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Verkehrsversicherungsverordnung (VVV 1)
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Motorfahrzeuge ⁴
Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger
2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge
1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen ⁷
I. Versicherungsnachweis
Art. 3 ⁸ Mindestversicherung
Art. 3 a ⁹ Erfordernis
Art. 4 Inhalt und Form
Art. 5 Ausstellung der Nachweise
Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung
II. Aussetzen und Aufhören der Versicherung
Art. 7 Meldung des Versicherers
Art. 7 a ²² Konkurs eines Versicherers
Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung ²⁶
Art. 9 Behördliche Bewilligung
Art. 10 Verfahren, Frist
Art. 10 a ³⁹ Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
Art. 10 b ⁴⁰ Vorläufige Verkehrsberechtigung
2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse
I. Erhöhte Risiken
Art. 11 Art der Risiken
Art. 12 Gefährliche Güter
II. Wechsel-Kontrollschilder
Art. 13 Allgemeine Bedingungen
Art. 14 Verwendung
Art. 15 Versicherung
III. Provisorische Immatrikulation
Art. 16 Anwendungsfälle
Art. 17 Fahrzeugausweis
Art. 18 Kontrollschilder und Kontrollmarke
Art. 19 Versicherung
IV. Tagesausweise
Art. 20 ⁶⁰ Erteilung
Art. 20 a ⁶¹ Verwendung
Art. 21 Versicherung
V. Kollektiv-Fahrzeugausweise
Art. 22 ⁶⁴ Art und Natur der Ausweise
Art. 23 ⁷³ Erteilung
Art. 23 a ⁷⁵ Entzug
Art. 24 ⁷⁷ Verwendung
Art. 25 ⁸² Berechtigte Personen
Art. 26 Versicherung
3. Abschnitt: Haftpflichtversicherung für Unternehmungen und Veranstaltungen
I. Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes
Art. 27 Versicherungspflicht
Art. 28 Verfahren
Art. 29 ⁹³ Versicherungsnachweis
II. Rennen
Art. 30 Anwendungsfälle
Art. 31 Versicherungsnachweis
III. Besondere Fälle
Art. 32 Strassenbaumaschinen und Arbeitskarren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h ⁹⁶
Art. 33 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen
3. Teil: ⁹⁸ Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit
I. Motorfahrräder
Art. 34 Haftpflicht
Art. 35 Versicherung
Art. 36 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
Art. 37 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
II. Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle ¹⁰⁰
Art. 38 Versicherung und Haftpflicht
4. Teil: ¹⁰² Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds ¹⁰³
1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro ¹⁰⁴
I. Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger ¹⁰⁵
Art. 39 Geltungsbereich ¹⁰⁶
Art. 40 Deckungsanspruch
Art. 41 ¹¹¹ Deckungspflicht
Art. 42 Pflichten der Geschädigten
Art. 43 ¹¹⁴ Pflichten des Vertreters
Art. 44 Grenzversicherung
Art. 45 Gleichwertige Versicherungsnachweise
Art. 46 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
Art. 47 ¹¹⁶ Motorsportliche Veranstaltungen
Art. 48 Aufgaben der Polizei
Art. 49 Ausschluss des Arrestes
II. ¹¹⁸ Auskunftsstelle
Art. 49 a Informationssystem Verkehrszulassung und eigenes Register ¹¹⁹
Art. 49 b Zugriffsberechtigung
Art. 49 c Aufbewahrung der Daten
Art. 49 d Erteilung von Auskünften
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds ¹²²
I. ... ¹²³
Art. 50 ¹²⁴
Art. 51 ¹²⁵
II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte ¹²⁶
Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
Art. 53 ¹³² Deckungspflicht
Art. 53 a ¹³⁴ Umfang der Leistungen
Art. 54 ¹³⁵ Ausländische Geschädigte
III. ¹³⁷ Entschädigungsstelle
Art. 54 a
IV. ¹³⁸ Sanierung und Konkurs des Versicherers
Art. 54 a bis Sanierung
Art. 54 b Versicherungskonkurs
Art. 54 b bis Gemeinsame Bestimmungen für Sanierungs- und Konkursverfahren
V. ¹⁴¹ Ausländische radsportliche Veranstaltungen
Art. 54 c
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds ¹⁴²
Art. 55 ¹⁴³ Statuten, Streitigkeiten
Art. 56 ¹⁴⁴ Verhältnis
Art. 57 ¹⁴⁵
Art. 58 ¹⁴⁶ Beiträge der Motorfahrzeughalter
Art. 59 ¹⁴⁷ Pflichten der Versicherungsunternehmen
Art. 59 a ¹⁴⁸ Mitwirkung der Behörden
Art. 59 b ¹⁴⁹
Art. 59 c ¹⁵⁰ Leistungskoordination
5. Teil: ¹⁵² Strafbestimmungen
Art. 60
6. Teil: ¹⁶⁰ Schlussbestimmungen ¹⁶¹
1. Abschnitt: Inkrafttreten ¹⁶²
Art. 61 ¹⁶³
Art. 62–71 ¹⁶⁴
Art. 72 ¹⁶⁵
Art. 73–76 ¹⁶⁶
2. Abschnitt: Ausnahmen, Weisungen ¹⁶⁷
Art. 76 a ¹⁶⁸ ... ¹⁶⁹
Art. 76 b ¹⁷⁰
Art. 77 ¹⁷¹
Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Oktober 1975 ¹⁷²
Schlussbestimmung der Änderung vom 24. Mai 1989 ¹⁷³
Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1992 ¹⁷⁴
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2004 ¹⁷⁵
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006 ¹⁷⁶
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 2011 ¹⁷⁷
Anhang 1 ¹⁷⁸
Versicherungsnachweise
A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge
B. Versicherungsnachweis für Unternehmungen und Veranstaltungen
Interne Kontrollnummer des Versicherers | Versicherungs-Nachweis für Unternehmungen | Police | ||||||||||||||
| VVV OAV |
| VVV |
| VVV | Versicherungsnehmer – | ||||||||||
Unternehmen des | Strassenbaumaschinen | Werkinterner Verkehr auf öffentlichen | ||||||||||||||
Entreprise de la | Machines pour la | Véhicules d’usine | ||||||||||||||
Aziende dell’industria dei veicoli a motore | Macchine per la | Veicoli di fabbrica | ||||||||||||||
Gültig ab:/ | Gültig ab:/ | Gültig ab:/ | ||||||||||||||
| VVV |
| Nähere Bezeichnung des Unternehmens (Werkes) oder der | |||||||||||||
Deckungssummen: | Ereignis |
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Personenschaden |
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Sachschaden |
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Gültig ab: | bis | |||||||||||||||
Die auf Grund obiger Police abgeschlossene Versicherung entspricht den L’assurance conlure sur la base de la police indiquée ci-dessus est | Ort und Datum | Stempel und Unterschrift des Versicherers |
C. Meldungen an die Versicherer (Art. 3 a Abs. 4 Bst. a und b)
Anhang 2 ¹⁷⁹
Provisorische Immatrikulation
A. Kontrollschilder
B. Kontrollmarken
Anhang 3 ¹⁸²
Versicherungsvignetten für Motorfahrräder
Anhang 4 ¹⁸³
Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen
1 Fahrzeughersteller
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge hergestellt werden. |
2 Fahrzeugimporteure
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue Fahrzeuge importiert werden. |
3 Fahrzeughandel
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere |
4 Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
5 Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
6 Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
7 Reparaturwerkstätte für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
8 Reparaturwerkstätte für Anhänger
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
9 Karosseriewerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
10 Autospenglerei
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
11 Autospritzwerk
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
12 Autosattlerei
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
13 Autoelektrowerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
14 Lenkgeometrie-Werkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
15 Fahrtschreibereinbau-Werkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
16 Diesel-Spezialwerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
17 Bremsen-Spezialwerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
18 Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv- Fahrzeugausweis 30 weitere Fahrzeuge umfassen. |
19 Betriebe, die Fahrzeuge erproben
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge erprobt werden. |
20 Betriebe, die in mehreren Betriebsarten tätig sind
Anhang 5 ¹⁸⁵
Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz
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Datum: | Unterschrift (Halter/in): |
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV 1)
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Motorfahrzeuge ⁴
Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger
2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge
1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen ⁷
I. Versicherungsnachweis
Art. 3 ⁸ Mindestversicherung
Art. 3 a ⁹ Erfordernis
Art. 4 Inhalt und Form
Art. 5 Ausstellung der Nachweise
Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung
II. Aussetzen und Aufhören der Versicherung
Art. 7 Meldung des Versicherers
Art. 7 a ²² Konkurs eines Versicherers
Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung ²⁶
Art. 9 Behördliche Bewilligung
Art. 10 Verfahren, Frist
Art. 10 a ³⁹ Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
Art. 10 b ⁴⁰ Vorläufige Verkehrsberechtigung
2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse
I. Erhöhte Risiken
Art. 11 Art der Risiken
Art. 12 Gefährliche Güter
II. Wechsel-Kontrollschilder
Art. 13 Allgemeine Bedingungen
Art. 14 Verwendung
Art. 15 Versicherung
III. Provisorische Immatrikulation
Art. 16 Anwendungsfälle
Art. 17 Fahrzeugausweis
Art. 18 Kontrollschilder und Kontrollmarke
Art. 19 Versicherung
IV. Tagesausweise
Art. 20 ⁶⁰ Erteilung
Art. 20 a ⁶¹ Verwendung
Art. 21 Versicherung
V. Kollektiv-Fahrzeugausweise
Art. 22 ⁶⁴ Art und Natur der Ausweise
Art. 23 ⁷³ Erteilung
Art. 23 a ⁷⁵ Entzug
Art. 24 ⁷⁷ Verwendung
Art. 25 ⁸² Berechtigte Personen
Art. 26 Versicherung
3. Abschnitt: Haftpflichtversicherung für Unternehmungen und Veranstaltungen
I. Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes
Art. 27 Versicherungspflicht
Art. 28 Verfahren
Art. 29 ⁹³ Versicherungsnachweis
II. Rennen
Art. 30 Anwendungsfälle
Art. 31 Versicherungsnachweis
III. Besondere Fälle
Art. 32 Strassenbaumaschinen und Arbeitskarren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h ⁹⁶
Art. 33 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen
3. Teil: ⁹⁸ Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit
I. Motorfahrräder
Art. 34 Haftpflicht
Art. 35 Versicherung
Art. 36 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
Art. 37 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
II. Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle ¹⁰⁰
Art. 38 Versicherung und Haftpflicht
4. Teil: ¹⁰² Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds ¹⁰³
1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro ¹⁰⁴
I. Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger ¹⁰⁵
Art. 39 Geltungsbereich ¹⁰⁶
Art. 40 Deckungsanspruch
Art. 41 ¹¹¹ Deckungspflicht
Art. 42 Pflichten der Geschädigten
Art. 43 ¹¹⁴ Pflichten des Vertreters
Art. 44 Grenzversicherung
Art. 45 Gleichwertige Versicherungsnachweise
Art. 46 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
Art. 47 ¹¹⁶ Motorsportliche Veranstaltungen
Art. 48 Aufgaben der Polizei
Art. 49 Ausschluss des Arrestes
II. ¹¹⁸ Auskunftsstelle
Art. 49 a Informationssystem Verkehrszulassung und eigenes Register ¹¹⁹
Art. 49 b Zugriffsberechtigung
Art. 49 c Aufbewahrung der Daten
Art. 49 d Erteilung von Auskünften
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds ¹²²
I. ... ¹²³
Art. 50 ¹²⁴
Art. 51 ¹²⁵
II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte ¹²⁶
Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
Art. 53 ¹³² Deckungspflicht
Art. 53 a ¹³⁴ Umfang der Leistungen
Art. 54 ¹³⁵ Ausländische Geschädigte
III. ¹³⁷ Entschädigungsstelle
Art. 54 a
IV. ¹³⁸ Sanierung und Konkurs des Versicherers
Art. 54 a bis Sanierung
Art. 54 b Versicherungskonkurs
Art. 54 b bis Gemeinsame Bestimmungen für Sanierungs- und Konkursverfahren
V. ¹⁴¹ Ausländische radsportliche Veranstaltungen
Art. 54 c
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds ¹⁴²
Art. 55 ¹⁴³ Statuten, Streitigkeiten
Art. 56 ¹⁴⁴ Verhältnis
Art. 57 ¹⁴⁵
Art. 58 ¹⁴⁶ Beiträge der Motorfahrzeughalter
Art. 59 ¹⁴⁷ Pflichten der Versicherungsunternehmen
Art. 59 a ¹⁴⁸ Mitwirkung der Behörden
Art. 59 b ¹⁴⁹
Art. 59 c ¹⁵⁰ Leistungskoordination
5. Teil: ¹⁵² Strafbestimmungen
Art. 60
6. Teil: ¹⁶⁰ Schlussbestimmungen ¹⁶¹
1. Abschnitt: Inkrafttreten ¹⁶²
Art. 61 ¹⁶³
Art. 62–71 ¹⁶⁴
Art. 72 ¹⁶⁵
Art. 73–76 ¹⁶⁶
2. Abschnitt: Ausnahmen, Weisungen ¹⁶⁷
Art. 76 a ¹⁶⁸ ... ¹⁶⁹
Art. 76 b ¹⁷⁰
Art. 77 ¹⁷¹
Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Oktober 1975 ¹⁷²
Schlussbestimmung der Änderung vom 24. Mai 1989 ¹⁷³
Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1992 ¹⁷⁴
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2004 ¹⁷⁵
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006 ¹⁷⁶
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 2011 ¹⁷⁷
Anhang 1 ¹⁷⁸
Versicherungsnachweise
A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge
B. Versicherungsnachweis für Unternehmungen und Veranstaltungen
Interne Kontrollnummer des Versicherers | Versicherungs-Nachweis für Unternehmungen | Police | ||||||||||||||
| VVV OAV |
| VVV |
| VVV | Versicherungsnehmer – | ||||||||||
Unternehmen des | Strassenbaumaschinen | Werkinterner Verkehr auf öffentlichen | ||||||||||||||
Entreprise de la | Machines pour la | Véhicules d’usine | ||||||||||||||
Aziende dell’industria dei veicoli a motore | Macchine per la | Veicoli di fabbrica | ||||||||||||||
Gültig ab:/ | Gültig ab:/ | Gültig ab:/ | ||||||||||||||
| VVV |
| Nähere Bezeichnung des Unternehmens (Werkes) oder der | |||||||||||||
Deckungssummen: | Ereignis |
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Personenschaden |
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Sachschaden |
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Gültig ab: | bis | |||||||||||||||
Die auf Grund obiger Police abgeschlossene Versicherung entspricht den L’assurance conlure sur la base de la police indiquée ci-dessus est | Ort und Datum | Stempel und Unterschrift des Versicherers |
C. Meldungen an die Versicherer (Art. 3 a Abs. 4 Bst. a und b)
Anhang 2 ¹⁷⁹
Provisorische Immatrikulation
A. Kontrollschilder
B. Kontrollmarken
Anhang 3 ¹⁸²
Versicherungsvignetten für Motorfahrräder
Anhang 4 ¹⁸³
Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen
1 Fahrzeughersteller
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge hergestellt werden. |
2 Fahrzeugimporteure
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue Fahrzeuge importiert werden. |
3 Fahrzeughandel
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere |
4 Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
5 Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
6 Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
7 Reparaturwerkstätte für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
8 Reparaturwerkstätte für Anhänger
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
9 Karosseriewerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
10 Autospenglerei
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
11 Autospritzwerk
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
12 Autosattlerei
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
13 Autoelektrowerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
14 Lenkgeometrie-Werkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
15 Fahrtschreibereinbau-Werkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
16 Diesel-Spezialwerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
17 Bremsen-Spezialwerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
18 Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv- Fahrzeugausweis 30 weitere Fahrzeuge umfassen. |
19 Betriebe, die Fahrzeuge erproben
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge erprobt werden. |
20 Betriebe, die in mehreren Betriebsarten tätig sind
Anhang 5 ¹⁸⁵
Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz
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Datum: | Unterschrift (Halter/in): |