Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und ... (126.553.21)
Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und ... (126.553.21)
Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und Bezirksweibel
1 Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und Bezirksweibel RRB vom 13. Dezember 1983 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23. November 1941
1 ) beschliesst:
1. Den Sektionschefs und den Bezirksweibeln wird nach Vollendung des
zwanzigsten Dienstjahres und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren eine Dienstalterszulage von 500 Franken ausgerichtet.
2. Zur Berechnung der Dienstaltersgeschenke werden nur ganze Dienstjah-
re berücksichtigt.
3. Die Dienstalterszulagen werden für die Sektionschefs auf Antrag des
Militär-Departementes und für die Bezirksweibel auf Antrag des Finanz- Departementes durch den Regierungsrat beschlossen.
4. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Die Verordnung über
die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und Be- zirksweibel vom 24. Juni 1974
2 ) wird aufgehoben. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) GS 77, 210.