Verkehrsversicherungsverordnung (VVV 1)
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Motorfahrzeuge ⁴
Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger
2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge
1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen ⁷
I. Versicherungsnachweis
Art. 3 ⁸ Mindestversicherung
Art. 3 a ⁹ Erfordernis
Art. 4 Inhalt und Form
Art. 5 Ausstellung der Nachweise
Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung
II. Aussetzen und Aufhören der Versicherung
Art. 7 Meldung des Versicherers
Art. 7 a ²² Konkurs eines Versicherers
Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung ²⁶
Art. 9 Behördliche Bewilligung
Art. 10 Verfahren, Frist
Art. 10 a ³⁹ Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
Art. 10 b ⁴⁰ Vorläufige Verkehrsberechtigung
2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse
I. Erhöhte Risiken
Art. 11 Art der Risiken
Art. 12 Gefährliche Güter
II. Wechsel-Kontrollschilder
Art. 13 Allgemeine Bedingungen
Art. 14 Verwendung
Art. 15 Versicherung
III. Provisorische Immatrikulation
Art. 16 Anwendungsfälle
Art. 17 Fahrzeugausweis
Art. 18 Kontrollschilder und Kontrollmarke
Art. 19 Versicherung
IV. Tagesausweise
Art. 20 ⁶⁰ Erteilung
Art. 20 a ⁶¹ Verwendung
Art. 21 Versicherung
V. Kollektiv-Fahrzeugausweise
Art. 22 ⁶⁴ Art und Natur der Ausweise
Art. 23 ⁷³ Erteilung
Art. 23 a ⁷⁵ Entzug
Art. 24 ⁷⁷ Verwendung
Art. 25 ⁸¹ Berechtigte Personen
Art. 26 Versicherung
3. Abschnitt: Haftpflichtversicherung für Unternehmungen und Veranstaltungen
I. Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes
Art. 27 Versicherungspflicht
Art. 28 Verfahren
Art. 29 ⁹² Versicherungsnachweis
II. Rennen
Art. 30 Anwendungsfälle
Art. 31 Versicherungsnachweis
III. Besondere Fälle
Art. 32 Strassenbaumaschinen
Art. 33 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen
3. Teil: ⁹⁵ Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit
I. Motorfahrräder
Art. 34 Haftpflicht
Art. 35 Versicherung
Art. 36 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
Art. 37 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
II. Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle ⁹⁷
Art. 38 Versicherung und Haftpflicht
4. Teil: ⁹⁹ Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds ¹⁰⁰
1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro ¹⁰¹
I. Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger ¹⁰²
Art. 39 Geltungsbereich ¹⁰³
Art. 40 Deckungsanspruch
Art. 41 ¹⁰⁸ Deckungspflicht
Art. 42 Pflichten der Geschädigten
Art. 43 ¹¹¹ Pflichten des Vertreters
Art. 44 Grenzversicherung
Art. 45 Gleichwertige Versicherungsnachweise
Art. 46 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
Art. 47 ¹¹³ Motorsportliche Veranstaltungen
Art. 48 Aufgaben der Polizei
Art. 49 Ausschluss des Arrestes
II. ¹¹⁵ Auskunftsstelle
Art. 49 a Informationssystem Verkehrszulassung und eigenes Register ¹¹⁶
Art. 49 b Zugriffsberechtigung
Art. 49 c Aufbewahrung der Daten
Art. 49 d Erteilung von Auskünften
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds ¹¹⁹
I. ... ¹²⁰
Art. 50 ¹²¹
Art. 51 ¹²²
II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte ¹²³
Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
Art. 53 ¹²⁹ Deckungspflicht
Art. 53 a ¹³⁰ Umfang der Leistungen
Art. 54 ¹³¹ Ausländische Geschädigte
III. ¹³² Entschädigungsstelle
Art. 54 a
IV. ¹³³ Insolvenz des Versicherers
Art. 54 b
V. ¹³⁴ Ausländische radsportliche Veranstaltungen
Art. 54 c
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds ¹³⁵
Art. 55 ¹³⁶ Statuten, Streitigkeiten
Art. 56 ¹³⁷ Verhältnis
Art. 57 ¹³⁸
Art. 58 ¹³⁹ Beiträge der Motorfahrzeughalter
Art. 59 ¹⁴⁰ Pflichten der Versicherungsunternehmen
Art. 59 a ¹⁴¹ Mitwirkung der Behörden
Art. 59 b ¹⁴²
Art. 59 c ¹⁴³ Leistungskoordination
5. Teil: ¹⁴⁵ Strafbestimmungen
Art. 60
6. Teil: ¹⁵³ Schlussbestimmungen ¹⁵⁴
1. Abschnitt: Inkrafttreten ¹⁵⁵
Art. 61 ¹⁵⁶
Art. 62–71 ¹⁵⁷
Art. 72 ¹⁵⁸
Art. 73–76 ¹⁵⁹
2. Abschnitt: Ausnahmen, Weisungen ¹⁶⁰
Art. 76 a ¹⁶¹ ... ¹⁶²
Art. 76 b ¹⁶³
Art. 77 ¹⁶⁴
Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Oktober 1975 ¹⁶⁵
Schlussbestimmung der Änderung vom 24. Mai 1989 ¹⁶⁶
Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1992 ¹⁶⁷
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2004 ¹⁶⁸
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006 ¹⁶⁹
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 2011 ¹⁷⁰
Anhang 1 ¹⁷¹
Versicherungsnachweise
A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge
B. Versicherungsnachweis für Unternehmungen und Veranstaltungen
Interne Kontrollnummer des Versicherers | Versicherungs-Nachweis für Unternehmungen | Police | |||||||
| VVV OAV |
| VVV |
| VVV | Versicherungsnehmer – | |||
Unternehmen des | Strassenbaumaschinen | Werkinterner Verkehr auf öffentlichen | |||||||
Entreprise de la | Machines pour la | Véhicules d’usine | |||||||
Aziende dell’industria dei veicoli a motore | Macchine per la | Veicoli di fabbrica | |||||||
Gültig ab:/ | Gültig ab:/ | Gültig ab:/ | |||||||
| VVV |
| Nähere Bezeichnung des Unternehmens (Werkes) oder der | ||||||
Deckungssummen: | Ereignis |
|
| ||||||
Personenschaden |
|
| |||||||
Sachschaden |
|
| |||||||
Gültig ab: | bis | ||||||||
Die auf Grund obiger Police abgeschlossene Versicherung entspricht den L’assurance conlure sur la base de la police indiquée ci-dessus est | Ort und Datum | Stempel und Unterschrift des Versicherers | |||||||
C. Meldungen an die Versicherer (Art. 3 a Abs. 4 Bst. a und b)
Anhang 2 ¹⁷²
Provisorische Immatrikulation
A. Kontrollschilder
B. Kontrollmarken
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
Anhang 3 ¹⁷⁵
Versicherungsvignetten für Motorfahrräder
Anhang 4 ¹⁷⁶
Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen
1 Fahrzeughersteller
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge hergestellt werden. |
2 Fahrzeugimporteure
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue Fahrzeuge importiert werden. |
3 Fahrzeughandel
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere |
4 Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
5 Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
6 Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
7 Reparaturwerkstätte für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
8 Reparaturwerkstätte für Anhänger
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
9 Karosseriewerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
10 Autospenglerei
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
11 Autospritzwerk
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
12 Autosattlerei
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
13 Autoelektrowerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
14 Lenkgeometrie-Werkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
15 Fahrtschreibereinbau-Werkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
16 Diesel-Spezialwerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
17 Bremsen-Spezialwerkstätte
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
18 Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv- Fahrzeugausweis 30 weitere Fahrzeuge umfassen. |
19 Betriebe, die Fahrzeuge erproben
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | , wobei y die Anzahl der |
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge erprobt werden. |
20 Betriebe, die in mehreren Betriebsarten tätig sind
Anhang 5 ¹⁷⁷
Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz
1. Halter/Halterin |
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2. Einzulösendes Fahrzeug |
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3. Der Halter/die Halterin bestätigt, dass er/sie am ... bei der Motorhaftpflichtversicherung ... einen Versicherungsnachweis angefordert hat. 4. Der Halter/die Halterin bestätigt, folgende Unterlagen am ... der Post oder der Zulassungsbehörde übergeben zu haben:
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Datum: | Unterschrift (Halter/in): |