Verordnung über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteili... (958.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz

vom 30. November 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung¹,
verordnet:
¹ SR 101
Art. 1 Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze
¹ In Ergänzung und unabhängig von der Anerkennungspflicht gemäss Artikel 41 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015² (FinfraG) bedürfen Handelsplätze mit Sitz im Ausland ab dem 1. Januar 2019 auch dann vorgängig einer Anerkennung der Finanzmarktaufsicht (FINMA), wenn:
a. an diesen Handelsplätzen Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden oder diese Handelsplätze den Handel mit solchen Beteiligungspapieren ermöglichen; und
b. die Beteiligungspapiere nach Buchstabe a an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder an einem Handelsplatz in der Schweiz gehandelt werden.
² Keine Anerkennung benötigt eine ausländische Börse für den Handel mit bestimmten Beteiligungspapieren gemäss Absatz 1, wenn:
a. diese Beteiligungspapiere mit einem vor dem 30. November 2018 erteilten ausdrücklichen Einverständnis von deren Emittentin an der entsprechenden ausländischen Börse zum Handel zugelassen bzw. kotiert sind;
b. diese Beteiligungspapiere dort vor dem 30. November 2018 zum Handel zugelassen bzw. kotiert wurden; und
c. deren Emittentin an der entsprechenden ausländischen Börse die mit der Zulassung zum Handel bzw. mit der Kotierung verbundenen Pflichten übernimmt.
³ Die Anerkennung eines ausländischen Handelsplatzes fällt dahin, sobald dieser seinen Sitz in einer Jurisdiktion gemäss Artikel 3 Absatz 3 hat.
² SR 958.1
Art. 2 Verfahren
¹ Die FINMA erteilt die Anerkennung auf Gesuch hin, wenn der ausländische Handelsplatz:
a. einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
b. seinen Sitz nicht in einer Jurisdiktion hat, die ihren Marktteilnehmern den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränkt und damit den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigt.
² Sie kann einen ausländischen Handelsplatz auch ohne Gesuch anerkennen, wenn er die Anforderungen gemäss Absatz 1 erfüllt.
Art. 3 Information der betroffenen Handelsplätze und Veröffentlichung von Listen
¹ Die FINMA informiert betroffene ausländische Handelsplätze bis zum 31. Dezember 2018 über diese Verordnung.
² Sie publiziert eine Liste aller anerkannten ausländischen Handelsplätze.
³ Das Eidgenössische Finanzdepartement publiziert eine Liste der Jurisdiktionen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 4 Vorläufige Bewilligung von ausländischen Teilnehmern
¹ Im Rahmen der Ausführung von Artikel 40 FinfraG³ kann die FINMA in besonderen Fällen Gesuchstellern bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens eine vor­läufige Bewilligung für die Teilnahme an Schweizer Handelsplätzen erteilen, längstens jedoch für ein Jahr.
² Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 38 und 39 FinfraG sind von vorläufig bewilligten Teilnehmern spätestens ab dem 1. August 2019 zu erfüllen; zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Juli 2019 eingetretene Sachverhalte, die unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 1. Oktober 2019 nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden.
³ SR 958.1
Art. 5 Verhältnis dieser Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz
Diese Verordnung gilt als Finanzmarktgesetz im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁴.
⁴ SR 956.1
Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Verordnung tritt am 30. November 2018 um 20.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
² Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.⁵
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 865 ).
Markierungen
Leseansicht