Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Mittelschulen (414.312)
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Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Mittelschulen

1 Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Mittelschulen Vf des Erziehungs-Departementes vom 5. Januar 1995 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 2 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrkräfte an den Mittelschulen vom 27. September 1994
1 ) verfügt: Der Dienstauftrag der Lehrkräfte an den Mittelschulen wird wie folgt umschrieben: I. Präambel

1. Dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Mittelschulen kommt

im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner hohe Bedeutung zu.

2. Die Lehrkräfte sind verantwortlich für das Fach und den Unter-

richt, den sie erteilen. Sie leisten ebenso ihren Beitrag zur Erzie- hung und zur Schaffung eines alle Beteiligten motivierenden Schulklimas sowie zur Gestaltung und Entwicklung ihrer Schule.

3. Die gestiegenen Anforderungen an diese pädagogischen Aufga-

ben setzen einen hohen Ausbildungsstand der Lehrkräfte voraus. Sie lassen sich nur verwirklichen dank einer ebenso hohen Lei- stungsbereitschaft der Lehrkräfte. Diese üben ihren Beruf weit- gehend als Berufung aus und sind sich des Vorbildcharakters ihrer Tätigkeit bewusst.

4. Auch eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten vermag indes-

sen den Lehrerfolg noch nicht zu garantieren. Dieser ist von wei- teren, nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Die Lehrkräfte müssen deshalb während ihrer gesamten Lehrtätigkeit an der Optimierung ihrer fachlichen, pädagogischen und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich dauernd verändernden Ansprü- chen der Gesellschaft gewachsen zu sein.

5. Die Lehrerschaft ist zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine

vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern, Behörden und weiteren Erziehungspartnern angewiesen.

6. Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Leh-

rerpersönlichkeit fordern, sind die Lehrkräfte zur Vorbereitung und Aufarbeitung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Fortbildung und zur Reflexion ihrer eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Frei- räume während der unterrichtsfreien Zeit angewiesen. ________________
1 ) BGS 414.311.
2 II. Im Rahmen der Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrkräfte an den Mittelschulen fallen den Lehrkräften folgende Aufgaben zu: Der Dienstauftrag, der sich aus dem ganzheitlichen Bildungsauftrag der Mittelschule ergibt, gliedert sich in folgende Teilbereiche:

1. Unterricht und Erziehung

2. Organisation und Administration; Veranstaltungen

3. Betreuung und Beratung

4. Schulentwicklung

5. Fort- und Weiterbildung

1. Unterricht und Erziehung

1.1 Der Unterricht wird von den Lehrkräften im Rahmen der Anstel-

lungsbedingungen und gemäss Lehrplan sorgfältig geplant, vor- bereitet, durchgeführt, ausgewertet und reflektiert.

1.2 Die Lehrkräfte erteilen einen stufen- und schülergerechten Un-

terricht.

1.3 Sie fördern das selbstverantwortliche Lernen und die Selbstän-

digkeit ihrer Schüler und Schülerinnen.

1.4 Sie wecken in ihrem Unterricht die Neugierde und Fragehaltung

der Schüler und Schülerinnen und leiten sie an, sich kritisch mit sich und der Umwelt auseinanderzusetzen.

1.5 Sie fördern das Bedürfnis ihrer Schüler und Schülerinnen nach

lebenslangem Lernen und sind ihnen bei der Entwicklung der notwendigen Fähigkeiten behilflich.

1.6 Sie vermitteln ihren Schülern und Schülerinnen Leistungserlebnis-

se.

1.7 Sie beurteilen die Leistungen der Schüler und Schülerinnen und

setzen sich über deren Ausbildungsstand durch Leistungs- kontrollen ins Bild. Sie setzen die Zeugnisnoten fest und treffen die notwendigen Entscheide in Selektionsprozessen, wo dies im Hinblick auf die Zielsetzungen der Schule erforderlich ist.

1.8 Die Lehrkräfte überprüfen den Erfolg ihres Unterrichts, indem sie

ihre Unterrichtserfahrungen auswerten. Sie sind offen für Rück- meldungen über die eigene Lehrtätigkeit und sind bereit, auf Kritik und Anregungen von Schülern und Schülerinnen, Eltern, Kollegen und Kolleginnen einzugehen.

1.9 Sie erfüllen zusammen mit andern Erziehungspartnern den Erzie-

hungsauftrag.

1.10 Sie versuchen, in ihrem Unterricht und in ihrem persönlichen

Verhalten Wertvorstellungen und Haltungen aufzuzeigen und vorzuleben.

1.11 Sie helfen mit bei der Entwicklung der Schüler und Schülerinnen

zu eigenständigen Persönlichkeiten, und sie leiten sie dazu an,
3 Verantwortung gegenüber sich selber, den Mitmenschen, der Ge- sellschaft und der Umwelt zu übernehmen.

1.12 Sie treten, vor allem auch in der Funktion des Klassenlehrers und

der Klassenlehrerin, als Anwalt für das Wohl der Schüler und Schülerinnen ein.

1.13 Sie bieten ihre Hilfe an beim Auftreten schulischer Probleme,

familiärer Schwierigkeiten und bei der Berufsfindung.

1.14 Mit allen diesen Massnahmen helfen die Lehrkräfte mit, ein gün-

stiges Schulklima zu schaffen, so dass sich die Schüler und Schüle- rinnen an ihrer Schule wohl fühlen und in ihrer Arbeitshaltung, Lern- und Leistungsbereitschaft gefördert werden.

2. Organisation und Administration; Veranstaltungen

2.1 Die Lehrkräfte sind mitverantwortlich für die Abwicklung eines

geordneten Schulbetriebes. Sie helfen mit bei der Durchsetzung der Weisungen, die für den ordnungsgemässen Betrieb der Schule erlassen worden sind, und unterstützen die Verwaltung und die Hauswarte bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

2.2 Die Lehrkräfte pflegen den beruflichen Kontakt unter sich.

2.3 Sie üben das Amt des Klassenlehrers und der Klassenlehrerin aus.

2.4 Sie nehmen an den Klassen-, Abteilungs- und Prüfungskonferen-

zen teil.

2.5 Sie arbeiten aktiv in den Fachschaften, in Arbeitsgruppen, Spe-

zialkommissionen und bei interdisziplinären Projekten mit.

2.6 Sie können auch zur Mitarbeit in Schulleitungsfunktionen heran-

gezogen werden.

2.7 Sie wirken bei der Vorbereitung, Durchführung und Korrektur

von Aufnahme- und Abschlussprüfungen mit.

2.8 Sie können als Examinatorinnen und Examinatoren und als Ex-

pertinnen und Experten an ausserkantonalen und eidgenössi- schen Maturitätsprüfungen oder an andern Abschlussprüfungen mitwirken.

2.9 Sie beteiligen sich an der Administration des Absenzenwesens

und der Notengebung.

2.10 Sie betreuen Sammlungen, Fachbibliotheken und Spezialräume

(Sprach- und Fotolabors, Informatikanlagen u. a.).

2.11 Sie helfen mit bei der Organisation und Durchführung offizieller

Schulveranstaltungen (z. B. Schulreisen, Exkursionen, Sporttagen, Studien- und Spezialwochen, musikalischen und anderen kulturel- len Anlässen).

2.12 Sie unterstützen alle Massnahmen, welche das Ansehen der

Schule fördern, und vertreten die Anliegen der Schule in der Öf- fentlichkeit.
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3. Betreuung und Beratung

3.1 Die Lehrkräfte interessieren sich über das rein Fachliche hinaus

auch im menschlichen Bereich für ihre Schüler und Schülerinnen (z. B. bei einem Leistungsrückgang, bei häufigen Absenzen). Sie nehmen ihre Schüler und Schülerinnen als Persönlichkeiten ernst und gehen auf ihre Anliegen und Probleme ein. In Konfliktsitua- tionen versuchen sie zu vermitteln.

3.2 Sie betreuen als Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen ihre Schü-

ler und Schülerinnen gemäss den intern erlassenen Richtlinien.

3.3 Als Lehrkräfte wie als Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen bera-

ten und unterstützen sie ihre Schüler und Schülerinnen in Fragen der Arbeitsmethodik und bei Lernschwierigkeiten. Sie sind ihnen behilflich bei der Abklärung von Studienmöglichkeiten und bei der Studienwahl.

3.4 Sie orientieren die Eltern über den Ausbildungsstand der Schüler

und Schülerinnen und stehen ihnen für Elterngespräche zur Ver- fügung. Sie nehmen an Informations- und Elternabenden teil.

3.5 Sie weisen ihre Schüler und Schülerinnen auf besondere Bera-

tungsstellen hin und vermitteln die erforderlichen Kontakte mit diesen Spezialdiensten.

3.6 Sie sorgen in Disziplinarfällen für die Anordnung pädagogisch

sinnvoller Massnahmen.

3.7. Sie können als Mentoren und Mentorinnen jüngere Lehrkräfte in

den Schulbetrieb einführen und sie fachlich und methodisch- didaktisch beraten, unterstützen und betreuen.

3.8 Die Lehrkräfte können von der Schulleitung nach Absprache als

Inspektoren und Inspektorinnen auf anderen Schulstufen vorge- schlagen werden.

3.9 Sie können Kandidaten und Kandidatinnen des Höheren Lehr-

amts während ihres Praktikums an den Mittelschulen betreuen.

4. Schulentwicklung

4.1 Schulentwicklung wird von der Schulleitung, von den Lehrkräf-

ten, vom Personal und von der Schülerschaft getragen.

4.2 Die Lehrkräfte verstehen Bildung als einen dynamischen Prozess

gabe. Sie fühlen sich mitverantwortlich für eine zeitgemässe, entwicklungsfähige Schule.

4.3 Sie setzen sich mit den Formen des Unterrichts auseinander. sie

wirken , bei Schulversuchen und bei der Ausarbeitung von Lehr- und Stoffplänen mit und beschäftigen sich mit den Möglichkeiten innerer Reformen und Strukturverbesserungen an ihrer Schule.

4.4 Sie wirken in Arbeitsgruppen mit und nehmen an Konferenzen

und Tagungen teil, die Fragen der Schulentwicklung gewidmet sind.
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5. Fort- und Weiterbildung

5.1 Die Lehrkräfte sind berechtigt und verpflichtet, sich gewissenhaft

fort- und weiterzubilden, um sich auf veränderte Ansprüche an Schule und Unterricht einzustellen und um ihre berufliche Zufrie- denheit zu erhalten.

5.2 Die Fort- und Weiterbildung kann individuell im Selbststudium, in

institutionalisierten Formen (im Team, in Fachschaften oder Nei- gungsgruppen, in Kursen) schulintern oder extern erfolgen.

5.3 Die Lehrkräfte setzen für die Fort- und Weiterbildungskurse auch

ihre unterrichtsfreie Zeit ein.

5.4 Die Lehrkräfte sind auch bereit, sich in neue, fachverwandte

Gebiete und Technologien einzuarbeiten.

5.5 Sie stellen bei Bedarf ihr eigenes Wissen und Können im Rahmen

der Lehrerinnen- und Lehrerfort- und Weiterbildung zur Verfü- gung.

6. Reduktion des

Unterrichtspensums/Zusatzentschädigung Bei grösseren und über längere Zeit wahrzunehmenden zusätzlichen Auf- gaben kann gemäss § 10 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrkräfte an den Mittelschulen eine Reduktion des Unterrichtspensums oder eine Zusatzentschädigung beschlossen werden.

7. Inkrafttreten

Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.
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