Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG 1)
(Geldwäschereigesetz, GwG)¹ vom 10. Oktober 1997 (Stand am 1. August 2021) ¹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1996⁴,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ). ⁴ BBl 1996 III 1101
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ⁵ Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches⁶ (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
⁶ SR 311.0
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz gilt:
a. für Finanzintermediäre;
b. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).⁷
² Finanzintermediäre sind:
a.⁸
die Banken nach Artikel 1 a des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁹ (BankG) und die Personen nach Artikel 1 b BankG;
abis.¹⁰
die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018¹¹ (FINIG) sowie die Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933¹²;
b.¹³
die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis.¹⁴
die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006¹⁵ sowie die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c.¹⁶
die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004¹⁷, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d.¹⁸
die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis.¹⁹
die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015²⁰ (FinfraG);
dter.²¹
die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
dquater.²²
die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73 a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
e.²³
die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017²⁴ (BGS);
f.²⁵
die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS.
³ Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d.²⁶
...
e.²⁷
...
f. als Anlageberater Anlagen tätigen;
g. Effekten aufbewahren oder verwalten.
⁴ Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a. die Schweizerische Nationalbank;
b. steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c. Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d. Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5247 ; BBl 2015 8901 ).
⁹ SR 952.0
¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹¹ SR 954.1
¹² SR 941 . 31
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁵ SR 951.31
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).
¹⁷ SR 961.01
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
²⁰ SR 958.1
²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 ( AS 2000 677 ; BBl 1997 III 145 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
²⁴ SR 935.51
²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
²⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
²⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 2 a ²⁸ Begriffe
¹ Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a. Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und ‑chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);
b. Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);
c. Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).
² Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
³ Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
⁴ Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.
⁵ Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
2. Kapitel: Pflichten ²⁹
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre ³⁰
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei
¹ Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.³¹
² Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
³ Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
⁴ Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.³²
⁵ Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.³³
³¹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
Art. 4 ³⁴ Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
¹ Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.
² Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:
a. die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
b. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder
c. ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.
³ Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 5 Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
¹ Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung oder die Feststellung nach den Artikeln 3 und 4 wiederholt werden.
² Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Art. 6 ³⁵ Besondere Sorgfaltspflichten
¹ Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
² Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
a. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b.³⁶
Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB³⁷ herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
c. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
d.³⁸
die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, welche dem Finanzintermediär durch die FINMA nach Artikel 22 a Absatz 2 Buchstabe a, durch eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 22 a Absatz 2 Buchstabe b, durch eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 22 a Absatz 2 Buchstabe c oder durch die ESBK³⁹ nach Artikel 22 a Absatz 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
³ Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2 a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
⁴ Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2 a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
³⁷ SR 311.0
³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
³⁹ Ausdruck gemäss Berichtigung der RedK der BVers vom 31. Jan. 2020, veröffentlicht am 18. Febr. 2020 ( AS 2020 501 ). Diese Änd. wurde in den in der AS erwähnten Bestimmungen berücksichtigt.
Art. 7 Dokumentationspflicht
¹ Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
² Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
³ Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
Art. 7 a ⁴⁰ Vermögenswerte von geringem Wert
Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
Art. 8 Organisatorische Massnahmen
Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.⁴¹ Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
1 a . Abschnitt: ⁴² Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler
⁴² Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 8 a
¹ Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen:
a. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
c. Dokumentationspflicht (Art. 7).
² Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn:
a. es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b.⁴³
Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB⁴⁴ herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
³ Sie unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter 100 000 Franken liegen, zusammengezählt diesen Betrag jedoch überschreiten.
⁴ Sie unterstehen den Pflichten nicht, wenn die Zahlungen, die 100 000 Franken übersteigen, über einen Finanzintermediär abgewickelt werden.
⁵ Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁴⁴ SR 311.0
2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
Art. 9 Meldepflicht
¹ Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1.⁴⁵
1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB⁴⁶ stehen,
2.⁴⁷
aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
3.⁴⁸
der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b. Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c.⁴⁹
aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die von der FINMA, der ESBK, einer Aufsichtsorganisation oder einer Selbstregulierungsorganisation weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.⁵⁰
¹bis Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a.⁵¹
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.⁵²
der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.⁵³
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.⁵⁴
¹ter Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.⁵⁵
² Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁴⁶ SR 311.0
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
⁵¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁵³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 9 a ⁵⁶ Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte
Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23 Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁵⁷ gemeldete Vermögenswerte betreffen, aus.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁵⁷ SR 311.0
Art. 10 ⁵⁸ Vermögenssperre
¹ Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁵⁹ im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie diese Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet.
¹bis Er sperrt unverzüglich die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang stehen.
² Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Weiterleitung der Meldung mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁵⁹ SR 311.0
Art. 10 a ⁶⁰ Informationsverbot
¹ Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁶¹ erstattet hat. Nicht als Dritte gilt die Selbstregulierungsorganisation, welcher der Finanzintermediär angeschlossen ist. Dasselbe gilt für die FINMA und die ESBK in Bezug auf die ihnen unterstellten Finanzintermediäre.⁶²
² Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.
³ Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:⁶³
a. für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
b. dem gleichen Konzern angehören.
⁴ Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.
⁵ Die Händlerin oder der Händler darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat.⁶⁴
⁶ Ausgenommen vom Informationsverbot nach den Absätzen 1 und 5 bleibt die Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens.⁶⁵
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
⁶¹ SR 311.0
⁶² Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 11 ⁶⁶ Straf- und Haftungsausschluss
¹ Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
² Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁶⁷ erstatten, und für Selbstregulierungsorganisationen, die Anzeige nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
⁶⁷ SR 311.0
3. Abschnitt: ⁶⁸ Herausgabe von Informationen
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
Art. 11 a
¹ Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁶⁹ eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind.
² Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.
²bis Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.⁷⁰
³ Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1–2bis betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.⁷¹
⁴ Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10 a Absatz 1.
⁵ Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss.
⁶⁹ SR 311.0
⁷⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
3. Kapitel: Aufsicht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 ⁷² Zuständigkeit
Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:⁷³
a.⁷⁴
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a‒dquater: bei der FINMA;
b.⁷⁵
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
bbis.⁷⁶
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS⁷⁷;
c.⁷⁸
nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
⁷⁷ SR 935.51
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 13 ⁷⁹
⁷⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 14 ⁸⁰ Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
¹ Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
² Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a. er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b. er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c. die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d. die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
³ Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 201 5 8901).
Art. 15 ⁸¹ Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler
¹ Händlerinnen und Händler, die den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8 a nachzukommen haben, beauftragen eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung ihrer Pflichten nach dem zweiten Kapitel.
² Als Revisionsstelle beauftragt werden können Revisorinnen und Revisoren nach Artikel 5 oder Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁸², die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.
³ Die Händlerinnen und Händler sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr die nötigen Unterlagen herauszugeben.
⁴ Die Revisionsstelle prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüften Händlerin oder des geprüften Händlers.
⁵ Kommt eine Händlerin oder ein Händler ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nach, so erstattet die Revisionsstelle der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: ⁸³
a.⁸⁴
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB⁸⁵ vorliegt;
b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.⁸⁶
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.⁸⁷
Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁸² SR 221.302
⁸³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁸⁵ SR 311.0
⁸⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
2. Abschnitt: ⁸⁸ Meldepflicht der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtsorganisation ⁸⁹
⁸⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 16
¹ Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS⁹⁰ und die Aufsichtsorganisation nach Artikel 43 a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁹¹ erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:⁹²
a.⁹³
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB⁹⁴ vorliegt;
b.⁹⁵
Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.⁹⁶
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.⁹⁷
Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
² Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat.
³ Die Aufsichtsorganisation stellt gleichzeitig der FINMA eine Kopie der Meldung zu.⁹⁸
⁹⁰ SR 935.51
⁹¹ SR 956.1
⁹² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ). Berichtigung der RedK der BVers vom 31. Jan. 2020, veröffentlicht am 18. Febr. 2020 ( AS 2020 501 ).
⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁹⁴ SR 311.0
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
3. Abschnitt: ⁹⁹ Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 17 ¹⁰⁰
Soweit keine anerkannte Selbstregulierung besteht, werden die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und ihre Erfüllung geregelt durch:
a.¹⁰¹
die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater;
b. die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e;
c.¹⁰²
das EJPD für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ). Berichtigung der RedK des BVers vom 24. Sept. 2019 ( AS 2019 5065 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
3 a . Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 ¹⁰³
¹⁰³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 18 Aufgaben der FINMA ¹⁰⁴
¹ Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:¹⁰⁵
a. Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b.¹⁰⁶
Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c. Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d. Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
e. und f.¹⁰⁷
...
² ...¹⁰⁸
³ Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.¹⁰⁹
⁴ Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a. Anwalts- oder Notariatspatent;
b. Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c. Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d. Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.¹¹⁰
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁰⁸ Aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ).
Art. 18 a ¹¹¹ Öffentliches Verzeichnis
¹ Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
² Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.
¹¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 19 ¹¹²
¹¹² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 19 a ¹¹³
¹¹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 19 b ¹¹⁴
¹¹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ). Aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ).
Art. 20 ¹¹⁵
¹¹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 21 und 22 ¹¹⁶
¹¹⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
3 b . Abschnitt: ¹¹⁷ Weiterleitung von Daten über terroristische Aktivitäten
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 22 a
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA und der ESBK Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001)¹¹⁸ des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.
² Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:
a.¹¹⁹
die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b–dquater;
b.¹²⁰
die Aufsichtsorganisationen zuhanden der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die ihrer laufenden Aufsicht unterstehen;
c. die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Finanzintermediäre.
³ Die Weiterleitungspflicht nach Absatz 2 Buchstabe a gilt auch für die ESBK.
⁴ Das EFD leitet der FINMA und der ESBK keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.
¹¹⁸ www.un.org > Français > Paix et sécurité > Conseil de Sécurité > Résolutions > 2001 > 1373
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
4. Abschnitt: Meldestelle für Geldwäscherei
Art. 23
¹ Das Bundesamt für Polizei¹²¹ führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
² Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11 a zusätzliche Informationen ein.¹²²
³ Sie unterhält für den Bereich der Geldwäscherei ein eigenes Datenbearbeitungssystem.
⁴ Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
a.¹²³
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB¹²⁴ vorliegt;
b.¹²⁵
Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.¹²⁶
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.¹²⁷
⁵ Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär innert 20 Arbeitstagen darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht.¹²⁸
⁶ Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht.¹²⁹
¹²¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
¹²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹²⁴ SR 311.0
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
5. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen
Art. 24 Anerkennung
¹ Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a. über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b. darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:¹³⁰ 1. die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
2. Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
3. von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d.¹³¹
sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24 a erfüllen.
² Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009¹³² müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.¹³³
¹³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹³² SR 745.1
¹³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5043 ; BBl 2009 5265 ).
Art. 24 a ¹³⁴ Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer
¹ Die Selbstregulierungsorganisation erteilt den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
² Die Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:
a. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹³⁵ zugelassen ist;
b. für diese Prüfung ausreichend organisiert ist; und
c. keine andere nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007¹³⁶ bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
³ Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer wird zur Leitung von Prüfungen nach Absatz 1 zugelassen, wenn sie oder er:
a. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist;
b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweist.
⁴ Artikel 17 des Revisionsaufsichtsgesetzes gilt sinngemäss für den Entzug der Zulassung und die Erteilung eines Verweises durch die Selbstregulierungsorganisation
⁵ Die Selbstregulierungsorganisationen können weitere Zulassungskriterien für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer vorsehen.
¹³⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 20 19 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹³⁵ SR 221.302
¹³⁶ SR 956.1
Art. 25 Reglement
¹ Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
² Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
³ Es legt zudem fest:
a. die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b. wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c. angemessene Sanktionen.
Art. 26 Listen
¹ Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.
² Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.¹³⁷
¹³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 26 a ¹³⁸ Inländische Gruppengesellschaften
¹ Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.¹³⁹
² Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Gruppengesellschaften nach Absatz 1.
¹³⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
Art. 27 ¹⁴⁰ Informationsaustausch und Anzeigepflicht
¹ Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
² Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
a. Kündigungen von Mitgliedschaften;
b. Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
c. Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
d. die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
³ Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
⁴ Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:
a.¹⁴¹
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB¹⁴² vorliegt;
b.¹⁴³
Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.¹⁴⁴
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.¹⁴⁵
Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
⁵ Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹⁴² SR 311.0
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
Art. 28 ¹⁴⁶ Entzug der Anerkennung
¹ Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007¹⁴⁷ die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
² Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.¹⁴⁸
³ und ⁴ ...¹⁴⁹
¹⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁴⁷ SR 956.1
¹⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁴⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
4. Kapitel: Amtshilfe
1. Abschnitt: Zusammenarbeit inländischer Behörden
Art. 29 Informationsaustausch unter Behörden ¹⁵⁰
¹ Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS¹⁵¹ und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.¹⁵²
² Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übermitteln der Meldestelle oder den kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes auf Ersuchen hin alle erforderlichen Daten, die sie für die Analysen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung benötigen. Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren.¹⁵³
²bis Die Meldestelle kann den Behörden gemäss Absatz 2 im Einzelfall Auskunft erteilen, sofern diese die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwenden. Artikel 30 Absätze 2–5 gilt sinngemäss.¹⁵⁴
²ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden gemäss Absatz 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.¹⁵⁵
³ Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK und die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.¹⁵⁶
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
¹⁵¹ SR 935.51
¹⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
Art. 29 a ¹⁵⁷ Strafbehörden
¹ Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB¹⁵⁸.¹⁵⁹ Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
² Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
³ Sie können der FINMA, der ESBK und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS¹⁶⁰ alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.¹⁶¹
⁴ Die FINMA, die ESBK und die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.¹⁶² Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
¹⁵⁸ SR 311.0
¹⁵⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹⁶⁰ SR 935.51
¹⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
¹⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Art. 30 ¹⁶³ Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen
¹ Die Meldestelle kann die Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese:
a. gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;
b. gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entspricht;
c. gewährleistet, dass das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird;
d. gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Meldestelle an Dritte weitergibt; und
e. die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet.
² Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:
a.¹⁶⁴
den Namen des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;
b. Kontoinhaber, Kontonummern und Kontosaldi;
c. die wirtschaftlich berechtigte Person;
d. Angaben zu Transaktionen.
³ Die Weitergabe erfolgt in Berichtsform.
⁴ Die Meldestelle kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass:
a. sie die Informationen ausschliesslich verwendet: 1. zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung, oder
2. für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens;
b. sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen;
c. sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet; und
d. das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird.
⁵ Betrifft das Ersuchen um Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde einen Sachverhalt, der in der Schweiz Gegenstand eines Strafverfahrens ist, so holt die Meldestelle vorgängig die Genehmigung der für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft ein.
⁶ Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der Zusammenarbeit näher zu regeln.
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 31 ¹⁶⁵ Auskunftsverweigerung
Dem Ersuchen einer ausländischen Meldestelle wird nicht entsprochen, wenn:
a. das Ersuchen keinen Bezug zur Schweiz aufweist;
b. das Ersuchen die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstige Massnahmen und Handlungen erfordert, für die das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg oder ein anderes spezialgesetzlich oder staatsvertraglich geregeltes Verfahren vorschreibt;
c. die nationalen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden.
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
Art. 31 a ¹⁶⁶ Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994¹⁶⁷ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
¹⁶⁷ SR 360
Art. 32 Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden ¹⁶⁸
¹ Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994¹⁶⁹ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
² ...¹⁷⁰
³ Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11 a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.¹⁷¹
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
¹⁶⁹ SR 360
¹⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
Art. 33 Grundsatz
Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992¹⁷² über den Datenschutz.
¹⁷² SR 235.1
Art. 34 Datensammlungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht
¹ Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen, die alle im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Unterlagen enthalten.
² Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS¹⁷³, die Aufsichtsorganisation, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.¹⁷⁴
³ Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992¹⁷⁵ über den Datenschutz ist ab Erstattung einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB¹⁷⁶ bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldestelle den Finanzintermediär nach Artikel 23 Absatz 5 oder 6 informiert, sowie während einer Vermögenssperre nach Artikel 10 ausgeschlossen.¹⁷⁷
⁴ Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.
¹⁷³ SR 935.51
¹⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ). Berichtigung der RedK der BVers vom 31. Jan. 2020, veröffentlicht am 18. Febr. 2020 ( AS 2020 501 ).
¹⁷⁵ SR 235.1
¹⁷⁶ SR 311.0
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 35 Bearbeitung durch die Meldestelle
¹ Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994¹⁷⁸ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008¹⁷⁹ über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.¹⁸⁰
² Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS¹⁸¹ und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren erfolgen.¹⁸²
¹⁷⁸ SR 360
¹⁷⁹ SR 361
¹⁸⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Infor‑ mationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).
¹⁸¹ SR 935.51
¹⁸² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
Art. 35 a ¹⁸³ Überprüfung
¹ Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:
a. nationaler Polizeiindex;
b. zentrales Migrationsinformationssystem;
c. automatisiertes Strafregister;
d. Staatsschutz-Informations-System;
e. Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.
² Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.
¹⁸³ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Infor‑ mationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).
6. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtspflege
Art. 36 ¹⁸⁴
¹⁸⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 37 ¹⁸⁵ Verletzung der Meldepflicht
¹ Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
³ ...¹⁸⁶
¹⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁸⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
Art. 38 ¹⁸⁷ Verletzung der Prüfpflicht
¹ Eine Händlerin oder ein Händler, die oder der vorsätzlich seine Pflicht nach Artikel 15 verletzt, eine Revisionsstelle zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
² Handelt sie oder er fahrlässig, wird er mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 39 und 40 ¹⁸⁸
¹⁸⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 ¹⁸⁹ Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
² Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie die EZV ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.¹⁹⁰
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 361 6401 ; BBl 2007 6269 ).
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
Art. 42 ¹⁹¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA gemäss Artikel 14 des bisherigen Rechts verfügen, müssen sich neu einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Sie müssen das Gesuch innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.
¹⁹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 43 Änderung bisherigen Rechts
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 44 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998¹⁹²
¹⁹² BRB vom 16. März 1998
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