Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisati... (0.192.110.978.47)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für Mobile Satellitenkommunikation 3

Abgeschlossen in London am 1. Dezember 1981 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 23. April 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Mai 1992 (Stand am 10. März 2016) ¹ AS 1992 1691 ² Übersetzung des französischen Originaltexts. ³ Das Prot. wurde bereinigt gemäss Änderungsvereinbarung vom 25. Sept. 1998, für die Schweiz in Kraft seit 31. Juli 2001 ( AS 2007 4101 ).
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls
Im Hinblick auf das am 3. September 1976 in London zur Unterzeichnung aufge­legte Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation in der abgeänderten Fassung und insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 der abgeänderten Fassung des Übereinkommens,
Im Hinblick auf das die Organisation mit der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland am 15. April 1999 ein Sitzabkommen abschliessen wird,
In der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die Erreichung des Zweckes der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) «Übereinkommen» bezeichnet das am 3. September 1976 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation in der abgeänderten Fassung einschliesslich seines Anhangs;
b) «Vertragspartei des Übereinkommens» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist;
c) «Organisation» bezeichnet die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation;
d) «Sitzpartei» bezeichnet die Vertragspartei des Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz errichtet hat;
e) «Vertragspartei des Protokolls» bezeichnet einen Staat, für den je nach Fall dieses Protokoll oder die abgeänderte Fassung dieses Protokolls in Kraft ist;
f) «Mitglied des Personals» bezeichnet den Direktor und jede Person, die gemäss Personalstatut vollzeitlich von der Organisation beschäftigt ist;
g) «Vertreter» bezeichnet im Fall der Vertragsparteien des Protokolls und der Sitzpartei die Vertreter bei der Organisation und umfasst in jedem Fall die Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
h) «Archive» umfasst alle Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen, grafische Darstellungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der Organisation befinden;
i) «amtliche Tätigkeit» der Organisation bezeichnet die von der Organisation gemäss ihrem in dem Übereinkommen festgelegten Zweck ausgeübte Tätigkeit einschliesslich ihrer Verwaltungstätigkeit;
j) «Sachverständiger» bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um für die Organisation oder in ihrem Namen und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen;
k) «Vermögenswert» bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschliesslich vertraglicher Rechte.
Art. 2 Immunität der Inmarsat von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
1)  Sofern die Organisation im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, geniesst sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen:
a) hinsichtlich jeglicher kommerziellen Tätigkeit;
b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für die Organisation betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
c) im Fall der durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschliesslich Versorgungsansprüchen, welche die Organisation einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet;
d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der Organisation angestrengten gerichtlichen Verfahren steht.
2)  Ungeachtet des Absatzes 1 darf gegen die Organisation keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden.
3)  Die Vermögenswerte und Guthaben der Organisation, gleichgültig wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung, sei es durch Massnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, ausser im Hinblick auf:
a) eine Pfändung oder Vollstreckung zur Erfüllung einer endgültigen gericht­lichen Entscheidung, die mit irgendeinem nach Absatz 1 gegen die Organisation angestrengten Verfahren in Zusammenhang steht;
b) jede in Übereinstimmung mit dem Recht des betreffenden Staates ergriffene Massnahme, die zur Verhinderung und Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für die Organisation betriebene Kraftfahrzeuge oder sonstige Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich ist;
c) eine Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse und gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, sofern diese Enteignung die Aufgaben und die Geschäftstätigkeit der Organisation nicht beeinträchtigt.
Art. 3 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Organisation sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.
Art. 4 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
1)  Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, ihre Vermögenswerte und ihr Einkommen von allen nationalen direkten Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die üblicherweise nicht im Preis für Waren und Dienstleistungen enthalten sind.
2)  Erwirbt die Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt sie Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so ergreifen die Vertragsparteien des Protokolls, wann immer dies möglich ist, geeignete Massnahmen, um den Betrag dieser Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.
3)  Die von der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworbenen Waren sind von allen Einfuhr‑ oder Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen befreit.
4)  Keine Befreiung wird gewährt in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben, die eine Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.
5)  Keine Befreiung wird gewährt für Waren oder Dienstleistungen, welche die Organisation zum persönlichen Nutzen der Mitglieder des Personals erwirbt oder in Anspruch nimmt.
6)  Die nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von der Vertragspartei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegten Bedingungen dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen oder aber verkauft werden.
Art. 5 Geldmittel, Devisen und Wertpapiere
Die Organisation kann für jede amtliche Tätigkeit jede Art von Geldmitteln, Devisen oder Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen und darüber frei verfügen. Sie kann Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang besitzen.
Art. 6 Amtlicher Nachrichtenverkehr und amtliche Veröffentlichungen
1)  Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei des Protokolls Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie allgemein entsprechenden zwischenstaatlichen Organisationen in Bezug auf Prioritäten, Posttarife und ‑gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften vereinbar ist, denen diese Vertragspartei des Protokolls angehört.
2)  Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr kann die Organisation alle geeigneten Nachrichtenmittel einschliesslich verschlüsselter oder chiffrierter Nachrichten einsetzen. Die Vertragsparteien des Protokolls erlegen dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Organisation und der Verbreitung ihrer amtlichen Veröffentlichungen keinerlei Beschränkungen auf. Dieser Nachrichtenverkehr und diese Veröffent­lichungen unterliegen nicht der Zensur.
3)  Die Organisation kann einen Rundfunksender nur mit Zustimmung der betreffenden Vertragspartei des Protokolls errichten und benutzen.
Art. 7 Mitglieder des Personals
1)  Die Mitglieder des Personals geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied des Personals begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
b) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Tätigkeit der Organisation;
d) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
e) dieselbe Behandlung in Bezug auf die Währungs‑ und Devisenkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
f) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten inter­nationaler Krisen, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden;
g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchs­gegenstände einschliesslich eines Kraftfahrzeugs bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates abgabenfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat abgabenfrei auszuführen, jedoch jeweils im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates. Die nach diesem Buchstaben befreiten Waren dürfen jedoch nur nach Massgabe dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen oder aber verkauft werden.
2)  Die von der Organisation an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit von dem Zeitpunkt an, in dem sie einer von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Vertragsparteien des Protokolls können diese Gehälter und sons­tigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen. Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, für die Einkommensteuer in Bezug auf die an frühere Mitglieder des Personals gezahlten Pensionen und Renten Befreiung zu gewähren.
3)  Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der Sozialen Sicherheit der Organisation erfasst werden, sind die Organisation und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen an nationale Systeme der Sozialen Sicherheit befreit. Diese Befreiung schliesst eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei des Protokolls nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.
4)  Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben b, d, e, f und g vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Art. 8 Direktor
1)  Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 7 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniesst der Direktor
a) Immunität von Festnahme und Haft;
b) Immunität von der Zivil‑ und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten geniessen, ausser im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
c) volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, ausser im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a.
2)  Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Artikel vorgesehenen Immunitäten zu gewähren.
Art. 9 Vertreter der Vertragsparteien
1)  Die Vertreter der Vertragsparteien des Protokolls und die Vertreter der Sitzpartei geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von jeder Art der Festnahme oder Untersuchungshaft;
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schrift­lichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere;
d) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
e) dieselbe Behandlung in Bezug auf die Währungs‑ und Devisenkontrolle, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird;
f) dieselbe Behandlung in Bezug auf Zölle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.
2)  Absatz 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren Vertretern. Ausserdem gilt Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
Art. 10 Sachverständige
1)  Die Sachverständigen geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Organisation und während ihrer Reisen nach und von ihrem Auftragsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schrift­lichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere;
c) dieselbe Behandlung in Bezug auf die Währungs‑ und Devisenkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
d) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
e) dieselben Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Sachverständigen anderer zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden.
2)  Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben c, d und e vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Art. 11 Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen
Der Direktor der Organisation notifiziert den Vertragsparteien des Protokolls wenigstens einmal im Jahr Namen und Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen, auf welche die Artikel 7, 8 und 11 Anwendung finden.
Art. 12 Aufhebung
1)  Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur wirksamen Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt.
2)  Wenn nach Ansicht der nachfolgend aufgeführten Stellen die Gefahr besteht, dass Vorrechte und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Vorrechte und Immunitäten aufzuheben:
a) die Vertragsparteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter;
b) die Versammlung, die nötigenfalls zu einer ausserordentlichen Tagung einberufen wird, hinsichtlich der Organisation oder des Direktors der Organi­sation;
c) der Direktor der Organisation hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.
Art. 13 Unterstützung für einzelne
Die Vertragsparteien des Protokolls ergreifen alle geeigneten Massnahmen zur Erleichterung der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise der Vertreter, der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.
Art. 14 Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
Die Organisation und alle Personen, die nach diesem Protokoll Vorrechte und Immunitäten geniessen, beachten unbeschadet der anderen darin enthaltenen Bestimmungen die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien des Protokolls und arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien zusammen, um die Einhaltung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten.
Art. 15 Vorsichtsmassnahmen
Jede Vertragspartei des Protokolls behält sich das Recht vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien des Protokolls oder zwischen der Organisation und einer Vertragspartei des Protokolls über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls wird durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt. Ist die Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten beigelegt, so können die beteiligten Parteien in gemeinsamem Einvernehmen die Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht zur Entscheidung vorlegen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen zwei Monaten nach ihrer eigenen Bestellung nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ausgewählt. Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest, und seine Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 17 Ergänzungsabkommen
Die Organisation kann mit jeder Vertragspartei des Protokolls Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in Bezug auf diese Vertragspartei des Protokolls schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation zu gewährleisten.
Art. 18 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1)  Dieses Protokoll liegt vom 1. Dezember 1981 bis zum 31. Mai 1982 in London zur Unterzeichnung auf.
2)  Alle Vertragsparteien des Übereinkommens ausser der Sitzpartei können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
3)  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer.
4)  Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gemacht werden.
Art. 19 Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls
1)  Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Vertragsparteien des Übereinkommens die Erfordernisse des Artikels 18 Absatz 2 erfüllt haben.
2)  Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn das Übereinkommen ausser Kraft tritt.
Art. 20 Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat
1)  Für einen Staat, der die Erfordernisse des Artikels 18 Absatz 2 nach Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt hat, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer in Kraft.
2)  Jede Vertragspartei des Protokolls kann das Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf (12) Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer oder bei Ablauf eines in der Notifikation festgelegten längeren Zeitraums wirksam.
3)  Eine Vertragspartei des Protokolls scheidet als Vertragspartei des Protokolls zu dem Zeitpunkt aus, in dem sie als Vertragspartei des Übereinkommens ausscheidet.
Art. 21 Verwahrer
1)  Der Direktor der Organisation ist Verwahrer dieses Protokolls.
2)  Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Übereinkommens umgehend
a) jede Unterzeichnung des Protokolls,
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde,
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls,
d) den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Staates als Vertragspartei des Protokolls,
e) alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Protokoll.
3)  Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴.
⁴ SR 0.120
Art. 22 Verbindliche Wortlaute
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird beim Direktor der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 1. Dezember 1981.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 10. März 2016 ⁵

⁵ AS 1992 1691 , 2006 3323 und 2016 1007 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Antigua und Barbuda

12. Oktober

2009 B

11. November

2009

Argentinien

  7. Dezember

1988 B

  6. Januar

1989

Belarus

27. Mai

1982 U

30. Juli

1983

Belgien

  7. Februar

1992 B

  8. März

1992

Brasilien

  7. Januar

1993

  6. Februar

1993

Bulgarien

12. Oktober

1982 B

30. Juli

1983

Chile*

  1. Februar

1984

  2. März

1984

China*

13. Mai

1987

12. Juni

1987

Macau

13. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Dänemark

23. Juli

1986 B

22. August

1986

Deutschland*

  9. November

1984

  9. Dezember

1984

Finnland

25. Mai

1982 U

30. Juli

1983

Frankreich*

19. September

1985

19. Oktober

1985

Gabun

16. Dezember

1998 B

15. Januar

1999

Griechenland

14. Oktober

1988

13. November

1988

Indien

  7. Oktober

1987 B

  6. November

1987

Indonesien*

14. November

1989 B

14. Dezember

1989

Irak

14. August

1986 B

13. September

1986

Island

26. Oktober

1998 B

25. November

1998

Italien*

28. November

1988 B

28. Dezember

1988

Kamerun

22. Januar

1992 B

21. Februar

1992

Kanada*

30. Juni

1983 B

30. Juli

1983

Katar

14. Mai

1992 B

13. Juni

1992

Kuba*

19. Juni

1992 B

19. Juli

1992

Kuwait

25. März

1986

24. April

1986

Lettland

17. November

1997 B

17. Dezember

1997

Liberia

25. November

1982 B

30. Juli

1983

Marokko

12. Juli

1999 B

12. August

1999

Monaco

  8. April

1999 B

  8. Mai

1999

Mongolei

28. September

2011 B

28. Oktober

2011

Niederlande*

14. Juni

1983 B

30. Juli

1983

    Aruba

14. Juni

1983

30. Juli

1983

    Curaçao

14. Juni

1983

30. Juli

1983

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

14. Juni

1983

30. Juli

1983

    Sint Maarten

14. Juni

1983

30. Juli

1983

Norwegen

19. April

1982 U

30. Juli

1983

Oman

18. August

1986

17. September

1986

Polen

29. Januar

1987 B

28. Februar

1987

Portugal*

17. Oktober

1995

16. November

1995

Rumänien

  8. April

1992 B

  8. Mai

1992

Russland

27. Mai

1982 U

30. Juli

1983

Saudi-Arabien*

14. März

1988 B

13. April

1988

Schweden

  5. Dezember

1984

  4. Januar

1985

Schweiz*

23. April

1992 B

23. Mai

1992

Spanien*

16. Januar

1991 B

15. Februar

1991

Sri Lanka

27. April

1982 U

30. Juli

1983

Thailand

30. Mai

2008 B

30. Juni

2008

Tschechische Republik

  6. September

2012 B

  6. Oktober

2012

Ukraine

27. Mai

1982 U

30. Juli

1983

Zypern

29. März

1994 B

28. April

1994

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Die Schweiz betrachtet als feststellbare Warenumsatzsteuer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls die Steuer, die auf der Lieferung von Waren im Werte von mehr als 500 Schweizerfranken an die Organisation erhoben wird.
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