Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung II
1 Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung II (Sparverordnung II) KRB vom 28. Juni 1995 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 1 des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen vom 4. Dezember 1994
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
30. Mai 1995
beschliesst: A. Laufende Rechnung
§ 1. Beitragskürzungen um 20%
Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:
1. Die ergänzenden Hilfeleistungen an Arbeitslose nach dem Gesetz über
Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit vom 20. Februar 1994 (BGS
823.11);
2. Die Beiträge an die Gemeinde- und Regionalplanung und an die Gene-
relle Wasserversorgungsplanung nach den §§ 74 und 75 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (BGS 711.1);
3. Die Beiträge an Gemeinden und Dritte für den Gewässerunterhalt nach
dem Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959 (BGS
712.11);
4. ...
2 )
5. Die Beiträge an die regionalen Notschlachtlokale nach der Beitragsver-
ordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 2. April 1996 (BGS 921.13);
3 )
6. ...
4 ) ________________
1 ) BGS 121.24.
2 ) § 1 Ziffer 4 aufge hoben am 24. September 2002.
3 ) § 1 Ziffer 5 Fass ung vom 30. Juni 1998.
4 ) § 1 Ziffer 6 aufge hoben am 30. Juni 1998.
2 B. Investitionsrechnung
§ 2. Beitragskürzungen um 20%
Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:
1. Die Beiträge an Gemeinden und Dritte für Fluss- und Bachverbauungen
nach den §§ 8 und 10 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom
27. September 1959 (BGS 712.11);
2. - 3. ...
1 ) C. Schlussbestimmungen
§ 3. Vorbehalt
Der Kanton verzichtet nachträglich auf eine Kürzung, wenn die Gemeinde durch Gerichtsurteil die nach dieser Verordnung gekürzten Staatsbeiträge nicht durch Einsparungen auffangen kann.
§ 4. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft
2 ). Die Geltungsdauer ist mit derjenigen des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung der Ausgabenbeschlüsse vom 4. Dezember 1994
3 ) befristet. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum. Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995. ________________
1 ) § 2 Ziffern 2 und 3 aufgehoben am 24. September 2002.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 30. Juni 1998 am 1. Januar 1999; - 24. September 2002 am 1. Januar 2003.
3 ) GS 93, 381.
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