Warenbezeichnung | Zolltarifnummer | Ursprungsland | Anforderungen |
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- 1. Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi.
| ex 0602.90 | Neuseeland | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;
- ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
- iii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eotetranychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Eotetranychus sexmaculatus auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet wurde, die zu geeigneten Zeiten auf Eotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
- iv) ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;
- v) die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und geschnitten sowie einer amtlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersuchung, insbesondere von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhandensein von Eotetranychus sexmaculatus zu bestätigen;
- vi) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengröße für diese Untersuchung mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen
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- 2. Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi.
| ex 0602.90 | Neuseeland | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Oemona hirta und Platypus apicalis sind;
- ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
- iii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Oemona hirta und Platypus apicalis befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Oemona hirta oder Platypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen;
- iv) die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein von Oemona hirta und Platypus apicalis zu bestätigen;
- v) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Oemona hirta und Platypus apicalis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen
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- 3. Nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini
| ex 0602.90 | Israel | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensulato und Fusarium euwallaceae sind;
- ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;
- iii) die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
- 1. die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;
- oder
- 2. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;
- oder
- 3. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;
- iv) Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angabe welche Anforderung gemäss Buchstabe a. Ziffer iii erfüllt ist;
- iii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen.
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- 4. Nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini
| ex 0602.90 | Israel | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis sind;
- ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort. Dieser Erzeugungsort erfüllt außerdem eine der folgenden Anforderungen:
- 1. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis verfügt, die alle drei Wochen sowie unmittelbar vor der Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen und als frei von dem Schädling befunden wurde;
- oder
- 2. die Produktionsfläche wurde seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus im Rahmen amtlicher Kontrollen alle drei Wochen als frei von Aonidiella orientalis befunden; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Aonidiella orientalis überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;
- iii) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angabe welche Anforderung gemäss Buchstabe a. Ziffer ii erfüllt ist;
- iii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen.
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- 4.1 Einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes der Art Ficus carica L.
| ex 0602.20 ex 0602.90 | Israel | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Colletotrichum siamense, Euwallacea fornicatus sensu lato, Hypothenemus leprieuri, Icerya aegyptiaca, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus, Russellaspis pustulans, Scirtothrips dorsalis und Spodoptera frugiperda sind;
- ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
- iii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Icerya aegyptiaca, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Retithrips syriacus und Russellaspis pustulans gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und
- iv) die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Icerya aegyptiaca, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus und Russellaspis pustulans unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Colletotrichum siamense und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.
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- 5. Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franche
| ex 0602.10 | Israel | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense sind;
- ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird.
- iii) die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii verfügt;
- iv) die Produktionsfläche alle drei Wochen amtlichen Untersuchungen auf das Vorhandensein von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii, und Colletotrichum siamense unterzogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;
- v) Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus und Pulvinaria psidii unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtlichen Untersuchung auf Colletotrichum siamense einschließlich der Erprobung symptomatischer Pflanzen unterzogen wurden;
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.
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- 5.1 Zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms der Art Juglans regia L.
| ex 0602.20 | Türkei | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Euzophera semifuneralis, Garella musculana und Lasiodiplodia pseudotheobromae sind;
- ii) die Produktionsfläche seit Beginn des gesamten Produktionszyklus bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Euzophera semifuneralis, Garella musculana und Lasiodiplodia pseudotheobromae befunden wurde.
- iii) ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Veredelungs- und Schnittwerkzeuge so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die einzelnen Produktionsflächen frei von Lasiodiplodia pseudotheobromae sind, und dass die veredelten oder beschnittenen Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um das Eindringen von Lasiodiplodia pseudotheobromae durch die Schnittwunden zu verhindern, und
- iv) Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Euzophera semifuneralis und Garella musculana insbesondere in den Stämmen und Zweigen der Pflanzen unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und dass sie einer amtlichen Untersuchung auf Lasiodiplodia pseudotheobromae stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen unterzogen wurden
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.
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- 5.2 Bis zu vierjährige, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Nerium Oleander L.
| ex 0602.90 | Türkei | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Phenacoccus solenopsis sind;
- ii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Phenacoccus solenopsis befunden wurde und
- iii) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Phenacoccus solenopsis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.
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- 5.3 Bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes von Persea americana Mill.
| ex 0602.20 | Israel | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Bemisia tabaci, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus sensu lato, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus, Scirtothrips dorsalis und Tetraleurodes perseae sind;
- ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird.
- iii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae,Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Tetraleurodes perseae gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und
- iv) die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Tetraleurodes perseae unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.
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- 5.4 Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm von Persea americana Mill.
| ex 0602.10 | Israel | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus sensu lato, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirs tus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Scirtothrips dorsalis sind;
- ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird.
- iii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii und Retithrips syriacus gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und
- iv) die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii und Retithrips syriacus unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.
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- 6. Nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Robinia pseudoacacia L.
| ex 0602.90 | Israel | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensulato und Fusarium euwallaceae sind;
- ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;
- iii) die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
- 1. die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;
- oder
- 2. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;
- oder
- 3. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;
- iv) Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angabe welche Anforderung gemäss Buchstabe a. Ziffer iii erfüllt ist;
- iii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.
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- 7. Bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 25 cm von Robinia pseudoacacia L.
| ex 0602.90 | Türkei | - a. Amtliche Feststellung, dass:
- i) die Pflanzen frei von Pochazia shantungensis sind;
- ii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Pochazia shantungensis befunden wurde und
- iii) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Pochazia shantungensis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % für jeden Schädling gewährleistet.
- b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
- i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);
- ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.
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- 8. Früchte von
Momordica charantia L.
| ex 0709.9999 | Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
- oder
- b. von einer Produktionsfläche stammen, die physisch gegen Thrips palmi Karny geschützt ist, unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen wurden und anhand einer gemäss der internationalen Norm ISPM31 definierten repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling und/oder dessen Symptomen befunden wurden,
- und
- so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall durch Thrips palmi Karny nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,
- und
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,
- oder
- c. nach einem wirksamen Systemansatz erzeugt wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, was zumindest die Erfüllung folgender Anforderungen umfasst:
- i) die Produktionsfläche:
- – war während des gesamten Produktionszyklus mit Klebefallen ausgestattet, um Thrips palmi Karny zu entdecken,
- – wurde während des gesamten Produktionszyklus mindestens dreimal pro Woche Inspektionen unterzogen und hat sich als frei von Symptomen und/oder dem besorgniserregenden Schädling erwiesen; bei Verdacht auf das Auftreten von Thrips palmi Karny wurden geeignete Behandlungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist,
- – wurde einer wirksamen Unkrautbekämpfung unterzogen, um Nebenwirte von Thrips palmi Karny auszuschließen, und
- ii) die Früchte waren Gegenstand wirksamer kultureller Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Thrips palmi Karny, die dem BLW oder der Europäischen Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlands vorab schriftlich mitgeteilt wurden, und
- iii) die geernteten Früchte:
- – wurden so gehandhabt und zu den Verpackungsbetrieben befördert, dass ein Befall nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,
- – wurden gebürstet und mit Desinfektionsmittel enthaltendem Wasser gewaschen, um sicherzustellen, dass sie frei von Larven oder ausgewachsenen Schädlingen von Thrips palmi Karny sind,
- – wurden so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Verpackungsbetriebs verhütet wird,
- – wurden unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen und anhand einer gemäß der internationalen Norm ISPM31 definierten repräsentativen Probe als frei von Thrips palmi Karny befunden,
- iv) Angaben zur Rückverfolgbarkeit sind im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten.
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