Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Au... (121.242)
Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Au... (121.242)
Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung II
1 Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung II (Sparverordnung II) KRB vom 28. Juni 1995 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 1 des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen vom 4. Dezember 1994
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
30. Mai 1995
beschliesst: A. Laufende Rechnung
§ 1. Beitragskürzungen um 20%
Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:
1. Die ergänzenden Hilfeleistungen an Arbeitslose nach dem Gesetz über
Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit vom 20. Februar 1994 (BGS
823.11);
2. Die Beiträge an die Gemeinde- und Regionalplanung und an die Gene-
relle Wasserversorgungsplanung nach den §§ 74 und 75 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (BGS 711.1);
3. Die Beiträge an Gemeinden und Dritte für den Gewässerunterhalt nach
dem Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959 (BGS
712.11);
4. ...
2 )
5. Die Beiträge an die regionalen Notschlachtlokale nach der Beitragsver-
ordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 2. April 1996 (BGS 921.13);
3 )
6. ...
4 ) ________________
1 ) BGS 121.24.
2 ) § 1 Ziffer 4 aufge hoben am 24. September 2002.
3 ) § 1 Ziffer 5 Fass ung vom 30. Juni 1998.
4 ) § 1 Ziffer 6 aufge hoben am 30. Juni 1998.
2 B. Investitionsrechnung
§ 2. Beitragskürzungen um 20%
Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:
1. Die Beiträge an Gemeinden und Dritte für Fluss- und Bachverbauungen
nach den §§ 8 und 10 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom
27. September 1959 (BGS 712.11);
2. - 3. ...
1 ) C. Schlussbestimmungen
§ 3. Vorbehalt
Der Kanton verzichtet nachträglich auf eine Kürzung, wenn die Gemeinde durch Gerichtsurteil die nach dieser Verordnung gekürzten Staatsbeiträge nicht durch Einsparungen auffangen kann.
§ 4. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft
2 ). Die Geltungsdauer ist mit derjenigen des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung der Ausgabenbeschlüsse vom 4. Dezember 1994
3 ) befristet. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum. Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995. ________________
1 ) § 2 Ziffern 2 und 3 aufgehoben am 24. September 2002.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 30. Juni 1998 am 1. Januar 1999; - 24. September 2002 am 1. Januar 2003.
3 ) GS 93, 381.