Verordnung über die Beiträge der Staatsbediensteten und der staatlichen Unfallkas... (126.511.27)
CH - SO

Verordnung über die Beiträge der Staatsbediensteten und der staatlichen Unfallkasse an die Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung

1 Verordnung über die Beiträge der Staatsbediensteten und der staatlichen Unfallkasse an die Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung RRB vom 14. September 1993 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 91 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung vom 20. März 1981
1 ) und §§ 47 und 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
2 ) beschliesst:

§ 1.

1 Die Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung der Staatsbediensteten werden zu zwei Drittel von den Staatsbediensteten und zu einem Drittel von der staatlichen Unfallkasse getragen.
2 Bei Aufhebung der staatlichen Unfallkasse werden die Prämien vollum- fänglich von den Staatsbediensteten getragen.

§ 2. Frauen und Männer zahlen die gleichen Prämienanteile. Die indivi-

duellen Prämienanteile werden jeweils monatlich von der Bruttobesol- dung abgezogen.

§ 3.

1 Für Staatsbedienstete, die bei der SUVA und für diejenigen, die bei den Privatversicherungsgesellschaften versichert sind, gelten die gleichen Prämiensätze.
2 Bei unterschiedlichen Prämiensätzen zwischen der SUVA und den Privat- versicherungsgesellschaften wird zur Ermittlung des individuellen Prämi- enanteils der Staatsbediensteten der Prämiensatz der SUVA und derjenige der Privatversicherungsgesellschaften im Verhältnis zur Bruttolohnsumme aller Staatsbediensteten aufgeteilt.

§ 4. Der jährliche Prämiensatz für die obligatorische Nichtberufsunfallver-

sicherung wird vom Personalamt festgelegt.

§ 5. Ziffer 6 des Regierungsratsbeschlusses vom 26. Oktober 1983 über die

Regelung der Unfallversicherung sowie der Regierungsratsbeschluss vom

28. Januar 1991 über die Prämienanpassung bei der Nichtberufsunfallversi-

cherung sind aufgehoben.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt

das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
1 ) SR 832.20.
2 ) BGS 126.1.
Markierungen
Leseansicht