Erneuerung der Konzession sowie der Nachkonzession für die Ausnützung der Wasse... (VII B/532/27)
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Erneuerung der Konzession sowie der Nachkonzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbachs ab 1104 Meter über Meer bis zur Einmündung in die Linth

VII B/532/27 Erneuerung der Konzession sowie der Nachkonzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbachs ab 1104 Meter über Meer bis zur Einmündung in die Linth Vom 8. November 2017 (Stand 3. Dezember 2018)

Art. 1 Konzessionserneuerung

1 Der Landrat erneuert der heutigen Konzessionsinhaberin, den Technischen Betrieben Glarus (TBG, Konzessionärin), gestützt auf Artikel 5 der Konzessi - on vom 25. Juni 1941 sowie der Nachkonzession vom 24. Juli 1947 für die Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbachs die vom Landrat erteilten Konzessionen im Umfang gemäss Artikel 2 sowie die hierzu erforderlichen Enteignungsrechte.
2 Für die erneuerte Konzession gelten die nachfolgenden Bestimmungen, welche an Stelle derjenigen der Konzession vom 25. Juni 1941 und der Nachkonzession vom 24. Juli 1947 treten. Im Folgenden ist unter dem Be - griff «Konzession» die erneuerte Konzession gemeint.

Art. 2 Umfang der Konzession

1 Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbachs einschliesslich seiner Zuflüsse auf ei - ner Höhe von 1104 Meter über Meer bis zur Einmündung in die Linth im glei - chen Umfang wie in der Konzession vom 25. Juni 1941 und der Nachkonzes - sion vom 24. Juli 1947.
2 Die Konzessionärin hat das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 16. Ja - nuar 2008 bzw. vom 30. Mai 2016 aufgeführten Anlagen und Bauwerke zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

Art. 3 Dauer der Konzession

1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren erteilt. Konzessionsbe - ginn ist der 27. August 2023.

Art. 4 Bewilligungen

1 Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte not - wendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen ge - stützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilligung.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen. SBE 2018 50 1
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3 Der Entscheid gemäss dem Energiegesetz 1 ) (Plangenehmigung) ist koordi - niert mit den übrigen notwendigen Bewilligungen zu eröffnen.

Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessions

- umfangs
1 Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfangs liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Be - hörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti - kel 2 verändert werden, ist eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessions- noch bewilligungspflichtig sind, müs - sen dem zuständigen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

Art. 6 Restwasser, Schutz- und Nutzungsplanung

1 Die Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) vom 30. Mai 2016 (genehmigt vom Bundesrat am 14. September 2018) bildet einen integrierenden Be - standteil der Konzession, insbesondere auch die Restwasservorgaben.

Art. 7 Erwerb von Grund und Rechten

1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erfor - derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru - hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa - che der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi - gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu beseiti - gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl - lige Prozesse zu übernehmen.
3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü - mern und der Konzessionärin nicht zustande, soll vor der Einleitung des Ent - eignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen wer - den. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präju - dizieren die Enteignung nicht. 1) GS VII E/1/1
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4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper - tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon - zessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.

Art. 8 Strassen und Wege

1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie wird bei der Trasseführung auf die öffentli - chen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Las - ten entstehen.
2 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Boden - rechte ist Artikel 7 massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli - che Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in An - spruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verur - sachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Um - fang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 9 Rückbau

1 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.

Art. 10 Fischerei

1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestands der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehen - den Gewässer Rücksicht zu nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Einrichtungen und Ersatzvorkehren zu treffen.
2 Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen ent - stehende Schädigungen des Fischbestands werden ermittelt und der Kon - zessionärin in Rechnung gestellt.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführ - ten Anordnungen.

Art. 11 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht

1 - wässerung und Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
2 Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öf - fentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen. 3
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3 Während des Baus und nach der Inbetriebnahme des Werks hat die Kon - zessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Men - schen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
4 Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baus und Betrie - bes des Werks an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, ist die Konzessionärin nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

Art. 12 Wald

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vor - zeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Wald - beständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 7 Absatz 3 ge - nannte Expertenkommission, zu vergüten.

Art. 13 Wasserbaupolizei

1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes - sionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten, der infolge des Baus, Betriebs und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsar - beiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für allen Schaden, der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneue - rungsarbeiten der Anlagen entstanden ist.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schäden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver - hältnisse.

Art. 14 Umwelt, Landschaft

1 Beim Bau der Anlage sind die im Anhang aufgeführten Ausgleichsmass - nahmen zu realisieren und spätestens bei der Inbetriebnahme der Anlagen fertigzustellen.
2 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.
3 Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen inner - halb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
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Art. 15 Unterhalt

1 Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu be - aufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie - rungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen und angemessen sind.

Art. 16 Aufsicht und Überwachung

1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die not - wendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzu - nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
2 Neue oder erneuerte Anlagen dürfen erst dann definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 17 Haftpflicht

1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzu - schliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 18 Gebühr

1 Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks hat die Kon - zessionärin in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten.
2 Die Konzessionsgebühr wird drei Monate nach Rechtskraft der Konzession fällig und ist innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter Vorbehalt abwei - chender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Regierungsrat.

Art. 19 Steuern und Abgaben

1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.
2 Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieprodukti - on jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzins - verpflichtungen der Konzessionärin entsprechen. 5
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Art. 20 Übertragung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid be - rücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 21 Verwirkung der Konzession

1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die Konzessionärin den Betrieb während zwei Jahren ohne Einwir - kung höherer Gewalt unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
b. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz schriftlicher Mahnung gröblich verletzt.

Art. 22 Erlöschen der Konzession

1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 24;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin;
c. durch Verwirkung (Art. 21).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Kon - zession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der an den Kanton ent - richteten Gebühren verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.

Art. 23 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rück

- bau
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be - nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach den An - ordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
2 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.

Art. 24 Erneuerung der Konzession

1 Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Wei - ternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.
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2 Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Be - gehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie mindestens 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat einge - reicht werden.

Art. 25 Vorbehalt der Gesetzgebung

1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 26 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla - rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel - ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.

Art. 27 Heimfall

1 Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession derselben Konzessionärin erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung.
2 Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung entschä - digen zu lassen, falls die Konzession wiederum derselben Konzessionärin erteilt wird. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasser - berührten Teile der Anlage am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf 50 Prozent dieses Werts.
3 Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss Absatz 2 der Standortgemeinde abzutreten.
4 Der Entscheid, ob und in welchem Umfang vom vorbehaltenen Heimfall Gebrauch gemacht wird, steht dem Kanton zu. Der Standortgemeinde steht gegen Übernahme der Hälfte einer allfälligen Entschädigungspflicht heimfal - lender Anlagen die Hälfte des Anteils gemäss den Absätzen 1–3 zu. Verzich - tet die Standortgemeinde auf dieses Recht, so verbleibt ihr Anteil beim Kanton. 1) GS III G/1 7
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Art. 28 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. A1. Anhang: Ausgleichsmassnahmen

Art. A1-1 Ausgleichsmassnahmen

1 Als Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 6 und 14 müssen folgende Massnahmen ausgeführt werden:
a. Ausgleichsmassnahmen aus der Schutz- und Nutzungsplanung;
b. Die Kühlwasserfassung im Bereich der Schwefelquelle muss auf - gegeben und das Wasser dem Luchsingerbach zugeleitet werden;
c. Die sichtbaren Überreste der früheren Druckleitungen entlang des Luchsingerbaches müssen nach Möglichkeit entfernt und entsorgt werden;
d. Entlang des Luchsingerbachs muss ein Lebensraum für Amphibi - en mit einer Fläche von mindestens 25 m2 erstellt werden.
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