Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Mittelschulen
                            1  Dienstauftrag für Lehrkräfte an den  Mittelschulen  Vf des Erziehungs-Departementes vom 5. Januar 1995  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  2  der  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  der  Lehrkräfte  an den Mittelschulen vom 27. September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:  Der  Dienstauftrag  der  Lehrkräfte  an  den  Mittelschulen  wird  wie  folgt  umschrieben:  I. Präambel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Mittelschulen kommt
                            im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner hohe Bedeutung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Lehrkräfte sind verantwortlich für das Fach und den Unter-
                            richt,  den  sie  erteilen.  Sie  leisten  ebenso  ihren  Beitrag  zur  Erzie-  hung  und  zur  Schaffung  eines  alle  Beteiligten  motivierenden  Schulklimas sowie zur Gestaltung und Entwicklung ihrer Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die gestiegenen Anforderungen an diese pädagogischen Aufga-
                            ben setzen einen hohen Ausbildungsstand der Lehrkräfte voraus.  Sie  lassen  sich  nur  verwirklichen  dank  einer  ebenso  hohen  Lei-  stungsbereitschaft  der  Lehrkräfte.  Diese  üben  ihren  Beruf  weit-  gehend als Berufung aus und sind sich des Vorbildcharakters ihrer  Tätigkeit bewusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auch eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten vermag indes-
                            sen den Lehrerfolg noch nicht zu garantieren. Dieser  ist von wei-  teren,  nicht  beeinflussbaren  Faktoren  abhängig.  Die  Lehrkräfte  müssen  deshalb  während  ihrer  gesamten  Lehrtätigkeit  an  der  Optimierung  ihrer  fachlichen,  pädagogischen  und  persönlichen  Kompetenz arbeiten, um den sich dauernd verändernden Ansprü-  chen der Gesellschaft gewachsen zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Lehrerschaft ist zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine
                            vertrauensvolle  Zusammenarbeit  mit  den  Eltern,  Behörden  und  weiteren Erziehungspartnern angewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Leh-
                            rerpersönlichkeit  fordern,  sind  die  Lehrkräfte  zur  Vorbereitung  und Aufarbeitung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Fortbildung und  zur  Reflexion  ihrer  eigenen  Lehrtätigkeit  auf  angemessene  Frei-  räume während der unterrichtsfreien Zeit angewiesen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 414.311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Im Rahmen der Verordnung über das  Dienstverhältnis der Lehrkräfte an den  Mittelschulen fallen den Lehrkräften folgende  Aufgaben zu:  Der  Dienstauftrag,  der  sich  aus  dem  ganzheitlichen  Bildungsauftrag  der  Mittelschule ergibt, gliedert sich in folgende Teilbereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Unterricht und Erziehung
2. Organisation und Administration; Veranstaltungen
3. Betreuung und Beratung
4. Schulentwicklung
5. Fort- und Weiterbildung
1. Unterricht und Erziehung
1.1 Der Unterricht wird von den Lehrkräften im Rahmen der Anstel-
                            lungsbedingungen  und  gemäss  Lehrplan  sorgfältig  geplant,  vor-  bereitet, durchgeführt, ausgewertet und reflektiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Die Lehrkräfte erteilen einen stufen- und schülergerechten Un-
                            terricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Sie fördern das selbstverantwortliche Lernen und die Selbstän-
                            digkeit ihrer Schüler und Schülerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4 Sie wecken in ihrem Unterricht die Neugierde und Fragehaltung
                            der  Schüler  und  Schülerinnen  und  leiten  sie  an,  sich  kritisch  mit  sich und der Umwelt auseinanderzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5 Sie fördern das Bedürfnis ihrer Schüler und Schülerinnen nach
                            lebenslangem  Lernen  und  sind  ihnen  bei  der  Entwicklung  der  notwendigen Fähigkeiten behilflich.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6 Sie vermitteln ihren Schülern und Schülerinnen Leistungserlebnis-
                            se.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7 Sie beurteilen die Leistungen der Schüler und Schülerinnen und
                            setzen   sich   über   deren   Ausbildungsstand   durch   Leistungs-  kontrollen  ins  Bild.  Sie  setzen  die  Zeugnisnoten  fest  und  treffen  die  notwendigen  Entscheide  in  Selektionsprozessen,  wo  dies  im  Hinblick auf die Zielsetzungen der Schule erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.8 Die Lehrkräfte überprüfen den Erfolg ihres Unterrichts, indem sie
                            ihre  Unterrichtserfahrungen  auswerten.  Sie  sind  offen  für  Rück-  meldungen  über  die  eigene  Lehrtätigkeit  und  sind  bereit,  auf  Kritik  und  Anregungen  von  Schülern  und  Schülerinnen,  Eltern,  Kollegen und Kolleginnen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.9 Sie erfüllen zusammen mit andern Erziehungspartnern den Erzie-
                            hungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.10 Sie versuchen, in ihrem Unterricht und in ihrem persönlichen
                            Verhalten  Wertvorstellungen  und  Haltungen  aufzuzeigen  und  vorzuleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.11 Sie helfen mit bei der Entwicklung der Schüler und Schülerinnen
                            zu  eigenständigen  Persönlichkeiten,  und  sie  leiten  sie  dazu  an,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verantwortung gegenüber sich selber, den Mitmenschen, der Ge-  sellschaft und der Umwelt zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12 Sie treten, vor allem auch in der Funktion des Klassenlehrers und
                            der  Klassenlehrerin,  als  Anwalt  für  das  Wohl  der  Schüler  und  Schülerinnen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.13 Sie bieten ihre Hilfe an beim Auftreten schulischer Probleme,
                            familiärer Schwierigkeiten und bei der Berufsfindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.14 Mit allen diesen Massnahmen helfen die Lehrkräfte mit, ein gün-
                            stiges Schulklima zu schaffen, so dass sich die Schüler und Schüle-  rinnen  an  ihrer  Schule  wohl  fühlen  und  in  ihrer  Arbeitshaltung,  Lern- und Leistungsbereitschaft gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation und Administration; Veranstaltungen
2.1 Die Lehrkräfte sind mitverantwortlich für die Abwicklung eines
                            geordneten  Schulbetriebes.  Sie  helfen  mit  bei  der  Durchsetzung  der   Weisungen,   die   für   den   ordnungsgemässen   Betrieb   der  Schule  erlassen  worden  sind,  und  unterstützen  die  Verwaltung  und die Hauswarte bei der Erfüllung dieser Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Die Lehrkräfte pflegen den beruflichen Kontakt unter sich.
2.3 Sie üben das Amt des Klassenlehrers und der Klassenlehrerin aus.
2.4 Sie nehmen an den Klassen-, Abteilungs- und Prüfungskonferen-
                            zen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Sie arbeiten aktiv in den Fachschaften, in Arbeitsgruppen, Spe-
                            zialkommissionen und bei interdisziplinären Projekten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Sie können auch zur Mitarbeit in Schulleitungsfunktionen heran-
                            gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Sie wirken bei der Vorbereitung, Durchführung und Korrektur
                            von Aufnahme- und Abschlussprüfungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Sie können als Examinatorinnen und Examinatoren und als Ex-
                            pertinnen  und  Experten  an  ausserkantonalen  und  eidgenössi-  schen  Maturitätsprüfungen  oder  an  andern  Abschlussprüfungen  mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Sie beteiligen sich an der Administration des Absenzenwesens
                            und der Notengebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10 Sie betreuen Sammlungen, Fachbibliotheken und Spezialräume
                            (Sprach- und Fotolabors, Informatikanlagen u. a.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.11 Sie helfen mit bei der Organisation und Durchführung offizieller
                            Schulveranstaltungen (z. B. Schulreisen, Exkursionen, Sporttagen,  Studien- und Spezialwochen, musikalischen und anderen kulturel-  len Anlässen).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.12 Sie unterstützen alle Massnahmen, welche das Ansehen der
                            Schule fördern, und vertreten die Anliegen der Schule in der Öf-  fentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Betreuung und Beratung
3.1 Die Lehrkräfte interessieren sich über das rein Fachliche hinaus
                            auch  im  menschlichen  Bereich  für  ihre  Schüler  und  Schülerinnen  (z.  B.  bei  einem  Leistungsrückgang,  bei  häufigen  Absenzen).  Sie  nehmen  ihre  Schüler  und  Schülerinnen  als  Persönlichkeiten  ernst  und  gehen  auf  ihre  Anliegen  und  Probleme  ein.  In  Konfliktsitua-  tionen versuchen sie zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Sie betreuen als Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen ihre Schü-
                            ler und Schülerinnen gemäss den intern erlassenen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Als Lehrkräfte wie als Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen bera-
                            ten und unterstützen sie ihre Schüler und Schülerinnen in Fragen  der  Arbeitsmethodik  und  bei  Lernschwierigkeiten.  Sie  sind  ihnen  behilflich  bei  der  Abklärung  von  Studienmöglichkeiten  und  bei  der Studienwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Sie orientieren die Eltern über den Ausbildungsstand der Schüler
                            und  Schülerinnen  und  stehen  ihnen  für  Elterngespräche  zur  Ver-  fügung. Sie nehmen an Informations- und Elternabenden teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Sie weisen ihre Schüler und Schülerinnen auf besondere Bera-
                            tungsstellen  hin  und  vermitteln  die  erforderlichen  Kontakte  mit  diesen Spezialdiensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Sie sorgen in Disziplinarfällen für die Anordnung pädagogisch
                            sinnvoller Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7. Sie können als Mentoren und Mentorinnen jüngere Lehrkräfte in
                            den  Schulbetrieb  einführen  und  sie  fachlich  und  methodisch-  didaktisch beraten, unterstützen und betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8 Die Lehrkräfte können von der Schulleitung nach Absprache als
                            Inspektoren  und  Inspektorinnen  auf  anderen  Schulstufen  vorge-  schlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9 Sie können Kandidaten und Kandidatinnen des Höheren Lehr-
                            amts während ihres Praktikums an den Mittelschulen betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schulentwicklung
4.1 Schulentwicklung wird von der Schulleitung, von den Lehrkräf-
                            ten, vom Personal und von der Schülerschaft getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die Lehrkräfte verstehen Bildung als einen dynamischen Prozess
                            gabe.  Sie  fühlen  sich  mitverantwortlich  für  eine  zeitgemässe,  entwicklungsfähige Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Sie setzen sich mit den Formen des Unterrichts auseinander. sie
                            wirken  ,  bei  Schulversuchen  und  bei  der  Ausarbeitung  von  Lehr-  und Stoffplänen mit und beschäftigen sich mit den Möglichkeiten  innerer Reformen und Strukturverbesserungen an ihrer Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Sie wirken in Arbeitsgruppen mit und nehmen an Konferenzen
                            und  Tagungen  teil,  die  Fragen  der  Schulentwicklung  gewidmet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fort- und Weiterbildung
5.1 Die Lehrkräfte sind berechtigt und verpflichtet, sich gewissenhaft
                            fort-  und  weiterzubilden,  um  sich  auf  veränderte  Ansprüche  an  Schule und Unterricht einzustellen und um ihre berufliche Zufrie-  denheit zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Die Fort- und Weiterbildung kann individuell im Selbststudium, in
                            institutionalisierten  Formen  (im  Team,  in  Fachschaften  oder  Nei-  gungsgruppen, in Kursen) schulintern oder extern erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Die Lehrkräfte setzen für die Fort- und Weiterbildungskurse auch
                            ihre unterrichtsfreie Zeit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Die Lehrkräfte sind auch bereit, sich in neue, fachverwandte
                            Gebiete und Technologien einzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5 Sie stellen bei Bedarf ihr eigenes Wissen und Können im Rahmen
                            der  Lehrerinnen-  und  Lehrerfort-  und  Weiterbildung  zur  Verfü-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Reduktion des
                            Unterrichtspensums/Zusatzentschädigung  Bei grösseren und über längere Zeit wahrzunehmenden zusätzlichen Auf-  gaben  kann  gemäss  §  10  der  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  der  Lehrkräfte  an  den  Mittelschulen  eine  Reduktion  des  Unterrichtspensums  oder eine Zusatzentschädigung beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Inkrafttreten
                            Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.