Verordnung über das Pflichtpensum für Lehrkräfte an den Berufsschulen
1 Verordnung über das Pflichtpensum für Lehrkräfte an den Berufsschulen KRB vom 17. Mai 1995 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 55 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
5. April 1995
beschliesst:
1. Das Pflichtpensum der Lehrkräfte an den Berufsschulen kaufmännischer
und gewerblicher-industrieller Richtung beträgt 27 Lektionen à 45 Minu- ten pro Woche.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt
das fakultative Referendum.
3. Der Kantonsratsbeschluss über die Einstufung der Berufsschullehrer in
die Besoldungsklassen des Staatspersonals vom 28. Februar 1973
2 ) ist auf- gehoben, soweit darin Pflichtpensen festgelegt werden.
4. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 24. August 1995 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 1. September 1995 ________________
1 ) BGS 416.111.
2 ) GS 86, 50.
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