.
Zweiter Titel: Leistungen
Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
1. Abschnitt: Anspruch
Art. 3 Heimarbeitnehmer
(Art. 8 Abs. 2 AVIG)
¹ Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts⁸ Heimarbeit verrichten.
² Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.
⁸ SR 220
Art. 3 a ⁹ Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung
(Art. 9 a Abs. 1 und 2 AVIG)
¹ Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.
² Versicherte, die während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, können keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchen.
³ Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9 a Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 3 b ¹⁰ Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten
(Art. 9 b AVIG)
¹ Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art. 9 b Abs. 1 Bst. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9 b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
² Versicherte können die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten für dasselbe Kind nur einmal beanspruchen.
³ Die Beitragszeiten, auf deren Grundlage Versicherte bereits eine Leistungsrahmenfrist eröffnet haben, können nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.
⁴ Die vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Artikel 9 b Absatz 2 AVIG wird für jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur nächsten Niederkunft verlängert, höchstens jedoch um jeweils zwei Jahre.
⁵ Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9 b Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.
⁶ Im Fall der Pflege von Kindern im Hinblick auf eine Adoption nach Artikel 264 des Zivilgesetzbuches¹¹ und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehegatten finden die Absätze 1–5 sinngemäss Anwendung.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹¹ SR 210
Art. 4 Voller Arbeitstag
(Art. 11 Abs. 1 AVIG)
¹ Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.
² Hatte die versicherte Person zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Tag, an dem die versicherte Person ganz arbeitslos ist.¹²
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
(Art. 11 Abs. 1 AVIG)
Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.
Art. 6 ¹³ Besondere Wartezeiten
(Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG)¹⁴
¹ Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen.¹⁵
¹bis Versicherte nach Absatz 1, die sich im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit nach Absatz 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.¹⁶
¹ter Versicherte nach Absatz 1 können während der Wartezeit an einem Berufspraktikum nach Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe b AVIG teilnehmen, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3,3 Prozent übersteigt.¹⁷
² Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.
³ ...¹⁸
⁴ Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu bestehen.
⁵ Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin:
a. zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sie begründet;
b. wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
c. wenn das Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aufgelöst wird;
d. wenn je Kontrollperiode insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage nachgewiesen werden.
⁶ Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 6 a ¹⁹ Allgemeine Wartezeit
(Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG)
¹ Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
² Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.
³ Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 36 001 Franken und 60 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 7 Saisontätigkeit
(Art. 18 Abs. 3 AVIG)²⁰
Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn:
a. der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder
b. das Arbeitsverhältnis nach seiner Art und Dauer einer Saisonanstellung gleichkommt.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
(Art. 18 Abs. 3 AVIG)²¹
¹ Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:
a. Musiker;
b. Schauspieler;
c. Artist;
d. künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film;
e. Filmtechniker;
f. Journalist.
² ...²²
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
Art. 9 ²³ Ferienentschädigung in Sonderfällen
(Art. 11 Abs. 4 AVIG)
¹ Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern
a. die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und
b. der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.
² Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
Art. 10 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
(Art. 11 Abs. 5 AVIG)
¹ Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfahren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlittene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist.
² Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber anerkannten Lohn- und Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Entschädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber geltend machen.
³ Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zu viel bezahlten Taggelder von ihm zurück.
Art. 10 a ²⁴ Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(Art. 11 a AVIG)
Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 10 b ²⁵ Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge
(Art. 11 a Abs. 3 AVIG)
Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11 a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982²⁶ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgezogen.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
²⁶ SR 831.40
Art. 10 c ²⁷ Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist
(Art. 11 a AVIG)
¹ Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.
² Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 10 d ²⁸ Monatliche freiwillige Leistungen
(Art. 11 a und 13 AVIG)
¹ Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwillige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
² Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 10 e ²⁹ Rahmenfrist für den Leistungsbezug
(Art. 11 Abs. 1 AVIG)
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 10 f ³⁰ Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind
(Art. 11 a Abs. 2 und 13 AVIG)
Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 10 g ³¹ Versicherter Verdienst
(Art. 11 a Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 AVIG)
Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10 c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes berechnet.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 10 h ³² Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
(Art. 11 Abs. 3 und 11 a AVIG)
¹ Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken.
² Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Artikel 11 a AVIG anwendbar.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit
(Art. 13 Abs. 1 AVIG)
¹ Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
² Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.
³ Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.
⁴ Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.
⁵ ...³³
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 ( AS 2002 1094 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
Art. 11 a– 11 b ³⁴
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 12 Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter
(Art. 13 Abs. 3 AVIG)
¹ Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.
² Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:
a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
b.³⁵
einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.³⁶
³ Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.³⁷
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1094 ).
Art. 12 a ³⁸ Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
(Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG)
Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
(Art. 14 AVIG)³⁹
¹ Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.⁴⁰
¹bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls:
a. die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war;
b. die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und
c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.⁴¹
² Die beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten nach Artikel 14 Absatz 3 erster und zweiter Satz AVIG muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübt worden sein.⁴²
³ Niedergelassene Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind und die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Absatz 2 gilt sinngemäss.⁴³
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 845 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 845 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 845 ).
Art. 14 Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern und Temporärarbeitnehmern ⁴⁴
(Art. 15 Abs. 1 AVIG)
¹ ...⁴⁵
² Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.
³ Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten ⁴⁶
(Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96 b AVIG)⁴⁷
¹ Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)⁴⁸ im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.⁴⁹
² Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.
³ Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
⁴⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2921 ).
Art. 16 ⁵⁰
⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 17 ⁵¹ Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit
(Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG)
Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:
a. für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
b. deren Entlöhnung erheblich über dem üblichen Ansatz liegt;
c. die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle ⁵²
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
Art. 18 ⁵³ ⁵⁴ Örtliche Zuständigkeit
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
¹ Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches⁵⁵.
² Die Beratungs- und Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt.
³ Bevormundete Versicherte, die sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung des Vormundes die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsortes führen.
⁴ Wochenaufenthalter führen die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes.
⁵ Bevormundete und Wochenaufenthalter müssen ihre Beratungs- und Kontrollgespräche stets mit der gleichen zuständigen Amtsstelle führen, ausser wenn sie den Wohn- oder Aufenthaltsort wechseln.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
⁵⁴ Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11 . 1996 am Ende dieses Textes.
⁵⁵ SR 210
Art. 19 ⁵⁶ Persönliche Meldung bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
¹ Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes (Art. 18) oder bei der nach kantonalen Vorschriften zuständigen Amtsstelle persönlich melden.
² Sie wählt die Kasse bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle. Diese verweisen sie zur Aufklärung und Beratung im Sinne von Artikel 27 ATSG an die dafür zuständigen Durchführungsstellen.
³ Die Gemeinde oder die zuständige Amtsstelle bestätigt der versicherten Person das Datum der Meldung und die gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten verantwortlich. Diese hat innert sieben Tagen nach der Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zu erfolgen. Die kantonale Amtsstelle kann diese Frist insbesondere im Fall von Massenentlassungen auf höchstens 15 Tage verlängern.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 19 a ⁵⁷ Aufklärung über Rechte und Pflichten
(Art. 27 ATSG)
¹ Die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.
² Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG).
³ Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85 b AVIG).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
Art. 20 ⁵⁸ Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle
(Art. 29 ATSG, 17 Abs. 2 AVIG)⁵⁹
¹ Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen:⁶⁰
a.⁶¹
das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat;
b.⁶²
die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;
c.⁶³
den Versicherungsausweis der AHV/IV;
d.⁶⁴
das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.
² Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.
³ Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse.
⁴ ...⁶⁵
⁵⁸ Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11 . 1996 am Ende dieses Textes.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
Art. 20 a ⁶⁶ Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten
Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 64 der V [EG] Nr. 883/2004⁶⁷), müssen sich persönlich bei der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts melden. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 ( AS 2002 1094 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
⁶⁷ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Fassung gemäss ABl L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
Art. 21 ⁶⁸ Beratung und Kontrolle
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
¹ Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.
² Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest.
³ Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest.
⁴ Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungs- und Kontrollgespräche statt.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
Art. 22 ⁶⁹ Beratungs- und Kontrollgespräche
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
¹ Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle geführt werden.⁷⁰
² Die zuständige Amtsstelle führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft.⁷¹
³ Übt der Versicherte einen vollzeitlichen Zwischenverdienst oder eine freiwillige Tätigkeit nach Artikel 15 Absatz 4 AVIG aus, so bietet ihn die zuständige Amtsstelle mindestens alle zwei Monate zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch auf.
⁴ Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 23 ⁷² Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
¹ Die Kontrolldaten werden mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst.⁷³
² Der Datenträger gibt Auskunft über:
a. die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war;
b. alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.
³ Die zuständige Amtsstelle erstellt spätestens beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch mit der versicherten Person das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der versicherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).⁷⁴
⁴ Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.⁷⁵
⁵ ...⁷⁶
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 ( AS 2002 1094 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
Art. 24 ⁷⁷ Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
(Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG)
¹ Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt.
² Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungsfähigkeit.⁷⁸
³ Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
Art. 25 ⁷⁹ Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit
(Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG)
Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass:
a. Versicherten wegen Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung von landesweiter Bedeutung im Ausland für höchstens eine Woche von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind und das Beratungs- und Kontrollgespräch verschoben wird, sofern es auf die drei Tage vor oder nach einer solchen Wahl oder Abstimmung fällt;
b. schwer behinderte Versicherte von den persönlichen Beratungs- und Kontrollgesprächen bei der zuständigen Amtsstelle befreit sind, wenn die Umstände dies erfordern und die Beratung und Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist;
c. Versicherte während höchstens drei Wochen von Beratungs- und Kontrollgesprächen befreit sind, wenn sie sich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben müssen, eine Schnupperlehre absolvieren oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen;
d. Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind;
e. Versicherte während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen. Fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart.⁸⁰
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 25 a ⁸¹
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 ( AS 2002 1094 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
Art. 26 ⁸² Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person
(Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)
¹ Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.
² Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
³ Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 27 ⁸³ Kontrollfreie Tage
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
¹ Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.
² Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
³ Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.
⁴ Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41 a . Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.
⁵ Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.
⁶ Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der V [EG] Nr. 883/2004⁸⁴) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen.⁸⁵
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
⁸⁴ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Fassung gemäss ABl L 166 vom 30.4.2004, S. 1
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
Art. 27 a ⁸⁶ Kontrollperiode
(Art. 18 a AVIG)⁸⁷
Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 27 b ⁸⁸
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
3. Abschnitt: Entschädigung
Art. 28 ⁸⁹ Kassenwahl und Kassenwechsel
(Art. 20 Abs. 1 AVIG)⁹⁰
¹ Anlässlich der persönlichen Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle wählt die versicherte Person die Kasse.⁹¹
² Der Versicherte darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse nur wechseln, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, ausser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden.
²bis ⁹² ...
³ Bei einem Kassenwechsel übermittelt die bisherige der neuen Kasse die Daten elektronisch und stellt ihr eine Kopie des Bezügerdossiers zu. Die bisherige erteilt der neuen Kasse auf Aufforderung hin jede weitere sachdienliche Auskunft.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 40 ATSG , 20 Abs. 1 und 2 AVIG)⁹³
¹ Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse einreicht:⁹⁴
a. den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag;
b. das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars;
c. die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
d.⁹⁵
das Formular «Angaben der versicherten Person»;
e.⁹⁶
die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.⁹⁷
² Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor:⁹⁸
a.⁹⁹
das Formular «Angaben der versicherten Person»;
b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
c.¹⁰⁰die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt;
d.¹⁰¹
...¹⁰²
³ Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.¹⁰³
⁴ Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
¹⁰² Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
¹⁰³ Ursprünglich Abs. 2.
Art. 30 Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis ¹⁰⁴
(Art. 19 ATSG, 20, 96 b und 97 a AVIG)¹⁰⁵
¹ Die Kasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.
² Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung.
³ ...¹⁰⁶
⁴ Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis über die erhaltenen Leistungen aus.¹⁰⁷
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2921 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 ( AS 2000 2921 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4861 ).
Art. 31 ¹⁰⁸ Vorschuss
(Art. 19 ATSG, 20 AVIG)¹⁰⁹
Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2409 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 32 ¹¹⁰ Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter
(Art. 18 c Abs. 1 und 22 AVIG)¹¹¹
Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 2387 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 33 ¹¹² Taggeldansatz
(Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIG)¹¹³
¹ Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches¹¹⁴ unterhaltspflichtig ist.¹¹⁵
² Das WBF nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Absatz 3 AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV (Art. 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹¹⁶ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Frankenbeträge gerundet.¹¹⁷
³ Im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG berücksichtigt werden Invalidenrenten:
a. der Invalidenversicherung;
b. der obligatorischen Unfallversicherung;
c. der Militärversicherung;
d. der beruflichen Vorsorge;
e. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
f. nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein.¹¹⁸
¹¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 ( AS 1991 2132 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹¹⁴ SR 210
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
¹¹⁶ SR 831.10
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 34 Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen
(Art. 22 Abs. 1 AVIG)
¹ Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem die versicherte Person wohnt.¹¹⁹
² Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)¹²⁰ gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen¹²¹ jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
¹²⁰ Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 2000 187 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹²¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 35 AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen
(Art. 32 ATSG , 22 a Abs. 2 AVIG)¹²²
¹ Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 59 c bis Absatz 1 AVIG ab.¹²³
² Das Bundesamt für Sozialversicherungen regelt im Einvernehmen mit dem SECO die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten.
³ Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherungen ihre Revisionsbemerkungen bekannt.
⁴ Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 36 ¹²⁴ Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle
(Art. 22 a Abs. 4 AVIG)¹²⁵
¹ Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Gesetzgebung über die Unfallversicherung¹²⁶.¹²⁷
² Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.¹²⁸
¹²⁴ Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung ( AS 1993 1268 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹²⁶ SR 832.2
¹²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)¹²⁹
¹ Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.¹³⁰
² Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.¹³¹
³ Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.¹³²
³bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1–3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.¹³³
³ter ...¹³⁴
⁴ Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:
a. der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird;
b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.¹³⁵
⁵ ...¹³⁶
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 ( AS 1991 2132 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 ( AS 2002 1094 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
Art. 38 ¹³⁷ Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen
(Art. 23 Abs. 3bis AVIG)
¹ Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 3bis erster Satz AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen.
² Die Kantone stellen sicher, dass für Massnahmen nach Absatz 1 kein versicherter Verdienst zuhanden der Arbeitslosenkassen bescheinigt wird.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 39 Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten, die Beitragszeiten gleichgesetzt sind.
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)
Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte.
Art. 40 ¹³⁸ Mindestgrenze des versicherten Verdienstes
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)
Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 40 a ¹³⁹ Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)
Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.
¹³⁹ Ursprünglich Art. 40 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 ( AS 1985 648 ).
Art. 40 b ¹⁴⁰ Versicherter Verdienst von Behinderten
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)
Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
¹⁴⁰ Ursprünglich Art. 40 c . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 ( AS 1985 648 ).
Art. 40 c ¹⁴¹ Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung
(Art. 14 Abs. 1 und 23 Abs. 2bis AVIG)
Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 41 ¹⁴² Pauschalansätze für den versicherten Verdienst
(Art. 23 Abs. 2 AVIG)¹⁴³
¹ Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:¹⁴⁴
a.¹⁴⁵
153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung);
b.¹⁴⁶
127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung);
c. 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.
² Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die:
a.¹⁴⁷
nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen;
b. weniger als 25 Jahre alt sind; und
c. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfüllen haben.
³ Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz übersteigt.
⁴ Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden Kontrollperiode.
⁵ Das WBF kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
Art. 41 a ¹⁴⁸ Kompensationszahlungen
(Art. 16 Abs. 2 Bst. i und 24 AVIG)¹⁴⁹
¹ Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen.¹⁵⁰
² Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als zumutbar.¹⁵¹
³ Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn:
a. die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überproportional ist;
b. die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde.¹⁵²
⁴ Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
⁵ Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird.¹⁵³
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997, in Kraft seit. 1. Dez. 1997 ( AS 1997 2446 ).
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 41 b ¹⁵⁴ Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte
(Art. 27 Abs. 3 AVIG)
¹ Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
² Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert.
³ Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 41 c ¹⁵⁵
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 42 ¹⁵⁶ Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
(Art. 28 AVIG)
¹ Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden.
² Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 43 ¹⁵⁷
¹⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Art. 44 ¹⁵⁸ Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ¹⁵⁹
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)¹⁶⁰
¹ Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a. durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c. ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d. eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
² ...¹⁶¹
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 45 ¹⁶² Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
¹ Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b. der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
² Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
³ Die Einstellung dauert:
a. 1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
b. 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
⁴ Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b. eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
⁵ Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung
Art. 46 ¹⁶³ Normale und verkürzte Arbeitszeit
(Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 AVIG)
¹ Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
² Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
³ Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
⁴ und ⁵ ...¹⁶⁴
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
¹⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, mit Wirkung vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. März 2021 ( AS 2020 3611 6449 ).
Art. 46 a ¹⁶⁵
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 ( AS 1985 648 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
Art. 46 b ¹⁶⁶ Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles
(Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
¹ Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.
² Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren.
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
Art. 47 Weiterbildung im Betrieb
(Art. 31 AVIG)
¹ Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet.
² Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:
a. Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmer auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind;
b. durch sachkundige Personen nach einem zum voraus festgelegten Programm durchgeführt wird;
c. von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist und
d. nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.
Art. 48 Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern
(Art. 32 Abs. 1 AVIG)
¹ Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeitsausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.
² Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat.
Art. 48 a ¹⁶⁷ Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden
(Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
¹ Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperiode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.
² Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden bis Ende der Kurzarbeit.
³ Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise verkürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35 AVIG) voll angerechnet.
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 ( AS 1985 648 ).
Art. 48 b ¹⁶⁸ Betriebsanalyse
(Art. 31 Abs. 1bis und 83 Abs. 1 Bst. s AVIG)
¹ Hat die kantonale Amtsstelle begründete Zweifel daran, dass die Kurzarbeit vorübergehend ist und der Erhaltung der Arbeitsplätze dient (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG), so kann sie die Ausgleichsstelle ersuchen, Dritte mit der Betriebsanalyse zu beauftragen.
² Sie informiert den Arbeitgeber und weist ihn darauf hin, dass, falls die Ausgleichsstelle dem Ersuchen entspricht, die Verfügung betreffend die Voranmeldung von Kurzarbeit nach durchgeführter Analyse erlassen wird.
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 49 Voller Arbeitstag
(Art. 32 Abs. 2 AVIG)
Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).
Art. 50 ¹⁶⁹ Karenzzeit
(Art. 32 Abs. 2 AVIG)
¹ Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
² Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine Karenzzeit von einem Tag abgezogen.¹⁷⁰
³ ...¹⁷¹
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 2875 ).
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 ( AS 2003 3491 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft vom 1. Febr. 2016 bis zum 31. Juli 2017 ( AS 2016 351 ).
Art. 51 Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände
(Art. 32 Abs. 3 AVIG)
¹ Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.
² Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:
a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;
c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
e. Elementarschadenereignisse.
³ Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.
⁴ Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar.
Art. 51 a ¹⁷² Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle
(Art. 32 Abs. 3 AVIG)
¹ Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt.
² Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.
³ Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.
⁴ Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen.
⁵ Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.
⁶ Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorangemeldet worden ist.
Art. 52 Betriebsabteilung
(Art. 32 Abs. 4 AVIG)
¹ Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die:
a. einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht oder
b. Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.
² Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.
Art. 53 Abrechnungsperiode
(Art. 32 Abs. 5 AVIG)
¹ Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
² Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurzarbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.
Art. 54 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien
(Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG)
¹ Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar
a. an den zwei Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen;
b. an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.
² Das SECO kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das SECO weiter.¹⁷³
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3071 ).
Art. 54 a ¹⁷⁴ Saisonale Beschäftigungsschwankungen
(Art. 33 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG)
Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
Art. 55 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer
(Art. 34 Abs. 2 AVIG)
Die Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer bemisst sich nach dem Durchschnittslohn im Bemessungszeitraum (Art. 48 Abs. 2).
Art. 56 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger von Einarbeitungszuschüssen
(Art. 34 Abs. 2 AVIG)
¹ Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.
² Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn.
Art. 57 ¹⁷⁵ Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn
(Art. 34 Abs. 3 AVIG)
Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 57 a ¹⁷⁶ Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles
(Art. 35 Abs. 1bis AVIG)
¹ Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
² Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46.
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
Art. 57 b ¹⁷⁷ Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 35 Abs. 2 AVIG)
Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Febr. 2009 ( AS 2009 1027 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 2875 ).
Art. 58 ¹⁷⁸ Voranmeldefrist
(Art. 36 Abs. 1 AVIG)
¹ Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
² Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
³ Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
⁴ Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
⁵ Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 59 Einzureichende Unterlagen
(Art. 36 Abs. 2 und 3 AVIG)
¹ Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen:
a. eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft;
b. die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche die Kündigung vorgesehen ist;
c. alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.
² Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des SECO melden.
³ Das SECO kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleich bleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.
Art. 60 Kassenwahl und Kassenwechsel
(Art. 36 Abs. 2 Bst. c und 38 Abs. 1 AVIG)
¹ Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen.
² Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln, wenn:
a. die Kasse sein Entschädigungsgesuch wegen Unzuständigkeit zurückweist;
b. der Betrieb nicht mehr im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich (Art. 78 Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt.
³ Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist.
⁴ Das SECO kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ordnungsgemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Entschädigungsfalles schwerwiegende Fehler begangen hat.
⁵ Die bisherige liefert der neuen Kasse auf Aufforderung alle notwendigen Angaben, insbesondere über die Anzahl der Abrechnungsperioden, für die sie Leistungen ausgerichtet hat.
Art. 61 Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 38 Abs. 1 AVIG)
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.
Art. 61 a ¹⁷⁹ Vergütung der Arbeitgeberbeiträge
(Art. 39 Abs. 2 AVIG)
Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet.
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
Art. 62 ¹⁸⁰
¹⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
Art. 63 ¹⁸¹ Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
(Art. 41 Abs. 4 AVIG)
Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienstausfalls nicht angerechnet.
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. März 2021 ([Bild bitte in Originalquelle ansehen] 6449).
Art. 64 Abzüge wegen Verschuldens des Versicherten
(Art. 41 Abs. 5 AVIG)
¹ Die Abzüge von der Kurzarbeitsentschädigung betragen:
a. 100– 250 Franken bei leichtem Verschulden;
b. 251– 550 Franken bei mittelschwerem Verschulden;
c. 551–1000 Franken bei schwerem Verschulden.
² Die kantonale Amtsstelle übermittelt dem Arbeitgeber, der Kasse und dem SECO unverzüglich je ein Doppel der Verfügung.
³ Der Arbeitgeber verrechnet im Auftrag der Kasse die rechtskräftig verfügten Abzüge soweit möglich mit auszuzahlenden Kurzarbeitsentschädigungen. Nicht verrechenbare Abzüge muss die Kasse vom Versicherten zurückfordern.
Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung
Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
(Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)
¹ Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
a. Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
b. Sand- und Kiesgewinnung;
c. Geleise- und Freileitungsbau;
d. Landschaftsgartenbau;
e.¹⁸²
Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
f. Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
g. Berufsfischerei;
h.¹⁸³ Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
i.¹⁸⁴
Sägerei.
² ...¹⁸⁵
³ Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.¹⁸⁶
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 ( AS 1985 648 ).
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 ( AS 1985 648 ).
¹⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 ( AS 1985 648 ).
Art. 66 Anrechenbarer Arbeitsausfall
(Art. 43 Abs. 2 AVIG)
¹ Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Vor- oder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages ausmacht.¹⁸⁷
² ...¹⁸⁸
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 ( AS 1985 648 ).
¹⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
Art. 66 a ¹⁸⁹ Normale und verkürzte Arbeitszeit
(Art. 42 Abs. 1 und 44 a Abs. 1 AVIG)
¹ Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
² Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
³ Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
⁴ Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
⁵ Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
Art. 67 Voller Arbeitstag
(Art. 43 Abs. 3 AVIG)
Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).
Art. 67 a ¹⁹⁰ Karenzzeit
(Art. 43 Abs. 3 AVIG)
¹ Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
² Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:
a. zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
b. drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 68 Abrechnungsperiode
(Art. 43 Abs. 4 AVIG)
¹ Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
² Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.
Art. 69 ¹⁹¹ Meldung
(Art. 45 AVIG)
¹ Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden.
² Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
³ Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
Art. 70 Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 47 Abs. 1 AVIG)
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.
Art. 71 Kassenwechsel
(Art. 47 Abs. 2 AVIG)
Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist.
Art. 71 a ¹⁹² Vergütung der Arbeitgeberbeiträge
(Art. 48 Abs. 2 AVIG)
Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet.
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
Art. 72 ¹⁹³ Kontrollvorschriften
(Art. 49 Abs. 2 AVIG)
Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet.
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
Art. 73 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
(Art. 51 AVIG)
Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Art. 74 ¹⁹⁴ Glaubhaftmachung der Forderung
(Art. 51 AVIG)
Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht.
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
Art. 75 ¹⁹⁵
¹⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
Art. 75 a ¹⁹⁶ Gleiches Arbeitsverhältnis
(Art. 52 Abs. 1 AVIG)
Als gleiches Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 AVIG gilt auch ein Arbeitsverhältnis, das innerhalb eines Jahres:
a. zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen wird; oder
b. nach einer Änderungskündigung fortgesetzt wird.
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 76 Sozialversicherungsbeiträge
(Art. 52 Abs. 2 AVIG)
¹ Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für:
a. die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers;
b. die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer;
c. die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers.
² Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge.
³ Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung ab.
⁴ Das SECO regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen das Verfahren.
⁵ Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 53 AVIG)
¹ Der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Kasse einreichen:
a. das vollständig ausgefüllte Antragsformular;
b. den Versicherungsausweis der AHV/IV;
c. die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;
d. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt.
² Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
³ Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmer ihren Anspruch über die öffentliche Kasse dieses Kantons geltend machen. Diese übermittelt die Anträge mit den Unterlagen der zuständigen Kasse.
⁴ Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das SECO die zuständige Kasse.
⁵ Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹⁹⁷ über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.¹⁹⁸
¹⁹⁷ SR 281.1
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 ( AS 1991 2132 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 78 Zusammenarbeit der Kassen
(Art. 53 AVIG)
Die zuständige Kasse kann öffentliche Kassen anderer Kantone für die Erledigung von Entschädigungsfällen zur Mithilfe heranziehen.
Art. 79 Verfahrensanträge und Klagen mit Kostenrisiko
(Art. 54 AVIG)
Verfahrensanträge, die für die Kasse mit einem Kostenrisiko verbunden sind, darf sie nur mit Zustimmung des SECO stellen. Dasselbe gilt für betreibungsrechtliche Klagen.
Art. 80 Forderungen im Ausland
(Art. 54 Abs. 2 AVIG)
¹ Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem SECO.
² Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das SECO die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten.
Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen ¹⁹⁹
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4861 ).
1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung
Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen ²⁰⁰
(Art. 60 und 64 a AVIG)²⁰¹
¹ Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird.²⁰²
² Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
³ Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e Absatz 1 sinngemäss.²⁰³
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 81 a ²⁰⁴ Erfolgskontrolle der Massnahmen
(Art. 59 a AVIG)
¹ Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).
² Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate.
³ Die Ausgleichsstelle wertet die Daten nach Absatz 1 aus. Sie verwendet die Ergebnisse zur Weiterentwicklung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse von Stellensuchenden, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist.²⁰⁵
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 81 b ²⁰⁶ Mindesttaggeld
(Art. 59 b Abs. 2 AVIG)
Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken.
²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 81 c ²⁰⁷
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 81 d ²⁰⁸ Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen
(Art. 59 c AVIG)
¹ Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie kann die Gewährung der Beiträge mit Auflagen verbinden.
² Die Verfügung oder die Leistungsvereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen.
³ Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten.
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 81 e ²⁰⁹ Zuständigkeit und Verfahren
(Art. 59 c AVIG)
¹ Unter Vorbehalt der Artikel 90 a und 95 b –95 d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.
² Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen in einem jährlichen Rahmenprojekt zusammen. Sie reicht dieses nach Rücksprache mit der zuständigen tripartiten Kommission spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein.
³ Träger von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen reichen ihr Beitragsgesuch mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle ein. Diese übermittelt das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Ausgleichsstelle, es sei denn, ihr steht die Entscheidkompetenz gemäss Absatz 4 zu. Ein Beitragsgesuch für eine gesamtschweizerisch organisierte arbeitsmarktliche Massnahme muss innert der gleichen Frist direkt der Ausgleichsstelle vorgelegt werden.
⁴ Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.
⁵ Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide.
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 82 ²¹⁰ Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
(Art. 59 d Abs. 1 AVIG)
Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann während zwei Jahren nicht an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 59 d Absatz 1 AVIG teilgenommen werden.
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 83 Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. 60 AVIG)²¹¹
Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen.
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 84 ²¹² Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen
(Art. 59–71 d , 75 a , 75 b , 83 Abs. 1 und 110 AVIG)²¹³
Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen.
²¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 ( AS 1997 60 ). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4861 ).
Art. 85 ²¹⁴ Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen
(Art. 59 c bis Abs. 3 AVIG)
¹ Wer an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für die Auslagen eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Massnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.
² Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann. Die kantonale Amtsstelle bestimmt den der versicherten Person für Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme zustehenden Beitrag.
³ Das WBF bestimmt:
a. die Beiträge an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme;
b. die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge;
c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten.
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 85 a ²¹⁵ Kosten der Durchführung der Massnahme
(Art. 59 c bis Abs. 2 AVIG)²¹⁶
Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss
(Art. 59 c bis Abs. 3 AVIG)²¹⁷
¹ Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unterlagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezahlung eingereicht werden.
² Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.
³ An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 87 ²¹⁸ Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme
(Art. 59 c bis Abs. 2 und 3 AVIG)
Der Veranstalter der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf.
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 88 ²¹⁹ Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen
(Art. 59 c bis Abs. 2 AVIG)²²⁰
¹ Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:
a. die Besoldung der Leitung und der Lehrkräfte;
b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien;
c. die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung;
d. die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
e. die zur Durchführung erforderlichen Transportkosten für Material und notwendige Ausrüstungen sowie die Kosten der Leitung und der Lehrkräfte für die Reise an den Ort, an dem die Massnahme stattfindet;
f. die erforderlichen Projektierungs‑, Kapital- und Raumkosten.
² Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 89 ²²¹
²²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 90 Einarbeitungszuschüsse
(Art. 65 und 66 AVIG)²²²
¹ Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie:²²³
a. in fortgeschrittenem Alter steht;
b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist;
c.²²⁴
ungenügende berufliche Voraussetzungen hat;
d. bereits 150 Taggelder bezogen hat;
e.²²⁵
in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1ter mangelnde berufliche Erfahrungen hat.²²⁶
¹bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann.²²⁷
² Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81 e Absatz 1 sinngemäss.²²⁸
³ Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.
⁴ Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.
⁵ Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen.
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4861 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 90 a ²²⁹ Ausbildungszuschüsse
(Art. 66 a und 66 c AVIG)²³⁰
¹ Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
² Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978²³¹ über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.²³²
³ Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung.²³³
⁴ Der Höchstbetrag nach Artikel 66 c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.
⁵ Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.²³⁴
⁶ ...²³⁵
⁷ Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
⁸ Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²³¹ [ AS 1979 1687 , 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 ( SR 412.10 ).
²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
²³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion
Art. 91 ²³⁶ Wohnortsregion
(Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn:
a. zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt; oder
b. die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann.
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 92 Pendlerkostenbeitrag
(Art. 69 AVIG)
Der Pendlerkostenbeitrag bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).
Art. 93 Beitrag an Wochenaufenthalter
(Art. 70 AVIG)
¹ Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wochenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom WBF für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).
² Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).
Art. 94 ²³⁷ Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit
(Art. 68 Abs. 3 AVIG)
Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:
a. der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht; und
b. die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit.
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss
(Art. 19 ATSG, 59 c Abs. 1 und 68 AVIG)²³⁸
¹ Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81 e Absatz 1 sinngemäss.²³⁹
² Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.
³ Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Kasse mit.
⁴ Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
⁵ Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren.
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 95 a ²⁴⁰ Planungsphase
(Art. 71 a Abs. 1 AVIG)
Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b .
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 95 b ²⁴¹ Gesuch um Taggelder ²⁴²
(Art. 71 b Abs. 1 AVIG)²⁴³
¹ Das Gesuch muss mindestens enthalten:
a. Angaben über die beruflichen Kenntnisse;
b. den Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Bescheinigung, dass solche Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erworben worden sind; und
c. Angaben zum Grobprojekt, insbesondere: 1. ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis,
2. über die Kosten und die Finanzierung des Projekts,
3. den Stand des Projekts.
² Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung.
³ Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.²⁴⁴
⁴ Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet.²⁴⁵
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 95 c ²⁴⁶ Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder
(Art. 71 b Abs. 2 AVIG)
¹ Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.
² Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71 b Absatz 1 Buchstaben a–c AVIG sowie die Bedingungen nach Artikel 95 b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung. Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs erfolgen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsorganisation mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter.
³ Die zuständige Bürgschaftsorganisation entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides der kantonalen Amtsstelle zu.
⁴ Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006²⁴⁷ über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag.
²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
²⁴⁷ SR 951.25
Art. 95 d ²⁴⁸ Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern
(Art. 71 b Abs. 2 AVIG)
¹ Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
² Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.²⁴⁹
³ Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.²⁵⁰
⁴ Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4.
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 95 e ²⁵¹ Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist
(Art. 71 d AVIG)
¹ Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.
² ...²⁵²
³ Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71 d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind.²⁵³
²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
²⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 ( AS 2003 1828 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
3. Abschnitt: Weitere Massnahmen
Art. 96 ²⁵⁴
²⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 96 a ²⁵⁵
²⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 ( AS 1999 2387 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 97 ²⁵⁶ Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen
(Art. 59 c bis Abs. 2 AVIG)²⁵⁷
¹ Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:
a. die Besoldung der mit der Organisation und der Leitung betrauten Personen;
b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel;
c. die Prämien für die Berufsunfall- und die Sachversicherung;
d. die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
e. die erforderlichen Kosten für Transporte und Reisen zum Einsatzort;
f. die erforderlichen Projektierungs‑, Kapital- und Raumkosten.
² Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil einer Beschäftigungsmassnahme ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 88 Absatz 1 zur Berechnung des Ersatzes der notwendigen Auslagen.
³ Der Veranstalter legt die Abrechnungen der Ausgleichsstelle vor. Diese kann eine periodische Abrechnung verlangen.
⁴ Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.
⁵ Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden.
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 97 a ²⁵⁸ Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes
(Art. 64 b Abs. 2 AVIG)
Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab.
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 97 b ²⁵⁹ Motivationssemester
(Art. 59 c bis Abs. 2, 59 d , 64 a Abs. 1 Bst. c und 5 AVIG)
Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto.
²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 98 ²⁶⁰ Berufspraktikum
(Art. 64 a Abs. 1 Bst. b AVIG)
Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1ter, die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81 b .
²⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 98 a ²⁶¹ Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 AVIG)
Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG.
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 ( AS 1991 2132 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 98 b ²⁶²
²⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 ( AS 1996 3071 ). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 4863 ).
Art. 99 ²⁶³
²⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
Art. 99 a ²⁶⁴
²⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 ( AS 1996 3071 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
Art. 100 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
(Art. 73 AVIG)²⁶⁵
¹ Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
a. die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals;
b. die notwendigen Kosten der Berichterstattung;
c. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.
² Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Projekts für die Arbeitslosenversicherung.
³ Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.
⁴ Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.²⁶⁶
⁵ Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über die Forschungsergebnisse.²⁶⁷
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 ( AS 1985 648 ).
²⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 101–102 ²⁶⁸
²⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 102 a – 102 b ²⁶⁹
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 102 c ²⁷⁰
²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 ( AS 2005 3591 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Dritter Titel: Organisation und Finanzierung
Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen
Art. 103 Meldepflicht der Kassen
(Art. 79 Abs. 1 AVIG)
Die Kassen melden dem SECO die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sowie jeden Wechsel bei diesen Personen.
Art. 104 Form der Auszahlung
(Art. 79 Abs. 3 AVIG)
Die Kassen zahlen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung soweit möglich bargeldlos aus.
Art. 105 Verwaltung des Betriebskapitals
(Art. 81 Abs. 1 Bst. d AVIG)
¹ Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.
² ...²⁷¹
²⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 106 ²⁷²
²⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2921 ).
Art. 107 ²⁷³ Monatliche Betriebsrechnung
(Art. 81 Abs. 1 Bst. c AVIG)
Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein.
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
Art. 108 ²⁷⁴ Rechnungsführung und Rechnungsabschluss
(Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG)
¹ Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
² Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle ein.²⁷⁵
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstellen
1. Abschnitt: Ausgleichsstelle
Art. 109 ²⁷⁶ Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen
(Art. 83 und 92 AVIG)
¹ Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfassen:
a. Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. 109 a );
b. Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109 b );
c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110);
d.²⁷⁷
Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.
² Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.
³ ...²⁷⁸
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
²⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
²⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
Art. 109 a ²⁷⁹ Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars
(Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG)
¹ Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.
² Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden.
²⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
Art. 109 b ²⁸⁰ Prüfung der EDV-Anwendungen
(Art. 83 Abs. 1 Bst. i und o AVIG)
Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungs- und Finanzanwendungen.
²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen ²⁸¹
(Art. 28 und 46 ATSG, Art. 83 Abs. 1 Bst. d und 83 a Abs. 3 AVIG)²⁸²
¹ Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stichprobenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.²⁸³
² Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.
³ Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wurde.²⁸⁴
⁴ Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen.²⁸⁵
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2132 ).
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
²⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung ²⁸⁶
(Art. 83 Abs. 1 Bst. d, 83 a Abs. 3 und 95 Abs. 2 und 3 AVIG)²⁸⁷
¹ Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert 60 Tagen bekannt.
² Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Beträge auf der Grundlage dieser Verfügung.²⁸⁸
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 111 a ²⁸⁹ Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen
(Art. 88 Abs. 2bis AVIG)
¹ Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.
² Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest.
²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 111 b ²⁹⁰ Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber
(Art. 88 Abs. 2ter AVIG)
Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
²⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 112 Einwendungen und Aktenergänzung
(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)
¹ Die Kasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisionsberichtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie fehlende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen.
² Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Kasse vor Ablauf schriftlich ein begründetes Gesuch stellt.
³ Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die Kasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.
Art. 113 Weisungen und Verfügungen der Ausgleichsstelle
(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)
¹ Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Kasse die erforderlichen Weisungen.
² Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.
³ Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend.
Art. 114 ²⁹¹ Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons
(Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85 g AVIG)
¹ Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der haftende Kassenträger oder Kanton ersatzpflichtig.
² Der haftende Kassenträger oder Kanton wird pro Schadenfall mit höchstens 10 000 Franken belastet, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht.
³ Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war.
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 mit Ausnahme von Abs. 2, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2010 5529 ).
Art. 114 a ²⁹² Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone
(Art. 82 Abs. 5, 83 und 85 g Abs. 5 AVIG)
Das WBF legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest.
²⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 ( AS 2000 3097 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5529 ).
Art. 115 ²⁹³ Befreiung von der Ersatzpflicht
(Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85 g AVIG)²⁹⁴
¹ Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.
² Der Träger muss das Befreiungsgesuch innert 90 Tagen stellen, nachdem die Kasse von der Uneinbringlichkeit der Rückforderung Kenntnis erhalten hat.
³ Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.
⁴ Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert.
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 115 a ²⁹⁵
Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
Art. 116 Übertragung der Revision
(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)
¹ Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag.
² Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revision in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert 60 Tagen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 113–115.
Art. 117 Zuweisung der Mittel an die Kassen
(Art. 83 Abs. 1 Bst. g AVIG)
Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf.
Art. 117 a ²⁹⁶ Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds
(Art. 92 Abs. 3 AVIG)
Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
2. Abschnitt: Ausgleichsfonds
Art. 118 Revision
(Art. 84 AVIG)
¹ Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds ist die Eidgenössische Finanzkontrolle.
² Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnisse dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht überprüfen.
3. Abschnitt: Kantonale Amtsstellen
Art. 119 Örtliche Zuständigkeit
(Art. 85 AVIG)
¹ Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
a. für die Arbeitslosenentschädigung sowie für die Kontrolle bei Kurzarbeit (Art. 40 AVIG) und bei wetterbedingtem Arbeitsausfall (Art. 49 AVIG) nach dem Ort, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt;
b. für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes;
c.²⁹⁷
für die Schlechtwetterentschädigung in der Schweiz nach dem Arbeitsort, im Ausland nach dem Ort des Betriebes;
d.²⁹⁸ für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten;
e.²⁹⁹
für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution;
f.³⁰⁰
für Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, nach Artikel 20 a ;
g.³⁰¹ für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.
² Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
³ Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.³⁰²
⁴ Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeichnet die zuständige Amtsstelle.³⁰³
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
³⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1094 ).
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
³⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 174 ).
Art. 119 a ³⁰⁴ Errichtung und Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) ³⁰⁵
(Art. 85 b , 85 c und 85 e AVIG)³⁰⁶
¹ Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.
² Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.
³ Mehrere Kantone können durch Vereinbarung gemeinsam RAV und LAM-Stellen errichten und betreiben oder deren Einzugsgebiete kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:
a. den Sitz der RAV oder LAM-Stellen;
b. deren interne Organisation;
c. die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden;
d. die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.³⁰⁷
⁴ Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG.³⁰⁸
³⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4861 ).
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 119 b ³⁰⁹ Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen
(Art. 85 b Abs. 4 AVIG)
¹ Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des Eidgenössischen Fachausweises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.
² Die Kantone sind verantwortlich für die Qualifizierung der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen. Sie sorgen für eine spezifische Grundausbildung und eine adäquate Weiterbildung.
³ Die Ausgleichsstelle stellt zur Aufrechterhaltung der Transparenz im Ausbildungsbereich geeignete Informatikmittel zur Verfügung. In besonderen Fällen kann sie selber Ausbildungskurse anbieten oder solche als obligatorisch erklären.
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 119 c ³¹⁰ Tripartite Kommission
(Art. 85 d und 113 Abs. 2 Bst. d AVIG)
¹ Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement wird der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt.
² ...³¹¹
³ Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet.
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
³¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 119 c bis ³¹² Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern
(Art. 85 Abs. 1 Bst. a und 85 b Abs. 2 AVIG)
¹ Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungs- und Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.
² Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:
a. über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm fehlbares Verhalten von Versicherten zu melden;
b. mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das AVAM wahrnehmen kann.
³ Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.
⁴ Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden.
³¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4861 ).
Art. 119 d ³¹³ Interinstitutionelle Zusammenarbeit
(Art. 85 f und 92 Abs. 7 AVIG)
¹ Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a. alle Institutionen, die Personen arbeitsmarktlichen Massnahmen zuweisen, beteiligen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen an den Kosten dieser Massnahmen;
b. die personenbezogenen Massnahmen erhöhen die Vermittlungschancen der teilnehmenden Personen.
² Der Dienstleistungsaustausch zwischen den Institutionen ist mittels Leistungsvereinbarung zu definieren.
³ Die Ausgleichsstelle erstattet der Aufsichtskommission jährlich Bericht über die Aktivitäten und Entscheide im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit.
³¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 ( AS 1996 3071 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
4. Abschnitt: Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
Art. 120 Beitragsabrechnung
(Art. 87 AVIG)
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge.
² Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.
5. Abschnitt: Aufsichtskommission
Art. 121 ³¹⁴
³¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
Art. 121 a ³¹⁵ Ausschuss der Aufsichtskommission
(Art. 89 AVIG)
Die Aufsichtskommission kann Aufgaben nach Artikel 89 AVIG einem Ausschuss übertragen.
³¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 ( AS 1991 2132 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 121 b ³¹⁶ Vermögensanlage des Ausgleichsfonds
(Art. 89 Abs. 1 AVIG)
¹ Die Aufsichtskommission entscheidet über die Anlage der Mittel .
² Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Gelder des Ausgleichsfonds auf Grund der von der Aufsichtskommission festgelegten Anlagestrategie und der Anlagerichtlinien an. Sie erstattet der Aufsichtskommission regelmässig über ihre Anlagetätigkeit Bericht.
³¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Drittes Kapitel: Finanzierung
Art. 122 Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen
(Art. 92 Abs. 1 AVIG)
¹ Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichskassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.
² Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherungen setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit dem SECO fest.
³ Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.
⁴ AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem SECO.
Art. 122 a ³¹⁷ Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle
(Art. 92 Abs. 7 AVIG)
¹ Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.
² Das WBF kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten.
³ Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist.
⁴ Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets.
⁵ Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid).
⁶ Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen.
⁷ Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.
⁸ Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001³¹⁸ über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.³¹⁹
⁹ Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden.
³¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 ( AS 1996 295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
³¹⁸ SR 837.023.3
³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 122 b ³²⁰ Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen
(Art. 92 Abs. 6 AVIG)
¹ Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
b. die Indikatoren zur Messung der Leistung;
c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen;
d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen;
e. die Finanzierung;
f. das Reporting;
g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
² Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kassen vertreten sind.
³ Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das WBF mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986³²¹ über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde.
⁴ Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist.
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 ( AS 1996 3071 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
³²¹ SR 837.12
Art. 122 c ³²² Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle
(Art. 92 Abs. 7 AVIG)
¹ Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85 b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
b. die Indikatoren zur Messung der Wirkungen;
c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen;
d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone;
e. das Reporting;
f. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
² Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind.
³ Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.
⁴ Der Kanton und das WBF regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen.
⁵ Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das WBF per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird.
³²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 ( AS 2000 3097 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 123 ³²³
³²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 295 ).
Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen
Art. 124 ³²⁴ Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
(Art. 94 Abs. 3 AVIG)
¹ Die bevorschussende Stelle hat ihren Anspruch bei der zuständigen Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses geltend zu machen.
² Als Vorschussleistungen gelten:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Nachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrages erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz oder dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Nachzahlung abgeleitet werden kann.
³²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 124 a ³²⁵
³²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 ( AS 1985 648 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
Art. 125 ³²⁶ Aktenaufbewahrung
(Art. 46 ATSG, 79, 81 Abs. 1 und 96 b AVIG)³²⁷
¹ Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.
² Die abgeschlossenen Akten können in der Form von Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen die Dokumente originalgetreu wiedergeben.
³ Die Kassen und die für die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern betrauten Organe treffen die notwendigen Massnahmen, um die Personendaten gegen Verlust, unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme und gegen unbefugte Aneignung angemessen zu schützen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
⁴ Bei Auflösung der Kasse ist deren Träger für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich. Gibt es keinen Träger, so bezeichnet die Kasse mit dem Liquidationsbeschluss eine Person oder Stelle, die für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich ist.
⁵ Akten und Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern, die personenbezogene Daten enthalten, müssen spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Ablieferung von Akten an die staatlichen Archive.
⁶ Die Kassen sind für die Aufzeichnung der aufzubewahrenden Akten auf Bild- oder Datenträger verantwortlich. Wenn sie diese Aufgabe einem zentralen Dienst übertragen, ist eine Kasse zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Diese erlässt ein Bearbeitungsreglement, welches die vorgeschriebenen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Datenschutz enthält.
⁷ Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung.
⁸ Dieser Artikel gilt für die übrigen Durchführungsstellen sinngemäss.
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2921 ).
³²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 126 Datenschutzrechte der betroffenen Person
(Art. 96 b , 96 c und 97 a AVIG)³²⁸
¹ Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über:
a.³²⁹
den Zweck der Informationssysteme;
b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
c. ihre Rechte.
² Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:
a. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben;
b. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
c. nicht mehr benötigte Daten vernichten.
³ Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.
⁴ ...³³⁰
⁵ Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informationssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt.³³¹
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
³²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2921 ).
³³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2921 ).
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2921 ).
Art. 126 a ³³² Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
(Art. 97 a Abs. 6 AVIG)
¹ In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969³³³ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
² Für Publikationen nach Artikel 97 a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
³ Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
³³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2921 ).
³³³ SR 172.041.0
Art. 127 ³³⁴
³³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 128 ³³⁵ Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts
(Art. 100 Abs. 3 AVIG)
¹ Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
² Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons.
³³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
Art. 128 a ³³⁶ Übriges Verfahren
(Art. 34 ATSG, 102 AVIG)³³⁷
¹ Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem SECO zu eröffnen.
² Dem SECO sind überdies zu eröffnen:
a. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
b. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
c. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG;
d.³³⁸
...
e. Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG;
f. Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kantonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind;
g. Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG).
³³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3945 ).
³³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
³³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1828 ).
Art. 129 ³³⁹
³³⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 100 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 129 a ³⁴⁰ Verhältnis zum europäischen Recht
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die das in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt.
³⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 ( AS 2004 1715 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1203 ).
Fünfter Titel: Schlussbestimmungen
Art. 130 ³⁴¹ Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Februar 1986³⁴² über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3097 ).
³⁴² [ AS 1986 507 ]
Art. 131 ³⁴³ Änderung bisherigen Rechts
...³⁴⁴
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
³⁴⁴ Die Änderung kann unter AS 2011 1179 konsultiert werden.
Art. 131 a ³⁴⁵
³⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 ( AS 2005 3591 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1179 ).
Art. 132 ³⁴⁶ Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.
² Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
³⁴⁶ AS 2011 1241
Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985 ³⁴⁷
³⁴⁷ AS 1985 648 . Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996 ³⁴⁸
³⁴⁸ AS 1996 3071 . Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2012 ³⁴⁹
³⁴⁹ AS 2012 1203
In Bezug auf Island, Liechtenstein, und Norwegen gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 12. November 2015³⁵⁰ von Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960³⁵¹ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation das bisherige Recht.
³⁵⁰ AS 2015 5877
³⁵¹ SR 0.632.31
Anhang ³⁵²
³⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 ( AS 1996 3071 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010 ( AS 2010 3563 ), vom 17. Sept. 2010 ( AS 2010 4129 ), vom 20. Okt. 2010 ( AS 2010 4799 ), vom 17. Nov. 2010 ( AS 2010 5245 ) und vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6165 ).
(Art. 41 c Abs. 9)
Erhöhung der Anzahl der Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind
Gebiet | Alterskategorie | Erhöhung | Geltungsdauer |
Kanton Tessin Region MS Lugano | 30 Jahre und älter | 120 | 1. Dezember 2010–31. März 2011 |
Kanton Waadt | 30 Jahre und älter | 120 | 1. Dezember 2010–31. März 2011 |
Kanton Neuenburg | 30 Jahre und älter | 120 | 1. Januar 2011–31. März 2011 |
Kanton Genf | 30 Jahre und älter | 120 | 1. November 2010–31. März 2011 |
Kanton Jura | 30 Jahre und älter | 120 | 1. November 2010–31. März 2011 |
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