Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen
Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen (Kaminfeger-Reglement) Vom 26. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf § 78 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarscha - denhilfe vom 13. Januar 1987
1 ) beschliesst:
§ 1 Allgemeines
1 An wärmetechnischen Anlagen ist in zweckmässigen Zeitabständen durch den verantwortlichen Kreiskaminfeger eine sicherheitstechnische Wartung vorzunehmen.
2 Mit der sicherheitstechnischen Wartung sollen Personensicherheit und Brandschutz garantiert sowie Lufthygiene, Energieeffizienz und Betriebssi - cherheit von Feuerungsaggregaten und -einrichtungen gewährleistet we - den.
3 Die sicherheitstechnische Wartung besteht aus der Kontrolle und wenn nötig der Reinigung von wärmetechnischen Anlagen und darf nur durch den verantwortlichen Kreiskaminfeger und seine entsprechend ausgebilde - ten Mitarbeitenden vorgenommen werden.
4 Der Kreiskaminfeger verrechnet den Aufwand für die sicherheitstechni - sche Wartung gemäss dem geltenden Kaminfegertarif für den Kanton So - lothurn.
5 Die sicherheitstechnische Wartung kann auf Wunsch des Anlageeigentü - mers oder der Anlageeigentümerin durch weitere Dienstleistungen des Kreiskaminfegers sinnvoll ergänzt werden: a) Wartung von wärmetechnischen Anlagen; b) Störungs- und Notfalldienst; c) Beratung in allen Fragen zu wärmetechnischen Anlagen, Brennstof - fen und Umweltschutz.
6 Als wärmetechnische Anlagen gelten insbesondere Feuerungsaggregate und -einrichtungen für feste, flüssige, oder gasförmige Brennstoffe. Dazu gehören namentlich das Feuerungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steu - er- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Einrichtungen zur Ableitung der Abgase (Rauchrohre, Kamine) und der Kondensate.
1) BGS 618.112 . GS 2012, 73
1
§ 2 Fristen
1 Die sicherheitstechnische Wartung ist in der Regel in folgenden Zeitab - ständen vorzunehmen: a) Gas
1. Atmosphärischer Brenner 1 x in 2 Jahren
2. Gebläsebrenner unter 70 kW 1 x in 2 Jahren
3. Gebläsebrenner ab 70 kW 1 x pro Jahr
b) Öl
1. Verdampfungsbrenner / Ölofen 2 x pro Jahr
2. Gebläsebrenner unter 70 kW 1 x pro Jahr
3. Gebläsebrenner ab 70 kW 2 x pro Jahr
c) Holz
1. Holzfeuerungen 2 x pro Jahr
2. Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen etc.) 1 x pro Jahr
1 )
2 Die angegebenen Fristen basieren auf einem störungsfreien Funktionie - ren der wärmetechnischen Anlagen bei normaler Betriebszeit sowie auf ei - ner daraus zu er wartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder gerin - ger Verschmutzung kann nach Rücksprache mit dem Anlageeigentümer oder der Anlageeigentümerin von den festgelegten Fristen abgewichen werden.
3 Bei zweimaliger sicherheitstechnischer Wartung pro Jahr ist mindestens eine Wartung in der Heizperiode vorzunehmen.
4 Bei Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen sind die Fristen sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.
5 Bei gewerblichen und industriellen wärmetechnischen Anlagen, wie z. B. Rauchkammern, Käsereikesseln, Konditoreiöfen, Dampfkesseln, Einbrenn - anlagen, Trocknungsanlagen etc., sind die Fristen basierend auf einem stö - rungsfreien Funktionie ren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus zu er wartenden Verschmutzung sinngemäss anzu - wenden und mit der Betriebsleitung zu vereinbaren.
§ 3 Kontrolle
1 Die Kontrolle der einzelnen Komponenten einer wärmetechnischen Anla - ge umfasst im Allgemeinen folgende Kontrollpunkte: a) Heizungsräume und Aufstellungsräume für Feuerungsaggregat:
1. Nutzung und Zugänglichkeit;
2. Brandabschnittbildung, Bauart und Ausbau;
3. Unterlagsplatte, Vorbelag, Rückwand;
4. Raumbelüftung.
b) Brennstoffe:
1. Lagerraum;
2. Lagermengen;
3. Abstände zum Feuerungsaggregat;
4. Dichtigkeit von Gasarmaturen und -verschraubungen;
1) Sofern nur gelegentlich in Betrieb: Frist nach Absprache mit dem Anlageeigentü - mer oder der Anlageeigentümerin.
2
5. Entsorgung von Asche.
c) Feuerungsaggregate:
1. Zugänglichkeit;
2. Sicherheitsabstände;
3. Sicherheitseinrichtungen;
4. Abgasführende Teile;
5. Verbrennungsrückstände und Ablagerungen;
6. Verbrennungsluftzufuhr.
d) Abgasanlagen, Kamine und Verbindungsrohre:
1. Schacht, Ummauerung;
2. Sicherheitsabstände;
3. Verbrennungsrückstände und Ablagerungen;
4. Dichtigkeit;
5. Reinigungsöffnungen;
6. Abgasventilatoren;
7. Mess- und Sicherheitseinrichtungen;
8. Zubehör.
e) Kondensatführende Teile:
1. Ableitung;
2. Rückstände.
§ 4 Reinigung
1 Eine Reinigung von Komponenten einer wärmetechnischen Anlage ist nö - tig, wenn: a) der Kaminfeger bei der Kontrolle Rückstände und Verschmutzungen feststellt, welche die Sicherheit und Effizienz der Anlage beeinträch - tigen können; b) eine optische Kontrolle nicht möglich ist.
2 Der Kaminfeger wendet jene Reinigungsmethode an, die dem Stand der Technik entspricht und unter den gegebenen Umständen eine effiziente Reinigung gewährleistet.
§ 5 Vollzug
1 Der Kreiskaminfeger ist für die Anwendung dieses Reglements verant - wortlich und erster Ansprechpartner für den Anlageeigentümer oder die Anlageeigentümerin.
2 Bei besonderen Verhältnissen oder bei Meinungsverschiedenheiten ent - schei det die Direktion der Solothurnischen Gebäudeversicherung.
3 Gegen Entscheide der Direktion steht dem Anlageeigentümer oder der Anlageeigentümerin die Beschwerde an die Ver waltungskommission zu. Inkrafttreten am 1. Januar 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 23. November 2012.
3
Feedback