Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Jugendheimen, Eingliederungszentren und Geschützten Werkstätten (Jugendheimgesetz)
1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Jugendheimen, Eingliederungszentren und Geschützten Werkstätten (Jugendheimgesetz) RRB vom 5. Juli 1971 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 22 des Jugendheimgesetzes vom 27. September 1970
1 ) beschliesst: I. Allgemeines
§ 1.
2 ) Kinder und Jugendliche Für Kinder und Jugendliche nach § 1 des Gesetzes gilt das vollendete
25. Lebensjahr als Altersgrenze.
§ 2. Schulung sonderschulpflichtiger Kinder
Als Schulung sonderschulpflichtiger Kinder nach § 1 litera a des Gesetzes gilt auch die Vorbereitung des Sonderschulunterrichts in Kindergärten.
§ 3. Anerkennungsverfahren Trägerschaft
Als beitragsberechtigte Träger von Heimen, Eingliederungsstätten und Geschützten Werkstätten (nachfolgend Heime genannt) können aner- kannt werden: Öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des privaten Rechts mit gemeinnützigen Zwecken.
§ 4.
3 ) Gewissensfreiheit Die Träger müssen schriftlich gewährleisten, dass ihre Heime allen Kan- tonseinwohnern oder Kantonsbürgern offenstehen.
§ 5. Anerkennungsgesuch
1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des priva- ten Rechts, die den in § 1 des Gesetzes umschriebenen Zweck verfolgen und Anspruch auf staatliche Baukosten- und Betriebskostenbeiträge erhe- ________________
1 ) BGS 837.11.
2 ) § 1 Fassung vom 1. Dezember 1981; GS 88, 831.
3 ) § 4 Fassung vom 2. November 1979; GS 88, 227.
2 ben, haben dem Volkswirtschaftsdepartement
1 ) ein Gesuch um staatliche Anerkennung ihres Heimes zu unterbreiten.
2 Das Gesuch hat ausführlich Auskunft zu geben über den Heimzweck, die Organisation und die Vermögenslage des Trägers. Dem Gesuch sind die Statuten und die Hausordnung beizulegen.
§ 6. Anerkennung und Aufsicht
Das Departement des Innern
2 ) entscheidet über die staatliche Anerken- nung.
2 Die allgemeine Aufsicht ist dem Departement des Innern
3 ) die Schulauf- sicht über die Sonderschulen und Heimschulen dem Departement für Bil- dung und Kultur
4 )übertragen. Die von der Invalidenversicherung aner- kannten Sonderschulen der Schulgemeinden sind auch administrativ dem Departement für Bildung und Kultur
4 ) unterstellt.
§ 7. Jugendheim-Kommission
1 Die beratende Kommission führt die Bezeichnung Jugendheim- Kommission und umfasst 9 Mitglieder.
5 )
2 Die Jugendheim-Kommission konstituiert sich selbst.
3 Die Jugendheim-Kommission kann Experten zuziehen.
4 Die Kommission hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorprüfung von Gesuchen für das Anerkennungsverfahren; b) Vorprüfung von Gesuchen um Baukosten- und Betriebskostenbeiträge.
§ 8. Aufsicht über die Heimführung und Einsichtnahme in die
Buchhaltung der Heime
1 Das Departement des Innern
6 ) kann die Heimführung kontrollieren und unangemeldet Besichtigungen durchführen; ihm steht auch das Recht zu, sämtliche Buchhaltungsbelege für die einzelnen Ausgabenposten oder für die Gesamtrechnung zur Einsichtnahme zu verlangen.
2 Das Departement des Innern
7 ) kann die Buch- und Rechnungsführung der Heime durch Experten kontrollieren lassen und die erforderlichen Anord- nungen zur Behebung von Mängeln erteilen. ________________
1 ) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
2 ) Fassung vom 11. Juni 1991; GS 92, 137.
3 ) Fassung vom 11. Juni 1991; GS 92, 137.
4 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
5 ) Fassung vom 22. Juni 1973; GS 86, 166.
6 ) Fassung vom 11. Juni 1991; GS 92, 137.
7 ) Fassung vom 11. Juni 1991; GS 92, 137.
3 II. Baukostenbeiträge
§ 9. Einreichung der Gesuche
1 Die Beitragsgesuche sind dem Departement des Innern
1 ) vor Baubeginn und vor Anschaffung der Einrichtungen im Doppel einzureichen, unter Vorbehalt von § 16 der Vollzugsverordnung. Für Neu-, Um- und Ausbauten ist ein Vorprojekt mit der kubischen Berechnung zu unterbreiten. Mit dem Beitragsgesuch für Bauarbeiten ist das Bauprojekt einzureichen. Dieses hat zu umfassen: a) den Situationsplan im Massstab von 1: 500, ausnahmsweise von 1:1000; b) die Grundrisse aller Stockwerke mit Angaben über die Zweckbestim- mung der Räume und die Art der Einrichtung um Möblierung, die Querschnitte und die Fassaden im Massstab von 1: 100 oder 1:50; c) den Baubeschrieb mit Angaben über die Baukonstruktion und die Baumaterialien; d) den detaillierten Voranschlag für den Bau und für die Einrichtungen, aufgestellt nach den Richtlinien des Bundes gemäss dem gültigen Bau- kostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung vom 12. November 1970; e) den Finanzierungsplan.
2 Die Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern über bau- liche Vorkehren für Behinderte sind verbindlich.
§ 10. Erwerb von Liegenschaften
Mit dem Beitragsgesuch für den Erwerb von Liegenschaften sind einzurei- chen: a) die Kaufverträge mit Grundbuchauszug und Katasterplan; b) der Beschrieb allfälliger Bauten, die als Anstalten, Werkstätten oder Wohnheime Verwendung finden sollen, nach Absatz 2, Buchstaben b- e; c) der detaillierte Kostenvoranschlag für den Erwerb der Liegenschaft; d) der Finanzierungsplan.
§ 11. Zusicherung der Beiträge
1 Die Jugendheim-Kommission prüft zuhanden des Departementes des Innern
2 ) die Gesuche, insbesondere auf Bedürfnis, Eignung und Dringlich- keit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen.
2 rungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind.
§ 12. Sonderschulbauten der Schulgemeinden
Zur Bemessung der Staatsbeiträge an Sonderschulbauten der Schulge- meinden gelten die Bestimmungen für die Bauten der übrigen Schularten der Volksschule. Die Beiträge können im Sinne von § 11 Absatz 2 des Ge- setzes erhöht werden. ________________
1 ) Fassung vom 11. Juni 1991; GS 92, 137.
2 ) Fassung vom 11. Juni 1991; GS 92, 137.
4
§ 12
bis
.
1 ) Rückerstattungspflicht Staatsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn die Liegenschaft innert 25 Jahren veräussert oder ihrem Zweck entfremdet werden sollte.
2 Die Rückerstattungspflicht ist auf Veranlassung des Volkswirtschaftsde- partementes
2 ) als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grund- buch anzumelden.
3 Die rechtskräftigen Rückerstattungsverfügungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Artikels 80 Absatz 2 des Bundesgeset- zes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
3 ) gleichge- stellt.
4 ) III. Betriebskosten- und Defizitbeiträge
§ 13. Besoldungen
Der Regierungsrat setzt die Höhe der subventionsberechtigten Besoldun- gen fest.
§ 14.
5 ) Anrechenbare Einnahmen Als anrechenbare Einnahmen gelten: a) die Schul- und Kostgelder (Elternbeiträge), die periodisch auf Grund der Kostenentwicklung im Heimbereich vom Volkswirtschaftsdeparte- ment
6 ) festgelegt werden. Bei Heimen, die ein niedriges Kostgeld er- heben, ist ein entsprechender Einnahmezuschlag, bei solchen mit ei- nem höheren Kostgeld ein entsprechender Einnahmeabzug zu machen; b) die Vermögenserträgnisse (Kapital-, Miet- und Pachtzinse) sowie der Reinertrag aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben der Heime; c) die Bundesleistungen an die Betriebskosten (Art. 73 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
7 ) und Art. 105ff. der Vollzugsverordnung hierzu vom 17. Januar 1961
8 ). Bun- desgesetz über Bundesbeiträge an Strafvollzug- und Erziehungsanstal- ten vom 6. Oktober 1966.
9 )
§ 15.
10 ) Anrechenbare Ausgaben Als anrechenbare Ausgaben gelten die effektiven Kosten, eingeschlossen Zinsen und Abschreibungen gemäss den jeweils vom Bundesamt für Sozi- alversicherung aufgestellten Richtlinien für die Berechnung der Betriebs- beiträge in der Invalidenversicherung. ________________
1 ) § 12 eingefügt am 23. April 1976; GS 87, 54.
2 ) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
3 ) Vgl. § 85 VRG.
4 ) Vgl. § 85 VRG.
5 ) § 14 Fassung vom 1. Dezember 1981; GS 88, 831.
6 ) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
7 ) SR 831.20.
8 ) SR 831.201.
9 ) SR 341.
10 ) § 15 Fassung vom 1. Dezember 1981.
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2 Ausgenommen sind Rückstellungen und wertvermehrende Anlagen. IV. Verfahren für Beitragsgesuche
§ 16. Zusicherung bei Bundesbeiträgen
Heime, die auf Bundesbeiträge Anspruch erheben können, haben vor Einreichung des Gesuches die Zusicherung der zuständigen Bundesstellen einzuholen und diese mit dem Gesuch dem Departement des Innern
1 ) einzureichen.
§ 17. Betriebsbeiträge
1 Beitragsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen des abgelaufe- nen Rechnungsjahres bis 31. März dem Departement des Innern
2 ) einzurei- chen.
2 Die Heime sind verpflichtet, die vom Departement des Innern
3 ) erlassenen Vorschriften für die Buchführung zu beachten. V. Von der Invalidenversicherung anerkannte Sonderschulen der Schulgemeinden
§ 18.
4 ) Schulgeld- und Staatsbeitrag Für Schüler, die eine Sonderschule oder einen Kindergarten zur Vorberei- tung des Sonderschulunterrichtes besuchen, hat die Wohngemeinde den Schulgeldbeitrag zu leisten. Dieser ist gleich hoch wie das Schulgeld ge- mäss § 14 litera a der Verordnung. Die Wohngemeinde erhält einen Staatsbeitrag nach der Klassifikation für die Lehrerbesoldung der Gruppe
15-90% für den Teil des Beitrages, der von der Eidgenössischen Invaliden- versicherung als Beteiligung von Kanton und Gemeinde vorausgesetzt wird.
§ 19. Rechnungsführung
Die Einwohnergemeinden, die Sonderschulen führen, haben eine separate Rechnung nach den in der Invalidenversicherung geltenden Richtlinien zu erstellen. Die Schulgeldbeiträge der Wohngemeinden sind in der Rech- nung separat zu erzeigen.
§ 20.
5 ) Defizitdeckung desleistung ungedeckten Betriebskosten der Sonderschulen übernimmt der Kanton. Allfällige Überschüsse sind dem Kanton zu überweisen und für die ungedeckten Betriebskosten anderer Sonderschulen zu verwenden. ________________
1 ) Fassung vom 11. Juni 1991; GS 92, 137.
2 ) SR 831.201.
3 ) SR 831.201.
4 ) § 18 Fassung vom 1. Dezember 1981.
5 ) § 20 Fassung vom 1. Dezember 1981; GS 88, 831.
6 VI. Schlussbestimmungen
§ 21. Interkantonale Zusammenarbeit
Der Regierungsrat fördert die regionale und interkantonale Zusammenar- beit beim Bau von Heimen, welche durch das Jugendheimgesetz subven- tioniert werden.
§ 22. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.
1 ) ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderung vom: - 22. Juni 1973 am 1. August 1973. - 23. April 1976 am 3. Juni 1976. Vom Bundesrat am 20. Mai 1976 genehmigt. - 02. November 1979 am 8. November 1979. - 08. September 1981 am 1. Januar 1982. - 01. Dezember 1981 am 1. Januar 1982. - 11. Juni 1991 am 6. September 1991.
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