Verkehrsversicherungsverordnung (741.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verkehrsversicherungsverordnung (VVV 1)

(VVV) ¹ vom 20. November 1959 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1981 ( AS 1980 1511 ). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Einschaltartikel «bis» mit kleinen Buchstaben «a» numeriert.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 25, 64, 67 Absatz 3, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz 3, 76 Absätze 3 und 5, 76 a Absatz 5, 76 b Absatz 5, 79 a Absätze 2 und 3, 89 Absätze 1 und 2, 106 Absatz 1 sowie 108 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958² (SVG),³
verordnet:
² SR 741.01 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 649 ).

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Motorfahr­zeuge ⁴
¹ Die im SVG und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt der Artikel 34–38, für alle Motorfahrzeuge.⁵
² Die besondern Vorschriften des Bundesgesetzes vom 29. März 1950⁶ über die Trolleybusunternehmungen bleiben vorbehalten.
⁴ Gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt ( AS 2011 4933 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
⁶ SR 744.21
Art. 2 Losgelöste Mo­torfahrzeug-An­hänger
¹ Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Per­son in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt die­sem Motor­fahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden.
² Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeig­nete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern ver­sichert sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motor­fahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittel­bar vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammen­hang zwi­schen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haf­ten die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge.
³ Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Arti­kel 69 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug ver­wendet wurde.

2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge

1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen ⁷

⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).

I. Versicherungsnachweis

Art. 3 ⁸ Mindest­versi­che­rung
¹ Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
² Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken und bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975 ( AS 1975 1857 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 649 ).
Art. 3 a ⁹ Erfordernis
¹ Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Bundes und der Kantone, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn der Behörde ein Versicherungsnachweis vorliegt.
² Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:
a. nach der Übernahme durch einen andern Halter;
b. nach der Verlegung des Standortes in einen andern Kanton;
c. nach der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde (Art. 68 Abs. 3 SVG);
d. nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 68 Abs. 2 SVG);
e. bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit anderer Nummer.
³ Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist.
⁴ Die Zulassungsbehörden melden dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach den Vorschriften von Anhang 1:¹⁰
a. die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung);
b. die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges.
⁵ Das ASTRA¹¹ gibt die Daten nach Absatz 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.
⁹ Ursprünglich Art. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ).
¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Inhalt und Form
¹ Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Ver­siche­rungs­vertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versiche­rungs­deckung beginnt.
² Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschrän­kungen und Be­fristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden.
³ Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.¹²
¹² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
Art. 5 Ausstellung der Nachweise
¹ Versicherungsnachweise können ausgestellt werden:
a. von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundes­gesetz­gebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motor­fahrzeug-Haftpflicht­versicherung in der Schweiz zuge­lassen sind;
b.¹³
von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes.
² Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht¹⁴ teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt.¹⁵
³ Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.¹⁶
⁴ Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.¹⁷
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).
¹⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
Art. 6 Prüfung, Auf­be­wahrung
¹ Die Behörde weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst sie die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzu­neh­men ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine Änderung erfahren haben.
² Versicherungsnachweise werden vom ASTRA während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.¹⁸
³ …¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).

II. Aussetzen und Aufhören der Versicherung

Art. 7 Meldung des Versicherers
¹ Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versiche­rung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versiche­rungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aus­setzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versiche­rungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzu­kündigen.
² Nach Eingang der Meldung entzieht die Behörde unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Artikel 16 Absatz 1 SVG und beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen.
³ Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Behörde ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt.²⁰
⁴ Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Behörde eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.²¹
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
Art. 7 a ²² Konkurs eines Versicherers
¹ Wird über einen Versicherer der Konkurs eröffnet, so macht die Eid­genössische Finanzmarktaufsicht den kantonalen Zulassungs­behörden davon unverzüglich Anzeige.
² Die kantonale Behörde fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihr innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.²³
³ Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Behörde eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Artikel 16 Absatz 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, und schreibt letztere zum Einzug im RIPOL aus.²⁴
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeug­ausweis und Kontroll­­schildern
¹ Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.²⁵
² Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Behörde abgege­ben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Ver­sicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die für die Entgegennahme zuständigen Stellen führen ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4691 ).

III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung ²⁶

²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 649 ).
Art. 9 Behördliche Be­willigung
¹ Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontroll­schildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau u. dgl. nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.²⁷
³ Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Artikel 33 der Ver­ordnung vom 19. Juni 1995²⁸ über die technischen Anforderungen für Strassenfahrzeuge sinngemäss.²⁹
⁴ Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
a. für ein Motorrad ein anderes Motorrad und für ein Klein­motorrad ein anderes Kleinmotorrad;
b. für ein Leichtmotorfahrzeug ein anderes Leichtmotorfahrzeug;
c. für ein dreirädriges Motorfahrzeug ein anderes dreirädriges Mo­torfahrzeug oder ein Kleinmotorfahrzeug;
d. für ein Kleinmotorfahrzeug ein anderes Kleinmotorfahrzeug oder ein dreirädriges Motorfahrzeug;
e. für einen leichten Motorwagen ein anderer leichter Motor­wagen;
f. für einen schweren Personenwagen ein anderer Personen­wagen;
g.³⁰
für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motor­wagen zum Sachentransport;
h. für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen, dessen Platzzahl nach Artikel 3 Absatz 2 keine höhere Min­dest­versicherung bedingt;
i. für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher Traktor;
k.³¹
für ein land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug;
l. für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskar­ren;
m. für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähn­licher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Buch­stabe h sinngemäss.³²
⁵ Die Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen von Absatz 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vor­liegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.³³
⁶ In begründeten Härtefällen kann die Behörde für ein wegen Beschädigung oder Reparatur nicht gebrauchsfähiges leichtes Motorfahrzeug oder einen schweren Personenwagen zum berufsmässigen Personentransport einen Personenwagen oder Kleinbus ohne Fahrtschreiber als Ersatzfahrzeug bewilligen. Das Führen des Arbeitsbuches richtet sich in diesem Fall nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung vom 6. Mai 1981³⁴ über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen sowie nach Artikel 15 Absatz 1 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995³⁵.³⁶
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1967 1295 ).
²⁸ SR 741.41
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ).
³² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
³⁴ SR 822.222
³⁵ SR 822.221
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 10 Verfahren, Frist
¹ Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Behörde hinterlegt wird.
² Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.³⁷
³ Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen.
⁴ …³⁸
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
³⁸ Eingefügt durch Art. 152 Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV – AS 1976 2423 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 10 a ³⁹ Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
¹ Die Behörde kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine generelle Ersatzfahrzeugbewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere Einzelhalter über ein gemeinsames Ersatzfahrzeug verfügen und durch eine gemeinsam genutzte Organisation, beispielsweise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist; und
b. die letzte amtliche Prüfung des Ersatzfahrzeugs bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung nicht weiter zurückliegt als die letzte amtliche Prüfung bei der ordentlichen Immatrikulation.
³ Im Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge oder in einem Anhang zum Fahrzeugausweis werden die Kontrollschild-Nummern und die Marke des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge eingetragen, die zu ersetzen sind. Bei einem Ersatzfahrzeug mehrerer einzelner Halter ist die Bezeichnung der gemeinsam genutzten Organisation, beispielsweise einer Taxizentrale, einzutragen.
⁴ Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 10 b ⁴⁰ Vorläufige Verkehrsberechtigung
¹ Der Halter darf für Fahrten in der Schweiz ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, wenn:
a. ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt; ausgenommen sind Anhänger, die weder der Personenbeförderung noch dem Transport gefährlicher Güter dienen;
b. die Unterlagen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976⁴¹ (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, der Zulassungsbehörde oder zu deren Händen der Post übergeben sowie gegebenenfalls zusätzlich die Unterlagen nach Artikel 81 Absatz 3 VZV und Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabe­verordnung vom 6. März 2000⁴² (SVAV) beigelegt worden sind; und
c. die Erklärung nach Anhang 5 vom Halter ausgefüllt mitgeführt wird.
² Die Berechtigung ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises gültig.
³ Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
⁴ Massgeblich für die Ausser- und die Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels.
⁵ Wurde der Versicherungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so erstreckt sich die für das ursprüngliche Fahrzeug geltende Haftpflichtversicherung während höchstens 30 Tagen ab Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeuges auch auf dieses. Der Versicherer kann Rückgriff auf den fehlbaren Halter nehmen.⁴³
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 649 ).
⁴¹ SR 741.51
⁴² SR 641.811
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).

2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse

I. Erhöhte Risiken

Art. 11 Art der Risiken
¹ Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeug­ausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Artikel 12 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Ver­sicherungsnachweis vermerkt ist.⁴⁴
² Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze auf­wei­sen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versi­cherungs­nachweis wenigstens so viele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.⁴⁵
³ Der Versicherer kann den Geschädigten das Fehlen der vertraglichen Deckung für die in diesem Artikel genannten besondern Risiken nicht entgegenhalten.
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
Art. 12 Gefährliche Güter
¹ Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken.⁴⁶ Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.⁴⁷
² Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Absatz 1 nur, wenn der Scha­den durch die gefährlichen Eigenschaften der beförderten Güter⁴⁸ ver­ur­sacht wurde.
³ Die Liste der gefährlichen Güter wird vom Bundesrat aufgestellt.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 649 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4212 ).
⁴⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).

II. Wechsel-Kontrollschilder

Art. 13 Allgemeine Bedingungen
¹ Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilt.
² Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeits­motorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.⁴⁹
³ Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motor­fahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahr­zeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können.⁵⁰
⁴ Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ist ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4691 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1967 1295 ).
Art. 14 Verwendung
¹ Von den Fahrzeugen, für die ein Wechselschild oder Wechsel­schil­derpaar erteilt wurde, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr ver­wendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt.
² Werden Widerhandlungen gegen diese Bestimmung festgestellt, so kann dem fehl­baren Halter die Bewilligung zur Verwendung von Wechselschildern zeitweilig oder dauernd entzogen werden.
Art. 15 Versicherung
¹ Für jedes Motorfahrzeug, für das ein Wechselschild oder Wechsel­schilderpaar erteilt wird, ist ein gesonderter Versicherungsnachweis erforderlich, der besonders gekennzeichnet sein kann.
² Wird ein Fahrzeug, dem ein Wechselschild oder Wechsel­schilder­paar zugeteilt war, unter Zuteilung eines Kontrollschildes mit anderer Nummer neu immatrikuliert, so ist ein neuer Versicherungsnachweis beizubringen.
³ Der Versicherer kann Geschädigten die unerlaubte gleichzeitige Verwendung von mehr als einem der Motorfahrzeuge nicht entgegen­halten; er kann jedoch in solchen Fällen auf den Halter Rückgriff nehmen.

III. Provisorische Immatrikulation

Art. 16 Anwendungs­fälle
¹ Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz be­fin­det.⁵¹
² Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplo­matischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen nur provi­so­risch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatri­kuliert wer­den.
³ Die Bestimmungen über die Fahrzeuge, die im internationalen Ver­kehr mit ausländischen Ausweisen und Kontrollschildern zugelas­sen sind, bleiben vorbehalten.
⁵¹ Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2423 ).
Art. 17 Fahrzeug­aus­weis
¹ Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft.
² Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, können jedoch auf Ende des fol­genden Jahres befristet werden. Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den vorstehend genannten Fristen ist zulässig.
³ Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann von der zuständigen Be­hörde aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Aus­landaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wie­dereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversi­cherung im Sinne von Artikel 45⁵² dieser Verordnung.⁵³
⁴ Als Standort des Fahrzeugs gilt während der Gültigkeitsdauer der provisorischen Immatrikulation der Ort, der für die Ausstellung des Ausweises massgebend war. Für die Verlängerung ist jedoch der all­fällige neue Standortkanton zuständig.⁵⁴
⁵ Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicher­stellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicher­heiten können nicht gefordert werden.
⁵² Heute: Art. 44
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
Art. 18 Kontroll­schilder und Kontroll­marke
¹ Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder gemäss Anhang 2 Buchstabe A dieser Verordnung abgegeben.⁵⁵ Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.
² Jedes Kontrollschild trägt die Kontrollmarke gemäss Anhang 2 Buchstabe B; die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.⁵⁶
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
Art. 19 Versicherung
¹ Für die provisorische Immatrikulation muss der Behörde ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.⁵⁷
² Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der proviso­ri­schen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Ver­­sicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der Behörde zurückgegeben oder amtlich einge­zo­gen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an.
³ Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühe­s­tens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation.
⁴ …⁵⁸
⁵ …⁵⁹
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4691 ).
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4691 ).
⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).

IV. Tagesausweise

Art. 20 ⁶⁰ Erteilung
¹ Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt.
² Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Die Behörde kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen.
³ Die Behörde kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Sie kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandenen Kosten eine angemessene Kaution verlangen.
⁴ Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48, 72 oder 96 Stunden.
⁵ Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spä­tes­tens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei der zuständigen Behörde abzugeben oder ihr durch die Post zuzusenden.
⁶ Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht beachten, können vom weitern Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 20 a ⁶¹ Verwendung
¹ Fahrzeuge, die mit einem Tagesausweis versehen sind, dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Fahrzeugführer im Fahrzeug befinden.
² Tagesausweise dürfen nicht verwendet werden für:
a. den Transport gefährlicher Güter, wofür nach Artikel 12 eine erhöhte Mindestversicherung erforderlich ist;
b. Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen oder mit Anhängern, deren Gesamtgewicht mehr als 3500 kg beträgt, ausser für Transporte nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 21 Versicherung
¹ Der Halter, der sich um einen Tagesausweis bewirbt, hat der von den Kantonen abzuschliessenden Kollektiv- Haftpflichtversicherung bei­zu­treten. Absatz 5 ist vor­behalten.
²  Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Behörde die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weitern Tag e i ne Zusatzprämie. ⁶²
³ Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Behörde ein, so veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung.⁶³
⁴ Die Versicherungsdeckung und die Pflicht zur Prämienzahlung enden in jedem Falle 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Aus­wei­ses.
⁵ Tagesausweise für die Fahrt zur amtlichen Prüfung eines zu imma­tri­kulierenden Motorfahrzeugs können auf Grund des für das Fahrzeug bestehenden Versicherungs­nachweises erteilt werden.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).

V. Kollektiv-Fahrzeugausweise

Art. 22 ⁶⁴ Art und Natur der Ausweise
¹ Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für:
a. Motorwagen;
b. Motorräder;
c. Kleinmotorräder;
d. land- und forstwirtschaftliche⁶⁵ Motorfahrzeuge;
e. Arbeitsmotorfahrzeuge;
f. Anhänger.
² Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:⁶⁶
a.⁶⁷
Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motor­fahrzeugen, die keine Motorräder sind;
b.⁶⁸
das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind;
c.⁶⁹
das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahr­zeu­gen und an Motorfahrrädern;
d. alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechen­den Fahrzeugkategorie;
e.⁷⁰
das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.⁷¹
²bis Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet wer­den.⁷²
³ Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Ver­wen­dung mit Händlerschildern zu beachten.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁶⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2021 578 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2021 578 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁷² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 23 ⁷³ Erteilung
¹ Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und:
a. über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligun­gen verfügen;
b. Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv- Fahr­zeug­ausweises bieten und
c. soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Artikel 71 Absatz 2 SVG vorgeschriebene Ver­si­cherung abgeschlossen haben.
² Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrs­sicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.⁷⁴
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 23 a ⁷⁵ Entzug
¹ Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraus­set­zungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
² Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahr­zeug­ausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.⁷⁶
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 24 ⁷⁷ Verwendung
¹ Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebs­sicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften ent­sprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind.
² Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebs­sicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG).
³ Händlerschilder dürfen verwendet werden:
a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschlep­pen;
b. zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammen­hang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbau­ten am Fahrzeug;
c. zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure;
d. zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige;
e. für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prü­fung;
f. für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Ein­schluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug be­finden.
⁴ Für folgende Sachentransporte dürfen mit Händlerschildern ver­se­hene schwere Motorfahrzeuge verwendet werden:
a. Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahr­zeug­re­paraturen oder -umbauten im eigenen Betrieb;
b. das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buch­sta­ben b–e ;
c. das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pan­nen­fahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahe­gele­ge­nen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kol­lektiv-Fahrzeugausweises.
⁵ In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buch­sta­ben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996⁷⁸ versteuerten Fahr­zeugen verwen­det werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händ­lerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transpor­tierten Teile für Arbeiten am Fahr­zeug selbst bestimmt sind.⁷⁹
⁶ Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahr­zeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis ei­ner früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen.⁸⁰ Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördli­chen Bewilligung und der Zu­satzversicherung nach Artikel 12.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁷⁸ SR 641.51
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3058 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 25 ⁸¹ Berechtigte Per­sonen
¹ Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet:⁸²
a. Inhaber oder Angestellte des Betriebes;
b. Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im glei­chen Haushalt leben.⁸³
² Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen.⁸⁴
³ Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebs­sicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.⁸⁵
⁴ …⁸⁶
⁸¹ Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV ( AS 1976 2423 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
Art. 26 Versicherung
¹ Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Behörde einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis übermitteln zu lassen.⁸⁷
² Die Versicherung hat im Rahmen des SVG⁸⁸ die Schäden zu decken, die durch das Fahrzeug verursacht werden, wel­ches das aufgrund des Versicherungsnachweises erteilte Händler­schild trägt.⁸⁹
³ Die missbräuchliche Verwendung der Schilder, namentlich die Ver­wendung durch eine nicht berechtigte Person, kann dem Geschä­dig­ten nicht entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben die Bestim­mun­gen über die Schadendeckung bei der Entwendung von Fahrzeu­gen zum Gebrauch (Art. 75 SVG).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
⁸⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁸⁹ Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2423 ).

3. Abschnitt: Haftpflichtversicherung für Unternehmungen und Veranstaltungen

I. Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes

Art. 27 Versiche­rungs­pflicht
¹ Die Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG deckt die Haft­pflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe für deren eigene Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung und für die ihnen über­ge­be­nen Motorfahrzeuge. Zum Abschluss dieser Versicherung sind ver­pflichtet:⁹⁰
a. die Inhaber von Unternehmungen, die Motorfahrzeuge oder Mo­tor­fahrzeuganhänger herstellen, montieren, mit Karosserien ver­sehen, umbauen oder reparieren;
b. die Importeure, Händler und Makler von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern;
c. die Inhaber von Hilfsbetrieben des Motorfahrzeuggewerbes, wie Fahrzeug-Spenglereien, ‑Sattlereien, ‑Malereien;
d. die Motorfahrzeug-Abbruchunternehmer.
² Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde weitere Unternehmungen des Motor­fahr­zeug­gewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vor­handen sind.
³ Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Ver­fü­gung der zuständigen kantonalen Behörde die Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln im­ma­trikulierte eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motor­fahr­zeuge befinden.⁹¹
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).
Art. 28 Verfahren
¹ Wer einen gemäss Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung ver­siche­rungspflichtigen Betrieb eröffnen will, hat dies der zuständigen kanto­nalen Behörde vor der Eröffnung zu melden.
² Die zuständige kantonale Behörde hat eine Verfügung zu treffen, wenn ein Unternehmer
a. der Meldepflicht gemäss Absatz 1 nicht nachkommt oder die Ver­sicherungs­pflicht bestreitet,
b. gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Versicherungspflicht zu unter­stellen ist,
c. die Befreiung von der Versicherungspflicht verlangt.
³ Vor der Verfügung ist dem Unternehmer Gelegenheit zu geben zur Stellungnahme. Die Verfügung ist ihm schriftlich, unter Angabe der Gründe und mit einem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Artikel 89 Absatz 3 SVG mitzuteilen.
Art. 29 ⁹² Versicherungs­nachweis
¹ Der versicherungspflichtige Unternehmer hat der zuständigen Behörde einen be­sonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Artikeln 3, 11, 15, 19 und 26 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise abzugeben.
² Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG sind vom Versicherer der kantonalen Behörde zu melden und werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Empfang der Meldung bei der Behörde.
³ Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG erforderlichen Ver­siche­rungsnachweis nicht bei, so setzt ihm die Behörde hierfür eine Frist von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches⁹³. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aus­set­zen oder Aufhören der Versicherung nach Absatz 2 meldet.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).
⁹³ SR 311.0

II. Rennen

Art. 30 Anwendungs­fälle
¹ Artikel 72 SVG gilt:
a. für Rennen, Wettfahrten oder Rekordversuche auf öffentlichen Strassen, sofern möglichst schnell oder mit einer Durch­schnitts­geschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. gefahren werden soll oder die tägliche Fahrzeit für einen Fahrzeugführer mehr als 12, für zwei sich ablösende Fahrzeugführer zusam­men mehr als 15 Stunden beträgt;
b. für die Veranstaltungen dieser Art auf abgesperrten Strassen, auf Rennbahnen oder im Gelände, sofern als Teilnehmer oder Zu­schauer andere Personen als die Mitglieder des veranstal­tenden Verbandes zugelassen werden.
² Die Kantone können dem Bundesrat im Einzelfall beantragen,
a. weitere motor- oder radsportliche Veranstaltungen der Haft- und Versicherungspflicht gemäss Artikel 72 SVG zu unter­stellen, so­fern ihre Durchführung mit besondern Gefahren ver­bunden ist;
b. Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen oder die auf beson­dern Rennbahnen durchgeführten Fahrten zu verfügen, sofern eine Ge­fährdung Dritter als ausgeschlossen erscheint.
Art. 31 Versicherungs­nachweis
¹ Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Behörde jedes davon berührten Kantons einen Versicherungsnachweis abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann der Versicherer ihn nicht widerrufen.
² Wer auf einer besondern Anlage regelmässige Veranstaltungen durch­führt, hat der zuständigen kantonalen Behörde einen unbefri­ste­ten Versicherungsnachweis abzu­geben. Der Versicherer hat der Behörde das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Ar­ti­kel 29 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.⁹⁴
⁹⁴ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).

III. Besondere Fälle

Art. 32 Strassenbau­ma­schinen
¹ Die Verwendung selbstfahrender Arbeitsmaschinen ohne Fahrzeug­aus­weis und Kontrollschilder bei Arbeiten auf Strassen, die dem Ver­kehr nicht völlig verschlossen sind, ist nur gestattet, wenn der Unter­nehmer nachweist, dass er als Halter aller eingesetzten Maschi­nen die­ser Art nach Massgabe des SVG gegen Haft­pflicht versichert ist.
² Artikel 29 dieser Verordnung gilt sinngemäss.
Art. 33 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen
¹ Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so kann die zuständige kantonale Behörde dem Unternehmer die Ver­wendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontroll­schilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass er als Hal­ter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des SVG gegen Haft­pflicht versichert ist.
² Artikel 29 dieser Verordnung gilt sinngemäss.

3. Teil: ⁹⁵ Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit

⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).

I. Motorfahrräder

Art. 34 Haftpflicht
Benützer von Motorfahrrädern haften nach Obligationenrecht⁹⁶.
⁹⁶ SR 220
Art. 35 Versicherung
¹ Der Nachweis, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 63 SVG), wird mit einer Versicherungsvignette erbracht.
² Die Vignette wird abgegeben, wenn der Halter nachweist, dass er während der Gültigkeitsdauer der Vignette gegen haftpflichtrechtliche Ansprüche versichert ist.
³ Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung dem Muster nach Anhang 3 entsprechen und die beiden letzten Ziffern des Abgabejahres sowie eine individuelle Nummer tragen. Sie ist im oberen Drittel des Kontrollschilds und im dafür vorgesehenen Feld des Fahrzeugausweises anzubringen.
⁴ Die Versicherung für Motorfahrräder muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
Art. 36 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
¹ Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig.
² Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar sind, und abhanden gekommene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeugausweis zu ersetzen. Sie können durch Vignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden.
Art. 37 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
¹ Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten sind die Kantone zuständig.
² Sie können Dritte mit der Abgabe der Vignetten beauftragen.
³ Jede Abgabestelle muss der kantonalen Behörde die vollständig ausgefüllte Versicherungskarte übermitteln und Folgendes melden:
a. bei einem Motorfahrrad, das bereits einmal in Verkehr gesetzt wurde: die neue Vignettennummer;
b. bei einem Motorfahrrad, das erstmals in Verkehr gesetzt wird: die Kontrollschild- und die Vignettennummer.
⁴ Die kantonale Behörde muss die von den Abgabestellen nach Absatz 3 zu liefernden Informationen nach dem Ablauf der Gültigkeit der Vignette noch fünf Jahre aufbewahren.

II. Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle ⁹⁷

⁹⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1319 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 38 Versicherung und Haftpflicht
¹ Die Benützer der folgenden Motorfahrzeuge sind von der Versicherungspflicht nach Artikel 63 SVG ausgenommen:
a. Motorhandwagen;
b. Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden;
c. Leicht-Motorfahrräder;
d. Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
² Sie haften nach Obligationenrecht⁹⁸.
⁹⁸ SR 220

4. Teil: ⁹⁹ Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds ¹⁰⁰

⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).

1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro ¹⁰¹

¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).

I. Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger ¹⁰²

¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 39 Geltungsbereich ¹⁰³
¹ Die Artikel 39–49 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Schweiz verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Artikel 38 gilt Artikel 53 a Buchstabe b.¹⁰⁴
² Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländi­schen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Artikel 69 SVG und Artikel 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet der Schweiz verur­sachten Schaden einstehen muss.
³ Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind.¹⁰⁵
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 40 Deckungsan­spruch
¹ Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.¹⁰⁶
² Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht wer­den, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug ver­ur­sacht worden wäre. Artikel 42 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
³ Eine über die schweizerische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn:
a. das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt; oder
b. für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungs­police eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt.¹⁰⁷
⁴ Der Deckungsanspruch unterliegt im Übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 SVG.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 41 ¹⁰⁸ Deckungspflicht
¹ Das Nationale Versicherungsbüro ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 39 zuständig. Es wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).
² Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.
³ Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.
⁴ Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet innert 30 Tagen einen anderen Vertreter, wenn:
a. sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt, ausser der ausländische Versicherer stimme der Schadenregulierung durch den zunächst bezeichneten Vertreter zu;
b. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
⁵ Haben Geschädigte, die noch nicht abgefunden sind, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Nationale Ver­sicherungsbüro oder, mit dessen Zustimmung, der Vertreter einen ausländischen Versicherer oder ein ausländisches nationales Versicherungsbüro mit der Schadenregulierung im Namen des Nationalen Versicherungsbüros beauftragen, sofern die Beteiligten ihre Einwilligung geben.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 42 Pflichten der Ge­schädigten
¹ Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben melden:¹⁰⁹
a. Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen und Unfallprotokoll);
b. Schaden (Art und Grössenordnung);
c. schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild, Zulas­sungsstaat);
d. Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde.
² Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.¹¹⁰
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 43 ¹¹¹ Pflichten des Vertreters
¹ Der Vertreter hat dem Nationalen Versicherungsbüro die von ihm behandelten Schadenfälle mit den Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:
a. dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet;
b. die korrekte Schadenregulierung und Abrechnung nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros zu kontrollieren;
c. die von den nationalen Versicherungsbüros beschlossenen und in den Statuten des Nationalen Versicherungsbüros vorgesehenen Statistiken zu erstellen.
² Er muss den Fall an das Nationale Versicherungsbüro zurückgeben, wenn:
a. sich eine Kollision zwischen seinen und den Interessen der geschädigten Person ergibt;
b. sich nachträglich herausstellt, dass ein anderer als der ursprünglich angenommene ausländische Versicherer zuständig ist; oder
c. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
³ Das Nationale Versicherungsbüro entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 2, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 44 Grenz­versiche­rung
¹ Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Ein­fahrt in die Schweiz eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 45 nicht erfüllt sind.
² Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jewei­li­gen Staat entspricht.
³ Die Prämien werden vom nationalen Versicherungsbüro festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht.
⁴ Grenzversicherungsnachweise werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflicht­versicherung zugelassenen Versicherern her­aus­gegeben.
Art. 45 Gleichwertige Versicherungs­nachweise
¹ Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung in der Schweiz aufgrund einer Vereinbarung des schweizerischen mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist:¹¹²
a. welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden Staates tragen; oder
b. für welche bei der Einreise eine für die Schweiz gültige inter­na­tionale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer für die Schweiz genügender Grenzversicherungsnachweis vor­gewiesen wird.
² Das nationale Versicherungsbüro teilt dem ASTRA die Liste der Staaten nach Absatz 1 mit.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 46 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
¹ Ausländische Motorfahrzeuge dürfen in der Schweiz nur verkehren, solange die Schadendeckung nach Artikel 44 oder 45 gewährleistet ist.
² Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internatio­nale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungs­nachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontroll­organen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungs­nachweis gilt.
Art. 47 ¹¹³ Motorsportliche Veranstaltungen
Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn ein in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer beim Nationalen Versicherungsbüro den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 48 Aufgaben der Polizei
¹ In den Rapporten hält die Polizei über die von ausländischen Motor­fahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermitt­lung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.
² Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.¹¹⁴
³ Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 44 und 45) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzu­halten, ob und bei welcher Unternehmung eine Haftpflichtversiche­rung für das Fahrzeug besteht.
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 49 Ausschluss des Arrestes
Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind Arrest und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahr­zeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten Gegenstände nur auf Antrag des nationalen Versicherungsbüros mög­lich.

II. ¹¹⁵ Auskunftsstelle

¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 49 a Informationssystem Verkehrszulassung und eigenes Register ¹¹⁶
¹ Die Auskunftsstelle (Art. 79 a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Informationssystem Verkehrszulassung.¹¹⁷
² Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen enthält:
a. die Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind sowie die von diesen im Ausland benannten Schaden­regulierungsbeauftragten (Art. 79 b SVG);
b. die von Bund und Kantonen nach Artikel 73 Absatz 3 SVG bezeichneten Schadenregulierungsstellen.
¹¹⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
Art. 49 b Zugriffsberechtigung
Die Informationen im Register nach Artikel 49 a Absatz 2 können von den ausländischen Auskunftsstellen online abgerufen werden, um die von den schweizerischen Versicherungseinrichtungen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln.
Art. 49 c Aufbewahrung der Daten
Die Informationen im Register nach Artikel 49 a Absatz 2 müssen während sieben Jahren nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung der Versicherungseinrichtung beziehungsweise der Auflösung des Vertrages zwischen dem Versicherer und seinem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Beendigung der Tätigkeit als Schaden­regu­lie­rungs­stelle online abrufbar sein.
Art. 49 d Erteilung von Auskünften
¹ Die Auskunftsstelle erteilt geschädigten Personen und Sozialver­sicherungen folgende Auskünfte zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll:
a. Name und Adresse des Haftpflichtversicherers sowie, wenn dieser seinen Sitz nicht im Wohnsitzstaat der geschädigten Person hat, Name und Adresse des Schadenregulierungs­beauftragten im Wohnsitzstaat der geschädigten Person;
b. Nummer der Versicherungspolice und, wenn diese abgelaufen ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes;
c. Name und Adresse des Halters, sofern die geschädigte Person ein berechtigtes Interesse geltend machen kann;
d. Adresse der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des Kantons, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, für welches der Bund oder der Kanton haftet.
² Auskünfte über in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge werden erteilt, sofern der Unfall nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Ist ein Motorfahrzeug im Ausland immatrikuliert, werden Auskünfte erteilt, sofern die Information bei der ausländischen Auskunftsstelle erhältlich ist.
³ Die Auskunftserteilung richtet sich nach Artikel 126 der VZV¹¹⁸ über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.
¹¹⁸ SR 741.51

2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds ¹¹⁹

¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).

I. … ¹²⁰

¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 ( AS 2003 136 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 50 ¹²¹
¹²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 51 ¹²²
¹²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).

II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte ¹²³

¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 ( AS 2003 136 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 52 Obliegenheiten des Geschädig­ten; Selbstbehalt
¹ Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er:¹²⁴
a.¹²⁵
den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Garantiefonds melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können;
b. eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt wurde.
² Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden.
³ Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Rad­fahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken.¹²⁶ Haftet der Schädiger aus demselben Ereignis für einen erheb­lichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt.¹²⁷
⁴ Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.¹²⁸
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 ( AS 2003 136 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 53 ¹²⁹ Deckungspflicht
¹ Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).
² Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.
³ Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.
⁴ Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn:
a. sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt;
b. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
⁵ Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:
a. dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet;
b. die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren.
⁶ Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schaden­regulierung in einem Fall nach Absatz 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 53 a ¹³⁰ Umfang der Leistungen
Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch:
a. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Anhänger: im Umfang der obligatorischen Mindestversicherung;
b. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge nach Artikel 38: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen;
c. nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 54 ¹³¹ Ausländische Geschädigte
¹ Von der Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG sowie nach Artikel 50 bis 53 dieser Verordnung sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die weder Schweizer Bürger sind noch zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz hatten.
² Vorbehalten bleiben:
a. abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen;
b. vom ASTRA anerkannte Abkommen zwischen dem Nationalen Garantiefonds und ausländischen nationalen Garantiefonds;
c. andere Fälle, in denen Gegenrecht gewährt wird.
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).

III. ¹³² Entschädigungsstelle

¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 54 a
¹ Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 79 d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde:
a. die Versicherungseinrichtung, bei der das schädigende Fahrzeug versichert ist;
b. den für die Schweiz zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten derjenigen Versicherungseinrichtung, bei der das scha­denverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist;
c. die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist;
d. die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist;
e. das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat;
f. die Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des zuständigen Kantons, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haften;
g. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
² Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn die Versicherungseinrichtung oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen.
³ Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatz­begehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der in der Schweiz eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht weiter.

IV. ¹³³ Insolvenz des Versicherers

¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 54 b
¹ Wird über eine in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflicht­versicherung zugelassene Versicherungseinrichtung der Konkurs eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden.
² Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht regelt die Modalitäten im Einzelfall.
³ Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einer schweizerischen Versicherungseinrichtung versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.

V. ¹³⁴ Ausländische radsportliche Veranstaltungen

¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
Art. 54 c
Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds ¹³⁵

¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 55 ¹³⁶ Statuten, Streitigkeiten
¹ Die Statuten des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des ASTRA.
² Bei Streitigkeiten zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheidet das ASTRA.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 56 ¹³⁷ Verhältnis
¹ Steht nicht fest, ob der Schaden letztlich von einem ausländischen Versicherer gedeckt wird, so erfolgt die Schadenregulierung nach Massgabe der Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds. Im Zweifelsfall wird ein Schaden zu Lasten des Nationalen Garantiefonds reguliert. In jedem Fall wird der Selbstbehalt nach Artikel 52 Absatz 3bis zur definitiven Regulierung zurückbehalten.
² Stellt sich heraus, dass für den vom Nationalen Versicherungsbüro nach Absatz 1 übernommenen Schaden definitiv kein ausländischer Versicherer deckungspflichtig ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.
³ Wurde der Aufwand provisorisch vom Nationalen Garantiefonds gedeckt und ergibt sich eine Deckungspflicht eines ausländischen nationalen Versicherungsbüros nachträglich, so nimmt er Rückgriff auf das Nationale Versicherungsbüro. Das Nationale Versicherungs­büro erstattet dem Geschädigten den zurückbehaltenen Selbstbehalt, sobald die Rückgriffszahlung aus dem Ausland eingegangen ist.
⁴ Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die einen Rückgriff nach den Absätzen 2 und 3 begründen.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 57 ¹³⁸
¹³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
Art. 58 ¹³⁹ Beiträge der Motorfahrzeughalter
Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik. Sie legen die Beiträge und das Kalkulationsschema der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Genehmigung vor.
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ).
Art. 59 ¹⁴⁰ Pflichten der Versicherungsunternehmen
¹ Die Versicherungsunternehmen müssen die Versicherungsnehmer über die Höhe der Beiträge informieren.
² Sie müssen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds:
a. die Beiträge überweisen;
b. die Angaben melden, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ).
Art. 59 a ¹⁴¹ Mitwirkung der Behörden
Das ASTRA und die FINMA melden dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die Angaben, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ).
Art. 59 b ¹⁴²
¹⁴² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3839 ).
Art. 59 c ¹⁴³ Leistungskoordination
Die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds richtet sich nach den Artikeln 72 bis 75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000¹⁴⁴ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 136 ).
¹⁴⁴ SR 830.1

5. Teil: ¹⁴⁵ Strafbestimmungen

¹⁴⁵ Ursprünglich 7. Teil
Art. 60
1.   Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfah r zeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde z u rückgibt,
wird mit Busse ¹⁴⁶ bestraft. ¹⁴⁷
2.  Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne die­ser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6¹⁴⁸ verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händler­schildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind,¹⁴⁹
wird mit Busse bestraft.
3.  …¹⁵⁰
wird mit Busse bestraft.
4.  Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird mit Busse bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.¹⁵¹ ¹⁵²
5.  Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeug­aus­wei­ses und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis ver­fügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
6.  Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt.
¹⁴⁶ Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ). Die Anpassung wurde im ganzen Art. vorgenommen.
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
¹⁴⁸ Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
¹⁴⁹ Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2423 ).
¹⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
¹⁵¹ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1383 ).
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1975 1857 ).

6. Teil: ¹⁵³ Schlussbestimmungen ¹⁵⁴

¹⁵³ Ursprünglich 8. Teil
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).

1. Abschnitt: Inkrafttreten ¹⁵⁵

¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
Art. 61 ¹⁵⁶
¹ Die Artikel 58–89 SVG (Haftpflicht und Versicherung) und diese Verordnung treten am 1. Januar 1960 in Kraft; ebenso die Artikel 96, 97 und 99 Ziffer 4 SVG (Strafbestimmungen).
² Die einzelnen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen des SVG und dieser Verordnung gelten nicht für Schäden, die vor ihrem Inkrafttreten verursacht wurden.
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
Art. 62–71 ¹⁵⁷
¹⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
Art. 72 ¹⁵⁸
¹⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1983 1655 ).
Art. 73–76 ¹⁵⁹
¹⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).

2. Abschnitt: Ausnahmen, Weisungen ¹⁶⁰

¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
Art. 76 a ¹⁶¹ … ¹⁶²
¹ Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Wei­sungen erlassen. Es kann in be­sonderen Fällen Aus­nahmen von ein­zelnen Bestimmungen gestat­ten, wenn dabei die Scha­dendeckung nicht vermindert wird.
² Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und betroffenen Kreisen.
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967 ( AS 1967 1295 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 ( AS 1992 1338 ).
¹⁶² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).
Art. 76 b ¹⁶³
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967 ( AS 1967 1295 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).
Art. 77 ¹⁶⁴
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995 ( AS 1995 5465 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Oktober 1975 ¹⁶⁵

¹⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 24. Mai 1989 ¹⁶⁶

¹⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1992 ¹⁶⁷

¹⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2107 ).

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2004 ¹⁶⁸

¹⁶⁸ AS 2004 649 . In Kraft seit 1. Nov. 2004.
¹ Die neuen Mindestversicherungssummen sind auf alle Schadenereignisse anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 eintreten.
² Der Versicherer ist berechtigt, die Prämien anzupassen, wenn er durch diese Verordnungsänderung zu einer Mehrleistung verpflichtet wird.
³ Prämienerhöhungen nach Absatz 2 sind dem Versicherungsnehmer spätestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat daraufhin das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer muss in der Anzeige der Prämienerhöhung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am Tage vor dem Inkrafttreten der Prämienerhöhung beim Versicherer eintrifft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006 ¹⁶⁹

¹⁶⁹ AS 2007 83
Versicherungsnachweise dürfen bis am 31. Dezember 2008 in Papierform ausge­stellt werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 2011 ¹⁷⁰

¹⁷⁰ AS 2011 4933
¹ Aus den Versicherungsverträgen für Radfahrer und Benützer von Fahrzeugen nach dem bisherigen Artikel 37, die für das Jahr 2011 abgeschlossen wurden, bleibt der Versicherer bis zum 31. Mai 2012 im bisherigen Umfang deckungspflichtig, sofern die Fahrradvignette am Fahrzeug befestigt ist.
² Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung der Haftpflichtversicherungsgesellschaft noch bis mindestens 31. Dezember 2012 bei der Polizei allgemein zugänglich aufliegt.

Anhang 1 ¹⁷¹

¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 1992 ( AS 1992 1338 ). Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 29. Nov. 2006 ( AS 2007 83 ), Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung ( AS 2018 4997 ) und Ziff. II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ).
(Art. 3 a Abs. 4 und 4 Abs. 3)

Versicherungsnachweise

A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge

1.  Die Versicherungsnachweise müssen folgende Datenfelder beinhalten:
– Versicherungsnachweisnummer
– Kontrollschild
– Fahrzeugart
– Fabrikmarke/Typ
– Fahrgestellnummer
– Stammnummer
– Besondere Verhältnisse
– Datum des Beginns der Gültigkeit
– Befristungsdatum
– Grund der Inverkehrsetzung
– Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatstaat und Adresse des Halters
– Name, Vorname und Wohnort des Lenkers
– Standort des Fahrzeuges
– Name, Code und Adresse des Versicherers
– Versicherungsreferenznummer
– Schildart
– Anzahl Plätze
2.  Folgende Rubriken des Versicherungsnachweises müssen vom Versicherer über­mittelt werden:
– Angaben des Kontrollschildes (wenn dem Versicherer bekannt)
– Fahrzeugart
– Fabrikmarke und Typ
– Fahrgestellnummer (Kanton kann darauf verzichten)
– Stammnummer
– Besondere Verhältnisse
– Datum des Beginns der Gültigkeit
– Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen)
– Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Halters
– Name, Vorname und Wohnort des Lenkers (nur wenn Standort nicht iden­tisch mit Halteradresse)
– Name, Code und Adresse des Versicherers
– Police-Nummer
3.  Dem Versicherer werden über das Informationssystem Verkehrszulassung folgende Daten rückübermittelt:
– Fahrzeugart
– Besondere Verwendungen
– Anzahl Plätze
– Sitzplätze/Stehplätze
– Höchstgeschwindigkeit
– Kontrollschild
– Schildart
– Schildfarbe
– Versicherungsgesellschaftscode
– Referenz/Policennummer
– Halteradresse
– Geburtsdatum
– Heimatstaat
– Standortadresse
– Marke/Typ
– Stammnummer
– Fahrgestellnummer
– Datum der Inverkehrsetzung
– Befristungsdatum
– Mutationsgrund Inverkehrsetzung
– Datum der Ausserverkehrsetzung
– Mutationsgrund Ausserverkehrsetzung
– Übermittlungsdatum
– Typenschein-Nummer inklusive Zusatzcode
– Fahrzeugfarbe
– Gesamtgewicht
– Leergewicht
– Karosserieform
– Datum der ersten Inverkehrsetzung
– Hubraum
– Nutzlast
– Dachlast
– Gewicht des Zuges
– Kilowatt
– Leistung Kilowatt

B. Versicherungsnachweis für Unternehmungen und Veranstaltungen

1.  Die Versicherungsnachweise sind 21 cm breit und 14,8 cm hoch (Format A5). Die Grundfarbe des Papiers ist grau.
2.  Die Versicherungsnachweise müssen wie folgt gestaltet sein:

Interne Kontrollnummer des Versicherers
No de contrôle interne de l’assureur
No di controllo interno dell’assicuratore

Versicherungs-Nachweis für Unternehmungen
und Veranstaltungen
Attestation d’assurance pour entreprises et manifestat
ions
Attestato d’assicurazione per aziende e manifestazioni

Police

No
Polizza


Art. 27

VVV

OAV


Art. 32

VVV

OAV


Art. 33

VVV

OAV

Versicherungsnehmer –
Preneur d’assurance – Stipulante

Unternehmen des
Motorfahrzeuggewerbes

Strassenbaumaschinen

Werkinterner Verkehr auf öffentlichen
Strassen

Entreprise de la
branche automobile

Machines pour la
construction des routes

Véhicules d’usine
empruntant la voie
publique

Aziende dell’industria dei veicoli a motore

Macchine per la
costruzione di strade

Veicoli di fabbrica
circolanti su strade pubbliche

Gültig ab:/
Valable des:/
Valido dal:

Gültig ab:/
Valable des:/
Valido dal:

Gültig ab:/
Valable des:/
Valido dal:


Art. 30

VVV

OAV


Rennen – Course de vitesse – Gara di velocità

Nähere Bezeichnung des Unter­nehmens (Werkes) oder der
Veranstaltung
Désignation plus précise de l’entreprise (usine) ou de la
manifestation
Designazione più precisa dell’azienda
(officina) o della manifestazione

Deckungssummen:
Montants d’assurance:
Somme assicurate:

Ereignis
Evénement
Sinistro


Fr.


________________

Personenschaden
Mort ou lésions
corporelles
Morte o lesioni
corporali



Fr.



________________

Sachschaden
Dommages matériels
Danni materiali


Fr.


________________

Gültig ab:
Valable des:
Valido dal:

bis
jusqu’au
al

Die auf Grund obiger Police abgeschlossene Versicherung entspricht den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958
über den Strassenverkehr.

L’assurance conlure sur la base de la police indiquée ci-dessus est
conformes aux exigences des dispositions de la loi fédérale du
19 décembre 1958
sur la circulation routière.
L’assicurazione stipulata in base alla polizza sopra citate è conforme alle
disposizioni della legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione stradale.

Ort und Datum
Lieu et date
Luogo e date

Stempel und Unterschrift des Versicherers

C. Meldungen an die Versicherer (Art. 3 a Abs. 4 Bst. a und b)

1.  Die Zulassungsbehörden übermitteln die Kontrollmeldungen (Art. 3 a Abs. 4 Bst. a) und die Meldungen über die Ausserverkehrsetzungen (Art. 3 a Abs. 4 Bst. b) auf elektronischem Weg dem ASTRA. Dieses gibt die Meldungen dem Versicherer weiter. Die Daten auf diesen Meldungen werden einheitlich wieder­gegeben analog den Versicherungsnachweisen.
2.  Den Versicherern müssen dabei mindestens folgende Daten gemeldet werden:
– Angaben des Kontrollschildes
– Fahrzeugart
– Fabrikmarke und Typ
– Fahrgestell-Nummer
– Stamm-Nummer
– Inverkehrsetzungsdatum
– Besondere Verwendungen
– Halterangaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Heimatstaat)
– Name, Code und Adresse des Versicherers
– Police-Nummer
– Datum der Meldung an denVersicherer
Zusätzlich bei der Kontrollmeldung:
– Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen)
– Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Neueinlösung/WIK nach Hinter­legung der Kontrollschilder/WIK nach Abmeldung durch Versicherer)
Zusätzlich bei der Meldung der Ausserverkehrsetzung:
– Ausserverkehrsetzungsdatum
– Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Depot Kontrollschilder/ übrige Ausser­ver­kehr­setzungsgründe)

Anhang 2 ¹⁷²

¹⁷² Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987 ( AS 1987 628 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 ( AS 1992 1338 ), vom 22. Nov. 1995 ( AS 1995 5465 ) und Ziff. II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ).
(Art. 18)

Provisorische Immatrikulation

A. Kontrollschilder

1.  Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden unabhängig von den übrigen Kontrollschildern nummeriert. Mit der Nummerierung kann von vorne begonnen werden, wenn Gewähr besteht, dass sich nicht gleichzeitig zwei ver­schie­dene provisorisch immatrikulierte Motorwagen oder Motorräder mit gültigen Kon­trollschildern gleicher Nummer in Verkehr befinden.
2.  Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge sind aus dünnem Blech und entsprechen in Ausführung und Beschriftung den Vorschriften, die für die übrigen Kontrollschilder gelten (Art. 83 und 85 VZV¹⁷³). Das ASTRA kann die Verwendung anderer Materialien zulassen.
3.¹⁷⁴  Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge tragen anschlies­send an die Kontrollnummer einen erhaben gepressten, senkrechten roten Balken; Schilder unverzollter Fahrzeuge tragen zusätzlich den Buchstaben «Z». Auf den vor­deren Schildern für Motorwagen und den Schildern für Motorräder und für Klein­motorräder ist der rote Balken 33 mm breit und 67 mm hoch, auf den hinteren Schil­dern für Motorwagen 36 mm breit und 75 mm hoch.
4.  Auf dem roten Balken wird die Jahrzahl des dem Verfalljahr vorangehenden Jah­res vertieft eingepresst.
¹⁷³ SR 741.51
¹⁷⁴ AS 1987 1350

B. Kontrollmarken

1.  Auf dem roten Balken ist eine Kontrollmarke aufzukleben, die die Zahl des Ver­fallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres trägt.
2.  Diese Kontrollmarke ist 5 cm hoch und 3 cm breit. Die Ecken sind mit einem Radius von 0,2 cm abgerundet. Die Grundfarbe ist rot. Die letzten beiden Ziffern des Verfalljahres sind in weisser Schrift gemäss untenstehendem Muster auf der Marke platziert. Die Zahl des Verfallmonats steht in schwarzer, 3,3 cm hoher Schrift mit einer Strichstärke von 0,45 cm in der Mitte der Marke.

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3.  Die Kontrollmarken werden von den Kantonen beschafft.

Anhang 3 ¹⁷⁵

¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4933 ).
(Art. 35 Abs. 3)

Versicherungsvignetten für Motorfahrräder

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Anhang 4 ¹⁷⁶

¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 1992 ( AS 1992 1338 ). Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ( AS 1995 4425 ), Art. 1 Ziff. 6 der V vom 22. Juni 1998 ( AS 1998 1796 ), Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015 ( AS 2015 463 ) und Ziff. I und II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ).
(Art. 23)

Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen

1 Fahrzeughersteller

1.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Diplom als Ing. ETH oder HTL auf dem Gebiet Maschinen- oder Fahr­zeugbau oder
– Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
1.2 Umfang des Betriebes für
1.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Herstellung von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
1.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge hergestellt werden.

1.3 Räumlichkeiten: – Fabrikationsräume und Einrichtungen für die regelmässige Herstel­lung und Montage von Fahrzeugen,
– Abstellplatz für mindestens fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
1.4 Betriebseinrichtungen: – Maschinenpark, Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Her­stel­lung und Montage von Fahrzeugen,
– Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.

2 Fahrzeugimporteure

2.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und insgesamt 5-jährige Tä­tig­keit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparatur­werk­stätte.
2.2 Umfang des Betriebes für
2.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Import von mindestens 20 neuen Fahrzeugen pro Jahr;
2.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue Fahrzeuge im­portiert werden.

2.3 Räumlichkeiten: – Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von min­de­s­tens 50 m²,
– Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
2.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahr­zeugen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Licht­ein­stell­gerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

3 Fahrzeughandel

3.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und insgesamt 5-jährige Tä­tig­keit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder
– 6-jährige Berufserfahrung in der Branche oder in einer Reparatur­werk­stätte.
3.2 Umfang des Betriebes für
3.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Verkauf pro Jahr von mindestens – 40 leichten Motorwagen,
– 10 schweren Motorwagen,
– 30 Motorrädern,
– 20 land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
– 20 Arbeitsfahrzeugen,
– 20 Anhängern,
– 20 dreirädrigen Motorfahrzeugen,
– 20 Kleinmotorfahrzeugen, oder
– 20 Leichtmotorfahrzeugen;
3.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: a. für leichte Motorwagen: ein Kollektiv-Fahrzeugausweis je 40 verkaufte leichte Motorwagen pro Jahr;
b. für die übrigen Fahrzeugarten:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere

– 10 schwere Motorwagen,
– 30 Motorräder,
– 20 land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
– 20 Arbeitsfahrzeuge,
– 20 Anhänger,
– 20 dreirädrige Motorfahrzeuge,
– 20 Kleinmotorfahrzeuge oder
– 20 Leichtmotorfahrzeuge verkauft werden.
3.3 Räumlichkeiten: – Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von min­de­s­tens 50 m²,
– Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
3.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahr­zeugen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Licht­ein­stellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

4 Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge

4.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fach­mann und insge­samt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
4.2 Umfang des Betriebes für
4.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
4.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 50 Fahrzeugen ent­geltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

4.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
4.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an leichten Motorwagen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Rei­fenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüf­ge­rät (Mess­platte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichtein­stell­gerät.

5 Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen

5.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insge­samt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
5.2 Umfang des Betriebes für
5.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwen­dig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
5.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 20 Fahrzeugen ent­geltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

5.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
5.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an schwe­ren Motorwagen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Rei­fen­­montiermaschine, Auswuchtmaschine, vom UVEK aner­kanntes Abgas­messgerät, optisches Lichteinstellgerät.

6 Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge

6.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Motorradmechaniker und insgesamt 5-jährige Tätig­keit in der Branche oder
– 6 Jahre Berufstätigkeit in der Branche.
6.2 Umfang des Betriebes für
6.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
6.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 30 Fahrzeugen ent­geltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

6.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mehrere Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
6.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Motor­rä­dern,
– Batterieladegerät, Schweissanlage, Motorrad-Hebebühne, Reifen­mon­tier­maschine, Auswuchtgerät, Lichteinstellgerät.

7 Reparaturwerkstätte für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge

7.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Landmaschinenmechaniker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
7.2 Umfang des Betriebes für
7.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
7.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 30 Fahrzeugen ent­geltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

7.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
7.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
– Batterieladegerät, Schweissanlage, vom UVEK anerkanntes Ab­gas­mess­gerät, Lichteinstellgerät.

8 Reparaturwerkstätte für Anhänger

8.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann oder für ei­nen technisch gleichwertigen Beruf und insgesamt 5-jährige Tätig­keit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
8.2 Umfang des Betriebes für
8.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
8.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugaus­weis an weite­ren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten aus­geführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

8.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
8.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Anhängern,
– Schweissanlage, Wagenheber.

9 Karosseriewerkstätte

9.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Karosseriespengler, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Bran­che oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
9.2 Umfang des Betriebes für
9.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
9.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 30 Fahrzeugen ent­geltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwen­dig machen.

9.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
9.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Karosseriewerkstatt,
– Schweissanlage, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.

10 Autospenglerei

10.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Karosseriespengler, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Bran­che oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
10.2 Umfang des Betriebes für
10.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
10.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 50 Fahrzeugen ent­geltliche Reparaturarbeiten ausgeführt wer­den, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

10.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
10.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospenglerei,
– Richtsystem (z. B. Dozzer), mobile Pressen, Schweissanlage, Richt­plat­te, optisches Lichteinstellgerät, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Mess­platte), Wagenheber.

11 Autospritzwerk

11.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Autolackierer, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
11.2 Umfang des Betriebes für
11.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
11.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 50 Fahrzeugen ent­geltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwen­dig machen.

11.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
11.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospritzwerk,
– Spritzkabine, Farbmischanlage.

12 Autosattlerei

12.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Karosseriesattler, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
12.2 Umfang des Betriebes für
12.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
12.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überfüh­rungsfahrten notwendig machen.

12.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens ein Fahrzeug,
– Abstellplätze für mindestens zwei weitere Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
12.4 Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen für Autosattlerei und vollständiges Sortiment von Sattlerwerkzeugen.

13 Autoelektrowerkstätte

13.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Repara­tur­werkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
13.2 Umfang des Betriebes für
13.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
13.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 50 Fahrzeugen ent­geltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwen­dig machen.

13.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
13.4 Betriebseinrichtungen. – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autoelektriker,
– typengeprüftes Abgasmessgerät, Elektroprüfbank, optisches Licht­ein­stell­gerät.

14 Lenkgeometrie-Werkstätte

14.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insge­samt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparatur­werkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
14.2 Umfang des Betriebes für
14.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
14.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 50 Fahrzeugen ent­geltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwen­dig machen.

14.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
14.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Lenkgeometrie-Werk­statt,
– optisches Achsvermessungsgerät, Lift oder Grube, Lenkgeometrie- Prüfgerät (Messplatte).

15 Fahrtschreibereinbau-Werkstätte

15.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Repara­turwerkstätte oder Autoelektrowerkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
15.2 Umfang des Betriebes für
15.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
15.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen ent­geltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Über­füh­rungsfahrten notwen­dig machen.

15.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
15.4 Betriebseinrichtungen:
Geräte und Einrichtungen für den Einbau, die Prüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern.
15.5 Bewilligung:
Bewilligung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit ¹⁷⁷ als Werkstätte für den Einbau, die Nachprüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern.
¹⁷⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).

16 Diesel-Spezialwerkstätte

16.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insge­samt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparatur­werkstätte, oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
16.2 Umfang des Betriebes für
16.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
16.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 50 Fahrzeugen ent­geltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwen­dig machen.

16.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
16.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Dieselpumpenreparatu­ren,
– Pumpen- und Düsenprüfstand, vom UVEK anerkanntes Abgas­mess­­gerät.

17 Bremsen-Spezialwerkstätte

17.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insge­samt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparatur­werkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
17.2 Umfang des Betriebes für
17.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
17.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weite­ren 50 Fahrzeugen ent­geltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwen­dig machen.

17.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
– Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
17.4 Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Bremsenreparaturen, Bremsenprüfstand.

18 Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark

18.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insge­samt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche.
18.2 Umfang des Betriebes für
18.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Eigener Fahrzeugpark von mindestens 30 Fahrzeugen;
18.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Per­sonen ist. Zu­dem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv- Fahrzeug­ausweis 30 weitere Fahr­zeuge umfassen.

18.3 Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge.
18.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Fahr­zeu­gen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Rei­fen­montiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüf­ge­rät (Mess­­platte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichtein­stell­gerät.

19 Betriebe, die Fahrzeuge erproben

19.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und insgesamt 5-jährige Tä­tig­keit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder
– 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparatur­werk­stätte.
19.2 Umfang des Betriebes für
19.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Erproben von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
19.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

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, wobei y die An­zahl der

direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahr­zeuge erprobt werden.

19.3 Räumlichkeiten: – Raum für Fahrzeugaufbereitung mindestens 50 m²,
– Abstellplatz für mindestens weitere zwei Fahrzeuge und
– Büro mit Telefon.
19.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahr­zeugen,
– Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Licht­ein­stellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

20 Betriebe, die in mehreren Betriebsarten tätig sind

Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsum­fang je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, kann ein Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der ge­samte Betriebs­umfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindest­­umfang erreicht und die Räumlichkeiten und Betriebseinrich­tungen den Anfor­de­run­gen für jede einzelne Betriebsart insgesamt ent­sprechen.

Anhang 5 ¹⁷⁸

¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008 ( AS 2008 5083 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 249 ).
(Art. 10 b )

Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz

1. Halter/Halterin
Name/Firma:
Vorname:
Strasse/Nr.:
PLZ/Ort:
2. Einzulösendes Fahrzeug
Kontrollschild-Nr.:
Marke/Typ:
Fahrgestell-Nr.:
Stamm-Nr.:
3. Der Halter/die Halterin bestätigt, dass er/sie am … bei der Motorhaftpflichtversicherung … einen Versicherungsnachweis angefordert hat.
4. Der Halter/die Halterin bestätigt, folgende Unterlagen am … der Post oder der Zulassungsbehörde übergeben zu haben:
a. Fahrzeugausweis für das einzulösende Fahrzeug oder Prüfbericht (Formular 13.20 A);
b. Fahrzeugausweis für das Fahrzeug, das ausser Verkehr gesetzt werden soll;
c. das amtliche Formular mit schriftlicher Zustimmung des Halters/der Halterin und der vom Eintrag begünstigten Person (z.B. Leasing­firma) bzw. rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse, wenn im Fahrzeugausweis der Code 178 «Halterwechsel verboten» ein­getragen ist;
d. für LSVA¹⁷⁹-pflichtige Fahrzeuge: Konformitätsausweis (Art. 16 Abs. 2 SVAV¹⁸⁰) oder auf den Halter/die Halterin lautende Befreiungs­erklärung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (Art. 15 Abs. 5 SVAV).

Datum:

 Unterschrift (Halter/in):

Hinweis: Das wahrheitsgemäss ausgefüllte Formular ist nach Artikel 10 b Absatz 1 der Verkehrsversicherungsverordnung in Fahrzeugen, welche vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwendet werden dürfen, mitzuführen. Die vorläufige Ve r kehrsberechtigung gilt für Fahrten in der Schweiz bis zur Zustellung des Fahrzeugausweises, längstens aber 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnach­weises. Sie gilt nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatriku­liert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
¹⁷⁹ Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
¹⁸⁰ SR 641.811
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