Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth zwischen der Einmündung... (VII B/532/22)
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Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth zwischen der Einmündung des Brummbaches und der Einmündung der Schüttenrunse

VII B/532/22 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth zwischen der Einmündung des Brummbaches und der Einmündung der Schüttenrunse Vom 23. April 2014 (Stand 10. Juni 2014) (Erlassen vom Landrat am 23. April 2014)

Art. 1 Konzessionserteilung

1 Der Landrat erteilt der Cotlan Wasserkraft AG, Rüti, mit Sitz in Glarus Süd die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth im Umfang, wie er in Artikel 2 beschrieben wird.

Art. 2 Umfang der Konzession

1 Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth zwischen der Einmündung des Brummbaches und der Einmündung der Schüttenrunse.
2 Die Konzessionärin hat unter Vorbehalt von Artikel 4 das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 22. Juli 2009 mit Nachtrag vom 27. April 2011 auf - geführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

Art. 3 Dauer der Konzession

1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb - setzung des Kraftwerks an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energiewe - sen zuständige Departement festgesetzt.

Art. 4 Bewilligungen

1 Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendi - gen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilli - gung.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Der Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz 1 ) (Plangenehmigung) ist 1) GS VII E/1/1 SBE 2014 20 1
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Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessions

- umfanges
1 Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Be - hörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti - kel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vor - liegenden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemel - det werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Kon - zession eingehalten werden.

Art. 6 Fristen

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewor - denen Konzession an gerechnet,
a. innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen einzureichen;
b. innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsener Bewilligungen die Anlagen in Betrieb zu nehmen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Restwasser

1 Die Restwasservorgaben bilden einen integrierenden Bestandteil der Kon - zession. Insbesondere muss in der Linth bei der Mündung des Brummba - ches eine dauernde Restwassermenge von 1600 l/sec verbleiben. Im Zeit - raum vom 15. Dezember bis zum 31. März kann diese Wassermenge auf 1350 l/sec reduziert werden. Die vom Brummbach zufliessende Wassermen - ge kann an die Restwassermenge angerechnet werden.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, pro Jahr mindestens zwei mittlere Hochwasser während mindestens 48 Stunden durchzuleiten. Die Einzelhei - ten werden in der energierechtlichen Bewilligung geregelt.

Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten

1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erfor - derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
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2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru - hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa - che der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi - gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu beseiti - gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl - lige Prozesse zu übernehmen.
3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü - mern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kom - mission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommis - sion präjudizieren die Enteignung nicht.
4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper - tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon - zessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.

Art. 9 Strassen und Wege

1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie muss bei der Trasseführung auf die öffentli - chen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Las - ten entstehen.
2 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Boden - rechte ist Artikel 8 hievor massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli - che Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in An - spruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verur - sachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Um - fang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 10 Rückbau

1 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.

Art. 11 Fischerei

1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestandes der benützten und der mit diesen im Zusammenhang ste - henden Gewässern Rücksicht zu nehmen. 3
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2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Fische nicht in den Un - terwasserkanal gelangen oder aus diesem herausgeleitet werden können.
3 Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen ent - stehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Kon - zessionärin jährlich in Rechnung gestellt.
4 Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1–3 aufgeführten Anordnungen.

Art. 12 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
2 Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öf - fentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
3 Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes hat die Konzessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
4 Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baues und Betrie - bes des Werkes an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, ist die Konzessionärin nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

Art. 13 Wald

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vor - zeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Wald - beständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 ge - nannten Expertenkommission, zu vergüten.

Art. 14 Wasserbaupolizei

1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes - sionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten, der infolge des Baus, Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungs - arbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für allen Schaden, der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneue - rungsbauten der Anlagen entstanden ist.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schäden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver - hältnisse.
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3 Die Bruttonutzhöhe beträgt 19,65 m. Natürliche Veränderungen im Gewäs - ser im Bereich der Einmündung des Unterwasserkanals, die eine geringere nutzbare Wasserhöhe zur Folge haben, sind entschädigungslos zu tolerie - ren.

Art. 15 Umwelt, Landschaft

1 Beim Bau der Anlage sind die im Anhang aufgeführten Ausgleichsmass - nahmen zu realisieren.
2 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.
3 Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen inner - halb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden und die Lebens - räume von Pflanzen und Tiere geschont werden.

Art. 16 Unterhalt

1 Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu be - aufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie - rungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.

Art. 17 Aufsicht und Überwachung

1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die not - wendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzu - nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
2 Die Anlagen dürfen erst dann definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrich - tungen als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 18 Haftpflicht

1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzu - schliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5
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Art. 19 Gebühr

1 Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerkes hat die Kon - zessionärin in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten.
2 Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
a. 90 Prozent mit der Erteilung der rechtskräftigen Konzession durch den Landrat und deren Annahme durch die Konzessionärin;
b. 10 Prozent mit der Inbetriebnahme der Maschinen.
3 Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter Vorbehalt abweichender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Re - gierungsrat.

Art. 20 Steuern und Abgaben

1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.
2 Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieprodukti - on jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzins - verpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.

Art. 21 Übertragung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid be - rücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Eine Übertragung an eine der Cotlan Wasserkraft AG nahestehende Unterneh - mung darf nicht verweigert werden, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.

Art. 22 Verwirkung der Konzession

1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höhe - rer Gewalt unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
b. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver - letzt;
c. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.
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Art. 23 Erlöschen der Konzession

1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 25;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin;
c. durch Verwirkung (Art. 22).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Kon - zession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton ent - richteten Gebühren verlustig. Andererseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.

Art. 24 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rück

- bau
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be - nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anord - nungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
2 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.

Art. 25 Erneuerung der Konzession

1 Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Wei - ternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.
2 Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Be - gehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.

Art. 26 Vorbehalt der Gesetzgebung

1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt. 7
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Art. 27 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla - rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel - ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.

Art. 28 Heimfall

1 Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession derselben Konzessionärin erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung.
2 Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung abgelten zu lassen, falls die Konzession wiederum derselben Konzessionärin erteilt wird. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasserberührten Teile der Anlage am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf 20 Prozent dieses Wertes.
3 Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruches gemäss Ab - satz 2 der Standortgemeinde abzutreten.
4 Der Entscheid, ob und in welchem Umfang vom vorbehaltenen Heimfall Gebrauch gemacht wird, steht dem Kanton zu. Der Standortgemeinde steht gegen Übernahme der Hälfte einer allfälligen Entschädigungspflicht heimfal - lender Anlagen die Hälfte des Anteils gemäss den Absätzen 1–3 zu. Verzich - tet die Gemeinde auf dieses Recht, so verbleibt ihr Anteil beim Kanton.

Art. 29 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. A1. Anhang: Ausgleichsmassnahmen

Art. A1-1 Ausgleichsmassnahmen

1 Als Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 15 müssen folgende Massnah - men ausgeführt werden:
a. Renaturierung der Linth rechtsseitig zwischen Fabrikgebäude und Rückgabe;
b. Rückbau des alten Wehres in der Linth und naturnahe Gestaltung des Gerinnes und des Uferbereiches bei der ehemaligen Fassung. 1) GS III G/1
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2 Diese Ausgleichsmassnahmen sind im Zuge des Bau- und Ausführungs - projektes im Detail zu planen und zusammen mit dem Baugesuch bzw. dem Gesuch für die energierechtliche Bewilligung den Behörden vorzulegen. Konzession von der Konzessionsnehmerin am 10. Juni 2014 angenommen. 9
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