Verordnung über die Abschlussreisen der Klassen der Kantonsschulen Olten und Solot... (414.694.2)
CH - SO

Verordnung über die Abschlussreisen der Klassen der Kantonsschulen Olten und Solothurn

Verordnung über die Abschlussreisen der Klassen der Kantonsschulen Olten und Solothurn Vom 21. Juni 1982 (Stand 1. Januar 1989) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August
1909
1 ) und § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai
1963
2 ) beschliesst :

§ 1 Allgemeines

1 Jede Klasse kann eine Matur- bzw. Diplomreise durchführen.

§ 2 * Reisetermine

1 Reisetermine sind a) für Maturklassen:

1. die letzte Schulwoche vor den Herbstferien oder

2. die letzte Schulwoche des ersten Schulhalbjahres. Die lokale

Rektorenkonferenz legt den Termin fest. b) für Handelsklassen:

1. die letzte Schulwoche des Schuljahres.

§ 3 Reiseart

1 Die Reisen finden in Begleitung und unter der Verantwortung eines oder eventuell zweier Lehrer statt.
2 Die Reise soll ein möglichst abgerundetes Bild der bereisten Region ver - mitteln (Kunst, Architektur, Geographie, Geschichte usw.)

§ 4 Programm und Budget

1 Das Programm und das Budget der Reisen ist von der Schulleitung zu ge - nehmigen. Das genehmigte Projekt wird auch den Eltern bekanntgegeben.

§ 5 Beiträge

1 Der Kanton richtet an die Reisen keine Beiträge aus. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 In Sozialfällen kann die Schule den Reisebeitrag eines Schülers teilweise oder ganz übernehmen.
1) BGS 414.111 .
2) BGS 414.115 . GS 89, 149
1

§ 6 Unfallversicherung

1 Die Reiseteilnehmer sind nach den Bestimmungen der Schülerunfallversi - cherung versichert.

§ 7 Verbot des Führens von Motorfahrzeugen

1 Auf den Reisen ist den Schülern das Führen von Motorfahrzeugen nicht gestattet.

§ 8 Reisen ohne Bildungszwecke oder Lehrerbegleitung

1 Klassen, die eine reine Vergnügungsreise machen wollen oder die Beglei - tung von Lehrern ablehnen, haben ihre Reise ausserhalb ihrer Schulzeit durchzuführen.
2 Bei solchen Reisen sind Lehrer, die daran teilnehmen, als Privatpersonen zu betrachten. Fahrzeuglenkende Schüler tragen die Verantwortung selbst. Der Versicherungsschutz durch die Schülerunfallversicherung ent - fällt.

§ 9 Aufhebung bisheriger Bestimmungen

1 Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1723 vom 22. März 1977 über die Ab - schlussreisen der Klassen der Kantonsschulen Olten und Solothurn
1 ) wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
1) Nicht publiziert.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.10.1987 01.01.1989 § 2 totalrevidiert -

3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 27.10.1987 01.01.1989 totalrevidiert -

4
Markierungen
Leseansicht