Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ... (0.142.116.659)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme

Abgeschlossen am 21. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2011 (Stand am 1. Februar 2011)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Russischen Föderation,
im folgenden «die Parteien»,
im Bestreben, mit diesem Abkommen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation die Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich der internationalen Menschenrechtsbestimmungen ergeben und die insbesondere bekräftigt werden in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966¹, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Protokoll vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950⁴ und dem diesbezüg­lichen Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 sowie dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984⁵,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004⁶,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme, unterzeichnet am 25. Mai 2006,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.103.2 ² SR 0.142.30 ³ SR 0.142.301 ⁴ SR 0.101 ⁵ SR 0.105 ⁶ SR 0.362.31
Art. 1 Definitionen
Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) der «ersuchende Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt III oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt IV stellt;
b) der «ersuchte Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt III oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt IV gerichtet wird;
c) «Rückübernahme» bezeichnet die Rückführung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und die Übernahme durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens;
d) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation besitzt;
e) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die nicht die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation besitzt und keine andere Staatsangehörigkeit nachweisen kann;
f) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthalts­bewilligungsverfahrens;
g) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation, die für die Einreise oder die Durchreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eid­genossenschaft oder der Russischen Föderation erforderlich ist. Nicht inbegriffen ist dabei die spezielle Kategorie des Flughafentransitvisums;
h) die «zentrale zuständige Behörde» bezeichnet die zur Hauptsache mit der Anwendung dieses Abkommens betraute Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation;
i) die «zuständige Behörde» bezeichnet eine nationale Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens befasst;
j) «Grenzübergangsstelle» bezeichnet jeden von der Schweizerischen Eid­genossenschaft oder der Russischen Föderation für das Überschreiten ihrer jeweiligen Landesgrenzen zugelassene Übergang an internationalen Flug­häfen;
k) «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat;
l) «direkte Einreise» bezeichnet die Einreise von Personen auf dem Luftweg ins Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates ohne vorgängige Einreise in ein Drittland. Aufenthalte im Flughafentransit eines Drittstaates gelten nicht als Einreise.

Abschnitt I: Rückübernahmeverpflichtungen der Russischen Föderation

Art. 2 Rückübernahme von russischen Staatsangehörigen
1)  Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist.
Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die russische Staatsangehörigkeit besassen, diese aber später gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eid­genossenschaft oder eines anderen Staates zu erlangen.
2)  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Russische Föderation stellt deren zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person bei Bedarf und unverzüglich das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Russischen Föderation unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Art. 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1)  Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person:
a) zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs ein von der Russischen Föderation ausgestelltes gültiges Visum besitzt und aus deren Hoheitsgebiet auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingereist ist; oder
b) zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs eine von der Russischen Föderation ausgestellte gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt; oder
c) aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingereist ist; oder
d) zum Zeitpunkt ihrer Abreise als Asylsuchender in der Russischen Föderation weilte und kein gültiges Visum für eines der Länder besass, die sie auf ihrem Weg ins Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchreist hat.
2)  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Russischen Föderation gereist ist; oder
b) die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn, die Russische Föderation hat ihnen ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung mit längerer Gültigkeitsdauer ausgestellt; oder
c) dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt wurde.
3)  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Russische Föderation stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft der rückzuübernehmenden Person ein von der Russischen Föderation anerkanntes Reisedokument aus.

Abschnitt II: Rückübernahmeverpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 4 Rückübernahme von Schweizer Staatsangehörigen
1)  Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person ein Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist.
Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die Staatsangehörigkeit der Schweizer Eidgenossenschaft besassen, diese aber später gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung der Russischen Föderation oder eines anderen Staates zu erlangen.
2)  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt deren zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person bei Bedarf und unverzüglich das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reise­dokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Art. 5 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1)  Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person:
a) zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs ein von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes gültiges Visums besitzt und aus deren Hoheitsgebiet auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation eingereist ist; oder
b) zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt; oder
c) aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation eingereist ist; oder
d) zum Zeitpunkt ihrer Abreise als Asylsuchender in der Schweizerischen Eidgenossenschaft weilte und kein gültiges Visum für eines der Länder besass, die sie auf ihrem Weg ins Hoheitsgebiet der Russischen Föderation durchreist hat.
2)  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gereist ist; oder
b) die Russische Föderation dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn, die Schweizerische Eidgenossenschaft hat ihnen ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung mit längerer Gültigkeitsdauer ausgestellt; oder
c) dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet der Russischen Föderation gewährt wurde.
3)  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die Russische Föderation der rückzuübernehmenden Person ein von der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkanntes Reisedokument aus.

Abschnitt III: Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Rückübernahmegesuch
1)  Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückführung einer Person, die aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2‒5 dieses Abkommens rückübernommen werden muss, direkt bei der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahme­gesuch zu stellen.
2)  Abweichend von den Artikeln 2‒5 dieses Abkommens bedarf es keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass und, falls es sich um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, zusätzlich ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des Staates besitzt, der sie zu übernehmen hat.
Art. 7 Inhalt der Rückübernahmegesuche
Jedes Rückübernahmegesuch muss folgende Angaben enthalten:
a) Personalien der betreffenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und – falls möglich – Geburtsort sowie letzter Aufenthaltsort);
b) Staatsangehörigkeitsnachweis und Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens.
Art. 8 Beantwortung des Rückübernahmegesuchs
Das Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu beantworten.
Art. 9 Nachweis der Staatsangehörigkeit
1)  Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 dieses Abkommens kann mit mindestens einem der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so anerkennen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2)  Kann keines der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so kann die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 dieses Abkommens mit mindestens einem der in Anhang 2 aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeit abgelaufen ist.
a) Werden Dokumente aus Anhang 2 A dieses Abkommens vorgelegt, so sehen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation die Staatsangehörigkeit als erwiesen an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.
b) Werden Dokumente aus Anhang 2 B dieses Abkommens vorgelegt, so halten die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation eine angemessene Überprüfung für gerechtfertigt.
3)  Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
4)  Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates trifft mit der zentralen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung der Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen:
a) falls es eine angemessene Überprüfung gemäss Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels bedarf; oder
b) falls keines der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden kann.
5)  Das Verfahren für Befragungen wird in dem in Artikel 21 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokoll festgelegt.
Art. 10 Nachweis bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1)  Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation anerkannt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf.
2)  Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente indirekt nachgewiesen werden.
Wird eines der in Anhang 4 aufgeführten Dokumente vorgelegt, so halten die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation eine angemessene Überprüfung für gerechtfertigt.
3)  Das Vorliegen der Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
4)  Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird fest­gestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illega­lität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
Art. 11 Rückführung von fälschlicherweise rückübernommenen Personen
Der ersuchende Staat nimmt die durch den ersuchten Staat rückübernommene Person unverzüglich wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 und 4 sowie 3 und 5 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Die Rückführung der betroffenen Person hat innert einem Monat nach ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zu erfolgen. In diesem Fall übermittelt die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates der zentralen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates sämtliche im Laufe des Rückübernahmeverfahrens weitergeleiteten Unterlagen über die rückübernommene Person .
Art. 12 Fristen
1)  Das Rückübernahmegesuch ist der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von 180 Kalendertagen zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.
2)  Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 25 Kalendertagen nach Bestätigung seines Eingangs zu beantworten. Die Frist wird auf einen entsprechend begründeten Antrag hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert, wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Beantwortung des Gesuchs entgegenstehen.
3)  Bei Ablauf der Fristen in Absatz 2 dieses Artikels gilt die Zustimmung zur Rückübernahme als erteilt.
4)  Die betreffende Person wird innerhalb von 90 Kalendertagen rückgeführt. Auf begründeten Antrag hin kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Die Fristen gemäss diesem Absatz beginnen an dem Tag zu laufen, an dem die Zustimmung zur Rückübernahme eintrifft.
Art. 13 Ablehnung eines Rückübernahmegesuchs
Die Ablehnung des Rückübernahmegesuchs ist schriftlich zu begründen.
Art. 14 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung
1)  Vor der Rückführung vereinbaren die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation im Voraus schriftlich den Tag der Rückführung, die Grenzübergangsstelle und allfällige Begleitbeamten.
2)  Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Hinweis darauf, dass die rückzuübernehmenden Person auf Hilfe oder Pflege angewiesen ist, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt;
b) Hinweis auf weitere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind.
3)  Die Rückführung erfolgt auf dem Luftweg. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaft oder der Belegschaft des ersuchenden Staates beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.

Abschnitt IV: Durchbeförderung

Art. 15 Allgemeine Grundsätze
1)  Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückführung in den Zielstaat nicht auf direktem Wege möglich ist.
2)  Die Russische Föderation genehmigt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und die Schweizerische Eidgenossenschaft genehmigt auf Ersuchen der Russischen Föderation die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.
3)  Die Durchbeförderung kann von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation abgelehnt werden:
a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht; oder
b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Verfahren oder Massnahmen unterworfen ist; oder
c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
4)  Die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation kann ihre Zustimmung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 dieses Artikels auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen erforderlichenfalls unverzüglich zurück.
Art. 16 Durchbeförderungsverfahren
1)  Der zentralen zuständigen Behörde ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
a) allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
b) Personalien der betreffenden Person (z.B. Vorname, Familienname, Geburtsdatum und – falls möglich – Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments);
c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Zeit der Durchbeförderung und allfällige Begleitbeamten;
d) Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 2 dieses Abkommens erfüllt und keine Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 15 Absatz 3 dieses Abkommens bekannt sind.
2)  Der ersuchte Staat unterrichtet die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates schriftlich über die Zustimmung zur Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.
3)  Die rückzuübernehmende Person und allfällige Begleitbeamten sind von der Verpflichtung befreit, ein spezielles Flughafentransitvisum zu beantragen, sofern sie den Flughafentransit-Bereich nicht verlassen.
4)  Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

Abschnitt V: Kosten

Art. 17 Rückübernahme-, Durchbeförderungs- und Befragungskosten
Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, trägt der ersuchende Staat sämtliche Transportkosten für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bis zur Grenzübergangsstelle des ersuchten Staates sowie die Kosten für Befragungen gemäss Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens.

Abschnitt VI: Datenschutz

Art. 18 Schutz von Personendaten
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die innerstaatliche Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die zuständigen Behörden der Russischen Föderation beachten die Gesetzgebung der Russischen Föderation. Ferner gelten folgende Grundsätze:
a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden;
b) Personendaten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen nicht in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;
c) Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; übermit­telte Personendaten dürfen ausschliesslich betreffen: – Personalien der rückzuübernehmenden Person (z.B. Familienname, Vorname, frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit),
– Personalausweis oder Reisepass (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),
– Zwischenstopps und Reiserouten,
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuübernehmenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen erforderlich sind;
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden;
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
f) Die Personendaten übermittelnde zuständige Behörde und die Personendaten empfangende zuständige Behörde treffen sämtliche zumutbaren Massnahmen zur gegebenenfalls erforderlichen Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten, deren Verarbeitung nicht mit den Bestimmungen der Buchstaben c und d dieses Artikels in Einklang steht, insbesondere weil die Daten sachlich nicht richtig oder für den Verarbeitungszweck unangemessen, unerheblich oder unverhältnismässig sind. Dies schliesst die Benachrichtigung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung solcher Daten an die andere Partei ein.
g) Auf Ersuchen teilt die Personendaten empfangende zuständige Behörde der Personendaten übermittelnden zuständigen Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der Personendaten übermittelnden zuständigen Behörde erforderlich.
i) Die Personendaten übermittelnde zuständige Behörde und die Personendaten empfangende zuständige Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.

Abschnitt VII: Durchführung und Anwendung

Art. 19 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen
1)  Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus:
a) dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967;
b) der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
c) dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
d) internationalen Verträgen über Auslieferung und Durchbeförderung;
e) multilateralen internationalen Verträgen mit Bestimmungen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger wie dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944⁷.
2)  Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller Vereinbarungen (insbesondere über die Auslieferung) nicht entgegen.
⁷ SR 0.748.0
Art. 20 Expertentreffen
Die Parteien führen bei Bedarf auf Verlangen einer der beiden Parteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.
Art. 21 Durchführungsprotokoll
1)  Die Parteien schliessen ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über:
a) die zuständigen Behörden, die Flughäfen die als Grenzübergangsstellen verwendet werden, den Informationsaustausch betreffend Kontaktstellen und den zu verwendenden Sprachen;
b) die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschliesslich der begleiteten Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen;
c) weitere Beweismittel und Indizien, die nicht in den Anhängen 1‒4 aufgeführt sind;
d) das Verfahren für Befragungen gemäss Artikel 9 dieses Abkommens.
2)  Das Durchführungsprotokoll gemäss Absatz 1 dieses Artikels tritt am selben Tag wie dieses Abkommen in Kraft.

Abschnitt VIII: Schlussbestimmungen

Art. 22 Anhänge
Die Anhänge 1‒4 sind fester Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 23 Inkrafttreten, Dauer, Suspendierung und Kündigung
1)  Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten erforderlich ist, mitgeteilt haben. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so tritt dieses Abkommen zusammen mit letzterem in Kraft.
2)  Die Verpflichtungen gemäss Artikel 3 und 5 dieses Abkommens gelangen drei Jahre nach dem Zeitpunkt gemäss Absatz 1 dieses Artikels zur Anwendung. Während dieses Zeitraums von drei Jahren gelten sie ausschliesslich für Staatenlose und  Staatsangehörige aus Drittstaaten, mit denen die Russische Föderation und die  Schweizerische Eidgenossenschaft bilaterale Rückübernahmeverträge oder ‑Vereinbarungen abgeschlossen haben.
3)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
4)  Jede Partei kann dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Partei auf diplomatischem Weg bis spätestens 72 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, die das Abkommen suspendiert hat, unterrichtet die andere Partei unverzüglich auf diplomatischem Wege, sobald die Gründe für die Suspendierung hinfällig geworden sind.
5)  Jede Partei kann dieses Abkommen durch amtliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Notifika­tion ausser Kraft.
Geschehen zu Bern am 21. September des Jahres 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.

Für den Bundesrat
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Evelyne Widmer-Schlumpf

Für die Regierung
der Russischen Föderation:

M. Romodanovsky

Anhang 1 zum Abkommen

Liste der Dokumente für den Nachweis der Staatsangehörigkeit

– Reisepässe jeglicher Art der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Russischen Föderation (z.B. Inlandspässe, Auslandspässe, nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Ersatzpässe einschliesslich Kinderpässe);
– Bescheinigung der Rückführung in die Russische Föderation;
– nationale Identitätskarten der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
– Staatsangehörigkeitsbescheinigungen oder sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z.B. Geburtsurkunde);
– Wehrpässe und Militärausweise;
– Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seemannspässe.

Anhang 2 zum Abkommen

Liste der Dokumente für den indirekten Staatsangehörigkeitsnachweis

Anhang 2a
– offizielle Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente;
Anhang 2b
– Führerscheine oder Fotokopien davon;
– Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente;
– Firmenausweise oder Fotokopien davon;
– schriftliche Zeugenaussagen;
– schriftliche Erklärung der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung;
– offizielle Fingerabdruckdaten.

Anhang 3 zum Abkommen

Liste der Dokumente zum Nachweis der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

– durch den ersuchten Staat ausgestelltes gültiges Visum und/oder gültige Aufenthaltsbewilligung;
– Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige Beweise für die Ein-/Ausreise (z.B. fotografische, elektronische oder biometrische)

Anhang 4 zum Abkommen

Liste der Dokumente zum indirekten Nachweis der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Anhang 4
– Auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in jenes des ersuchenden Staates hervorgeht;
– Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in jenes des ersuchenden Staates hervorgeht;
– Tickets sowie Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z.B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufge­halten hat;
– förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten oder Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;
– förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;
– Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde;
– Angaben, wonach die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;
– von einer internationalen Organisation gemachte Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt der Person;
– Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
– Erklärung der betreffenden Person.

Durchführungsprotokoll

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Russischen Föderation,
im folgenden «die Parteien»,
haben aufgrund von Artikel 21 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme, unterzeichnet am 21. September 2009, (im Folgenden «das Abkommen»)
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Zuständige Behörden
1.  Die mit der Anwendung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
a) Für die Russische Föderation: Zentrale zuständige Behörde:
– Föderaler Migrationsdienst;
Zuständige Behörden:
– Aussenministerium der Russischen Föderation;
– Föderaler Sicherheitsdienst der Russischen Föderation.
b) Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Zentrale zuständige Behörde:
– Bundesamt für Migration⁸;
Zuständige Behörden:
– Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement;
– Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten im Rahmen seiner Kompetenzen.
2.  Die Parteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege über allfällige Änderungen in der Liste der zuständigen Behörden.
⁸ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 2 Rückübernahmegesuch
1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf dem Postweg zuzustellen.
2.  Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf dem Postweg direkt an die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
3.  Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Vorlage in Anhang 1 dieses Durchführungsprotokolls entspricht.
Art. 3 Austausch von Musterdokumenten
Zur Durchführung des Abkommens tauschen die zentralen zuständigen Behörden der Parteien auf diplomatischem Wege angemessene Muster der in Anhang 1 des Abkommens aufgeführten Dokumente aus.
Art. 4 Weitere Dokumente
1.  Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Anhängen 1‒4 des Abkommens aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.
2.  Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Absatz 1 genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.
Art. 5 Befragung
1.  Ist es dem ersuchenden Staat nicht möglich, eines der in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführten Dokumente vorzulegen, befragt der ersuchte Staat die rückzuübernehmende Person, um festzustellen, ob sie die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt.
2.  Der ersuchte Staat kann die rückzuübernehmende Person durch Beamte der zentralen zuständigen Behörde befragen lassen, die er in seine diplomatische oder konsularische Vertretung im ersuchenden Staat entsandt hat. Vor Amtsantritt der Beamten der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates oder in deren Abwesenheit liegt die Befragung in der Verantwortung der Beamten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates.
3.  Die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates unterrichtet die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates schnellstmöglich, spätestens aber innert zehn Werktagen, über die Ergebnisse der Befragung. In diesem Fall beginnen die in Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens genannten Fristen an dem Tag zu laufen, an dem diese Mitteilung beim ersuchenden Staat eingeht.
Art. 6 Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren
1.  Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Parteien folgende Grenzübergangsstellen:
а) für die Russische Föderation: sämtliche internationalen Flughäfen auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation;
b) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: die internationalen Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin.
2.  Die Parteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1 dieses Artikels.
3.  Datum, Uhrzeit und Ort der Rückübernahme oder der Durchbeförderung werden im gegenseitigen Einverständnis von den zuständigen Behörden im jeweiligen Einzelfall vereinbart.
Art. 7 Durchbeförderungsgesuch
1.  Das Durchbeförderungsgesuch ist der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf dem Postweg zuzustellen.
2.  Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates hat schnellstmöglich auf dem Postweg direkt an die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
3.  Für das Durchbeförderungsgesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Vor­lage in Anhang 2 dieses Durchführungsprotokolls entspricht.
Art. 8 Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person
1.  Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung unter Einsatz von Begleitbeamten, so hat die ersuchende Partei folgende Angaben zu liefern: Vor­namen, Nachnamen, Dienstgrad, Stellung und Einreihung der Begleitbeamten, Art, Nummer und Ausstellungsdatum ihrer Pässe und Dienstausweise, Auftragsinhalt.
Diese Angaben sind im Rückübernahme- und/oder Durchbeförderungsgesuch unter Punkt «D» festzuhalten.
2.  Die Begleitbeamten haben sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.
3.  Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheits­gebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.
4.  Die Begleitbeamten treten in Zivil auf, tragen gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und können Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorweisen.
5.  Die Zahl der Begleitbeamten wird von Fall zu Fall im Voraus von den zuständigen Behörden vereinbart.
6.  Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitbeamten im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichenfalls gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates den Begleitbeamten Unterstützung.
Art. 9 Datenübermittlung
Die Parteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Personendaten.
Art. 10 Kosten
Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 17 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro zurückerstattet.
Art. 11 Sprache
1.  Zur Ausführung der Bestimmungen dieses Durchführungsprotokolls sind die in Artikel 4 dieses Durchführungsprotokolls sowie die in den Abschnitten III und IV des Abkommens aufgelisteten Dokumente in folgenden Sprachen aufzusetzen:
– von der Schweizerischen Eidgenossenschaft – in englischer Sprache mit beiliegender Übersetzung ins Russische;
– von der Russischen Föderation – in russischer Sprache mit beiliegender Übersetzung ins Englische.
2.  Sofern die Parteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden der Parteien bei der Anwendung dieses Durchführungsprotokolls in englischer Sprache.
Art. 12 Änderung und Ergänzung
Dieses Durchführungsprotokoll kann in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien geändert und ergänzt werden.
Art. 13 Anhänge
Die Anhänge 1 und 2 sind fester Bestandteil dieses Durchführungsprotokolls.
Art. 14 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
2.  Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
Geschehen zu Bern am 21. September 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Durchführungsprotokolls wird der englische Text verwendet.

Für den Bundesrat
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Evelyne Widmer-Schlumpf

Für die Regierung
der Russischen Föderation:

M. Romodanovsky

Anhang 1 zum Durchführungsprotokoll

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(Bezeichnung der zuständigen Behörde
des ersuchenden Staates)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

An:

(Bezeichnung der zuständigen Behörde
des ersuchten Staates)

Rückübernahmegesuch nach Artikel 2 des Durchführungsprotokolls zum Abkommen zwischen dem Bu n desrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009
A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Decknamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen ):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:

7. Zivilstand (wenn möglich):

  verheiratet

  ledig

  geschieden

  verwitwet

Falls verheiratet:

Name des Ehepartners:

Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:

8. Letzter Aufenthaltsort im ersuchten Staat:
B. Beigefügte Nachweise

1.

(Reisepass Nr.)

Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

2.

(Personalausweis Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

3.

(Führerschein Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

4.

(sonstiges amtliches Dokument Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

C. Bemerkungen
Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates
(Siegel/Stempel)

Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll

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(Bezeichnung der zuständigen Behörde
des ersuchenden Staates)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

An:

(Bezeichnung der zuständigen Behörde
des ersuchten Staates)

Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 7 des Durchführungsprotokolls zum Abkommen zwischen dem Bu n desrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009
A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Decknamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Art und Nummer des Reisedokuments:
B. Besondere Umstände betreffend der Durchzubefördernden Person
1. Gesundheitszustand (z.B. Hinweis auf besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer ansteckenden Krankheit):
2. Hinweis auf besonders gefährliche Person (z.B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):
C. Durchbeförderung
1. Zielstaat:
2. Allfällige weitere Durchgangsstaaten:
3. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Durchbeförderung und allfällige Begleitbeamten:
4. Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet? (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009 ).

Ja

Nein

5. Sind Gründe für die Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009).

Ja

Nein

D. Bemerkungen
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