Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und ... (126.553.21)
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Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und Bezirksweibel

1 Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und Bezirksweibel RRB vom 13. Dezember 1983 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

23. November 1941

1 ) beschliesst:

1. Den Sektionschefs und den Bezirksweibeln wird nach Vollendung des

zwanzigsten Dienstjahres und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren eine Dienstalterszulage von 500 Franken ausgerichtet.

2. Zur Berechnung der Dienstaltersgeschenke werden nur ganze Dienstjah-

re berücksichtigt.

3. Die Dienstalterszulagen werden für die Sektionschefs auf Antrag des

Militär-Departementes und für die Bezirksweibel auf Antrag des Finanz- Departementes durch den Regierungsrat beschlossen.

4. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Die Verordnung über

die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an die Sektionschefs und Be- zirksweibel vom 24. Juni 1974
2 ) wird aufgehoben. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) GS 77, 210.
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