Verordnung betreffend Übergangsrecht zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            841.712  1  Verordnung betreffend Übergangsrecht zum  Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen  zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  (VO ELG)  vom 18. Dezember 2007  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 14 des Bundesgesetzes über Ergän-  zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom  19.  März  1965  2)  sowie  §  2  Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998  3)  ,  beschliesst:  1. Abschnitt  Bundesrechtliche Ergänzungsleistungen  § 1  Grundsatz  Der Kanton Zug richtet Ergänzungsleistungen im Sinn von Art. 2 Abs. 1  und  Art.  3  des  Bundesgesetzes  vom  6.  Oktober  2006  über  Ergänzungsleis-  tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)  2)  aus.  § 2  Anspruchsberechnung bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen  1  Bei  P  ersonen,  die  dauernd  oder  längere  Zeit  in  einem  kantonal  aner-  kannten Heim bzw. in einem Heim mit kantonaler Betriebsbewilligung oder  Spital leben, entsprechen die maximal anrechenbaren jährlichen Kosten für  1)  GS 29,  595  2)  SR 831.30  3)  BGS 153.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Tagestaxen folgendem Prozentsatz des Betrags für den allgemeinen Lebens-  bedarf bei Alleinstehenden gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG:  a)   bei Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim  275 Prozent;  b)  bei Personen mit BESA-Stufe 3 oder 4  275 Prozent;  c)   bei Personen mit BESA-Stufe 1 oder 2  275 Prozent;  d)  in den übrigen Fällen  225 Prozent.  2  Als Betrag für persönliche Auslagen wird ein Drittel des Betrags für den  allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1  ELG) angerechnet.  3  Für in Heimen und Spitälern lebende Personen beträgt der Vermögens-  verzehr einen Zehntel bis zum AHV-Rentenalter und einen Fünftel nach Er-  reichen des AHV-Rentenalters, soweit das Vermögen die Freibeträge gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG übersteigt. Wenn nur die Ehegattin oder der Ehe- gatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Heim oder Spital lebt, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 4 Wird das heute geltende BESA-System geändert, kann der Regierungs- rat die in Abs. 1 Bst. b und c vorgegebenen Stufen sinngemäss im neuen Sys- tem anpassen. § 3
                            Bewertung von Grundstücken  Grundstücke,  die  nicht  von  anspruchsberechtigten  Personen  oder  von  P  er  sonen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen  einbezogen sind, werden nach dem Repartitionswert angerechnet, der für die  interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist.  § 4  V  er  gütung von Krankheits- und Behinderungskosten  Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  Krankheits-  und  Behinderungskosten,  die im Rahmen von Art. 14 und 15 ELG vergütet werden. Er kann die Kos-  tenüber  nahme  v  on  Zahnbehandlungsk  osten  ohne  g  enehmigten  V  or  ansc  hla  g  be  grenzen oder verweigern.  2.  Absc  hnitt  Kantonale Er  gänzungsleistung  en  § 5  Gr  undsatz  1  Der  Kanton  richtet  unabhängig  vom  Anspruch  auf  bundesrechtliche  Ergänzungsleistungen kantonale Ergänzungsleistungen aus, wenn im Einzel-  fall die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruch, Berechnung und Höhe der kantonalen Ergänzungsleistungen  richten sich nach dem ELG, soweit §§ 6 und 7 keine abweichende Regelung  vorsehen.  § 6  Anspruchsberechtigung  1  Anspruch  auf  kantonale  Ergänzungsleistungen  haben  schweizerische  Staatsangehörige  mit  Wohnsitz  und  gewöhnlichem  Aufenthalt  im  Kanton  Zug,  sofern  für  die  Festsetzung  und  Auszahlung  der  bundesrechtlichen  Ergänzungsleistungen die Ausgleichskasse Zug zuständig ist.  2  Unter den gleichen Voraussetzungen haben Anspruch auf kantonale Er-  gänzungsleistungen:  a)   Angehörige von Staaten, für die das Abkommen vom 21. Juni 1999  1)  zwi-  schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä-  ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-  züg  igkeit gilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ang  ehör  ige von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation  (EFTA).  3  Anspruchsberechtigte Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. b, bei denen die  Kantonsärztin oder der Kantonsarzt einen Aufenthalt in einem ausserkanto-  nalen Heim oder Spital aus medizinisc  hen Gründen als notw  endig er  ac  htet,  b  leiben währ  end dieser Zeit anspr  uc  hsber  ec  htigt.  § 7  Anspr  uc  hsber  echnung  1  Bei  P  er  sonen,  welche  zu  Hause  wohnen,  werden  als  Ausgaben  aner-  kannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  als Betr  a  g für den allg  emeinen Le  bensbedarf pr  o J  ahr f  olgender Prozent-  satz des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden  g  emäss  Ar  t. 10  Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG:  – bei Einzelpersonen  100 Prozent,  –  bei Einzelpersonen in Hausgemeinschaft  mit anderen Einzelpersonen  75 Prozent,  –  bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen  und Partnern  150 Prozent,  – bei Kindern und Waisen, die einen Anspruch auf  Kinderrente der AHV oder IV begründen  52 Prozent.  1)  SR 0.142.112.681  3  841.712
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als  Mietzinsausgabe  ein  gegenüber  Art.  10  Abs.  1  Bst.  b  Ziff.  1  oder  2  ELG  um  3800  Franken  erhöhter  Betrag.  Der  Regierungsrat  kann  im  Bedarfsfall  diesen  Ansatz  angemessen  erhöhen,  höchstens  aber  auf  20  Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehen-  den (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG).  2  Bei  Personen  mit  BESA-Stufe  3  oder  4, welche  in  einem  anerkannten  Heim wohnen, werden die Prozentsätze für die maximal anrechenbaren jähr-  lichen  Kosten  für  Tagestaxen  gegenüber  §  2  Abs.  1  Bst.  b  um  weitere  100  Prozent erhöht.  3  Ergänzungsleistungen  nach  Bundesrecht  und  das  nach  Art.  11  Abs.  1  Bst.  a  ELG  privilegierte  Erwerbseinkommen  werden  als  Einnahmen  ange-  rechnet.  § 8  Ergänzendes Recht  Als ergänzendes Recht finden sinngemäss Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das  Bundesgesetz  vom  6.  Oktober  2000  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialversicherungsrechts (ATSG)  1  )  ;  b)  das ELG unter Berücksichtigung der Abweichungen zum ATSG.  3. Abschnitt  Organisation und Vollzug  § 9  Durchführungsorgane  1  Der  Vollzug  dieser  Verordnung  obliegt,  unter  Aufsicht  der  Volkswirt-  schaftsdirektion, der Ausgleichskasse Zug.  2  Die AHV-Zweigstellen der Gemeinden nehmen die ihnen von der Aus-  gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr.  § 10  Inf  or  ma  tion  1  Die  A  usgleic  hskasse Zug inf  or  mier  t möglic  he  Anspr  uc  hsberechtigte in  ang  emessener  Weise. Sie orientiert die Bevölkerung jährlich durch Publika-  tion im  Amtsb  la  tt.  2  Die  kantonale  Steuer  verwaltung  und  die  Gemeindeverwaltungen  sind  gehalten, auf  Anweisung  der  Ausgleichskasse  Zug  kostenlos  Informations-  material abzugeben.  1)  SR 830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 11 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der Ergänzungsleistung erfolgt soweit möglich gemein-  sam mit der Rente der AHV oder der IV.  2  Hat  eine  öffentliche  Sozialhilfestelle  einer  Person  im  Hinblick  auf  Er-  gänzungsleistungen  Vorschussleistungen  für  den  Lebensunterhalt  während  einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausge-  richtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt ver-  gütet werden.  3  Die Auszahlung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt in der  Regel vierteljährlich.  § 12  Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs  Zur  Bekämpfung  ungerechtfertigten  Leistungsbezugs  kann  die  Aus-  gleichskasse Spezialistinnen und Spezialisten beiziehen.  § 13  Haftung für Schäden  Die Haftung für Schäden, die von den Durchführungsorganen Anspruchsbe-  rechtigten oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, bestimmt sich nach  dem kantonalen  V  er  antw  ortlichkeitsgesetz  1)  .  4. Abschnitt  Lasten  v  er  teilung  § 14  Ausgaben für Ergänzungsleistungen  Der Kanton trägt den Kostenanteil gemäss Art. 13 ELG, die Kosten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 ELG sowie die Kosten für die kantonalen Ergänzungsleistungen. § 15
                            Verwaltungskosten  1  Der Kanton trägt die aus der Dur  chführung des ELG und dieser Verord-  nung der Ausgleichskasse Zug entstehenden Verwaltungskosten. Vorbehalten  bleiben Abs. 2 sowie Art. 24 ELG.  2  Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten ihrer AHV-Zweigstellen.  1)  BGS 154.11  5  841.712
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt  Übergangs- und Schlussbestimmungen  § 16  Aufhebung bisherigen Rechts  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Einführungsgesetz zum  Bundesgesetz  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenversicherung vom 29.  Oktober 1998  1)  aufgehoben.  § 17  Besitzstand bei Personen in Heimen  Liegt bei unverändertem Heimaufenthalt die anrechenbare Tagestaxe nach  neuem Recht tiefer als die bisherige Tagestaxe, so wird bei der EL-Berech-  nung weiterhin die bisherige Taxe berücksichtigt.  § 18  Schlussbestimmungen  1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum In-  kr  afttr  eten des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleis-  tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.  2  Sie ist im  Amtsb  la  tt zu v  eröf  f  entlic  hen.  3  Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass –  sofern nötig  – dieses Übergangs-  r  echt vom Bund genehmigt wird.  Vom Bund genehmigt am 4. Februar 2008.  1)  GS 26, 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
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