Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen (618.53)
CH - SO

Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen

Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen (Kaminfeger-Reglement) Vom 26. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf § 78 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarscha - denhilfe vom 13. Januar 1987
1 ) beschliesst:

§ 1 Allgemeines

1 An wärmetechnischen Anlagen ist in zweckmässigen Zeitabständen durch den verantwortlichen Kreiskaminfeger eine sicherheitstechnische Wartung vorzunehmen.
2 Mit der sicherheitstechnischen Wartung sollen Personensicherheit und Brandschutz garantiert sowie Lufthygiene, Energieeffizienz und Betriebssi - cherheit von Feuerungsaggregaten und -einrichtungen gewährleistet we - den.
3 Die sicherheitstechnische Wartung besteht aus der Kontrolle und wenn nötig der Reinigung von wärmetechnischen Anlagen und darf nur durch den verantwortlichen Kreiskaminfeger und seine entsprechend ausgebilde - ten Mitarbeitenden vorgenommen werden.
4 Der Kreiskaminfeger verrechnet den Aufwand für die sicherheitstechni - sche Wartung gemäss dem geltenden Kaminfegertarif für den Kanton So - lothurn.
5 Die sicherheitstechnische Wartung kann auf Wunsch des Anlageeigentü - mers oder der Anlageeigentümerin durch weitere Dienstleistungen des Kreiskaminfegers sinnvoll ergänzt werden: a) Wartung von wärmetechnischen Anlagen; b) Störungs- und Notfalldienst; c) Beratung in allen Fragen zu wärmetechnischen Anlagen, Brennstof - fen und Umweltschutz.
6 Als wärmetechnische Anlagen gelten insbesondere Feuerungsaggregate und -einrichtungen für feste, flüssige, oder gasförmige Brennstoffe. Dazu gehören namentlich das Feuerungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steu - er- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Einrichtungen zur Ableitung der Abgase (Rauchrohre, Kamine) und der Kondensate.
1) BGS 618.112 . GS 2012, 73
1

§ 2 Fristen

1 Die sicherheitstechnische Wartung ist in der Regel in folgenden Zeitab - ständen vorzunehmen: a) Gas

1. Atmosphärischer Brenner 1 x in 2 Jahren

2. Gebläsebrenner unter 70 kW 1 x in 2 Jahren

3. Gebläsebrenner ab 70 kW 1 x pro Jahr

b) Öl

1. Verdampfungsbrenner / Ölofen 2 x pro Jahr

2. Gebläsebrenner unter 70 kW 1 x pro Jahr

3. Gebläsebrenner ab 70 kW 2 x pro Jahr

c) Holz

1. Holzfeuerungen 2 x pro Jahr

2. Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen etc.) 1 x pro Jahr

1 )
2 Die angegebenen Fristen basieren auf einem störungsfreien Funktionie - ren der wärmetechnischen Anlagen bei normaler Betriebszeit sowie auf ei - ner daraus zu er wartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder gerin - ger Verschmutzung kann nach Rücksprache mit dem Anlageeigentümer oder der Anlageeigentümerin von den festgelegten Fristen abgewichen werden.
3 Bei zweimaliger sicherheitstechnischer Wartung pro Jahr ist mindestens eine Wartung in der Heizperiode vorzunehmen.
4 Bei Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen sind die Fristen sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.
5 Bei gewerblichen und industriellen wärmetechnischen Anlagen, wie z. B. Rauchkammern, Käsereikesseln, Konditoreiöfen, Dampfkesseln, Einbrenn - anlagen, Trocknungsanlagen etc., sind die Fristen basierend auf einem stö - rungsfreien Funktionie ren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus zu er wartenden Verschmutzung sinngemäss anzu - wenden und mit der Betriebsleitung zu vereinbaren.

§ 3 Kontrolle

1 Die Kontrolle der einzelnen Komponenten einer wärmetechnischen Anla - ge umfasst im Allgemeinen folgende Kontrollpunkte: a) Heizungsräume und Aufstellungsräume für Feuerungsaggregat:

1. Nutzung und Zugänglichkeit;

2. Brandabschnittbildung, Bauart und Ausbau;

3. Unterlagsplatte, Vorbelag, Rückwand;

4. Raumbelüftung.

b) Brennstoffe:

1. Lagerraum;

2. Lagermengen;

3. Abstände zum Feuerungsaggregat;

4. Dichtigkeit von Gasarmaturen und -verschraubungen;

1) Sofern nur gelegentlich in Betrieb: Frist nach Absprache mit dem Anlageeigentü - mer oder der Anlageeigentümerin.
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5. Entsorgung von Asche.

c) Feuerungsaggregate:

1. Zugänglichkeit;

2. Sicherheitsabstände;

3. Sicherheitseinrichtungen;

4. Abgasführende Teile;

5. Verbrennungsrückstände und Ablagerungen;

6. Verbrennungsluftzufuhr.

d) Abgasanlagen, Kamine und Verbindungsrohre:

1. Schacht, Ummauerung;

2. Sicherheitsabstände;

3. Verbrennungsrückstände und Ablagerungen;

4. Dichtigkeit;

5. Reinigungsöffnungen;

6. Abgasventilatoren;

7. Mess- und Sicherheitseinrichtungen;

8. Zubehör.

e) Kondensatführende Teile:

1. Ableitung;

2. Rückstände.

§ 4 Reinigung

1 Eine Reinigung von Komponenten einer wärmetechnischen Anlage ist nö - tig, wenn: a) der Kaminfeger bei der Kontrolle Rückstände und Verschmutzungen feststellt, welche die Sicherheit und Effizienz der Anlage beeinträch - tigen können; b) eine optische Kontrolle nicht möglich ist.
2 Der Kaminfeger wendet jene Reinigungsmethode an, die dem Stand der Technik entspricht und unter den gegebenen Umständen eine effiziente Reinigung gewährleistet.

§ 5 Vollzug

1 Der Kreiskaminfeger ist für die Anwendung dieses Reglements verant - wortlich und erster Ansprechpartner für den Anlageeigentümer oder die Anlageeigentümerin.
2 Bei besonderen Verhältnissen oder bei Meinungsverschiedenheiten ent - schei det die Direktion der Solothurnischen Gebäudeversicherung.
3 Gegen Entscheide der Direktion steht dem Anlageeigentümer oder der Anlageeigentümerin die Beschwerde an die Ver waltungskommission zu. Inkrafttreten am 1. Januar 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 23. November 2012.
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