Verordnung über Kantonsbeiträge an Bildungskosten und über die Entschädigung der auswärtigen Schulbesuche
7. 5. 2006 – 30/31 IV B/31/6 Verordnung über Kantonsbeiträge an Bildungskosten und über die Entschädigung der auswärtigen Schulbesuche (Vom 25. Juni 2002) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 46 und 111 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz), 1) verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Entschädigung der aufnehmenden durch die abgebende Schulgemeinde für den auswärtigen Schulbesuch gemäss Arti- kel 46 Absatz 2 und die Betriebsbeiträge sowie weitere Beiträge gemäss
Artikel 111 Absätze 1, 2 und 4 des Bildungsgesetzes.
Art. 2 Kantonsbeiträge Der Kanton leistet folgende Beiträge:
a. 50 Prozent an die Besoldungskosten der Lehrpersonen und Stellvertre- tungen sowie an die Besoldungskosten für Massnahmen der Förderange- bote gemäss den Artikeln 48 – 51 des Bildungsgesetzes, inklusive Beiträge an die Sozialversicherungen;
b. 50 Prozent an die Kosten der Schulversicherung (Lehrpersonen, Lernende, Schulbedienstete) gemäss Artikel 101 des Bildungsgeset- zes;
c. 50 Prozent an die Besoldungskosten des diplomierten Fachpersonals der familienergänzenden Betreuungsangebote gemäss Artikel 54 des Bil- dungsgesetzes;
d. 50 Prozent an die Transporte der Lernenden;
e. 50 Prozent an die Kosten des schulärztlichen Dienstes gemäss Verord- nung über die Schulgesundheitspflege 2) ;
f. 50 Prozent des Kostendrittels für die Behandlungskosten gemäss Verord- nung über die Schulzahnpflege 3) ; 1 Kanton Glarus
2002 1) GS IV B/1/3 2) GS IV B/11/1 3) GS IV B/11/3; gemäss B der LG 2004 keine Beiträge mehr an Behandlungskosten
Kantonsbeiträge an Bildungskosten/auswärtigen Schulbesuch – V IV B/31/6
g. 50 Prozent an die Besoldungskosten bei pädagogisch-therapeutischen Massnahmen;
h. 50 Prozent an die Prämien der Lehrerversicherungskasse.
Art. 3 Kostenverrechnung bei auswärtigem Schulbesuch
1 Die abgebende Schulgemeinde hat der aufnehmenden Schulgemeinde folgende maximalen Beiträge zu entrichten:
a. Kindergarten, Primarschule 1. bis 6. Klasse inklusive Einführungs- und Kleinklassen 4000 Franken je Schuljahr und Lernende;
b. Ober-, Real- und Sekundarschule 5500 Franken je Schuljahr und Ler- nende;
2 Die Schulgelder werden zwischen den Gemeinden direkt abgerechnet.
3 Der Anteil aus der Einkommens- und Reinertragssteuer wird ausschliess- lich für innerkantonale Schüler an die aufnehmende Gemeinde ausgerichtet.
4 Die Schulgemeinde des Wohnortes ist verpflichtet, weitere Kosten wie für Kantonsschule, Zahnpflege, zu tragen.
Art. 4 Kosten für Sonderschulung Die Kosten der Sonderschulung werden gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Bildungsgesetzes übernommen, vorbehalten bleiben die Leistungen der Erziehungsberechtigten gemäss den Vorschriften der eidgenössischen Inva- lidenversicherung und des Kantons sowie Beiträge an Betreuungskosten in Sonderschulheimen.
Art. 5 Kosten für Weiterbildung der Lehrpersonen Die Beitragsleistungen des Kantons an die Kosten der Weiterbildung für Lehrpersonen werden im Reglement des Departements für Bildung und Kul- tur (Departement) über die Weiterbildung 1)
geregelt.
Art. 6 Beiträge an Erwachsenenbildung Beiträge an die Erwachsenenbildung können nach Artikel 39 Absatz 2 des Bildungsgesetzes im Einzelfall gewährt werden.
Art. 7 Beiträge an die Weiterbildung von Schulbehörden Beiträge an die Weiterbildung von Schulbehörden können nach Antrag der Hauptabteilung Volksschule und Sport gewährt werden.
2 1) GS IV C/1/3
7. 5. 2006 – 30/31 Kantonsbeiträge an Bildungskosten/auswärtigen Schulbesuch – V IV B/31/6
Art. 8 Voraussetzung für die Beiträge an die Transporte der Lernenden Voraussetzung für die Beiträge an die Transporte der Lernenden gemäss
Artikel 2 Buchstabe d
ist, dass der Schulweg wegen seiner Länge, Beschaf- fenheit und Gefährlichkeit unzumutbar ist. Die Transporte sind zu koordinie- ren und ausschliesslich mit konzessionierten Transportunternehmungen durchzuführen. Die Transportbeiträge werden nur für Lernende innerhalb der Schulpflicht entrichtet.
Art. 9 Verfahren
1 Das Departement errechnet den Kantonsbeitrag an die Besoldungen der fest gewählten Lehrpersonen aufgrund der Angaben der Schulverwaltungen.
2 Der Kanton leistet sämtliche Prämien für die Schulversicherung zum Vor- aus und belastet die Schulgemeinden mit den Treffnissen für Lehrpersonen und Gemeinde.
3 Die Kostenabrechnungen für die Schulgesundheits- und Schulzahnpflege sind dem Departement einzureichen.
4 Das Departement legt die Eingabetermine für das Abrechnungsverfahren fest.
Art. 10 Auszahlung
1 Die Auszahlungen gemäss Artikel 2 erfolgen über die Jahresabrechnung mit den Schulgemeinden.
2 Den Schulgemeinden werden Teilzahlungen geleistet.
Art. 11 Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft und wird erstmals für die Jahresrechnungen 2002 angewendet.
2 Die Verordnung vom 5. Dezember 1984 über Beiträge an die Kosten der Volksschule wird aufgehoben. Änderung der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 5, 7, 9 Abs. 1, 3 und 4 in Kraft ab LG 2006 3
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