Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und Bezirksweibel
1 Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und Bezirksweibel RRB vom 13. Dezember 1983 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23. November 1941
1 ) beschliesst:
1. Den Sektionschefs und den Bezirksweibeln wird nach Vollendung des
zwanzigsten Dienstjahres und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren eine Dienstalterszulage von 500 Franken ausgerichtet.
2. Zur Berechnung der Dienstaltersgeschenke werden nur ganze Dienstjah-
re berücksichtigt.
3. Die Dienstalterszulagen werden für die Sektionschefs auf Antrag des
Militär-Departementes und für die Bezirksweibel auf Antrag des Finanz- Departementes durch den Regierungsrat beschlossen.
4. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Die Verordnung über
die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und Be- zirksweibel vom 24. Juni 1974
2 ) wird aufgehoben. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) GS 77, 210.
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